📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 13.02.2023, Inkrafttreten 01.04.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Effeltrich
vom 13.02.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Effeltrich folgende Satzung:
§ 1 FGS
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 FGS
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 FGS
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen unmittelbar bei Anzeige des gebührenpflichtigen Tatbestands.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 FGS
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für den Friedhof Effeltrich für
a) eine Einzelgrabstätte -Ruhezeit 15 Jahre- 52,05 €,
b) einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) -Ruhezeit 15 Jahre- 90,79 €,
c) eine Kindergrabstätte -Ruhezeit 10 Jahre- 31,32 €,
d) eine Urnengrabstätte -Ruhezeit 15 Jahre- 23,16 €.
(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für den Friedhof Gaiganz für
a) eine Einzelgrabstätte -Ruhezeit 25 Jahre- 14,71 €,
b) einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) -Ruhezeit 25 Jahre- 29,42 €,
c) eine Kindergrabstätte -Ruhezeit 15 Jahre- 7,43 €,
d) eine Urnengrabstätte -Ruhezeit 15 Jahre- 20,45 €.
(3) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).
§ 5 FGS
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte aus bindigen oder nichtbindigen Boden incl. aller Bodenklassen auf 1,80 Meter Grabsohlentiefe einschließlich aller Arbeiten beträgt
a) bei Kinderreihengrabstätten 250 €,
b) bei Reihengrabstätten 680 €,
c) bei Wahlgrabstätten (Familiengräber) 680 €,
d) bei einer Urnengrabstätte 150 €,
e) bei einer Totgeburt 100 €.
(2) Die Gebühr für eine zusätzliche Tieferlegung auf 2,40 Meter Grabsohlentiefe (zusätzlich zu Abs. 1) beträgt 120 €. (3) Auf Wunsch konnen Kranze und Blumenschalen auf das Grab gelegt werden. Hierfür wird eine pauschale Gebühr von 30 € berechnet. (4) Für Schalungen fällt eine Pauschale von 150 € an und für einen Abtransport der Erde werden 100 € fällig. (5) Die Arbeiten unter § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 werden von einem Unternehmer ausgeführrt, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Arbeiten unter Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht enthalten und wird noch mit hinzugerechnet.
§ 6 FGS
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr in Höhe von 20 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (4) Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern und Steinmetzen, auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen, beträgt 15 €. (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 6 €. (6) Für schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (7) Die Gebühr für die Verlegung des Bestattungstermins beträgt 6 €.
§ 7 FGS
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.11.2015 außer Kraft.
Effeltrich, 16.02.2023
Gemeinde Effeltrich Lepper
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 16.11.2015) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Effeltrich
vom 16.11.2015
Die Gemeinde Effeltrich erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 GO folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zur Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Effeltrich folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. einen Friedhof in Effeltrich
- 2. einen Friedhof mit einem Leichenhaus im Gemeindeteil Gaiganz
§ 2
Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Totes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
b) für die eine Sondereutzungsrecht an einer beegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder an einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fälle ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3
Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet
a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus (Gemeindeteil Gaiganz)
b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahwagens, Versenken des Sarges)
c) Beisetzen von Urnen.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\text{dürfen nur durch zugelassene} Bestattungsunternehmen eingesagt werden. (3) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchstabe a (4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der beauftragte Unternehmer im Benehmen mit der Gemeinde, den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
A) Friedhof Effeltrich
a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber): Reihengräber (Kindergräber): Länge 1,20m – Breite 0,90m
b) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr Reihengräber (Einzelgräber): Länge: 2,00m – Breite 0,90m
Wahlgräber(Familiengräber): Länge 2,00m – Breite 1,80m
c) Die Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnengräber), haben 1,00 m Länge und 0,80 m Breite. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,5 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
B) Friedhof Gaiganz
a) bis 10. Lebensjahr (Kindergräber): Reihengräber: Länge 1,40 m – Breite 0,40 m
b) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr: Reihengräber: Länge 2,00m – Breite 0,90 m
Wahlgräber: Länge 2,00m – Breite 0,90 m
(1) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80m, bei der Bestattung eines Kindes unter 12 Jahren mindesten 1,30m.
