📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (23.02.2022) Volltext anzeigen ▼
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Gemeinde Heroldsbach
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Artikel 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Heroldsbach folgende
Friedhofsgebührensatzung:
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 2
§ 2 Gebührenschuldner 2
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr. 2
Zweiter Teil – Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr 3
§ 5 Bestattungsgebühren 3
§ 6 Sonstige Gebühren 4
Dritter Teil – Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten ... 4
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Zweiter Teil – Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt je Jahr bzw. für die gesamte Ruhezeit
a) im Altbereich des Friedhofes:
| Nr. | Grabart | Gebühr/Jahr | Gebühr/Ruhezeit |
|---|---|---|---|
| 1. | für eine Kinderwahlgrabstätte | 7,00 € | 105,00 € |
| 2. | für eine Wahlgrabstätte – einfach | 18,00 € | 540,00 € |
| 3. | für eine Wahlgrabstätte – doppelt | 36,00 € | 1.080,00 € |
| 4. | für eine Wahlgrabstätte – dreifach | 53,00 € | 1.590,00 € |
b) im Erweiterungsbereich des Friedhofes:
| Nr. | Grabart | Gebühr/Jahr | Gebühr/Ruhezeit |
|---|---|---|---|
| 1. | für eine Wahlgrabstätte – einfach | 18,00 € | 450,00 € |
| 2. | für eine Wahlgrabstätte – doppelt | 36,00 € | 900,00 € |
| 3. | für eine Urnenwahlgrabstätte | 24,00 € | 360,00 € |
(2) Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben, Schließen des Grabes) beträgt:
| Bestattungsart | Gebühr/Bestattung | |
|---|---|---|
| a) | für eine Erdbestattung im Alter unter 11 Jahren | 180,00 € |
| b) | für eine Erdbestattung ab einem Alter von 11 Jahren | 550,00 € |
| c) | für eine tiefer gelegte Erdbestattung zusätzlich | 170,00 € |
| d) | für eine Urnenbeisetzung | 145,00 € |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Gebühren wird für jede Beerdigung bzw. Beisetzung eine Gebühr in Höhe von 150,00 € für die Inanspruchnahme des Leichenhauses, des Vorplatzes, der Toiletten sowie der sonstigen für die Beerdigung bzw. Beisetzung vorhandenen Gegenstände erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
| Art | Gebühr | |
|---|---|---|
| a) | Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Gruften | 50,00 € |
| b) | Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen | 25,00 € |
| c) | Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts | 25,00 € |
| d) | Ausgrabungen und Umbettungen einer Leiche in einen anderen Friedhof, je Arbeitsstunde | 40,00 € |
| e) | Ausgrabungen und Umbettungen einer Leiche innerhalb des Friedhofes, je Arbeitsstunde | 40,00 € |
| f) | Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen | 50,00 € |
| g) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
Dritter Teil – Schlussbestimmungen
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Heroldsbach vom 28.01.1993 mit allen Änderungen außer Kraft.
