📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 31.03.2026 (4. Änderungssatzung, Gebühren in Kraft ab 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsbenutzungs- und -gebührensatzung (Friedhofssatzung) der Stadt Großröhrsdorf vom 17.12.2001, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 31.03.2026, mit Friedhofsgebühren ab 01.07.2026
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), verkündet am 29. Juli 1994 und des § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) hat der Stadtrat Großröhrsdorf am 17.12.2001 nachfolgende Friedhofsbenutzungs- und –gebührensatzung (Friedhofssatzung) beschlossen: Friedhofssatzung
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Äußeren Friedhof der Stadt Großröhrsdorf. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt, auf deren Benutzung ihre Einwohner ein Recht haben.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt ihren Wohnsitz hatten. (2) Auch für die in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab entsprechend dieser Satzung zur Verfügung steht, können auf dem Friedhof der Stadt Großröhrsdorf bestattet werden. (3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung.
§ 3 – Aufsicht
Die Aufsicht über den Friedhof, dessen Verwaltung sowie das Bestattungswesen obliegen der Stadtverwaltung.
§ 4 – Gebühren
Gebühren werden nach der jeweils geltenden Anlage, die Bestandteil der Friedhofssatzung ist, für den städtisch verwalteten Äußeren Friedhof erhoben.
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher täglich längstens von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, während der Sommerzeit mindestens zwischen 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Winterzeit mindestens zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, geöffnet. (2) Bei besonderen Anlässen kann der Friedhof geschlossen oder teilweise gesperrt werden.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten, andernfalls kann der Besucher des Friedhofs verwiesen werden. (2) Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofs: a. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie gewerbliche Benutzung, c. das Rufen, Lärmen und sonstige Störungen, d. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben, e. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f. das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze, g. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, h. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, i. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten und j. die Verfolgung, das Fangen und Töten von Tieren aller Art. Über Ausnahmen zur Bekämpfung von Schadtieren (z.B. Wildkaninchen) entscheidet die Stadtverwaltung. Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 7 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, die im Bereich des Friedhofes gewerbliche Arbeiten ausführen wollen, müssen im Besitz einer Berechtigungskarte sein. Die Berechtigungskarte wird von der Stadtverwaltung auf schriftlichen Antrag für Bewerber einmalig ausgestellt. (2) Die Gewerbeinhaber und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, die Vorschriften dieser Friedhofssatzung und die sonstigen für das Friedhofswesen geltenden Verordnungen einzuhalten sowie für Schäden zu haften, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft entstehen. (3) Die Stadtverwaltung kann Gewerbetreibende und ihre Beauftragten von der Tätigkeit auf dem Friedhof wieder ausschließen, wenn sie trotz Verwarnung die entsprechenden Vorschriften nicht beachten. In diesem Falle verliert die Berechtigungskarte ihre Gültigkeit. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 8 – Grabschäden
Schäden an Grabstätten, Wegen und anderen Friedhofsanlagen beseitigt die Stadtverwaltung auf Kosten desjenigen, der sie schuldhaft verursacht hat, soweit er dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst erledigt.
§ 9 – Bestattungen
(1) Jeder Sterbefall ist unter Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde, im Falle einer Einäscherung einer entsprechenden Bescheinigung, rechtzeitig vor der Beisetzung bei der Stadtverwaltung anzumelden. (2) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) dar frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss bei Erdbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. (3) Bei der Art, Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind der Wille des Verstorbenen maßgebend und die Würde des Toten sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. (4) Den Angehörigen wird die Wahl des Bestattungsunternehmens freigestellt. (5) Die Stadtverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen den Zeitpunkt der Beisetzung fest. Die Wünsche der Angehörigen sind dabei soweit als möglich zu berücksichtigen. (6) Nach der Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung zu entrichten. (7) An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen.
