📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2012🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2009 (Abgabesatzung vom 06.10.2009, inkl. 1. Änderungssatzung vom 09.05.2012) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Baunach vom 06.10.2009 (inkl. 1. Änderungssatzung vom 09.05.2012, mit historischer Friedhofssatzung 2005)
BESTATTUNGEN
Im Folgenden finden Sie Informationen zur Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Baunach.
Friedhofssatzung ... Seite 02 ff.
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Gebührensatzung ... Seite 09 ff.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
Satzung
über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Baunach Vom 10. Februar 2005
Die Stadt Baunach (nachfolgend stets kurz „die Gemeinde“ genannt), erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen in Baunach und in den Stadtteilen Priegendorf, Reckenneusig und Dorgendorf
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- a) der gemeindeeigene Friedhof
- b) das gemeindeeigene Leichenhaus
- c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe der Satzung.
TEIL II
DER FRIEDHOF
§ 3
Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen,
sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
- (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.
- (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
- (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
TEIL III
DIE GRABSTÄTTEN
§ 4
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Reihengräber (Einzelgrabstätten)
b) Familiengräber (Wahlgrabstätten)
c) Urnennische (Urnenwand)
§ 5
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
§ 6
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
- (1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
- (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
- (3) Es werden Reihengräber eingerichtet.
- (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach bestattet.
- (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
§ 7 Familiengräber (Wahlgrabstätten)
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2 oder 3 Grabstellen. (5) Bei der erstmaligen Belegung von Reihen- und Familiengräbern soll nach Möglichkeit eine Tieferlegung der Grabsohle, wegen der langen Ruhefrist, vorgenommen werden.
§ 8 Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet sein. (3) Die Beisetzung einer Urne kann in der bestehenden Urnenwand (maximal 3 Urnen je Urnennische) im Friedhof Baunach oder auch in Reihengräbern erfolgen. (4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
| Familiengräber als Doppelgräber | Länge | 2,10 m |
|---|---|---|
| Breite | 1,80 m | |
| Familiengräber als Dreifachgräber | Länge | 2,10 m |
| Breite | 2,70 m | |
| Reihengräber | Länge | 2,10 m |
| Breite | 0,90 m |
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt: bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 m bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 1,10 m.
§ 10 Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen der Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine schriftliche Mitteilung zugestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, an eine Person, die nicht der Familie des Benutzungsberechtigten angehört, ist nicht möglich. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung.
§ 12
Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 13
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege zur Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden.
Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Nach der Durchführung der Bestattung werden verwelkte Blumen und verdorrte Kränze nach Mitteilung durch den Grabnutzungsberechtigten, durch den Friedhofswärter, von den Gräbern entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelagert. (6) Grabplatten sind bis zu einer Größe von maximal 2/3 der Grabfläche zulässig. Entlang der vorderen Einfassung sowie zu den seitlichen Begrenzungen oder Einfassungen muss ein Pflanzstreifen bestehen bleiben. Vor Ausführung der Arbeiten ist bei gleichzeitiger Vorlage einer Skizze eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen.
§ 16
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 34 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffs, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.
(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
(7) Beim Ankauf einer Urnennische ist die Verschlussplatte / Schmuckplatte im Preis inbegriffen. Über die Gestaltung der Schmuckplatte ist der Stadt Baunach, eine Planungsskizze, vom ausführenden Steinmetzbetrieb, vorzulegen. Die Beschriftung der Schmuckplatte hat in der Schrift „ANTIOUA“ zu erfolgen. Die Buchstaben sind als Großbuchstaben, keilförmig, auszubilden und mit einer Tiefge von mindestens 3 mm einzumeißeln sowie mit silberner Farbe zu hinterlegen. Die Kosten für die Gestaltung der Schmuckplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Auf der Verschlussplatte ist die Anbringung von Ausschmückungen, jeglicher Art, untersagt. An und auf der Urnenwand ist das Anbringen und Aufstellen von Blumenschmuck untersagt.
§ 17
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe | 1,40 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 m | |
| b) bei Familiengräbern | Höhe | 1,80 m |
| Breite | 1,40 m |
§ 18
Grabmalgestaltung
Das Grabmal muss so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen in ausreichender Tiefe gegründet sein. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. In den Friedhöfen Baunach, Priegendorf und Reckenneusig sind durch die Stadt Baunach durchgehende Fundamente eingebracht.
