Friedhofsgebühren Burgebrach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Burgebrach · Bayern · PLZ 96138

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12.01.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍ über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Leichenhallen des Marktes Burgebrach

Vom 12.01.2017

Der Markt Burgebrach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Der Markt Burgebrach erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Friedhöfe in Burgebrach, Ampferbach, Mönchhernsdorf, Oberköst und Stappenbach und der gemeindeeigenen Leichenhäuser und der Aussegnungshalle in Burgebrach Gebühren. Die Friedhöfe werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO).

(2) Als Gebühren werden erhobena) eine Grabgebühr (§ 3)

b) eine Leichenhausgebühr (§ 4)

c) sonstige Gebühren (§ 5). Zu diesen Gebühren gehören insbesondere:

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zum Grab,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • das Ausschmückung des Aufbewahrungsraumes (Leichenhaus) sowie Grundausstattung mit Trauerschmuck
  • sonstige Benutzungen gemeindlicher Einrichtungen

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist (a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, (c) wer den Antrag auf Leistung erteilt hat, (d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhof- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann der Markt Burgebrach gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 3 Grabgebühren und Fälligkeit

(1) In den in § 1 genannten Friedhöfen sind nachstehend genannte Grabstätten vorhanden:

a) Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräberb) Urnengräber

c) Kindergräber

Die gekennzeichneten Grabstätten ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Friedhofsplan, der zum Bestandteil dieser Satzung erklärt wird. Die Grabgebühr beträgt für die Ruhefrist gem. § 5 der Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Burgebrach:

zu a): pro Grabplatz und pro Jahr: 9,01 €

zu b): pro Grabplatz und pro Jahr: 9,01 €

zu c): pro Grabplatz und pro Jahr: 4,51 €

(2) Für einen Grabplatz am Hauptgang beträgt die Grabgebühr pro Jahr 10,82 € und für einen Grabplatz in einer Gruft beträgt die Grabgebühr pro Jahr 13,52 €.

(3) Soweit vom Markt Burgebrach bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist bei Erwerb der Grabstätte eine Fundamentgebühr zu entrichtena) Für Einzelgräber 150 €

b) Für Doppel- und Mehrfachgräber 180 €

(4) Für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes wird die Gebühr nach dem Verhältnis berechnet, um das das Benutzungsrecht verlängert wird.

(5) Die Grabgebühr entstehta) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt Burgebrach,

c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,

d) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(6) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(7) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle der vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.

§ 4 Leichenhausgebühr

(1) Die Gebühr für die Verbringung und Aufbewahrung im Leichenhaus (Aussegnungshalle), gleich ob Sarg oder Urne, beträgt je Fall: 75,48 €.

(2) Werden besondere Dienstleistungen des Marktes Burgebrach, z.B. hinsichtlich Ausschmückung des Aufbewahrungsraumes gewünscht, werden diese Leistungen nach Aufwand abgerechnet.

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) Bestattungskosten füra) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zum Grab

  • für Kindergräber bis 5 Jahre: 150 €
  • für Urnengräber: 150 €
  • für alle anderen Gräber: 500 €
  • Zuschlag bei Tieferlegung: 150 €
  • Gebühr für die Leichenträger: 18 € (pro Person)

(2) Überführung einer Leiche außerhalb des Gemeindegebietes nach § 5 Abs. 2 Leichenordnung: 25,00 €

(3) Einstellen einer auswärts verstorbenen Leiche zum Zwecke der Kühlung: 75,48 €

(4) Des Weiteren werden folgende Gebühren erhoben:

a) Schriftliche Auskünfte: 5,00 €

b) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von neuen Grabdenkmälern je Grabbreite

  • für Kinder- und Einzelgräber: 12,00 €
  • für Familien- und Urnengräber: 12,00 €

c) Gebühr für die Gestaltung von Ausnahmen: 50,00 €

d) Ausstellen von Graburkunden, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 2,50 €

e) Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne

  • während der Ruhefrist je Std. : 65,00 €
  • nach Ablauf der Ruhefrist je Std.: 55,00 €

f) Ausgraben und Umbetten Verstorbener bis zu 5 Jahren: jeweils die Gebühr aus e).

g) Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge: 15,00 €

Weitere Gebühren für Erlaubnisse, Gestattungen, Einwilligungen und andere Amtshandlungen bemessen sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Burgebrach.