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten haben zu veranlassen, dass die Verstorbenen aus dem Sterbehaus zum Friedhof überführt werden. (2) Für die Erfüllung der aufgrund der Friedhofssatzung bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung: a. der Ehegatte, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die sonstigen Sorgeberechtigten, f. die Großeltern, g. die Enkelkinder, h. sonstige Verwandte. Kommt in der Verantwortlichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor. Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
(3) Die Verstorbenen müssen ordnungsgemäß eingesargt sein. Das Einsargen oder Umsargen in der Friedhofshalle ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Bekleidung der Verstorbenen soll aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Wertgegenstände sollen den Verstorbenen bei der Einlieferung nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadtverwaltung nicht. (5) Verstorbene, für deren Beisetzung niemand sorgt, sind spätestens 96 Stunden nach dem Tode in ein Reihengrab oder in der Gemeinschaftsanlage beizusetzen.
§ 11 – Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Unterbringung der Verstorbenen bis zur Bestattung und der Durchführung der Trauerfeier. Sie darf nur mit der Genehmigung der Stadtverwaltung betreten werden. (2) Die Grundeinrichtung für die Friedhofshalle (Bestuhlung, Sargständer, Beleuchtung/ Kerzenständer) wird durch die Stadt bereitgestellt. (3) Die Beheizung der Friedhofshalle obliegt dem Bestattungsunternehmen oder der Stadtverwaltung. (4) Trauerfeiern können sowohl in der Friedhofshalle als auch im Freien an den hierfür bestimmten Stellen und am Grabe abgehalten werden . (5) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene unter einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit litt oder wenn Bedenken hygienischer Art bestehen. (6) Zur Besichtigung der Verstorbenen können die Särge, sofern keine Bedenken bestehen, auf Wunsch der nächsten Angehörigen in der Friedhofshalle geöffnet werden. Dies darf nur durch das Bestattungspersonal erfolgen. (7) Särge der an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit Verstorbenen werden nicht geöffnet.
§ 12 – Särge und Urnen
(1) Leichen und Urnen dürfen nicht oberirdisch, sondern nur in der Erde bestattet werden. Die Tiefe des Grabens bis zur Oberkante des Sarges beträgt allgemein 1,00 m, bei Gräbern von Kindern bis zu 5 Jahren 0,75 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Särge müssen festgefügt und undurchlässig und dürfen nicht aus Metall oder anderen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. (3) Särge werden vor dem Heraustragen aus der Friedhofshalle geschlossen. (4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen.
§ 13 – Ruhezeiten
(1) Die Mindestruhezeiten betragen: a. bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre b. bei Leichen von Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15 Jahre c. bei älteren Verstorbenen 20 Jahre (2) Bei Aschen beträgt die Regelruhezeit 20 Jahre. (3) Nach Ablauf der Ruhezeiten dürfen die Grabstellen erst wieder nach weiteren fünf Jahren belegte werden.
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung und der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen werden von einem Beauftragten eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. (5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsunternehmen festgelegt. (6) Der Antragsteller hat für die Kosten der Umbettung und für die Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
§ 15 – Grabarten
(1) Als Grabstätten werden Reihengräber, Wahlgräber und die Gemeinschaftsanlage zur Verfügung gestellt. Diese können gleichzeitig als Urnenreihengräber bzw. Urnenwahlgräber dienen. (2) Vorhandene Gruften genießen Bestandsschutz und können nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Friedhofssatzung weiter vergeben werden.
§ 16 – Vergabebestimmungen
(1) Der Erwerb einer Grabstätte jeglicher Art richtet sich nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung und den dafür ausgelegten Maßen laut Lageplan. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit. Die Wiederbelegung erfolgt nach den jetzt geltenden Vorschriften.
