🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.11.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Die Stadt Ebermannstadt erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung: Satzungder Stadt Ebermannstadtüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Ebermannstadt erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung. (2) Die Stadt erhebt (a) Grabgebühren (§ 2) (b) Bestattungsgebühren (§ 3) (c) sonstige Gebühren (§ 4) (3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen, wenn dies für notwendig erachtetwird. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretungvon Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefallsaus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen. (4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehensind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 – Grabgebühren
1.
Friedhöfe in Ebermannstadt, Teil A, Niedermirsberg, Rüssenbach und Wohlmuthshüll
- 1.1. Familiengräber (Wahlgrabstätten), Benutzungsdauer 20 Jahre Einstellige Gräber Zweistellige Gräber Dreistellige Gräber Grüfte
€ 660 € 1.320 € 1.980 € 4.000
(€ 33,00 pro Jahr) (€ 66,00 pro Jahr) (€ 99,00 pro Jahr) (€ 200,00 € pro Jahr)
- 1.2. Reihengrabstätten für Erwachsene, Benutzungsdauer 20 Jahre € 250,00 (€ 12,50 pro Jahr)
- 1.3. Kindergräber, Benutzungsdauer 12 Jahre € 78,00
(€ 6,50 pro Jahr)
2.
Friedhof Ebermannstadt, Teil B
- 2.1. Familiengräber (Wahlgrabstätten), Benutzungsdauer 20 Jahre Einstellige Gräber € 990,00 (€ 49,50 pro Jahr) Zweistellige Gräber € 1.980,00 (€ 99,00 pro Jahr)
- 2.2. Reihengrabstätten für Erwachsene, Benutzungsdauer 20 Jahre € 400,00 (€ 20,00 pro Jahr)
- 2.3. Urnengräber (Wahlgrabstätten), Benutzungsdauer 20 Jahre € 520,00 (€ 26,00 pro Jahr)
- 2.4. Kolumbarium (Urnenhaus) Benutzungsdauer 12 Jahre Urnennische
€ 720 € (60,00 € pro Jahr)
§ 3 – Bestattungsgebühren
Kinder ab der Vollendung des
- 8. Lebensjahres u. Erwachsene Euro
Kinder bis zur Vollendung des
- 8. Lebensjahres
Grundgebühr Leichenhausbenützung
250,00
250,00
2.
Sargschmücken bei Stellung der Blumen
18,00
9,00
3.
Benutzung der Kühltruhe je angefangene 24 Stunden
55,00
55,00
- 4.1. Ausheben und Schließen des Grabeseinschl. Erdabfuhr
625,00
226,00
- 4.2. Übertiefe, mindestens 2,40 m
145,00
0,00
- 4.3. Urnenbeisetzung im Erdgrab
- 4.4. Beisetzen oder Entfernen einer Urneim Kolumbarium
98,00
98,00
61,00
61,00
62,00
62,00
1.
4.
Euro
Grabherstellung einschl. Tätigkeiten der Totenfeier:
- 4.5. Bereitstellung des Sarges zur Aussegnung, Grabausschmückung etc.
5.
Für das etwaige Entfernen eines Grabhügelseinschl. Kränze
35,00
17,50
§ 4 – Sonstige Gebühren
1.
Ausgrabung und evtl. Umbettung einer Leiche:
- 1.1. Freimachen (Ausgraben) des Sarges und Wiedereinfüllen des Grabes Gebühr zu § 3 Nr. 4 und 200 v.H. Zuschlag
- 1.2. Heben des Sarges und Verbringendesselben zum Leichenhaus, zum Leichenauto bzw. zu einem neuen Grabinnerhalb des Friedhofes, im letzteren Fall einschl. Beisetzung je Person
- 1.3. Umbettung einer exhumierten Leichevom alten in einen neuen Sarg:
- a) innerhalb eines Jahres nach dem Tode während der Monate Mai – Septemberb) innerhalb eines Jahres nach dem Tode während der Monate Oktoberbis Aprilc) nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode
- 1.4. Ausgrabung von Gebeinen
2.
