Strullendorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.12.2018 · Friedhofssatzung: 12.12.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Sargwahlgrab70,00€ Wahleinzelgrabstätte (eine Grabstelle); weitere Größen ab 95,00€ bis 280,00€
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenwahlgrab55,00€ Urnenerdgrabstätte (zwei Grabstellen); vier Grabstellen 105,00€, Urnennische 110,00€
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)687,00€ Ausheben und Verfüllen Sarggrab; Urnenerdgrab 343,00€, Urnennische 294,00€ (alle separat in §5 aufgeführt)
Trauerhalle / Halle125,00€ Aufbahrungsraum inkl. Kühlung pro angefangenem Tag; explizite Trauerhalle nicht genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Strullendorf vom 12.12.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Strullendorf folgende Satzung:

§1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 35 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder einer Urnennische, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung der Verlängerung erfolgt immer beginnend mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstätte. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) eine Wahleinzelgrabstätte (eine Grabstelle) 70,00€,

b) eine Wahleinzelgrabstätte (zwei Grabstellen) 95,00 €,

c) eine Wahldoppelgrabstätte (zwei Grabstellen) 140,00€,

d) eine Wahldoppelgrabstätte (vier Grabstellen) 190,00 €,

e) eine Wahldreifachgrabstätte (drei Grabstellen) 210,00 €,

f) eine Wahldreifachgrabstätte (sechs Grabstellen) 280,00 €,

g) eine Kindergrabstätte 25,00€,

h) eine Urnenerdgrabstätte (zwei Grabstellen) 55,00 €,

j) eine Urnenerdgrabstätte (vier Grabstellen) 105,00€,

k) eine Urnennische 110,00€,

l) weitere Urne in einem Erdgrab 20,00 €,

m) Gruft mit zwei Grabstellen 250,00€,

n) Gruft mit drei Grabstellen 290,00 €, (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist grundsätzlich für mindestens fünf Jahre und bis zu maximal 20 Jahren möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c. (3) Die Grabnutzungsgebühr nach Absatz 1 sind entsprechend der Dauer der Nutzung des erworbenen Grabrechtes als Gesamtbetrag im Voraus zu entrichten.

§5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums inkl. Kühlung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 125,00€. (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) bei einer Einzelgrabstätte 687,00€,

b) bei einer Doppelgrabstätte 687,00€,

c) bei einer Dreifachgrabstätte 687,00 €,

d) bei einer Kindergrabstätte 441,00€,

e) bei einer Urnenerdgrabstätte 343,00€,

f) bei einer Gruftgrabstätte 736,00€. (3) Die Gebühr für die Beisetzung der Urne beträgt (Urnennische) 294,00€, (4) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf den Strullendorfer Friedhof beträgt je Leichenträger 33,00€, (5) Die Gebühr beträgt bei

a) Umbettung Sarg innerhalb des Friedhofes im Rahmen einer Beerdigung 1178,00€,

b) Umbettung Sarg nach außerhalb des Friedhofes im Rahmen einer Beerdigung 687,00€,

c) Umbettung Sarg innerhalb des Friedhofes 982,00€,

d) Umbettung eines Sarges nach außerhalb des Friedhofes 491,00€,

e) Umbettung Urne innerh. des Friedhofes im Rahmen einer Beerdigung491,00€,
f) Umbettung Urne innerhalb des Friedhofes außerhalb einer Beerdigung294,00 €,
g) Umbettung Urne nach außerhalb im Rahmen einer Beerdigung343,00 €,
h) Umbettung Urne nach außerhalb Friedhof außerhalb einer Beerdigung147,00 €,
i) Umbettung Urne vom Kolumbarium in ein Erdgrab im Rahmen einer Beerdigung441,00 €,
j) Umbettung einer Urne vom Kolumbarium in ein Erdgrab außerhalb einer Beerdigung245,00 €,

§6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Zulassung einer Umbettung von außerhalb des Gemeindegebietes in einer der gemeindlichen Friedhöfe, wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben. (2) Für Beisetzung an Samstagen wird ein Zuschlag von 100,00 € erhoben. (3) Die Gebühr für den Erwerb einer Verschlussplatte im Kolumbarium / Stehle in

a) Geisfeld 110,00 €,

b) Strullendorf 110,00 €,

c) Zeegendorf 110,00 €, (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben. (5) Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und Kunstschmieden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, beträgt 30,00 € für die Dauer von einem Jahr. (6) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt 50,00 €.

§7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im gemeindlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.2006 außer Kraft.

Strullendorf, 12.12.2018

gez. Wolfgang Desel Wolfgang Desel Erster Bürgermeister