§ 17 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit an den von der Stadtverwaltung bestimmten Plätzen vergeben werden. (2) Reihengräber werden eingerichtet für: a. Erdbestattungen:
- 1. Einzelgrab Grabgröße: 2,50 m x 1,25 m
- 2. Doppelgrab Grabgröße: 2,50 m x 2,50 m b. Aschebestattungen:
- 1. Einzelgrab Grabgröße: 1,40 m x 1,20 m
- 2. Doppelgrab Grabgröße: 1,40 m x 1,40 m (3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. (4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können ausnahmsweise beide Leichen in einem Sarg oder die Asche in einer Urne beigesetzt werden. (5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit oder das Nutzungsrecht können nur auf Antag verlängert werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber wieder neu belegt, wobei die erste Wiederbelegung nach 5 Jahren erfolgt. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Rechten und Vergabemöglichkeiten anReihengrabstätten. (8) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. § 18 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung einzureichen. (3) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. (4) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Verstorbenen belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. (5) In einer Wahlgrabstätte (auch Familiengräber genannt) werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten Ehepartner, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten von Vorgenannten. Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
(6) In Wahlgräbern, in denen Urnen beigesetzt werden sollen, dürfen unterirdisch bis zu vier Urnen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. (7) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. (8) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr nach der jeweils geltenden Satzung. (9) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem o.g. Personenkreis übertragen. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 19 – Nutzungsrechte
(1) Durch den Erwerb von Wahl- und Reihengräbern wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung, nicht aber ein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht begründet. (2) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte jeglicher Art.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. (2) Grabmale müssen sich der Art des Friedhofes anpassen. (3) Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass die Anpflanzung nicht über die Einfriedung hinauswächst und benachbarte Grabstätten beeinträchtigt. (4) Die Höhe der Pflanzen darf 2,00 m nicht überschreiten. Dies ist besonders bei der Anpflanzung von Zypressen zu berücksichtigen. (5) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse und die Gestaltung des Grabmales. (6) Grabeindeckungen sind gestattet und müssen im Frühjahr vorschriftsgemäß entsorgt werden. Es ist stets nur verrottbares Material auf dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern. Andere Materialien, z.B. Folie oder Glas, sind eigenständig zu entsorgen. (7) Grabmale sind dauernd im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (8) Kann der Nutzungsberechtigte die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte nicht selbst durchführen, ist er verpflichtet, eine andere Person oder ein Gartenunternehmen damit zu beauftragen. Erfolgt durch den Nutzungsberechtigten trotz Aufforderung und Friststellung keine ordnungsgemäße Grabpflege oder ist kein Nutzungsberechtigter mehr vorhanden, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Stadtverwaltung. (10) Wird bei Reihen-, Wahl- und Urnengräbern nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit die Frist nicht verlängert, ist durch die Angehörigen die Grabstelle (einschließlich der Einfassung) zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann die Stadt eine kostenpflichtige Beseitigung veranlassen. Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
§ 21 – Stellung der Grabstätten
(1) Ober- und Unterkante der Grabstätte müssen entsprechend der Art der jeweiligen Grabreihe eine Linie bilden. (2) Die Einfassungen der Gräber müssen ebenfalls mit der Ober- und Unterkante der Einfassung in der Reihe eine Linie bilden. (3) Zusätzliche Abgrenzungen um die Einfassung sind nicht gestattet.
§ 22 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. gemäß § 2 Abs. 3 keine Ausnahmegenehmigung einholt, b. den Friedhof entgegen der Bestimmung im § 5 betritt, c. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), d. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4: 1. Tiere, außer Blindenhunde, mit auf den Friedhof bringt, 2. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 3. die Friehofsruhe durch Rufen, Lärmen oder sonstige Handlungen stört, 4. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder dafür wirbt, 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt betritt, 6. Abraum und Abfälle außerhalb der vorgesehenen Plätze ablegt, 7. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert, 8. Druckschriften verteilt, 9. Ansprachen oder musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen hält,