60,00 € pro Träger
90,00 € pro Träger, evtl. Gebührzu 1.2
75,00 € pro Träger, evtl. Gebührzu 1.2 55,00 € pro Träger, evtl. Gebührzu 1.2 Gebühren zu § 3 Nr. 4 und 50 v.H. Zuschlag
Zuschläge:
- 2.1. Samstagszuschlag
30 v.H. zur jeweiligen Gebühr von
§ 3 Nr. 4
- 2.2. Sonn- und Feiertagszuschlag
50 v.H. der an diesen Tagen anfallenden Tätigkeiten
- 2.3. Zuschlag bei Unfall- und Wasserleichen
50 v.H. für die anfallenden Tätigkeiten
- 2.4. Nachtzuschlag für Tätigkeiten nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
50 v.H. der anfallenden Tätigkeiten
§ 5 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen an die Stadt Ebermannstadt erteilt hat,
c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühr entstehta) Im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Ebermannstadt,
c) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt Nr. 12/2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.6.1995, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 1.7.1995 mit ihren Änderungen außer Kraft. Ebermannstadt, den 19.11.2013
Kraus, Bürgermeister Beschluss Stadtrat vom 18.11.2013
2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2013 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsatzung FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt
Der Stadtrat der Stadt Ebermannstadt erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 7 und 8 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. der Bekanntmachung über Aufgaben der Gemeinde beim Vollzug des Bestattungswesens (BestBek) vom 12.11.2002 (AllMBl. S. 965), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23.08.2005 (AllMBl. S. 331) folgende
Friedhofsatzung FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Neben der allgemeinen Friedhofsatzung der Stadt Ebermannstadt wird diese Satzung für den FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt erlassen. Der FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Ebermannstadt. Er trägt die Bezeichnung: FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt. Die Fläche des FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt befindet sich im Eigentum der Stadt Ebermannstadt.
- 2. Diese Friedhofsatzung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Friedhofsatzung. Zum FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt gehören folgende Waldflächen:
| Katasterbezeichnung | Forstliche Einteilung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Flächengröße in ha | Nutzungsart | Abt. | U-Abt. | als Naturfriedhof nutzbare Fläche in ha |
| Ebermannstadt | 2626 | 1231 | 0,2010 | 0,2 | |||
| 1232 | 0,1260 | 0,1 | |||||
| 1232/2 | 0,1230 | 0,1 | |||||
| 1233 | 0,2730 | 0,3 | |||||
| 1234 | 0,0540 | ||||||
| 1242 | 0,1700 | 0,1 | |||||
| 1243 | 16,8760 | 6,96 | |||||
| 1247 | 43,8579 | 28,65 | |||||
| 1247/2 | 0,1090 | 0,1 | |||||
| 1251 | 30,1950 | 8,23 | |||||
| 683 | 0,3950 | 0,4 | |||||
| 682/1 | 0,8976 | 0,9 |
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt dient der Beisetzung aller Personen, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt erworben haben.
- 2. Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt.
§ 3 Bestattungsfläche
- 1. Im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt erfolgt eine Beisetzung der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, ausschließlich im Wurzelbereich der als Friedwaldbäume registrierten Bäume.
- 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Friedwaldbäumen werden nach dem Konzept FRIEDWALD® genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
- 3. Die Urnenbeisetzung im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt Ebermannstadt. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt Ebermannstadt oder einem von ihr Beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Der FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der FriedWald-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
- 2. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt
- 1. Jeder Besucher des FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
- 2. Im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt ist untersagt:
- a) Beisetzungen zu stören,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- d) den FriedWald und die Anlage zu verunreinigene) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen; Musikdarbietungen sind im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten zulässig,
- f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
- g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe von Bestattungen störende Tätigkeiten auszuüben,
- h) bauliche Anlagen zu errichten,
i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 3. Die Stadt Ebermannstadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt dienen.
- 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Ebermannstadt, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Friedwaldbäume
Es werden folgende Friedwaldbäume unterschieden:
a) Familienbäumeb) Gemeinschaftsbäumec) Freundschaftsbäumed) Prachtbäumee) Einzelbäumef) Partnerbäumeg) Basisplatzbäume
§ 7 Friedwaldbaum-Register
- 1. Im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt erfolgt die Beisetzung einer Urne nur an einem Friedwaldbaum. Die Friedwaldbäume erhalten zum Auffinden des Friedwaldbaums eine Registriernummer.
- 2. Die Stadt führt ein Kataster, in dem die Friedwaldbäume, die veräußerten Friedwaldbäume und die beigesetzten Personen unter Angaben des Bestattungszeitpunktes, sowie die Registriernummer des jeweiligen Friedwaldbaums dokumentiert sind.