Heroldsbach, 23.02.2022
Benedikt Graf von Bentzel Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (23.02.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Heroldsbach
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Heroldsbach folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung:
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil – Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung ... 3
Zweiter Teil – Der gemeindliche Friedhof – Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 2 Widmungszweck. 3
§ 3 Friedhofsverwaltung 3
§ 4 Bestattungsanspruch 3
Zweiter Teil – Der gemeindliche Friedhof – Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten 3
§ 6 Verhalten im Friedhof 4
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof. 4
Dritter Teil – Die einzelnen Grabstätten und Grabmale – Abschnitt 1 – Grabstätten
§ 8 Allgemeines. 5
§ 9 Arten der Grabstätten 5
§ 10 Wahlgrabstätten (sog. Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenwahlgräber). 5
§ 11 Ehrengrabstätten 6
§ 12 AusmaBe der Grabstätten. 6
§ 13 Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten 7
Dritter Teil – Die einzelnen Grabstätten und Grabmale – Abschnitt 2 – Grabmale
§ 14 Errichtung von Grabmalen ... 7
§ 15 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen ... 7
§ 16 Gestaltung der Grabmale ... 8
§ 17 Standsicherheit ... 8
§ 18 Entfernung der Grabmale ... 8
Vierter Teil – Das gemeindliche Leichenhaus
§ 19 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses ... 9
Fünfter Teil – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal ... 9
Sechster Teil – Bestattungsvorschriften
§ 21 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 10
§ 22 Ruhefristen ... 10
§ 23 Umbettungen ... 10
§ 24 Beschaffenheit von Särgen und Urnen ... 10
Siebter Teil – Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Alte Nutzungsrechte ... 11
§ 26 Haftungsausschluss ... 11
§ 27 Ordnungswidrigkeiten ... 11
§ 28 Ersatzvornahme ... 11
§ 29 Inkrafttreten ... 12
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt bzw. beschäftigt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-18),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§ 19),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 20).
ZWEITER TEIL – Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2 – Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 23) - untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Es darf keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. Wege, Plätze und Gräber zur verunreinigen,
- 6. zu rauchen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(9) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes und Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen. DRITTER TEIL – Die einzelnen Grabstätten und Grabmale ABSCHNITT 1 – Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. In ihm ist ebenfalls die Abgrenzung zwischen Alt- und Erweiterungsbereich des gemeindlichen Friedhofs ersichtlich.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgrabstätten (sog. Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenwahlgräber, § 10)
- 2. Ehrengrabstätten (§ 11)
(2) Äußert der Bestattungspflichtige (§ 15 BestV) keinen spezielle Willen zum Wahlgrab, so wird diesem ein Grab durch die Gemeinde entsprechend der Verfügbarkeit zugewiesen.
§ 10
Wahlgrabstätten (sog. Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenwahlgräber)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erstmals für die Dauer der Ruhefrist (§ 22) begründet (Nutzungszeit) und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann im Anschluss an die Ruhefrist für mindestens weitere zehn Jahre verlängert werden; maximal für die Dauer der Ruhefrist (§ 22). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In den Grabstätten können je nach Größe, Tiefe und unter Berücksichtigung der Ruhefristen sowie der Bodenverhältnisse zwischen einer und maximal sechs Erdbestattungen bzw. insgesamt maximal acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden (sog. Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenwahlgräber), sofern dadurch die maximale Belegbarkeit nicht überschritten wird.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(8) Findet hinsichtlich der Lage eines Wahlgrabes keine gemeinsame Verständigung mit dem Erwerber bzw. Nutzungsberechtigten (Abs. 1) statt oder ist in sonstiger Weise keine Verständigung möglich, wird ein Grab für eine Erd- oder Urnenbestattung von der Gemeinde zugewiesen.
§ 11
Ehrengrabstätten
(1) Ein Ehrengrab dient für Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen und ist Ausdruck der Ehrung verstorbener Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Heroldsbach, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Vergabe derartiger Gräber erfolgt durch den Gemeinderat. Je nach Vergabepraxis kann ein Ehrengrab den Charakter einer öffentlichen Auszeichnung für eine bedeutende Einzelperson oder einer Gedächtnisstätte für einen bestimmten Personenkreis haben. (2) Ehrengräber konnen nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Gruft ausgemauert werden. Die in Gruften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schlieBendem Metalleinsätzen versehen sein. (3) Wenn keine Nachkommen oder Institutionen vorhanden sind, die sich um die Gräber dieser Persönlichkeiten kümmlern, übernimmt die Gemeinde Heroldsbach die Verantwortung für die Gräber sowie das Finanzieren der Grabpflege. So wird die Erinnerung an die geehrten Personen wachhalten.
