Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017 · Friedhofssatzung: 01.01.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einfachgrab' mit 860,00 € (Grabgebühr) ohne Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einfachgrab' mit 860,00 € (Grabgebühr) ohne Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab' mit 920,00 € (Grabgebühr) ohne Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab' mit 920,00 € (Grabgebühr) ohne Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht enthalten/angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht enthalten/angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.040,00 € (Einfachgrab), 160,00 € (Urnengrab) Separat nach § 5 Abs. 1 als Gebühr für Grabherstellung inkl. Öffnen und Schließen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht enthalten; stattdessen Leichenhaus (60,00 €/Tag) und Nutzung Friedhofseinrichtungen (20,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Gemeinde Litzendorf
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 18.11.2016
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Litzendorf
folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.(2) Die Gebühr wird mit Zustellung / Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte bei einer Nutzung von 20 Jahren für
| a) Kindergrab | 440,00 Euro |
|---|---|
| b) Einfachgrab | 860,00 Euro |
| c) Doppelgrab | 1.710,00 Euro |
| d) Urnengrab | 920,00 Euro |
| e) Urnenkammer in Stele (je 15-jähriger Nutzung) | 910,00 Euro |
| f) Gruft (bei 40-jähriger Nutzungsdauer) | 6.540,00 Euro |
| g) Fundament für Grabstelle | 50,00 Euro |
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes beträgt je Grabstätte
| a) bei einem Kindergrab | 750,00 Euro |
|---|---|
| b) bei einem Einfachgrab | 1.040,00 Euro |
| c) bei einem Urnengrab | 160,00 Euro |
| d) bei Urnenkammern | 80,00 Euro |
| e) bei Gruftbeisetzungen | 500,00 Euro |
(2) Fallen wegen besonderer Anforderungen oder besonderer Bodenverhältnisse weitere Arbeiten an, werden zusätzlich zu den Gebühren des Absatzes 1 folgende Zuschläge pauschal erhoben:
| a) Tieferlegung | 90,00 Euro |
|---|---|
| b) Zuschlag für Grabherstellungen, bei denen der Einsatz eines Kompressors notwendig wird | 50,00 Euro |
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Tag 60,00 Euro
(4) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen anlässlich einer Beerdigung beträgt 20,00 Euro
(5) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während der Beerdigung beträgt je Sargträger 24,00 Euro## § 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Erlaubnisgebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt 50,00 Euro Entstehende Kosten für Ausgraben und Umbetten einer Leiche werden je nach tatsächlichem Anfall gesondert in Rechnung gestellt. (2) Für in der Satzung nicht einzeln aufgeführte Leistungen wird der jeweilige Lohnverrechnungssatz nach dem Zeitaufwand der eingesetzten Arbeitskräfte berechnet. Die der Gemeinde bei Dritten entstehenden Auslagen (z. B. neuer Sarg oder Gebeinkiste anlässlich des Ausgrabens etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. (3) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Grabmälern, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen bei
a) einem Kinder- bzw. Urnengrab 35,00 Euro
b) einem Einzelgrab 35,00 Euro
c) einem Doppelgrab 40,00 Euro
d) einer Gruft 40,00 Euro (4) Die Gebühr für die Zulassung einer Umbettung von außerhalb des Gemeindegebietes in einen der gemeindlichen Friedhöfe beträgt 80,00 Euro (5) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt 35,00 Euro (6) Für Zulassung Gewerbetreibender wird eine Gebühr erhoben
a) für einmalige Tätigkeit 20,00 Euro
b) für 1 Jahr 50,00 Euro (7) Die Gebühr für das Ausstellen eines Grabbriefes beträgt 15,00 Euro (8) Die Gebühr für das Ausstellen einer Urnenaufnahmebescheinigung 10,00 Euro
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2008 außer Kraft.
Litzendorf, 18.11.2016
Wolfgang Möhrlein Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Litzendorf
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
(aktuelle Fassung, Stand: 15.11.2016)
Aufgrund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Litzendorf folgende Satzung:
- 1. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde Litzendorf als öffentliche Einrichtung:
- 1. einen gemeindeeigenen Friedhof in Litzendorf für die Gemeindeteile Litzendorf, Melkendorf, Naisa, Pödeldorf mit Kunigundenruh und Schammelsdorf
- 2. ein gemeindeeigenes Leichenhaus
- 3. die Leichentransportmittel
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 5. Die Verstorbenen der Gemeindeteile Lohndorf und Tiefenellern dürfen weiterhin im kirchlichen Friedhof Lohndorf bestattet werden
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
1# § 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird oder
d) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass (z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - § 24) untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 23. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
- 5. zu lärmen und zu spielen
- 6. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen,
- 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 9. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zu hinter stellen,
- 10. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren,
- 11. Blumen und Pflanzen zu beschädigen oder von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde und dergleichen wegzunehmen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Nutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist dem zur Aufnahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Absatz 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wider in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
3## 2. Teil – Die Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung, ein Grabrecht kann nur zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Das Grabnutzungsrecht kann um 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn dies rechtzeitig beantragt wird und ausreichend Fläche vorhanden ist.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber § 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11),
- 3. Urnengräber, bzw. Urnenstelenanlagen
- 4. Kindergräber
- 5. Grüfte
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung) ein Reihengrab zu.