(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts werden die Grabdenkmäler, ohne Kostenberechnung, nach Rücksprache mit dem Nutzungsberechtigten, durch die Stadt Baunach eingelegt und auf Wunsch auch entsorgt. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise (Mitteilungsblatt VG Baunach). Falls die Grabdenkmäler nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung entfernt sind, werden sie durch die Stadt Baunach entfernt.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
TEIL IV
DAS LEICHENHAUS
§ 20
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 21
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 4 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 - 36 Stunden überführt wird.
TEIL V
LEICHENTRANSPORTMITTEL
§ 22
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes, ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
TEIL VI
FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 23
Leichenperson
Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen obliegen den Angehörigen.
§ 24
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 25
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.
TEIL VII
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 26
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde und in Nischen der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, bzw. die Urnennische verschlossen ist. (2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
§ 27
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Viertel-Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlung wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt nördlich des vor der Magdalenenkapelle gelegenen Hauptweges 15 Jahre, in der neu geschaffenen Abteilung IX, 20 Jahre und im übrigen Bereich 30 Jahre, im Friedhof Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig generell 30 Jahre. Die Umlaufzeit für den Ankauf einer Umennische wird auf 20 Jahre festgelegt.
§ 29
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Abteilung Gesundheitsamt und der Gemeinde, in begründeten Fällen, vorgenommen werden. Der Beginn der Arbeiten ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Baunach anzuzeigen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Für Ausgrabungen und Umbettungen hat sich der Antragsteller eines privaten Bestattungsunternehmens zu bedienen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
TEIL VIII
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 30
Besuchszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind den an den Friedhofseingängen angebrachten Hinweisschildern zu entnehmen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.
§ 31
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).
§ 32
Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
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Friedhofsatzung - Stadt Baunach -
§ 33
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen (mit Geldbuße bis zu 150,- € kann belegt werden, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt),
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.
- 12. Gegenstände, Vasen ect., hinter den Grabsteinen oder im Bereich der Begrünungsbereiche, abzulagern.
TEIL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandeln von der Gemeinde beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 35
Haftungsausschluß
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, keine Haftung.
§ 36
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof (§ 33 dieser Satzung) werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500,- € (ausgenommen § 33 Nr. 1) geahndet.
§ 37
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.08.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.02.1997 außer Kraft.
Baunach, den 10. Februar 2005
STADT BAUNACH
Hojer Erster Bürgermeister
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 06/05 der VG Baunach am 10.02.2005
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Friedhof-Abgabesatzung - Stadt Baunach -
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Baunach
Vom 06. Oktober 2009
Die Stadt Baunach (nachfolgend stets kurz die Gemeinde genannt) erläßt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in Baunach und in den Stadtteilen Priegendorf, Reckenneusig und Dorgendorf.
TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt:
- a) Grabgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) sonstige Umlagen
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
- b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat
- c) wer die Kosten veranlasst hat
- d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
TEIL II – DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für einen Reihengrabplatz in den Friedhöfen Baunach, Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig 18,00 € pro Jahr.
(2) Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 36,00 € pro Jahr beim Doppelgrab und 54,00 € pro Jahr beim Dreifachgrab in den Friedhöfen Baunach, Priegendorf, Dorgendorf und Reckenneusig. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht für Grabstellen entlang der Friedhofsmauer, sog. Rabattengräber, beträgt pro Jahr 65,00 € für das normale Rabattengrab und 50,00 € für das kleine Rabattengrab im Friedhof Baunach. Das Benutzungsrecht an einer Nische in der Urnenwand beträgt 25,00 € pro Jahr.
(3) Die Grabgebühren sind entsprechend den Ruhefristen gem. § 28 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im voraus zu entrichten.
(4) An sonstigen Umlagen werden erhoben
| a) in allen Friedhöfen eine einmalige Investitionsumlage je Grabplatz | 275,00 € |
|---|---|
| b) Friedhöfe Baunach, Priegendorf und Dorgendorf für Fundamentabdeckung Grundgebühr | 20,00 € |
| für Fundamentabdeckung je lfd. Meter Abdeckfläche | 32,00 € |
| c) Urnennische in der Urnenwand in allen Friedhöfen eine einmalige Investitionsumlage je Urnennische von | 375,00 € |
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt:
| a) für Kinder bis zu 5 Jahren | 250,00 € |
|---|---|
| b) für Reihengräber | 570,00 € |
| c) für Familiengräber je Grabstelle | 570,00 € |
| d) Für Urnenbestattungen im Reihengrab | 160,00 € |
| e) Zuschlag für felsigen Boden je Grabstelle | 100,00 € |
| f) Zuschlag für felsigen Boden je Grabstelle in Abt. I und V im Friedhof Baunach | 130,00 € |
| g) Zuschlag für gefrorenen Boden je Grabstelle | 100,00 € |
| h) Tieferlegung der Grabsohle | 175,00 € |
(2) Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebühren nach Abs. 1 anteiliger Gebührenzuschlag von 50% erhoben. Für Bestattungen an Samstagen wird auf die Gebühren nach Abs. 1 ein anteiliger Gebührenzuschlag von 25% erhoben.
