📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Stadt Hallstadt (Stand: 01.01.2024)
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Stadt Hallstadt
Die Stadt Hallstadt erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert mit Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), und Art. 20 Kostengesetz folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 4 Nutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 7 Gebühren für die Grabberäumung
§ 8 Verwaltungsgebühren
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Hallstadt, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger der Gebühr ist
- 1. der Nutzungsberechtigte,
- 2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
- 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Nutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder einer Gruft, für das oder die die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 4 Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
A. Grabnutzungsgebühren
| Grabart | Grabrecht | Grabnutzungsgebühren (je jew. Nutzungsdauer) | |
|---|---|---|---|
| Sarggrabstätten | |||
| A.1 | Einzelreihengrab (ohne Tieferlegung) | 15 Jahre | 560,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.2 | Einzelreihengrab (mit Tieferlegung) | 24 Jahre | 1.592,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.3 | Doppelgrab (mit Tieferlegung) | 24 Jahre | 2.508,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.4 | Einzelreihengrab (Feld „D“ ohne Tieferlegung) | 24 Jahre | 1.742,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.5 | Kindergrabstätte | 12 Jahre | 379,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.6 | Gartengrabstätte (Doppelgrab, mit Tieferlegung) | 24 Jahre | 2.508,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.7 | 4er-Gruft | 30 Jahre | 2.854,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.8 | 6er-Gruft | 30 Jahre | 3.724,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.9 | 8er-Gruft | 30 Jahre | 4.594,00 € Grabnutzungsrecht |
| Urnengrabstätten | |||
| A.10 | Urnenerdgrabstätte | 12 Jahre | 724,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.11 | Urnenstelen | 12 Jahre | 1.326,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.12 | Urnenerdgräber (Grabfeld „D“) | 12 Jahre | 782,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.13 | Baumfeld „teilanonymes Urnenfeld“ (einfach) | 6 Jahre | 375,00 € Grabnutzungsrecht |
| A.14 | Baumfeld „teilanonymes Urnenfeld“ (zweifach) | 6 Jahre | 462,00 € Grabnutzungsrecht |
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
B. Leichenhausbenutzungsgebühren
| Grabart | Benutzungsgebühren | |
|---|---|---|
| B.1 | Grabartunabhängige Leichenhausbenutzungsgebühr nach Benutzungstagen mit Nutzung der Kühlräume | 242,00 € / Benutzungstag |
| B.2 | Grabartunabhängige Aussegnungshallenbenutzungsgebühr nach Benutzungstagen | 197,00 € / Benutzungstag |
C. Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen
| Grabart | Benutzungsgebühren | |
|---|---|---|
| C.1 | Grabartunabhängiger Verwaltungskostenbeitrag nach Bestattungsfall | 254,00 € / Bestattungsfall |
§ 5 Bestattungsgebühren
| 1. Beerdigungsgebühr in Grab oder Gruft (Erwachsene und Kinder über 10 J.) | 750,00 € |
|---|---|
| 2. Zuschlag bei schwerem Sarg | 50,00 € |
| 3. Tieferlegung | 190,00 € |
| 4. Beerdigung für Totgeburten, Fehlgeburten | 130,00 € |
| 5. Beerdigungsgebühr (Kindergrab 5 bis 10 J.) | 570,00 € |
| 6. Beerdigungsgebühr (Kindergrab bis 5 J.) | 380,00 € |
| 7. Urnenbeisetzung | 130,00 € |
| 8. Urnenbeisetzung in Gruft | 200,00 € |
| 9. Urnenbeisetzung in Urnennische | 130,00 € |
| 10. Urnenbeisetzung in teilanonymes Urnengrab (Baumfeld) | 130,00 € |
| 11. Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrabanlage (anonym) | 130,00 € |
| 12. Stille Beisetzung von Leichenteilen | 200,00 € |
| 13. Namenstafel (Baumfeld) | 250,00 € |
§ 6 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
| 1. Umbettungsgebühr - Sarg (Erwachsene über 15 J. LZ) | 250,00 € |
|---|---|
| 2. Umbettungsgebühr (Kinder über 10 J. LZ) | 200,00 € |
| 3. Urnenbeisetzung (Überführung von außerhalb) | 130,00 € |
| 4. Urnenausgrabung (Überführung nach außerhalb) | 75,00 € |
| 5. Urnenumbettung (von Urnen- oder Erdgrab in Urnen- oder Erdgrab) | 120,00 € |
| 6. Urnenumbettung (von Urnengrab in Urnennische) | 90,00 € |
| 7. Urnenumbettung (von Urnennische in anonyme Gruft) | 50,00 € |
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 7 Gebühren für die Grabberäumung
- 1. Entfernung der Bepflanzung Einzelgrab 100,00 € Familiengrab 120,00 € Gruft 140,00 €
- 2. Grufträumung (Grundgebühr) 150,00 €
- 3. Grufträumung (Zuschlag je Sarg) 25,00 €
- 4. Bei Auflassung der Gruft (Zusatzgebühr) 250,00 €
§ 8 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 1. a) Genehmigung zur Ausführung von Steinmetz- und Bildhauerarbeiten sowie Gärtnerbetriebe in den Friedhöfen sowie Befahren der Wege für jedes angefangene Kalenderjahr 100,00 €
- b) Genehmigung zur einmaligen Ausführung 15,00 €
- 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Grabbrief 25,00 €
- 3. Ausstellung eines Leichenpasses 25,00 €
Auslagen werden nach Art. 12, 13 des Bayer. Kostengesetzes zusätzlich berechnet.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hallstadt über die Gebührensatzung für den Friedhof Hallstadt, zuletzt geändert 2007, außer Kraft.
Hallstadt, den 26. Oktober 2023
Thomas Söder Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hallstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hallstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!