§ 12
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten gemäß § 10 – einschließlich der Grabeinfassung und des Grabmals – haben in der Regel folgende maximale Ausmaße:
a) im Altbereich
- 1. Kinderwahlgrabstätten
Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m
- 2. Wahlgrabstätten – einfach
Länge: 1,80 m, Breite: 1,00 m
- 3. Wahlgrabstätten – doppelt
Länge: 1,80 m, Breite: 1,60 m
- 4. Wahlgrabstätten – dreifach
Länge: 1,80 m, Breite: 2,40 m
b) im Erweiterungsbereich
- 1. Wahlgrabstätten – einfach
Länge: 1,80 m, Breite: 0,90 m
- 2. Wahlgrabstätten – doppelt
Länge: 1,80 m, Breite: 1,60 m
- 3. Urnenwahlgrabstätten
Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m
(2) Die Ausmaße der Ehrengrabstätten (§ 11) werden individuell angelegt. (3) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf im Altbereich 0,30 m sowie im Erweiterungsbereich 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (4) Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Unterkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
a) bei Erdbestattungen von Kindern unter sieben Jahren wenigstens Tiefe: 1,50 m
b) bei einfachen Erdbestattungen wenigstens Tiefe: 1,80 m
c) bei tiefergelegten Erdbestattungen wenigstens Tiefe: 2,40 m
d) bei Urnenbeisetzungen wenigstens Tiefe: 0,80 m
§ 13
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein
(3) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
ABSCHNITT 2 – Die Grabmale
§ 14
Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen (z. B. Grabsteine, Kreuze, etc.) sind bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Anzeige das Errichten und wesentliche Ändern des angezeigten Grabmals untersagen, wenn dieses den Vorschriften dieses Abschnitts widerspricht oder zu befürchten ist, dass umliegende Bestattungen, insbesondere die Grabherstellung, nicht angemessen stattfinden können. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
§ 15
Ausmaße der Grabmale
(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende maximale Ausmaße – die Höhe gemessen ab der Bodenoberkante – nicht überschreiten:
a) im Altbereich
| 1. Kinderwahlgrabstätten | Höhe: 0,90 m, Breite: 0,70 m |
|---|---|
| 2. Wahlgrabstätten – einfach | Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m |
| 3. Wahlgrabstätten – doppelt | Höhe: 1,50 m, Breite: 1,40 m |
| 4. Wahlgrabstätten – dreifach | Höhe: 1,50 m, Breite: 1,40 m |
b) Im Erweiterungsbereich
- 1. Wahlgrabstätten – einfach Höhe: 1,50 m, Breite: 0,80 m
- 2. Wahlgrabstätten – doppelt Höhe: 1,50 m, Breite: 1,40 m
- 3. Urnenwahlgrabstätten Höhe: 0,90 m, Breite: 0,70 m
(2) Aus Gründen der Standsicherheit (§ 17) muss das stehende Grabmal folgende Mindeststärken aufweisen:
a) Grabmale bis zu einer Höhe von 0,90 m Stärke: 14 cm
b) Grabmale bis zu einer Höhe von 1,50 m Stärke: 16 cm
(3) Für Ehrengrabmale gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 16
Gestaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist nicht gestattet.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 17
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils aktuell gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bereits bestehende Altanlagen sind bei Wiederversetzung den aktuell gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ anzupassen.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 18
Entfernung der Grabmale
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 22) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. VIERTER TEIL – Das gemeindliche Leichenhaus
§ 19
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden erforderlichenfalls gesondert untergebracht. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Leichen von Verstorbenen sowie Urnen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens drei Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. In besonders begründeten Fällen, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde davon abgewichen werden.
FÜNFTER TEIL – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 20
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- sowie Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
obliegen dem Personal der Gemeinde und/oder einem von der Gemeinde beauftragten fachlich vertrauten Unternehmen.