- 10. Tiere jeder Art verfolgt, fängt oder tötet, e. entgegen den Bestimmungen des § 7 1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Berechtigung ausübt (Abs. 1), 2. als Gewerbeinhaber oder dessen Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält (Abs. 2), 3. die für die gewerblichen Arbeiten benötigten Werkzeuge und Materialien außerhalb der durch die Stadt bestimmten Plätze lagert und nach Beendigung der Arbeiten den ordnungsgemäßen Zustand der Plätze nicht wieder herstellt (Abs. 4), f. Schäden an Grabstätten, die er schuldhaft verursacht hat, nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt (§ 8 Abs. 1), g. die Friedhofshalle entgegen § 11 Abs. 1 ohne Genehmigung betritt, h. entgegen § 12 Abs. 4 die Zustimmung der Stadt nicht einholt, i. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14), j. entgegen den Bestimmungen des § 20 1. die Grabstätte so bepflanzt, dass die Anpflanzung über die Einfriedung hinauswächst und Nachbargrabstätten beeinträchtigt werden (Abs. 3), 2. die Höhe der Pflanzen 2,00 m übersteigt (Abs. 4), 3. Grabeindeckungen nicht ordnungsgemäß entsorgt (Abs. 6), 4. Grabmale nicht dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält (Abs. 7), 5. keine andere Person oder ein Gartenunternehmen mit der Pflege des Grabes betraut (Abs. 8), 6. die Grabstelle nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht ordnungsgemäß einebnet und die Einfassungen mit beseitigt (Abs. 10), k. bei Herrichten der Grabstätten den § 21 Abs. 1 – 3 nicht beachtet. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung von 2,50 € bis 38,50 € oder mit einer Geldbuße bis zu 510,00 € geahndet werden. § 23 Inkrafttreten Die Friedhofsbenutzungs- und –gebührensatzung (Friedhofssatzung) tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.1997 außer Kraft. ausgefertigt: Großröhrsdorf, den 17.12.2001 Klaus Eckert Bürgermeister Friedhofsatzung der Stadt Großröhrsdorf
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Januar 2008 (GVBl. S. 138 (158)), des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 und des § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) hat der Stadtrat Großröhrsdorf am 26. Januar 2009 nachfolgende Satzung beschlossen:
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungs- und –gebührensatzung (Friedhofssatzung)
Artikel 1
- 1. Der Gebührenteil der Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2001 wird neu gefasst.
- 2. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Satzung.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührenteil der Friedhofssatzung vom 17.Dezember 2001 außer Kraft.
Großröhrsdorf, den 27. Januar 2009
Kerstin Ternes Bürgermeisterin
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323,325) in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S 382) hat der Stadtrat Großröhrsdorf in seiner Sitzung am 14. Dezember 2009 folgendes beschlossen:
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungs- und –gebührensatzung (Friedhofssatzung)
Artikel 1
Die Friedhofsbenutzungs- und -gebührensatzung der Stadt Großröhrsdorf vom 17. Dezember 2001 wird geändert:
Der § 7 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof - wird um Punkt 5.a. bis c. wie folgt ergänzt:
- 5. a. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
b. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.
c. Über Anträge ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42a VvVfG gilt entsprechend.
Artikel 2
Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Großröhrsdorf, den 17. Dezember 2009
Kerstin Ternes Bürgermeisterin
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom - 18.11.2012 (SächsGVBl.S. 562), des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) und des § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2010 (SächsGVBL. S. 142) hat der Stadtrat Großröhrsdorf am 28.02.2013 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
- 3. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungs- und -gebührensatzung (Friedhofssatzung)
Artikel 1
- 1. Der Gebührenteil der Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2001, 1. Änderung v. 27.01.2009 wird neu gefasst.
- 2. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Satzung.
Artikel 2
- 1. Die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung tritt am 01.04.2013 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt der Gebührenteil der Friedhofssatzung vom 17.Dezember 2001,
- 1. Änderung vom 27.01.2009 außer Kraft.
ausgefertigt:
Großröhrsdorf, den
Kerstin Ternes Bürgermeisterin
Online-Exemplar Veröffentlicht im Rödertal-Anzeiger Nr. 16/2026 vom 17.04.2026 Auf Grund der § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) und des § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat Großröhrsdorf am 31.03.2026 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
- 4. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungs- und -gebührensatzung (Friedhofssatzung)
Artikel 1
- 1. Der Gebührenteil der Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 01.03.2013 wird neu gefasst.
- 2. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Satzung.