§ 6 Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt der Markt Burgebrach Säumniszuschläge nach Art. 13 KAG.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren in den Friedhöfen des Marktes Burgebrach vom 24.11.2004 außer Kraft.

Burgebrach, den 12.01.2017

Johannes Maciejoczyk

  1. 1. Bürgermeister Markt Burgebrach
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Burgebrach

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

§ 2 Bestattungsrecht

II. Bestattungsvorschriften

§ 3 Anzeigepflicht

§ 4 Zuweisung von Gräbern

§ 5 Ruhezeiten

§ 6 Umbettung auf Antrag

III. Grabstätten und Grabmäler

§ 7 Allgemeines

§ 8 Arten der Grabstätten

§ 9 Größe der Gräber

§ 10 Einzelgräber

§ 11 Doppel- und Mehrfachgräber

§ 12 Beisetzung in Doppel- und Mehrfachgräbern

§ 13 Entzug des Benutzungsrechts

§ 14 Verzicht auf Benutzungsrecht

§ 15 Beisetzung von Urnen

§ 16 Errichtung von Grabmälern

§ 17 Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen

§ 18 Entfernung von Grabdenkmälern

§ 19 Standsicherheit

§ 20 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

IV. Leichenhaus

§ 21 Allgemeines

§ 22 Benutzungszwang

§ 23 Aufbewahrung der Leichen

§ 24 Zutritt zum Leichenraum

V. Ordnungsvorschriften

§ 25 Öffnungszeiten

§ 26 Verhalten auf dem Friedhof

§ 27 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

VI. Schlussvorschriften

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Haftung

§ 30 Anordnung für den Einzelfall: Zwangsmittel

§ 31 Gebühren im Bestattungswesen

§ 32 Inkrafttreten

Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Burgebrach

Vom 12.01. 2017

Der Markt Burgebrach erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 GO folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Burgebrach als öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindeeigenen Friedhöfe in Burgebrach, Ampferbach, Mönchherrnsdorf, Oberköst und Stappenbach,
  2. 2. die gemeindeeigenen Leichenhäuser und die Aussegnungshalle in Burgebrach.

Die Friedhöfe werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO).

§ 2 Bestattungsrecht

(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Bereich des Marktes Burgebrach hatten oder

b) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird.

(2) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gebiet des Marktes Burgebrach Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(4) Eine Bestattung anderer Verstorbener als die in Abs. 1 und 2 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Burgebrach.

II. Bestattungsvorschriften

§ 3 Anzeigepflicht

Sollen auf dem Friedhof Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Burgebrach anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

§ 4 Zuweisung von Gräbern

(1) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Verwaltung des Marktes Burgebrach. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Verwaltung im Benehmen mit den nach § 1 Bestattungsverordnung (BestV) Verpflichteten, evtl. im Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5 Ruhezeiten

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt für Verstorbene

über 5 Jahre im Friedhof Burgebrach

20 Jahre im Friedhof Ampferbach

30 Jahre im Friedhof Mönchherrnsdorf 25 Jahre im Friedhof Oberköst

25 Jahre im Friedhof Stappenbach

25 Jahre

bis zu 5 Jahren im Friedhof Burgebrach

10 Jahre im Friedhof Ampferbach

15 Jahre im Friedhof Mönchherrnsdorf 10 Jahre im Friedhof Oberköst

10 Jahre im Friedhof Stappenbach

10 Jahre

Die gleichen Ruhefristen gelten für Aschereste (Urnengräber). Bei der Verwendung von Urnen aus abbaubarem Material verringert sich die Ruhefrist auf 10 Jahre.

§ 6 Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Burgebrach. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Der Markt Burgebrach bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden grundsätzlich nur in der Zeit von Oktober bis März und zwar außerhalb der Besucherzeiten vorgenommen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragssteller zu tragen.

(6) Die Vorschriften über Ausgrabungen und Umbettung von Amts wegen bleiben unberührt.

III. Grabstätten und Grabmäler

§ 7 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Markts Burgebrach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Verwaltung des Marktes Burgebrach (Friedhofsamt) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(4) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs dies zulässt.