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschl. der Reinigungskosten) beträgt
| a) je Todesfall | 60,00 € |
|---|---|
| b) Benutzung der Kühlvitrine | 50,00 € |
| c) je Leichenöffnung | 150,00 € |
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Friedhof-Abgabesatzung - Stadt Baunach -
§ 5
Sonstige Gebühren
Die Vergütung für die Sargträger der Stadt Baunach (5 Personen) werden in Höhe der entstandenen Auslagen dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt.
§ 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 – 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 240 der Abgaben-ordnung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Februar 2005 außer Kraft.
Baunach, den 06. Oktober 2009
STADT BAUNACH
Hojer Erster Bürgermeister
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt 42/2009 der VG Baunach am 15.10.2009
Einschließlich eingearbeitete 1. Änderungssatzung vom 09.05.2012
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 08.06.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Baunach – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 08.06.2021
Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner I. Sitzung vom 08.06.2021 folgende Satzung über Allgemeine Vorschriften die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen beschlossen.
§1 Geltungsbereich
Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: Satzung über die Benutzung des Friedhofs und
a) den Friedhof Baunach, Priegendorf, der Bestattungseinrichtungen Reckenneusig und Dorgendorf (Friedhofssatzung – FS)
b) das Leichenhaus Baunach, Priegendorf, Reckenneusig und Dorgendorf vom 08.06.2021
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal. Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den §2 Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Baunach Friedhofszweck (im Folgenden Gemeinde genannt) folgende Satzung: Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und Inhalt: der Pflege ihres Andenkens. I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich §3
§ 2 Friedhofszweck Bestattungsanspruch
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung (1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
§ 5 Schließung und Entwidmung a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in
II. Ordnungsvorschriften der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
§ 6 Öffnungszeiten b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an
§ 7 Verhalten im Friedhof einem belegungsfähigen Grab besitzen, und
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2
III. Grabstätten und Grabmale Nr. 1 BestV),
§ 9 Grabstätten c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder
§ 10 Grabarten tot Aufgefundenen, wenn eine
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ordnungsgemäße Bestattung anderweitig
§ 12 Größe der Grabstätten nicht sichergestellt ist,
§ 13 Rechte an Grabstätten d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten des BestG.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber genannten Personen bedarf auf Antrag der
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im
bauliche Anlagen Einzelfall.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit §4
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen Friedhofsverwaltung
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und
Grabmalen beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der IV. Bestattungsvorschriften Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt
§ 21 Leichenhaus werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für
§ 23 Leichentransport welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben
§ 24 Leichenbesorgung wurde.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 5
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Schließung und Entwidmung
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne V. Schlussbestimmungen Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
§ 32 Zuwiderhandlungen Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer
Beisetzungen ausgeschlossen; durch die
§ 33 Inkrafttreten
Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung h) der Würde des Ortes nicht entsprechende selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und bekannt zu machen. Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, solche Gefäße zwischen den Gräbern durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten aufzubewahren, vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben einer Bestattung störende Arbeiten worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung auszuführen, verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen Grabstätten und insbesondere Grabmalen sind. ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem privaten Zwecken. Berechtigten abgelöst werden sollen oder (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Einräumung entsprechender Rechte auch dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm Umbettungen ohne Kosten für den vereinbar sind. Nutzungsberechtigten möglich. (5) Totengedenkfeiern sind der (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der II. Friedhofsverwaltung. Ordnungsvorschriften
§ 8
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Öffnungszeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen den Regelungen der Friedhofssatzung und den bekannt gegebenen Zeiten für den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu Besucherverkehr geöffnet. leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten besonderem Anlass vorübergehend untersagen Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in gestatten. einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der
§ 7 Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit
Verhalten im Friedhof den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben untersagen. die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft Blindenhunde, verursachen.
