Friedhofsgebühren Eggolsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Eggolsheim · Bayern · PLZ 91330

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌‍ (FGS)

des Marktes Eggolsheimvom 27.11.2020

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Eggolsheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Eggolsheim erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen der Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Kindergrabstätte bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (für 1 Sarg und maximal 1 Urne) 26,00 €

b) eine Kindergrabstätte bis zum vollendeten 6. Lebensjahr als Tiefgrab (für 2 Säre und maximal 2 Urnen) 51,00 €

c) eine Erwachsenengrabstätte (für 1 Sarg und maximal 1 Urne) 30,00 €

d) eine Wahlgrabstätte als Tiefgrab (für 2 Säre und maximal 2 Urnen) 54,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte (für maximal 4 Urnen) 54,00 €

f) eine Grabstände im Urnenkammersystem (für maximal 4 Urnen) 94,00 €

g) eine Grabstände im Urnenerdgrabfeld (für maximal 4 Urnen) 69,00 €

h) eine anonyme Urnengrabstätte (für maximal 2 Urnen) 25,00 €

Bei der Nutzung von Mehrfachgrabstellen (Doppel-, 3-fach- oder 4-fach) werden Gebühr und Bestattungsoptionen anhand der Grabstätten c) bzw. d) auf die Anzahl der jeweiligen Grabstellen hochgerechnet.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für bis zu 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird pro Jahr der Verlängerung ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

Hinweis zu § 4:

Es handelt sich bei den genannten Beträgen um einen Nettowert, der sich gegebenenfalls um die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhöht.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses pro Benutzungstag 146,00 € (2) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabesa) bei einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 345,00 €

b) bei einer Erwachsenengrabstätte 950,00 €

c) bei einer Wahlgrabstätte (als Tiefgrab möglich) 950,00 €

d) bei einer Urnenerdgrabstätte 130,00 €

e) bei einer Grabstände im Urnenkammersystem 75,00 €

f) bei einer Grabstände im Urnenerdgrabfeld 130,00 €

g) Tieferlegen einer Grabsohle 280,00 €

h) Zuschlag fur Arbeiten des Abs. 2 a) bis c) an Samstagen 90,00 €

i) Zuschlag fur Arbeiten des Abs. 2 d) bis f) an Samstagen 45,00 €

(3) Verwaltungskostenbeitrag pro Bestattungsfall (pauschal) 30,00 €

Hinweis zu § 5:

Es handelt sich bei den genannten Beträgen um einen Nettowert, der sich gegebenenfalls um die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhöht.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Neben den Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren werden folgende weitere Gebühren festgesetzt:

a) Erteilung von Zulassungen und Erlaubnissen 50,00 € (Aufstellen von Grabdenkmälern, Einfassungen, Anpflanzungen etc.)

b) Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes 25,00 €

(2) Für sonstige Leitungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.2007 außer Kraft.

Eggolsheim, den 27.11.2020

gez. Claus Schwarzmann Erster Bürgermeister

Hinweis:

Beschluss des Marktgemeinderates vom 24.11.2020. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Form vom 27.11.2020 (Amtsblatt des Marktes Eggolsheim vom 27.11.2020 Nr. 22/20). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. Diese Fassung ist bereits konsolidiert und die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2021 (Beschluss des Marktgemeinderates vom 14.12.2021, VÖ im Amtsblatt am 17.12.2021, Inkrafttreten am 01.01.2022) wurde bereits eingearbeitet.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2020 Volltext anzeigen ▼

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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Friedhofssatzung – FS)

vom 27.11.2020

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Eggolsheim folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Eggolsheim in den Friedhöfen Eggolsheim, Drügendorf, Drosendorf und Weigelshofen die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) je einen Friedhof,

b) je ein Leichenhaus,

c) je einen Leichentransportwagend) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Eggolsheim verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Eggolsheim so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Der Markt Eggolsheim kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Eggolsheim kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während derbekanntgemachten Öffnungszteiten betreten werden. (2) Der Markt Eggolsheim kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu larmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art zu befahren.

Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Der Markt Eggolsheim kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen des Marktes Eggolsheim und den Anweisungen des Marktes Eggolsheim Folge zu leisten und diese zu beachten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Eggolsheim (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch den Markt Eggolsheim dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn troz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Eggolsheim. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Kindergrabstätten bis zum vollendeten 6. Lebensjahrb) Erwachsenengrabstätten (Einzel- oder Mehrfachgrabstätten)

c) Wahlgrabstätten (als Tiefgrab möglich)

d) Urnenerdgrabstättene) Grabstätten im Urnenkammersystemf) Grabstätten im Urnengrabfeld

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Eggolsheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Eggolsheim freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Doppel- oder Mehrfachgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird hierbei unterschieden nach Einfach- und Tiefgräbern. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt Eggolsheim in begründeten Ausnahmefällen auch Mehrfachgrabstätten vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Ob ein Grab als Tiefgrab genutzt werden kann entscheidet der Markt Eggolsheim. Dies ist abhängig von der Lage der Grabstände und den Bodenverhältnissen vor Ort. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Eggolsheim.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Einzel- oder Mehrfachgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnenkammersystemen, Grabstätten im Urnengrabfeld oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen müssen grundsätzlich aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch den Markt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist der Markt Eggolsheim berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11a

Urnenkammersystem

(1) Das auf den Friedhöfen eingerichtete Urnenkammersystem wird vom Markt Eggolsheim unterhalten. In einer Urnenkammer konnen maximal bis zu vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. § 11 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. (2) Das Nutzungsrecht an einer Kammer kann nicht im Voraus erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erlangt lediglich das Recht an einer Erdurnenkammer, die im Eigentum des Marktes Eggolsheim verbleibt. Die Belegung innerhalb des Erdurnenkammersystems erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. (3) Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, kann these von Ablauf des alten Nutzungsrechts an auf immer jeweils eine weitere Nutzungsszeit nach Absatz 2, durch Zahlung der Gebühr des jeweils gültigen Tarifes der Gebührensatzung für die Friedhöfe des Marktes Eggolsheim wieder erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungsszeit hinzuweisen oder zur rechtzeitigen Stellung eines Nachkaufantrags aufzufordern.

(4) Die Belegung der Kammern erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal oder durch vom Markt Eggolsheim ermächtigte Dritte. Dies gilt auch für die Öffnung und Schließung der Kammern sowie das Anbringen der Verschluss- bzw. Grabdenkmalplatten. Die Grabdenkmalplatten sind mit einem speziellen Verschluss gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert und konnen nur mit einem speziellen Schlüssel geöffnet werden. Das Öffnen der Verschlussplatten mit anderweitigen, ungeeigneten Mitteln ist untersagt. (5) Läuft das Nutzungsrecht an einer Erdurnenkammer aus und wird these nicht nach Absatz 3 nachgekauft, Goes das Eigentum an Urnen auf den Markt Eggolsheim über. Erforderlichen-falls erfolgt eine Umbettung durch die Friedhofsverwaltung auf das anonyme Grabfeld oder eine davon vorgesehene Fläche auf dem Friedhofsgelände. Die Kosten dieser Umbettung werden dem letztmaligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (6) Die Beschriftung der Verschluss- bzw. Grabdenkmalplatten ist nur mittels eigklassener Inschriften zulässig. (7) Die Gestaltung der Verschluss- bzw. Grabdenkmalplatten ist vom Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb zu veranlassen. Um ein harmonisches, der Wurde des Ortes entsprechendes Gesamtbild zu erzielen sind nur eingelassene, gold- oder weißfarbene Inschriften zulässig. Die Schrifthöhe darf max. 3,5 bis 4 cm betragen. Schriftarten sowie Groß- und Kleinschreibung sind nicht vorgegeben. Die gewünschte Gestaltung der Grabdenkmaltafeln mit Inschriften und ggf. Symbolik müssen der Friedhofsverwaltung des Marktes zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei der Gestaltung der Grabdenkmalplatte ist ein Rand von mind. 2,5 cm zu berücksichtigten. (8) Symbole oder Ornamente sind, nach durch den Markt genehmigter Vorlage eines individuellen Gestaltungsvorschlags, in Form einer eingelassenen Gravur zulässig. Die Gestaltung erfolgt im gleichen Farbton der angewandten Schriftfarbe unter Beachtung des Abs. 7. (9) Die Verwendung von Bronzebuchstaben und/oder Bronzesymbolen ist nicht zulässig. (10) Blumenschmuck und das Anbringen sonstiger individueller Gegenstände werden im Bereich der Grabdenkmalplatten untersagt.