§ 8 Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Einzelgräber (zwei Grabplätze)

b) Doppelgräber (vier Grabplätze)

c) Dreifachgräber (sechs Grabplätze)

d) Vierfachgräber (acht Grabplätze)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(3) Es werden besondere

a) Urnengräber im Boden, in welchen bis zu vier Urnen beigesetzt werden können und

b) Kindergräber mit jeweils einem Grabplatz (für Kinder bis fünf Jahre) zur Verfügung gestellt.

§ 9 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße (in m): Arten der Gräber Länge Breite Einzelgräber 2,00 0,90 Doppelgräber 2,00 1,80 Dreifachgräber 2,00 2,70 Vierfachgräber 2,00 3,60 Kindergräber 0,90 0,50 Urnengräber 1,00 1,00

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm. In der Friedhofserweiterungsfläche des Friedhofes Burgebrach beträgt der Abstand 60 cm.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt wenigstens

bei Erwachsenen

1,80 m

bei Tieferlegung

2,40 m

bei Kindern

unter 12 Jahren 1,30 m

unter 7 Jahren 1,10 m

unter 2 Jahren 0,80 m

bei Urnen

1,00 m

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(2) In Einzelgräbern sind zwei Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- oder zwei Urnenbestattungen.

(3) In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 9 Abs. 3) noch eingehalten werden kann. Eine Umwandlung eines Einzelgrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(5) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.

§ 11 Doppel- und Mehrfachgräber

(1) Der Markt Burgebrach stellt im Bereich des Friedhofs auch Doppel- und Mehrfachgräber zur Verfügung. Diese werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(2) In Doppelgräbern sind vier Belegungen, in Dreifachgräbern sind sechs Belegungen und in Vierfachgräber sind acht Belegungen möglich.

(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(4) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.

§ 12 Beisetzung in Doppel- und Mehrfachgräbern

(1) Das Benutzungsrecht an Doppel- und Mehrfachgräbern gibt das Recht, im Doppelgrab bzw. Mehrfachgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann auch die Beisetzung anderer Personen zugelassen werden.

(2) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Benutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben.

(3) Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 9 Abs. 3) noch eingehalten werden kann.

(4) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören.

§ 13 Entzug des Benutzungsrechts

(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann.

(2) Den Benutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Marktes Burgebrach.

§ 14 Verzicht auf Benutzungsrecht

(1) Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Markt Burgebrach unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(2) Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf das Benutzungsrecht, verfällt auch das Recht eines jeden weiteren Angehörigen, falls dieser nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verzicht des Benutzungsberechtigten einen Anspruch auf die Grabstätte geltend macht.

(3) Machen mehrere weitere Angehörige die Verlängerung des Benutzungsrechts geltend, richtet sich die Reihenfolge der Vergabe nach § 1 Nr. 1 BestV.

§ 15 Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in allen Gräbern beigesetzt werden. Sie unterliegen den gleichen Bestimmungen wie eine Sargbestattung.

(2) Die Beisetzung von Urnen ist dem Markt Burgebrach rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes Burgebrach.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung;
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung sowie Gestaltung. Soweit es erforderlich ist, kann die Verwaltung des Marktes Burgebrach im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis errichtete Grabmäler können auf Kosten der Nutzungsberechtigten vom Markt Burgebrach entfernt werden, soweit sie nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Bei den Ausmaßen dürfen folgende Maße nicht überschritten werden:

a) bei Kindergräbern

Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m

b) bei Einzelgräbern

Höhe 1,50 m, Breite 0,90 m

c) bei Doppel- und Mehrfachgräbern Höhe 1,50 m, Breite 1,30 m

d) bei Urnengräbern

Höhe 1,00 m, Breite 1,00 m

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

(4) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante u Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern

0,50 m

b) bei Einzelgräbern

0,90 m

c) bei Doppelgräbern

1,80 m

d) bei Dreifachgräbern

2,70 m

e) bei Vierfachgräbern

3,60 m

f) bei Urnengräbern

1,00 m

(5) In der Abteilung IV im Friedhof Burgebrach (Grüner Friedhof) sind Grabeinfassungen nicht zulässig.