§ 6
Aufbahrung von Leichen
(1) Die Leichen werden in Effeltrich in der Leichenhalte an der Katholischen Kirche aufgebahrt, die Leichen im Ortsteil Gaiganz im Dort vorhandenen Leichenhaus. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widersprechen wurde. (3) Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 7
Ruhezeiten
(1) Friedhof Effeltrich
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre.
(2) Friedhof Gaiganz
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.
(3) Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 8
Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Genehmigung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführten. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
III. Grabstätten
§ 9
Arten der Grabstätte
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber
b) Wahlgraber (Familiengräber)
c) Urnengraber (nur Friedhof Effeltrich)
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 10
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 11
Reihengräber
(1) Friedhof Effeltrich
Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr und Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an.
Friedhof Gaiganz
Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr und Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.
(2) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Sondereinutzungsrechte können nicht an Reihengräbern erworben werden. (3) Reihengräber sind Einzelgräber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder eine Urne darin beigesetzt. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 12
Wahlgräber
(1) An einer Grabstätte kann ein Sondereutzungsrecht auf Antrag begründet (Wahlgrab, Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts bestehen nicht. (2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen. (3) Das Sondereutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, langstens für 25 Jahre beim Friedhof Gaiganz begründet. (4) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 13
Beisetzung in Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheirateten Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Wahrend der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.
§ 14
Übertragung der Sondernutzungsrechte
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondereinutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. (2) Triffr der Nutzungsberechtigte fur den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Sondereutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge uber. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste.
§ 15
Verzicht auf das Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
IV. Grabstätten
§ 16
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt für Grabeinfassungen. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufugen. Dazu gehoren:
a) Eine Zeichnung des Grabmalenentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10
b) die Angabe des Wertstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
c) Eine Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
§ 17
Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: Friedhof Effeltrich:
a) bei Kindergräbern: Höhe 0,80m, Breite 0,50m
b) bei Reihengräbern: Höhe:1,00m, Breite 0,60m
c) bei Wahlgräbern: Höhe 1,20m, Breite 1,20m
d) bei Urnengräbern: Höhe 0,80m, Breite: 0,50m
Friedhof Gaiganz:
a) bei Kindergräbern: Höhe 0,80m, Breite 0,50m
b) bei Reihengräbern: Höhe 1,40m, Breite 1,20m
c) bei Wahlgräbern: Höhe 1,60m, Breite 1,20m
(2) Die Grabeinfassungen im Friedhof Gaiganz dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern: 0,60m
b) bei Reihengräbern: 0,90m
c) bei Wahlgräbern: 2,00m
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art.8 Abs.1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, große, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunsteltet wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen.
§ 19
Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel an der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen,lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 20
Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Das Anpflanzen von baum-und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (3) Verwelkte Blumen und Kranze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und in den darauf vorgesehenen Containern abzulagern.
Soweit nichtpflanzliche Stoffe (z.B. Kunststoffe, Drähte, Glas, Metall, Wachs, Stoffbänder, etc.) enthalten sind, sind die Gebinde auseinanderzusortieren und organische Stoffe in dem Biocontainer, andere im Abfallcontainer abzulagern. Es ist verboten, die Container für andere Stoffe als vorgesehen zu benutzen.
V. Grabstätten
§ 21
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während derbekanntgemachten Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 22
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet.
a) Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge)
b) Tiere mitzubringen;
c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) Wahrend einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
f) das Rauchen und Lärmen und jeder ungebührliche Verhalten;
g) das Beschädigen und Beschreiben der Grabmäler;
h) das Betreten der Grabhügel und Anlagen sowie das Wegnehmen von Pflanzen und Grabschmuck;
i) das Ein- und Aussteigen über die Friedhofseinzäunungen
j) unpassende Gefäße (Konservendosen und ähnliche Gegenstände auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 23
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Die Zulassung wird nur den Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus. (4) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (5) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Die Gemeinde kann den Gewerbetriebenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 24
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondereutzungsrechte von unbegrenzter Dauer enden mit Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten, falls diese Frist über den vorgenannten Zeitpunkt hinausreicht. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts im Sinne des Abs. 1 ein neuen Sondereutzungsrecht begründet werden.