§ 12

Größe der Gräber

(1) Für die Einteilung der Gräber ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(Kindergräber):

Länge 1,00 m

Breite 0,50 mb) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Einzelgräber:

Länge 1,80 m

Breite 0,90 mb) Mehrfachgräber:

Länge 1,80 m

Breite 1,80 m

Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Eggolsheim die Erlaubnis erteilt.

(2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Die Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind, haben maximal 1,80 m Länge und 0,90 m Breite. Abweichende Größen, welche sich im festgelegten Maximalrahmen bewegen, können durch den Markt Eggolsheim zugelassen werden, sowieit sie sich in die unmittelbare Grabumgebung eingufen. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. (4) Erdurnengräber, dessen Größen durch vom Markt Eggolsheim bereitgestellte Einfassungen bereits vorgegeben sind, begrenzen sich durch diese Einfassungen. (5) Die Gröbe der Verschlussplatten der Erdurnenkammersysteme gibt der Markt Eggolsheim vor.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer beegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen bei Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Eggolsheim über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltungmitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt der Markt Eggolsheim auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommen der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann sie der Markt Eggolsheim unter Fristsetzung auffordern, den ordnungs-gemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Eggolsheim ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Eggolsheim. Eine maximale Höhe von 100 cm soll hierbei nicht übersritten werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, werden die Arbeiten vom Markt Eggolsheim auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Soweit nichtpflanzliche Stoffe (z.B. Kunststoffe, Drähte, Glas, Metall, Wachs, Stoffbänder etc.) enthalten sind, sind Gebinde auseinander zu sortieren und organische Stoffe im Biocontainer, andere im Abfallcontainer abzulagern. Es ist verboten, die Container für andere Stoffe als vorgesehen zu benutzen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Eggolsheim. Der Markt Eggolsheim ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendigist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt Eggolsheim durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind.

Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) für die Verschlussplatten des Erdurnenkammersystems sind besonderen Regelungen des § 11 a zu beachten.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Eggolsheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstiger Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglicher Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe der Grabmale

(1) Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten

  1. 1. Kindergrabstätten

Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m

  1. 2. Erwachsenengrabstätten (Einzelgrab) Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m
  2. 3. Erwachsenengrabstätten (Mehrfachgrab) Höhe 1,20 m, Breite 1,40 m
  3. 4. Urnenerdgraber Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m
  4. 5. Grabstätte im Urnenkammersystem vorgegebene Verschlussplatten
  5. 6. Grabstätten im Urnengrabfeld:
  6. 6.1. Grabdenkmalplatten Stärke 0,10 m, Breite max. 0,30 m, Länge max. 0,40 m
  7. 6.2. Grabdenkmalstelen Stärke 0,15 - 0,20 m, Höhe max. 0,50 m, Breite max. 0,40 m

(2) Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Eggolsheim die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und ständlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)“, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Eggolsheim durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen, etwaige Fundamente oder benutzte Pfähle sind zu entfernen. Kommen der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Markt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Eggolsheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus erfolgt grundsätzlich bei geschlossenem Sarg. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Benutzungszwang des Aufbewahrungsraums des Leichenhauses

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in den Aufbewahrungsraum des jeweiligen Leichenhauses zu verbringen (2) Dies gilt nicht, wenn a) der beauftragte Bestatter über eine entsprechende gleichwertige Aufbewahrungsmöglichkeit verfügt,

b) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

d) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Eggolsheim hoheitlich ausgeführt, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.

Der Markt Eggolsheim kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann der Markt Eggolsheim von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreien.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Eggolsheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird auf 15 Jahre, für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Friedhöfen in Eggolsheim und Weigelshofen auf 30 Jahre und in den Friedhöfen in Drosendorf und Drügendorf auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für sämtliche Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Eggolsheim. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Eggolsheim die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zuermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Der Markt Eggolsheim übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Eggolsheim nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält
  • e) oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 34

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 22.06.1995 außer Kraft.

Markt Eggolsheim, den 27.11.2020

gez. Claus Schwarzmann, 1. Bürgermeister

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