(6) Soweit es die Verwaltung des Marktes Burgebrach mit der Zweckbestimmung des Friedhofs für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 mit 5 zulassen.

§ 18 Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis des Marktes Burgebrach entfernt werden.

(2) Die Grabmäler sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Soweit eine Entfernung trotz Aufforderung bis dahin nicht erfolgt, kann der Markt Burgebrach über die Grabmäler anderweitig verfügen und sich die aufgewendeten Kosten erstatten lassen.

§ 19 Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Seitens des Marktes Burgebrach bereitgestellte Fundamente sind unverändert zu verwenden.

(2) Der Benutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Verwaltung des Marktes Burgebrach kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit festgestellt und die Benutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht des Marktes Burgebrach, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 20 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Das Anpflanzen von Gewächsen, welche im Friedhof störend wirken, insbesondere sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen und benachbarte Gräber beeinträchtigen können, sowie die Verwendung von Schmuck, Blumen, Kränzen aus Plastik und ähnlich schwer verrottbaren Stoffen, ist nicht zulässig.

(2) Alle Gräber sind bis spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Kommt der Benutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, wird er hierzu von der Verwaltung des Marktes Burgebrach nochmals aufgefordert. Ist der Aufenthaltsort des Benutzungsberechtigten unbekannt, so genügt statt der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG. Kommt der Benutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Verwaltung des Marktes Burgebrach berechtigt, das Grab einzuebnen und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen. Die Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist vom Markt Burgebrach anderweitig vergeben werden.

(3) Die Benutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.

IV. Leichenhaus

§ 21 Allgemeines

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zu einer Überführung und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten, wie Obduktionen usw.

(2) Im Leichenhaus werden auch die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof aufbewahrt.

§ 22 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gebiet des Marktes Burgebrach Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird,

c) ein Verstorbener von auswärts in eine Feuerbestattungsanlage überführt wird,

d) die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

§ 23 Aufbewahrung der Leichen

(1) Wenn die Leichen im Leichenhaus aufgebahrt werden, haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge zu entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg verschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 24 Zutritt zum Leichenraum

Der Zutritt in den Leichenraum ist nur dem, vom Markt Burgebrach hierzu Beauftragten und dem jeweils amtierenden Arzt sowie Personen gestattet, die das Leichenhaus in amtlicher Eigenschaft betreten. Auch den Angehörigen ist der Zutritt nicht gestattet.

V. Ordnungsvorschriften

§ 25 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.

(2) Der Markt Burgebrach kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 26 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Ruhe und Weihe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonst wie zu stören;

b) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;

c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und vom Markt Burgebrach zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);

e) die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen, Papier, Kranzteile, Blumen und Unkraut wegzuwerfen, sowie Grabschutt, verdorrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzuladen;

f) die Verunreinigung von Brunnen, sowie jede missbräuchliche Benutzung der Wasserleitung;

g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen;

h) während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

i) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen;

j) an fremden Grabstätten ohne Erlaubnis des Marktes Burgebrach und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten Lichtbilder und Tonaufnahmen zu erstellen.

§ 27 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Verwaltung des Marktes Burgebrach kann hierzu als Nachweis die Mitteilung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangen. Der Gewerbetreibende erhält sodann einen entsprechenden Erlaubnisschein ausgestellt.

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Verwaltung des Marktes Burgebrach vom Friedhof verwiesen werden.

(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.

(5) Die Verwaltung des Marktes Burgebrach kann die Erlaubnis widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen wurde. VI. Schlussvorschriften

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
  2. 2. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder ändert (§ 16),
  3. 3. den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler zuwiderhandelt (§ 17),
  4. 4. den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus zuwiderhandelt (§ 22),
  5. 5. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 26),
  6. 6. ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof verrichtet (§ 27).

§ 29 Haftung

(1) Der Markt Burgebrach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch beauftragte dritter Personen verursacht werden.

(2) Der Markt Burgebrach haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Burgebrach zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 30 Anordnung für den Einzelfall: Zwangsmittel

(1) Die Verwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 31 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24.11.2004 außer Kraft.

Burgebrach, den 12.01.2017

Johannes Maciejonczyk

  1. 1. Bürgermeister Markt Burgebrach