b) zu rauchen und zu lärmen, (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung aller Art zu befahren. Kinderwagen, dauerhaft versagt werden, wenn die Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht Transport von Kindern, Kranken und gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Menschen mit Behinderung sind hiervon Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung ausgenommen. oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine sonstige Leistungen anzubieten oder Abmahnung entbehrlich. diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der III. Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, Grabstätten und Grabmale
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen §9 Plätzen, Grabstätten
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, (1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach nach der Lage der Grabstätte. Es wird dieser Satzung erworben werden. unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In dem Belegungsplan, der bei der einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen bestattenden Verstorbenen vier nebeneinander, in Dienstzeiten eingesehen werden kann. einem Tiefgrab höchstens acht bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf aller vier
§ 10 Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten
Grabarten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils (1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in
a) Einzelgrabstätten begründeten Ausnahmen auch eine
b) Doppelgrabstätten Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der
c) Dreiergrabstätten maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall
d) Vierergrabstätten festgelegt wird.
e) Kindergrabstätten (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung
f) Urnenerdgrabstätten von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
g) Urnengrabfächer
h) Urnenerdröhren § 11 (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch Aschenreste und Urnenbeisetzungen die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder (1) Aschenreste und Urnen müssen den aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. fortlaufend nummeriert. Bestattungen können (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Urnengrabfächern, in Urnenerdröhren oder in Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Erdgräbern (Einzelgrabstätte -8Urnen-, (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann Doppelgrabstellen -16 Urnen-, Dreiergrabstellen - in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem 24 Urnen-, Vierergrabstellen -32 Urnen-) beigesetzt Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider die über der Erde beigesetzt werden, müssen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel nach der Lage der Grabstätte. Es wird biologisch abbaubar sein. unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an begründeten Ausnahmen auch eine der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu festgelegt wird. übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter (5) In Dreiergrabstätten können mehrere und wasserdichter Art zu entsorgen. Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich § 12 nach der Lage der Grabstätte. Es wird Größe der Grabstätten unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In Für die Einteilung der Grabstätten ist der einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf aller drei folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten a) Kindergrabstätten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils 1,00m × 1,00m × 1,80 m möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in b) Einzelgrabstätten begründeten Ausnahmen auch eine Ø 0,94m × Ø 1,59m × 2,30m Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der c) Doppelgrabstätten maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall Ø 1,41/1,83m × Ø 1,59m × 2,30m festgelegt wird. d) Dreiergrabstätten (6) In Vierergrabstätten können mehrere Ø 2,74m × Ø 1,59m × 2,30m Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der e) Vierergrabstätten beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten Ø 3,89m × Ø 1,59m × 2,30m in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu
f) Urnenerdgrabstätten Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte 0,80m × 0,80m × (mind.) 1,10m Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte
g) Urnenerdröhren ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so 0,40m × 0,40m × (mind.) 1,10m kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten
§ 13 bestattungspflichtigen Personen übertragen
Rechte an Grabstätten werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Nutzungsrecht erworben werden. Das Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer eines Todesfalles erfolgt. Wird ein nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht Todesfall erworben, so wird es mindestens für die auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen an einzelne natürliche und volljährige Personen werden. nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe (3) Über die Umschreibung erhält der neue Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde). ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die erneute Zahlung der entsprechenden Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der diesem Fall kann die Grabstätte während der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen des Friedhofs es zulässt. werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Verbindung hatten. Gemeinde über die Grabstätten anderweitig (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer verfügen. Hierüber werden die bisherigen Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Ruhefrist zu erwerben. Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabmal erworben werden. Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht § 15 verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Pflege und Instandhaltung der Gräber Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate (7) Jede Änderung der Anschrift des nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch mitzuteilen. anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der
§ 14 Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser
Übertragung von Nutzungsrechten verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) Verpflichtung nicht nach, kann ihn die beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche derjenige die Umschreibung eines laufenden Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist Antrag ist zweifach beizufügen: ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen
§ 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter
versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
§ 16 b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift,
