Friedhofsgebühren Hirschaid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Hirschaid · Bayern · PLZ 96114

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌‍ und Gebührenverzeichnis Hirschaid, M (Stand 2014)

MARKT HIRSCHAID

10-1-5540

Der Markt Hirschaid erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 08. Juli 2013 (GVBl S. 404) sowie Art. 20 des Kostengesetztes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) folgende

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Hirschaid vom 19.12.2013

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Hirschaid erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr ( § 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Hirschaid,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts noch bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Antragstellung der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Falls Zweifel bestehen, dass die anfallenden Gebühren bezahlt werden, kann das Friedhofsamt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Falls eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, wird die Bestattung nur in einfacher, würdiger Weise (§ 4 Abs. 1 k) durchgeführt.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

17,00 €,

b) eine Einzelgrabstätte ohne Tieferlegungsmöglichkeit 13,00 €,

c) eine Doppelgrabstätte

34,00 €,

d) eine Doppelgrabstätte ohne Tieferlegungsmöglichkeit 26,00 €,

e) eine Dreifachgrabstätte

51,00 €,

f) eine Dreifachgrabstätte ohne Tieferlegungsmöglichkeit 39,00 €,

g) eine Vierfachgrabstätte

68,00 €,

h) eine Kindergrabstätte (bis 3 Jahre) 9,00 €,

i) eine anonyme Grabstätte

17,00 €,

j) eine Urnengrabstätte

9,00 €,

k) eine anonyme Urnengrabstätte

4,00 €,

l) ein Urnengrabfach

74,00 €,

m) eine Gruft

85,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 oder 10 Jahre ist möglich. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden die Jahresbeträge nach Absatz 1 entsprechend erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 300,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes beträgt 50,00 €.

(3) Die Gebühr für das Ausschmücken der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

200,00 €.

(4) Die Gebühr für die Bestattung einschließlich des Aushebens und Verfüllens des Grabes beträgt

a) bei Kindern (bis 3 Jahre)

340,00 €,

b) bei Erwachsenen

640,00 €,

c) bei Urnen

150,00 €.

(5) Die Gebühr für die Bestattung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes beträgt

a) bei einer Gruft für einen Sarg

620,00 €,

b) bei einer Gruft für eine Urne

620,00 €,

c) bei einer Gruft für eine anonyme Urne 90,00 €,

d) bei einem Urnengrabfach

90,00 €.

(6) Die Gebühr für die Durchführung einer Tieferlegung beträgt 260,00 €.

(7) Die Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich Sargträger mit Versenken des Sarges beträgt je Sargträger

30,00 €.

(8) Die Gebühr für die Überführung der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich Urnenträger beträgt

30,00 €.

(9) Die Gebühr

a) für die Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen beträgt bei Kindern (bis 3 Jahre)

680,00 €,

b) für die Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen beträgt bei Erwachsenen

1.280,00 €,

c) für die Umbettung einer Urne (Erdgrab) beträgt 300,00 €,

d) für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder von Gebeinen zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt bei Kindern (bis 3 Jahre)

340,00 €,

e) für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder von Gebeinen zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt bei Erwachsenen 640,00 €,

f) für das Ausgraben und Umbetten einer Urne zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt

150,00 €,

g) für die Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab/Stele und Beisetzung in der Stele/Erdgrab beträgt

240,00 €.

(10) Die Gebühr für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beträgt zusätzlich

200,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche oder von Gebeinen nach auswärts beträgt 50,00 €.

(2) Die Zulassungsgebühr für Nichteinwohner des Marktes Hirschaid zur Beisetzung beträgt 100,00 €, auch wenn ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorhanden ist.

(3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung des Marktes Hirschaid wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder ändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

(5) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden zur Ausführung von Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen beträgt 50,00 € jährlich. Die Gebühr für eine Tageszulassung beträgt 10,00 €.

(6) Die Gebühr für die Zulassung einer Umbettung von außerhalb des Gemeindegebietes in einer der gemeindlichen Friedhöfe sowie die Zulassung einer Umbettung innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe beträgt 100,00 €.

(7) Die Gebühr für den Erwerb einer Ersatzverschlussplatte für die Urnenstele beträgt 150,00 €.

(8) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt 40,00 €.

(9) Die Gebühr für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages beträgt 20,00 €.

(10) Die Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen beträgt 10,00 €.

(11) Die Gebühr für den Erlass von Anordnungen beträgt 25,00 €.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2001 außer Kraft.

Hirschaid, den 17.01.2014 MARKT HIRSCHAID

Schlund Erster Bürgermeister