Breitengüßbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.02.2005 · Friedhofssatzung: 21.02.2005

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit benannt; stattdessen '1 Grabstelle' (375,00 € / 225,00 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit unterschieden
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit benannt; stattdessen 'Urnengrabstätten' (160,00 € / 128,00 €)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit unterschieden
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)690,00 € (Sarg), 345,00 € (Urne) gemäß § 3 (1) b) und d)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührensatzung

für das Bestattungswesen der Gemeinde Breitengüßbach

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Breitengüßbach folgende

Gebührensatzung

für das Bestattungswesen

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Breitengüßbach erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und für die, der Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen sowie für alle übrigen Leistungen des Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Zahlungspflichtiger ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder
  2. 2. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat, oder
  3. 3. der Inhaber bzw. der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, oder
  4. 4. der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Beiträge und Gebühren werden mit Vorlage des Kostenbescheides durch die Gemeinde zur Zahlung an die Gemeindekasse fällig. Die Gemeinde kann Vorschüsse anfordern, wenn es zur Sicherheit des Gebühreneingangs notwendig ist.

§ 2

Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstätte

(1) Die Grabplatzgebühren betragen:

a) für den Friedhof in Breitengüßbach
mit 1 Grabstelle – 25 Jahre Nutzungsdauer375,00 €
Verlängerungsgebühr, jährlich15,00 €
mit 2 Grabstellen – 25 Jahre Nutzungsdauer750,00 €

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Verlängerungsgebühr, jährlich 30,00 €

mit 3 Grabstellen – 25 Jahre Nutzungsdauer 1.125,00 € Verlängerungsgebühr, jährlich 45,00 €

für 1 Gruft – 25 Jahre Nutzungsdauer 1.125,00 € Verlängerungsgebühr, jährlich 45,00 €

für Kindergrabstätten – 15 Jahre Nutzungsdauer 120,00 € Verlängerungsgebühr, jährlich 8,00 €

für Urnengrabstätten (Erdbestattung) – 20 Jahre Nutzungsdauer 160,00 € Verlängerungsgebühr, jährlich 8,00 €

für Urnenwandgrabstätten (Nischen) – 20 Jahre Nutzungsdauer 420,00 € Verlängerungsgebühr, jährlich 21,00 €

b) für den Friedhof in Hohengüßbach

mit 1 Grabstelle – 25 Jahre Nutzungsdauer 225,00 € Verlängerungsgebühr pro Jahr 9,00 €

mit 2 Grabstellen – 25 Jahre Nutzungsdauer 450,00 € Verlängerungsgebühr pro Jahr 18,00 €

mit 3 Grabstellen – 25 Jahre Nutzungsdauer 675,00 € Verlängerungsgebühr pro Jahr 27,00 €

Kindergrabstätten – 15 Jahre Nutzungsdauer 75,00 € Verlängerungsgebühr pro Jahr 5,00 €

Urnengrabstätten – 8 Jahre Nutzungsdauer 128,00 € Verlängerungsgebühr pro Jahr 16,00 €

§ 3

Bestattungsgebühren

(1) Bestattungsgebühren

a) Kinder bis zu 10 Jahren (Kindergrab) 450,00 €

b) Erwachsene und Kinder über 10 Jahren (einschließlich Fremdleistungen) 690,00 € c)Gruftbeisetzung 400,00 €

d) Urnenbeisetzung in Grab, Gruft oder Nische 345,00 €

e) Tätigkeit eines Sarg- oder Urnenträgers während der Beerdigung 15,00 €

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f) Tätigkeit eines Kreuzträgers während der Beerdigung 5,00 €

g) Die Kosten einer Grabeinfassung bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. (2) Sonstige Gebühren

a) Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 61,00 €

b) Tieferlegung unter 180 cm Grabsohlentiefe 150,00 €

c) Kosten für die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses in Breitengüßbach, pro Tag 50,00 € in Hohengüßbach, pauschal 18,00 €

d) Erwerb einer Nische (Urnenwand) 300,00 € (3) Die Kosten für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden je nach Anfall der Arbeitsstundensätze, sowie des Fahrzeugeinsatzes gestellt. (4) Für hier nicht einzeln genannte Leistungen wird der jeweilige Lohnverrechnungssatz nach dem Zeitaufwand der eingesetzten Arbeitskräfte berechnet. (5) Die der Gemeinde bei Dritten entstehenden Auslagen (z. B. Gebühren des Staatl. Gesundheitsamtes; Kosten eines neuen Sarges bzw. einer Gebeinkiste anläßlich einer Ausgrabung) werden gesondert verrechnet.

§ 4

Gebühren für Zustimmung, Erlaubnisse und Genehmigungen

(1) Einzeln zu erhebende Gebühren

a) Zulassung entgeltlicher Arbeiten 20,00 €

b) Neuvergabe und Umschreibung des Nutzungsrechts 15,00 €

c) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 25,00 €

d) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Einfassung oder sonstige bauliche Anlage; falls gesondert beantragt 20,00 € (2) Wird mit der Genehmigung zu einem Grabmal gleichzeitig die Genehmigung zu einer Grabeinfassung oder sonstigen

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baulichen Anlagen beantragt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(3) Gebühren für sonstige Zustimmungen, Erlaubnisse und Genehmigungen werden nicht erhoben.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Breitengüßbach vom 05.09.1996 außer Kraft:

Breitengüßbach, 12.11.2001 Gemeinde Breitengüßbach

gez.

Hoffmann Erster Bürgermeister

Vorstehende Satzung ist die aktuelle Fassung. Sie enthält die Ursprungsfassung vom 12.11.2001, sowie folgende Änderungssatzung: 1. Änderungssatzung vom 21.02.2005