Friedhofsgebühren Scheßlitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Scheßlitz · Bayern · PLZ 96110

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌‍

ABGABESATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT SCHESSLITZ VOM 14.07.2006

Die Stadt Scheßlitz (nachfolgend stets kurz Stadt genannt) erläßt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und

Artikel 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d. Fassung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) folgende

ABGABESATZUNG

über die Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen.

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

§ 2 – Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Stadt erhebt:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlaßt hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Abgabesatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Teil II Die Gebühren im Einzelnen

§ 3 – Allgemeines

Die im nachfolgenden § 4 Abs. 1 im Einzelnen angeführten Grabgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet entsprechend der Dauer des Grabrechtes bzw. der Benutzungsdauer gemäß der §§ 9 - 11 und 28 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen als Vielfaches der Jahresgebühr im voraus zu entrichten. Bei mehrteiligen Grabplätzen vermehrt sich die Summe entsprechend der Anzahl der Grabstellen.

§ 4 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren für einen Grabplatz in den Friedhöfen betragen:

a) bei Gräbern mit durchgehendem Fundament je Grabstelle und Jahr

24,00 €

b) bei Gräbern ohne durchgehendem Fundament je Grabstelle und Jahr

22,00 €

c) Kindergräber und Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

d) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

e) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. f der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

f) bei einer Gruft für 1 Jahr (zuzüglich der Ausbaukosten bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes)

57,00 €.

(2) Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Stadt errichtet wurde, wird bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes eine Gebühr in Höhe von

250,00 € je Grabstelle berechnet.

(3) Bei Urnengräbern nach § 16 Abs. 1 Buchst. f der Friedhofs-und Bestattungssatzung (Urnennischen) werden bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes Ausbaukosten in Höhe von

600,00 € berechnet.

(4) Für die Verlängerungen des Grabnutzungsrechts (§ 9 Abs. 3 und 5 der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Scheßlitz) gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Kosten von Grabmacherarbeiten am Friedhof, die eine von der Stadt Scheßlitz beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt. Folgende Gebühren fallen an:

a) Öffnen und schließen einer Grabstätte oder Gruft

900,00 €

b) Öffnen und schließen eines Kindergrabes (bis 5 Jahre)

300,00 €

c) Tieferlegung auf 2,40 m Grabsohlentiefe

260,00 €

d) Urnenbeisetzung

310,00 €

e) Gebühren je Träger

30,00 €

f) zusätzliche Kosten für Bestattung am Samstag

250,00 €

g) Benutzung des Leichenhauses

180,00 €

(2) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach tatsächlichem Aufwand

§ 6 – Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Für schriftliche Auskünfte

10,00 €.

  1. 2. Gebühren für die Errichtung oder Änderung von Grabdenk- mälern, Einfassungen und Liegeplatten
    • a) für ein Kindergrab/Urnengrab

25,00 €

b) für ein Wahlgrab bei Neuerrichtung

50,00 € bei Teilerneuerung

25,00 €.

  1. 3. Für die Ausstellung oder Umschreibung eines Grab- briefes

20,00 €.

  1. 4. Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses

30,00 €.

  1. 5. Bescheinigung für die Aufnahme einer Urne

20,00 €.

  1. 6. Reinigung des Leichenhauses verursacht durch undichte Särge

nach Aufwand.

  1. 7. Gebühr für Grabnummernstein bzw. -schild

10,00 €.

  1. 8. Entfernen einer Urne nach Ablauf der Nutzungszeit

100,00 €.

  1. 9. Ausräumen einer Gruft

nach Aufwand.

  1. 10. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

60,00 €.

  1. 11. Benutzung der Friedhofseinrichtungen anlässlich einer Bestattung

40,00 €

  1. 12. Grabplatte für Urnennische

nach Aufwand.

§ 7 – Inkrafttreten

Die vorstehende Abgabesatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Scheßlitz vom 14. August 2001 außer Kraft.

Scheßlitz, den 14. Juli 2006

Mit Änderungssatzung vom 22. November 2011 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 4 Neufassung Abs. 1 und 2
  • § 5 Neufassung
  • § 6 Neufassung

Mit Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 4 Neufassung Abs. 1, 2, 3 und 4
  • § 6 Ergänzung um Nr. 12

Mit Änderungssatzung vom 12. August 2016 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 5 Neufassung

Scheßlitz, 12.08.2016

Stadt Scheßlitz

Roland Kauper

  1. 1. Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung

§ 1

§ 12 Art der Grabstätten

(1) Als Buchstabe d) wird ergänzt: „d) Urnennische (Urnenwand) (2) Der bisherige Buchstabe „d" (Grüfte) wird zu Buchstabe „e".

§ 14 Urnengräber

§ 14 (Urnengräber) erhält folgende Neufassung:

„§ 14 Urnengräber

(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die erforderliche standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet sein. (3) Die Beisetzung einer Urne kann in bestehenden Gräbern oder in eigens davon vorgesehenen Grabstätten erfolgen. Weitere Beisetzungsmöglichkeit besteht in der Urnenwand im Friedhof Scheßlitz (maximal 3 Urnen je Urnennische). (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Urnengrabstätten bzw. Urnennischen verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes bzw. der Urnennische rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Stadt über die Urnengrabstätten bzw. -nischen verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben."