(2) Die weiteren im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- sowie die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
obliegen grundsätzlich den Hinterbliebenen. In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt die Gemeinde die vorgenannten Aufgaben. SECHSTER TEIL – Bestattungsvorschriften
§ 21
Bestattung, Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt geschlossen ist.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 22
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen beträgt im Altbereich 30 Jahre und im Erweiterungsbereich 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Urnen beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 23
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 24
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Ihre Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg kann aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 30 Abs. 2 BestV). SIEBTER TEIL – Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden für den Altbereich auf 30 Jahre und für den Erweiterungsbereich auf 25 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 26
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 21 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 13).
§ 28
Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Benutzungssatzung) vom 15. Januar 1996 mit allen Änderungen außer Kraft.
Heroldsbach, 23.02.2022
Benedikt Graf von Bentzel Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
- 1. Änderungssatzung vom 27.01.1997
(Amtsblatt 05 vom 31.01.1997)
- 2. Änderungssatzung vom 01.07.2000
(Amtsblatt 24 vom 16.06.2000)
- 3. Änderungssatzung vom 05.07.2002
(Amtsblatt 27 vom 05.07.2002) Gemeinde Heroldsbach
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Heroldsbach
Die Gemeinde Heroldsbach erläßt gem. Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Kostengesetz (KG) eine Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung.
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung. (2) Die Gemeinde erhebta) Grabgebührenb) Bestattungsgebührenc) sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlauf des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen. (4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt jeweils füra) Kindergrabplatz 4,70 € / Jahr = 141,00 €
b) Normalgrab einfach 12,00 € / Jahr = 360,00 €
c) Doppelgrab 24,00 € / Jahr = 720,00 €
d) Dreifachgrab 36,00 € / Jahr = 1.080,00 €
(2) Im Erweiterungsteil des Friedhofes werden aufgrund der kürzeren Ruhefrist (25 Jahre) folgende Gebühren festgelegt:
a) Kindergrab 4,70 € / Jahr = 117,50 €
b) Normalgrab 12,00 € / Jahr = 300,00 €
c) Doppelgrab 24,00 € / Jahr = 600,00 €
Gemeinde Heroldsbach
(3) Bei einer Tieferlegung verdoppelt sich die Grabgebühr nach Abs. 1 Buchstabe a-d. (4) Für die Veränderung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbetrag. (5) Die Gebühr für das Benutzungsrecht in Urnengrabern entspricht der Gebühr für ein Normalgrab.
§ 3
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgta) Normalgrab 390,00 €
b) Tieferlegung - Normalgrab 510,00 €
c) Kindergrab 145,00 €
d) Urnengrab 145,00 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgta) bei Personen über 5 Jahren 130,00 €
b) bei Kindern bis zu 5 Jahren 70,00 €
c) bei der Aufbewährung von Unfallopfern 51,13 €/Tagd) bei der Benutzung des Kühlaggregats 20,46 €/Tag
§ 4
Sonstige Gebühren
(1) Gebühren für die Erlaubnisa) zur Errichtung von Grabdenkmälern 7,67 €
b) zur Errichtung von Gruften 51,13 €
(2) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 10,23 € (3) Umschreibung oder Veränderung eines Grabbenutzungsrechts 5,12 € (4) Ausgrabungen und Umbettungen einer Leiche nach einem anderen Friedhofa) während der Ruhefrist pro Arbeitsstunde 17,90 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzügl. Überführungsgebühren (§ 4), pro Arbeitsstd. 17,90 €
(5) Aufgrabung und Umbettung einer Leichea) während der Ruhefrist pro Arbeitsstunde 17,90 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist pro Arbeitsstunde 17,90 €
(6) Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge, pro Arbeitsstunde 17,90 €
Gemeinde Heroldsbach
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete ist,
b) wer den Antrag auf der Gemeinde erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlaßt hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und ihrer Verwaltung.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juni 1975 außer Kraft.
Gemeinde Heroldsbach, den 05. Juli 2002
Richard J. Gügel, 1. Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heroldsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!