§ 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für
- 1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 2. Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
4# § 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Urnen dürfen auch in Familiengrabstätten beigesetzt werden.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. Die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. Das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis den Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
5# § 12
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Grabstätten für Urnengräber entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Absatz 7 über die Urnenruhestätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschebehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12a wird neu in die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 19.11.1996 eingefügt und erhält folgende Fassung:
(1) Urnen können auch in geschlossenen Nischen von Urnenstelen beigesetzt werden. In einer Nische können so viele Urnen aufgestellt werden, wie es die Größe der Nische zulässt. Eine Urnennische kann wahlweise für ein, zwei oder drei Laufzeiten von je 15 Jahren erworben werden. (2) Alle Nischen einer Urnenwand werden mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde Litzendorf zur Verfügung gestellt und bleiben deren Eigentum. Es ist nicht gestattet, andere Verschlussplatten einzusetzen. Zur Beschriftung sind nur eingelassene, weißfarbene Inschriften / ggf. Symbolik zu verwenden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten ist vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz zu veranlassen. Die Kosten der Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen können Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum (TT.MM.JJJJ oder nur Jahr) angebracht werden. (5) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen, Bilder aufzustellen sowie an den Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände anzubringen. (6) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweiligen hierfür vorgesehenen Stelle vor der Stelle niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Die Gemeinde kann wiederrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen. (7) Ansonsten gelten für die Urnennischen die Vorschriften der Urnengräber entsprechend.
6# § 13
Ausmaße der Grabstätten
| (1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße | ||
|---|---|---|
| a) für Kinder bis zu 5 Jahren | Länge | 1,20 m |
| Breite | 0,60 m | |
| b) für Personen über 5 Jahre | Länge | 2,00 m |
| Familiengräber (pro Grabstelle) | Breite | 0,90 m |
| Reihengräber und Urnengräber | Länge | 2,00 m |
| Breite | 0,90 m | |
| Urnengräber im Quadrat III | Länge | 1,00 m |
| Breite | 1,00 m |
In den Abteilungen IV A und B (nördliche Friedhofserweiterung)
| Urnengräber | Länge | 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,60 – 1,06 m | |
| Fläche | 0,63 – 0,67 m² | |
| Familien-Einzelgräber | Länge | 2,65 m |
| Breite | 1,00 m | |
| Familien-Doppelgräber | Länge | 2,65 m |
| Breite | 2,40 m |
jeweils ohne Grabeinfassungen und ohne Schrittplatten.
| Urnenkammern (H x B x T) | 0,35 x 0,25 x 0,495 m |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt in neu anzulegenden Grabfeldern 40 cm.
(3) Die Tiefe der Grabstätten beträgt 180 cm, bei Tieferlegungen 230 cm, in der Abteilung IV B 240 cm, bei Beisetzung von Urnen und Gebeinen 80 cm. Die Tieferlegung ist von den Bodenverhältnissen abhängig. Grabstätten von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden 130 cm tief angelegt.
§ 14
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
7(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Anforderungen hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in dem Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 1a) Im erweiterten Friedhofsteil (Abteilung IV B) sind bereits Grabmalfundamente eingebaut. Beschädigungen an den vorhandenen Pflastereinfassungen der Grabstätten, die durch das Versetzen des Grabmals hervorgerufen werden, sind vom Grabbesitzer umgehend zu beheben. Zusätzliche Grabeinfassungen und Grabsteinsockel sind im Grabfeld Abt. IV B nicht zulässig. Die Einfassung der Gräber erfolgt grundsätzlich einheitlich durch die Gemeinde. Die Erdandeckung muss mit der vorhandenen Randeinfassung höhengleich erfolgen. Bei den Erdurnengräbern des Urnenkreises in der Abt. IV A sind nur liegende Grabplatten erlaubt.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
8# § 16
Grabmalgestaltung
Grabdenkmäler unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen aber so gut gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Sie dürfen insbesondere nicht grob verunstaltet sein oder Ärgernis erregend wirken.
§ 17
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn sie sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(3) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist, bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
(5) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde.
3. Teil – Das gemeindliche Leichenhaus
§ 18
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§ 1 ff der Bestattungsverordnung) –
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden.
- 92. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestattungspflichtige (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes von einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Absatz 1 der Bestattungsverordnung). Eine Aufbahrung unterbleibt.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 9 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.
(6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gilt § 20 der Bestattungsverordnung vom 09.12.1970 (GVBL S. 671).
§ 19
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital und anderem) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigeben und unverzüglich überführt wird.
4. Teil – Friedhofs- und Bestattungspersonal
10# § 20
Leichenpersonal
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten, sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 21
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.
5. Teil - Bestattungsvorschriften
§ 22
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.
§ 23
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt im Friedhof Litzendorf 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. In Stelenanlagen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 24
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (§ 9 II. Bestattungsverordnung), der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
11(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätten Inhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zweck der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 25
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf des alten Nutzungsrechtes (§ 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof,
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Absatz 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24).
§ 27
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der in dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
12# § 29
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 19.11.1996 außer Kraft.
Litzendorf, 18.11.2016
Wolfgang Möhrlein Erster Bürgermeister
Vorstehende Satzung ist die aktuelle Fassung. Sie enthält:
- die Ursprungssatzung vom 07.11.1979
- die Satzung vom 19.05.1982 und 19.11.1996
- Die Änderungssatzungen vom 25.02.2016 und 18.11.2016
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