§ 16 Ausmaße der Grabstätten

Absatz (1) wird mit folgendem Buchstaben „f)“ ergänzt:

„f) Urnennische (Urnenwand) im Friedhof Scheßlitz

  1. 1. für bis zu 2 Aschebehälter mit Überurne,
  2. 2. für bis zu 3 Aschebehälter ohne Überurne.“

§ 28 Ruhefristen

§ 28 (Ruhefristen) wird am Ende mit folgendem Satz ergänzt:

„In der Urnennische (Urnenwand) beträgt die Ruhefrist generell 10 Jahre.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Scheßlitz, den 22.11.2011

Stadt Scheßlitz

Franz Zenk

  1. 1. Bürgermeister

ABGABESATZUNG

ÜBER DIE BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT SCHESSLITZ VOM 14.07.2006

Die Stadt Scheßlitz (nachfolgend stets kurz Stadt genannt) erläßt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d. Fassung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) folgende

ABGABESATZUNGüber die Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen.

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Stadt erhebt:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlaßt hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Abgabesatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Teil II

Die Gebühren im Einzelnen

§ 3

Allgemeines

Die im nachfolgenden § 4 Abs. 1 im Einzelnen angeführten Grabgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet entsprechend der Dauer des Grabrechtes bzw. der Benutzungsdauer gemäß der §§ 9 - 11 und 28 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen als Vielfaches der Jahresgebühr im voraus zu entrichten. Bei mehrteiligen Grabplätzen vermehrt sich die Summe entsprechend der Anzahl der Grabstellen.

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren für einen Grabplatz in den Friedhöfen betragen:

a) bei Gräbern mit durchgehendem Fundamentje Grabstelle und Jahr

24,00 €

b) bei Gräbern ohne durchgehendem Fundamentje Grabstelle und Jahr

22,00 €

c) Kindergräber und Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzungje Grabstelle und Jahr

20,00 €

d) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzungje Grabstelle und Jahr

20,00 €

e) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. fder Friedhofs- und Bestattungssatzungje Grabstelle und Jahr

20,00 €

f) bei einer Gruft für 1 Jahr (zuzüglich der Ausbaukostenbei Neubeantragung des Nutzungsrechtes)

57,00 €. (2) Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Stadt errichtet wurde, wird bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes eine Gebühr in Höhe von je Grabstelle berechnet. 250,00 € (3) Bei Urnengräbern nach § 16 Abs. 1 Buchst. f der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Urnennischen) werden bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes Ausbaukosten in Höhe von berechnet. 600,00 € (4) Für die Verlängerungen des Grabnutzungsrechts (§ 9 Abs. 3 und 5 der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schellitz) gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Grabherstellung bis 1,80 m Grabsohlentiefe (Ausheben und Schlieben des Grabes) beträgt die Gebühr a) für Kindergräber (bis zu 5 Jahren) 230,00 € b) bei allen anderen Gräbern 600,00 €. (2) Für die Tieferlegung bis zu 2,40 m Grabsohlentiefe (zur Beisetzung von zwei Särgen übereinander) beträgt der Zuschlag 215,00 €. (3) Für das Öffnen und Schließen von Gruften (ohne zusätzliche Abdeckplatten) beträgt die Gebühr 330,00 €. (4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt 200,00 € (dies gilt nicht, wenn eine Gruft geöffnet werden muss). (5) Für die Ausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Umbettung werden folgende Gebühren erhoben: a) während der Ruhefrist 770,00 € These Arbeiten konnen auch von einem Bestattungsunternehmen vorgenommen werden, welches seine Kosten dann direkt nach seinem Tarif erhebt. b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich der Kosten für die Gebeinsbehälter. 595,00 € (6) Für die Beisetzung einer umgebetteten Leiche beträgt die Gebühr: a) wenn eine Grabstelle geöffnet werden muss 450,00 € b) in eine bereits geöffnete Grabstelle anlaßliche einer Bestattung 150,00 € c) bei Umsetzung einer Urne 190,00 €. (7) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen: a) bei Aufnahme einer Leiche 180,00 € b) für die besondere Benutzung bei einer Leichenöffnung 280,00 €. (8) Gebühren für Träger, soweit sie von der Stadt gestellt werden, je Träger (9) Für die Durchführung einer Bestattung am Samstag-vormittag wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von

30,00 €.

250,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Für schriftliche Auskünfte 10,00 €.
  2. 2. Gebühren für die Errichtung oder Änderung von Grabdenkmälern, Einfassungen und Liegeplattena) für ein Kindergrab/Urnengrab 25,00 €
    • b) für ein Wahlgrab
  • bei Neuerrichtung 50,00 €
  • bei Teilerneuerung 25,00 €.
  1. 3. Für die Ausstellung oder Umschreibung eines Grabbriefes 20,00 €.
  2. 4. Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses 30,00 €.
  3. 5. Bescheinigung für die Aufnahme einer Urne 20,00 €.
  4. 6. Reinigung des Leichenhauses verursacht durch undichte Sarge nach Aufwand.
  5. 7. Gebühr für Grabnummernstein bzw. -schild 10,00 €.
  6. 8. Entfernen einer Urne nach Ablauf der Nutzungszeit 100,00 €.
  7. 9. Ausräumen einer Gruft nach Aufwand.
  8. 10. Aufbewährung einer Urne bis zur Beisetzung 60,00 €.
  9. 11. Benutzung der Friedhofseinrichtungen anländlich einer Bestattung 40,00 €
  10. 12. Grabplatte für Urnennische nach Aufwand. § 7

Inkrafttreten

Die vorstehende Abgabesatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Scheßlitz vom 14. August 2001 außer Kraft.

Scheßlitz, den 14. Juli 2006

Franz Zenk

  1. 1. Bürgermeister Mit Änderungssatzung vom 22. November 2011 erfolgten folgende Änderungen:
  • § 4 Neufassung Abs. 1 und 2
  • § 5 Neufassung
  • § 6 Neufassung

Mit Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 4 Neufassung Abs. 1, 2, 3 und 4
  • § 6 Ergänzung um Nr. 12