Friedhofsgebühren Oberviechtach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Oberviechtach · Bayern · PLZ 92526

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌‍

Stadt Oberviechtach Landkreis Schwandorf / Bayern Goldstück Bayerns • Geburtsort des Doktor Eisenbarth • Festspiel- und Garnisonsstadt Anerkannter Erholungsort im Naturpark Oberpfälzer Wald und Oberer Bayerischer Wald

Satzung der Stadt Oberviechtach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 10.12.2001, zuletzt geändert am 19.12.2025 (redaktionell ergänzte Fassung zum Stand 01.01.2026)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Oberviechtach folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Oberviechtach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie fürdamit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Leichenhausgebühren (§ 5)

c) Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebühren-pflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabqebühren

zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2025; In-Kraft-Treten: 01.01.2026

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) eine Einzelgrabstätte (für 15 Jahre) 789,00 Euro

b) eine Urnenreihengrabstätte (für 15 Jahre) 687,00 Euro

c) eine Baumurnengrabstätte (für 15 Jahre) 318,50 Euro

d) ein Kindergrab (für 10 Jahre) 355,00 Euro

e) eine Doppelgrabstätte (für 15 Jahre) 1.395,50 Euro

f) eine Dreifachgrabstätte (für 15 Jahre) 1.638,00 Euro

g) eine Mehrfachgrabstätte (für 15 Jahre) 1.974,00 Euro

h) eine Gruft (für 15 Jahre) 2.774,50 Euro

i) einen Stellplatz im Urnengemeinschaftsgrab (für 15 Jahre) 296,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge (1) a) bis g).

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefristim Voraus zu entrichten.

(4) (entfällt)

§ 5 Leichenhausgebühren

zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2024; In-Kraft-Treten: 01.01.2025

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für jede eingestellte Leiche 65,00 Euro pro Belegungstag.

§ 6 Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2017; In-Kraft-Treten: 01.07.2017

(1) Die weiteren Gebühren für die Bestattung sind in einem privaten Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsinstitut geregelt.

(2) Für die Abteilungen G1 und G2 sowie H im neuen Teil des Friedhofs werden für die Fundamente bei

a) Einzelgräbern 100,00 Euro,

b) Doppelgräbern 170,00 Euro,

c) Dreifachgräbern 240,00 Euro,

d) Mehrfachgräbern 300,00 Euro, erhoben.

(3) Für die Steinplatte eines Urnenbaumgrabs wird einschließlich der Beschriftung der Platte ein Betragvon 370,00 Euro erhoben.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung gilt ab 01.01.2026. (redaktionell geändert)