Friedhofsgebühren Schlüsselfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schlüsselfeld · Bayern · PLZ 96132

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Schlüsselfeld

In der Fassung der Änderungssatzungen vom 31.03.2017, vom 19.12.2017 und vom 22.12.2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Schlüsselfeld folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach

§ 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer des Grabnutzungsrechts (§§ 13, 28 FS) für

a) eine Einzelgrabstätte

360,- €

b) eine Doppelgrabstätte

720,- €

c) eine Kindergrabstätte

180,- €

d) eine Urnengrabstätte

180,- €

e) eine anonyme Urnengrabstätte im

360,- € Grabfeld pauschal

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Betrag in anteiliger Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für eine Grabstätte mit Grabkammer (Gruft) wird ein einmaliger Zuschlag erhoben in Höhe von 1.000,- €.

(4) Für die Streifenfundamente von Grabstätten, auf denen Grabmale aufgebracht werden, wird ein Zuschlag von 100,- € erhoben.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Kosten für die Dienstleistungen der hoheitlichen Tätigkeiten am Friedhof, die eine von der Stadt Schlüsselfeld beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt. Folgende Gebühren fallen an:

a) Öffnen und Schließen einer Einzel- oder Doppelgrabstätte 600,- €

b) Öffnen und Schließen einer Kindergrabstätte 150,- €

c) Zuschlag für Tieferlegung 150,- €

d) Öffnen und Schließen einer Urnenerdgrabstätte 150,- €

e) Beisetzung eines Sarges oder einer Urne in einer bestehenden Gruft 150,- €

f) Zuschlag für Grabmacherarbeiten an einem Samstag 25 %

g) Erschwernis beim Ausheben des Grabes: alte Fundamente, Steine, Fels 40,- €

h) Erschwernis beim Ausheben des Grabes: Frost 40,- €

i) Sargträger in einheitlicher Kleidung, pro Person 25,- €

j) Urnenträger in einheitlicher Kleidung, pro Person 25,- €

k) Auflegen des Trauerschmucks 35,- €

l) Benutzung des Leichenhauses pauschal 50,- €

m) Benutzung der Leichenkühltruhe pauschal 20,- €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,- € erhoben.

(2) Für sonstige Erlaubnisse und Genehmigungen (Ausnahmen etc.) wird eine Gebühr von 20,- € erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schlüsselfeld vom 01.10.2002 i. d. F. d. Änderungssatzung vom 14.05.2009 außer Kraft.

Schlüsselfeld, den 13. Dezember 2013

STADT SCHLÜSSELFELD

Zipfel

  1. 1. Bürgermeister