Artikel 2
- 1. Die 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt der Gebührenteil der Friedhofssatzung der 3. Änderung vom 01.03.2013 außer Kraft.
ausgefertigt:
Großröhrsdorf, 01.04.2026
Stefan Schneider Bürgermeister
Online-Exemplar Veröffentlicht im Rödertal-Anzeiger Nr. 16/2026 vom 17.04.2026
Anlage zur Friedhofssatzung 4. Änderungssatzung
Friedhofsgebühren
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Äußeren Friedhofes und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden gemäß§ 4 dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat,
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- 4. bei Grabpflegegebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes
(2) Die unter Abs. 1 genannten Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Gebühren
(1) Rechte an Gräbern (Grabnutzungsgebühr):
- 1. Reihengräber: a. Erdwiesengrab (20 Jahre Ruhezeit)
335,77 € b. Kinder unter 2 Jahren (10 Jahre Ruhezeit) 167,88 €
- 2. Wahlgrabstellen: (20 Jahre Ruhezeit) a. Einzelgrab
1.678,85 € b. Doppelgrab
3.357,69 €
- 3. Urnengrab stellen (20 Jahre Ruhezeit) a. im Urnenfeld
1.343,08 € b. in der Gemeinschaftsanlage
335,77 €
Online-Exemplar Veröffentlicht im Rödertal-Anzeiger Nr. 16/2026 vom 17.04.2026
(2) Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 1. Sargbestattung (öffnen, schließen und hügeln) incl. Mattenbehang Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zum Einsenken eines Sarges 1.848,42 €
- 2. Urnenbestattung (öffnen, schließen und hügeln) incl. Mattenbehang 205,38 €
(3) Benutzungsgebühren der Bestattungseinrichtung:
- 1. Benutzung der Feierhalle pro Feier
200,00 €
- 2. Benutzung des Verabschiedungsraumes
60,00 €
(4) Grabpflegegebühren pro Jahr:
- 1. Urnengrabstelle Gemeinschaftsanlage
2,39 €
- 2. Erdwiesengrab Gemeinschaftsanlage
37,97 €
- 3. Wahlgrabstelle Kinder bis 2 Jahre
37,97 €
- 4. Wahlgrabstelle einzeln
89,89 €
- 5. Wahlgrabstelle doppel
179,78 €
- 6. Urnengrabstelle im Urnenfeld
7,73 €
Die Grabpflegegebühren der Tz. 1. Und 2 sind nach Liegezeit einmalig sofort zu berechnen und zu erheben, für die Tz. 3-6 alle 5 Jahre.
(5) Einebnung nach Ablauf der Liegezeit (durch das Friedhofspersonal) und Entsorgung von Grabmalen und Einfassungen nach Einzelauftrag zum Stundenverrechnungssatz von 53,98 € nach tatsächlichem Zeitaufwand.
(6) Eintrag Namenplatten
- 1. Erdwiesengräber
524,96 €
- 2. Urnengemeinschaftsanlage 183,65 €
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Eine Wieder- und Nachlösung bei Reihengräbern (Einzelgräbern) ist nicht möglich. Bei anderen Grabstellen besteht diese Möglichkeit. Die Nachlösung wird anteilig entsprechend den gewünschten Jahren berechnet.
(2) Bei der Umschreibung von Nutzungsrechten von Wahlgrabstellen beträgt die Gebühr 20,00 €.
(3) Die Begutachtung und Genehmigung von Grabmalen sowie die Durchführung von Umbettungen wird zum Stundenverrechnungssatz von:
a. Friedhofsmitarbeiter 53,98 € b. Sachbearbeiter Friedhof 49,16 €
nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
(4) Ergänzend findet die Satzung über die Verwaltungsgebühren (Verwaltungskosten-satzung) der Stadt in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. (5) Das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nicht durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese Leistungen sind mit dem jeweiligen Bestattungsunternehmen zu vereinbaren.
Online-Exemplar Veröffentlicht im Rödertal-Anzeiger Nr. 16/2026 vom 17.04.2026 (6) Die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Die Gebühren für die Genehmigung der gewerblicher Tätigkeiten bemessen sich nach dem Geschäftsinteresse und dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen beträgt von 50 €/ Jahr bis 150,00 €/Jahr.
(7) Besondere Bestattungsformen, die von der Satzung nicht umfasst sind, sind nach Stadtratsbeschuss zulässig.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großröhrsdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großröhrsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!