§ 8 Nutzungsrecht
- 1. Das Nutzungsrecht wird dem Erwerber durch Aushändigung einer „Graburkunde“ der Stadt Ebermannstadt vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten Friedwaldbäumen wird mindestens 20 Jahre (Ende der Ruhezeit), max. bis zu 99 Jahre verliehen. An jedem Friedwaldbaum (§ 6) können max. 10 Urnen beigesetzt werden.
- 2. Im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt kann neben den Bürgern der Stadt Ebermannstadt jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt erworben hat.
- 3. Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auch auf die in der „Graburkunde“ bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.
- 4. Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 10 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
- 5. Das Nutzungsrecht an Freundschaftsbäumen bezieht sich den Berechtigten gemäß der ausgehändigten „Graburkunde" und maximal 9 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.
- 6. Das Nutzungsrecht an Partnerbäumen bezieht sich auf zwei Berechtigte (Partner) gemäß der ausgehändigten „Graburkunde" und maximal 8 weitere Familienangehörige, die zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Erwerb dieser Partnerbaumes Dort weitere Partnerbaumpläte erwerben können.
- 7. Das Nutzungsrecht an Basisplatzbäumen wird auf 10 Einzelruhestätten (Basispläte) beschränkt. Abweichend von den übrigen Friedwald-Baumarten gilt hier generell eine Ruhefrist und ein Nutzungsrecht von jeweils 20 Jahren ab dem Tag der Beisetzung. Ein Erwerb der Basispläte ist auch ohne Sterbefall möglich, ohne dass die Frist beginnnt.
- 8. Die Übertragung des Nutzungsrechts an einem Friedwaldbaum kann in besonderen Fällen von der Entrichtung einer Vorauszahlung auf die spätere Gebührenschuld auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abhängig gemacht werden.
§ 9 Markierungen
- 1. Friedwaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben sind auch Markierungsschilder mit einer Maximalfläche von 12 cm x 10 cm erlaubt, deren Anbringung ausschließlich der Stadt Ebermannstadt bzw. deren Dienstleister erlaubt ist.
- 2. Die Aufschriften der Markierungsschilder konnen von den Erwerbern im Einvernehmen mit der Stadt Ebermannstadt selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die gute Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
- 3. Bis zur Übertragung des Nutzungsrechts an einem Friedwaldbaum ist eine farbliche Markierung der Friedwaldbäume entsprechend § 6 zur Unterscheidung bzw. Zuordnung zulässig.
§ 10 Durchführung von Bestattungen
- 1. Bestattungen sind rechtzeitig bei der Stadt Ebermannstadt unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Der Beisetzungstermin ist mit der Stadt bzw. deren Dienstleister abzustimmen. Die Beisetzungen finden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen staat.
- 4. Die Urnenbeisetzung im Friedwald Frankische Schweiz in Ebermannstadt gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt bzw. deren Dienstleister.
- 5. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in this dem Zeitraum das Benehmen bezüglich der Beisetzung mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt und die Beisetzung in Rechnung gestellt.
- 6. Bestattungshandlungen von der Auswahl des Friedwaldbaums bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 08.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
- 7. Alle Handlungen im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt, die mit ungewöhnlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Friedwaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen gemäß § 9 zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Friedwaldbaums sind jedoch erlaubt. Im Wurzelbereich der Friedwaldbäume oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen im Rahmen der Grabgestaltung vorzunehmen.
§ 13 Pflege der Grabstätten
- 1. Der FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Friedwaldbäume. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
- 2. Die Stadt kann Pflegeeingriffe an den Friedwaldbäumen durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Friedwaldbäume.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 14 Haftung
- 1. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u.ä. oder an einzelnen Friedwaldbäumen entstehen.
- 2. Grundsätzlich besteht für die FriedWald-Fläche nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Stadt obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
- 3. Der Stadt bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 15 Entgelt
Für die Nutzung der Friedwaldbäume als Grabstätte erhebt die Stadt Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für den FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) den FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),
- b) sich im FriedWald Fränkische Schweiz in Ebermannstadt nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Stadt Ebermannstadt sowie von der FriedWald GmbH beauftragten aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet (§ 5), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält,
- c) nicht genehmigte Markierungen i.S.d. § 9 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt,
- d) die Friedwaldbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 12),
- e) Pflegeeingriffe vornimmt (§ 13).
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Stadt Ebermannstadt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2010 in Kraft. (Beschluss Stadtrat 24.03.2010)
Ebermannstadt, den 25.03.2010 Stadt Ebermannstadt
Franz Josef Kraus
- 1. Bürgermeister