§ 25
Zuwiderhandlung
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§3) zuwiderhandelt,
b) Anzeige- und Antragspflichten (§ 4,8)verletzt,
c) Den Friedhof außerhalb der Öffnungszteiten betritt (§ 21 Abs. 1)
d) sich im Friedhof zweckwidrig verhält (§22),
e) ohne Zulassung gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof (§23) verrichtet,
f) ohne Genehmigung Grabmäler errichtet (§ 16);
g) entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 Grabgebinde nicht nach pflanzlicher (Biomüll) und nichtpflanzlichen Stoffen trennt und ablagert.
§ 26
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlung auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 13. April 1993 außer Kraft.
Effeltrich, den 16. November 2015
Gemeinde Effeltrich
Heimann
- 1. Bürgermeisterin
Anlage A
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
der Gemeinde Effeltrich
Grabmal- und Gestaltungsvorschriften
für den Friedhof Effeltrich
I. Grabstellen
§ 1
Gestalten der Grabstellen
Die Grabstellen sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild dem landwirtschaftlichen Charakter des Friedhofes sorgfältig anzupassen.
§ 2
Erwerb und Auswahl einer Grabstelle
Vor Erwerb einer Grabstelle werden dem künftigen Nutzungsberechtigten diese Grabmal- und Gestaltungsvorschriften sowie der Grabaufteilungsplan und das Grabschema in seiner jeweils gültigen Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt, damit er sich ein Grab auswählen kann, das seinen Wünschen entspricht. Die Wahl ist dann unwiderruflich und gilt auch für den Rechtsnachfolger.
§ 3
Grabquatiere
Grundlage für die Grabmal- und Gestaltungsvorschrift ist der Grabaufteilungsplan und das Grabschema in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Grabmale
§ 4
Allgemeines
(1) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof soll durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollen Aussagen über den Verstorbenen enthalten. (2) Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich bearbeiteten sein. (3) Grabmale müssen körperhaft aus seinem Stück hergestellt sein und)dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmale im Metall oder Holz sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vorschriften des Abs. 1 und 2 des § 5 erfüllen. (4) Liegende Grabmale sowie Findlinge und unbearbeitete Steine sind nicht zulässig. (5) Bei Natursteinen kann der Name des Herstellers auf der Rückseite eingemeißelt, bei Holzkreuzen auf der Rückseite eingeschnitzt, bei schmiedeeisernen Kreuzen auf der Rückseite des rechten Kreuzbalkens angebracht werden.
§ 5
Werkstoffe und Bearbeitungshinweise
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl(Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen.
a) Grabmale aus Weichgesteinen Alle Flächen sind geleit, scharriert, angeschliffen oder grob geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole konnen erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführrt werden.
b) Holzgrabmale Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen, farbiger Anstrich ist nicht gestattet
c) Geschmiedete Grabmale Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rotschutz ist notwendig.
d) Gegossene Grabmale Die Beschriftung gegossener Metallgrabmale kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem Natursteinsockel ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Kunststoff nicht gestattet.
(2) Nicht zugelassen sind insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
a) Politur
b) Gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz
c) Kristalliner Marmor in Weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung
d) Grababdeckungen aus Stein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt oder Kies
e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen
f) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen
g) aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert oder betrieben werden Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
(3) Ausnahmen sind gestattet zu e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün, grau zu f) Lichtbilder können auf Antrag und fachlicher Prüfung durch die Gemeinde zugelassen werden.
III. Grabbepflanzung und Grabeinfassung
§ 6
Grabbepflanzung
(1) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten oder als Rasenfläche zu belassen. Geeignete Pflanzen können aus der von der Gemeinde zu veröffentlichenden Pflanzenliste entnommen werden. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht statthaft.
(2) Nicht heimisch oder exotisch wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten sind als Grabbepflanzung nicht gestattet.
(3) Kein Grabhügel ist zulässig. Die Ausmaße sind dem Grabthemaplan zu entnehmen. Er darf maximal 15 cm Höhe nicht überschreiten.
§ 7
Grabeinfassung
Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen.
Effeltrich, den 16. November 2015
Gemeinde Effeltrich
Heimann
- 1. Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Effeltrich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Effeltrich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!