Gärtnerische Gestaltung der Gräber der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, (1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur des Inhalts, der Form, der Farbe und der geeignete Gewächse zu verwenden, welche die Anordnung. benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild dieser Satzung entspricht. des Friedhofs, dem besonderen Charakter des (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher anzupassen. Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der werden ausschließlich von der Gemeinde Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der ausgeführt. In besonderen Fällen können Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. werden. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen Erlaubnis der Gemeinde. und zu verwerten, wenn es den (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und Gemeinde über, wenn sie vom 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als wachsender oder absterbender Bäume und zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Sträucher kann angeordnet werden. Wird die (6) Für den Friedhof in Reckenneusig gelten notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür abweichend folgende Sondervorschriften: dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist a) Urnenanlage: durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Es sind ausschließlich die von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt Gemeinde zu stellenden Sandsteinplatten (Ersatzvornahme, § 30). zu verwenden. Die Schrift hat aufgesetzt zu (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von erfolgen. Die Schriftart ist frei wählbar. den Grabstätten zu entfernen und an den dafür Bilder und Ornamente sind erlaubt. Bei vorgesehenen Plätzen abzulegen. einer Bestattung ohne Sandsteinplatte wird (6) Grabplatten sind bis zu einer Größe von der Name des Verstorbenen in die maximal zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Rückwand der Stele geschrieben. Entlang der vorderen Einfassung muss ein b) übrige Friedhofsanlage: Pflanzstreifen bestehen bleiben. Vor Ausführung Es sind ausschließlich handwerklich der Arbeiten ist bei gleichzeitiger Vorlage einer bearbeitete, nicht polierte Natursteine zu Skizze eine Genehmigung einzuholen. verwenden, die nur stehend aufgestellt werden dürfen. Die Beschriftung darf nicht
§ 17 in Goldschrift erfolgen. Es dürfen keine
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale Grabplatten, auch nicht zur teilweisen und bauliche Anlagen Abdeckung der Grabfläche, aufgebracht werden. Es dürfen keinerlei feststehenden Figuren angebracht werden. (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis § 17a der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist Kinderarbeit und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein und sonstige bauliche Anlagen beziehen. dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Veränderung des Grabmales und/oder der Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Grabmale, die sich nicht in einem Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die entfernt werden, wenn die Wiederherstellung Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht oder deren Rohmaterial vor dem 1. September durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche
§ 18 Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur
Größe von Grabmalen und Einfriedungen Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der (1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, oder umzulegen. sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab-
§ 19 und Friedhofsanlagen.
Grabgestaltung (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen Gemeinde entfernt werden. dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach
§ 20 § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind Grabmalen einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet erneuter Fristsetzung auffordern, den werden. Die Fundamente sind nach den neuesten ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale Maßnahmen auf Kosten des vormals und der jährlichen Standsicherheitsprüfung Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist von Grabmalen des Verbandes der ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten Fassung vom … . Für alle neu errichteten, oder eines Verpflichteten abzuräumen und versetzten und reparierten Grabmale hat der einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit sonstiger Grabschmuck gehen infolge der gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle Eigentumsaufgabe durch den vormals mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu Friedhofsträgers über. dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz durch den Nutzungsberechtigten der der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung Friedhofsverwaltung vorzulegen. solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und In den Friedhöfen Baunach, Priegendorf und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Reckenneusig sind durch die Stadt Baunach Erlaubnis der Gemeinde. durchgehende Fundamente eingebracht. IV.
§ 24 Bestattungsvorschriften
Leichenbesorgung
§ 21 Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat
Leichenhaus durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der § 25 Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und Friedhofs- und Bestattungspersonal zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. hoheitlich ausgeführt und insoweit ein (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen insbesondere für oder sonstigen Bedenken bestehen, können die a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, Hinterbliebenen die Verstorbenen während der b) das Versenken des Sarges, festgesetzten Zeiten sehen. Die c) die Beisetzung von Urnen, Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, d) die Überführung des Sarges/der Urne von ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen der Halle zur Grabstätte einschließlich der Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung Stellung der Träger, getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt e) die Ausgrabung und Umbettung auch bei entsprechender Anordnung des Amts- (Exhumierung von Leichen und Gebeinen oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, sowie Urnen) einschließlich notwendiger die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Umsargungen, Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums erkrankt waren, werden in einem gesonderten und der Aussegnungshalle Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum (Grundausstattung mit Trauerschmuck). und die Besichtigung der Leichen bedürfen der Die Gemeinde kann mit der Durchführung der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. hoheitlichen Tätigkeiten ein (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung beauftragen. von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach
§ 22 Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f)
Leichenhausbenutzungszwang befreien. (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu § 26 verbringen. Bestattung (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die ist, Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen einen auswärtigen Bestattungsort ist. freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, § 27
c) die Leiche in einem privaten Krematorium Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des vom Träger der Bestattungsanlage geprüft Todes der Gemeinde anzuzeigen; die werden. erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die
§ 23 Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen,
Leichentransport dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung § 28 der Leichen hat durch ein geeignetes Ruhefrist Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. alle anderen Gräber auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung beginnt am Tag der Bestattung. der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
§ 29 d) sich entgegen den Bestimmungen dieser
Exhumierung und Umbettung Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen Verbote missachtet. und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis § 33 der Gemeinde. Inkrafttreten (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und Bekanntmachung in Kraft. zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es Baunach, 14.06.2021 eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. STADT BAUNACH (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. gez. Roppelt
- 1. Bürgermeister V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Baunach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Baunach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!