Friedhofsgebühren Igensdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Igensdorf · Bayern · PLZ 91338

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2008
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2008 (Beschluss 25.09.2008, Ausfertigung 26.09.2008)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
250,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 10 €/J. × 25 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b GebS (Einzelgrabstätte für Erwachsene = Reihengrab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 FriedhofsS: ein Grabplatz)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
500,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 25 J. = 500 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c GebS (Familiengrabstätte = Wahlgrab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 FriedhofsS: Wahlgräber umfassen zwei Grabplätze; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab in der Satzung bepreist)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
200,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS (Urnengrabstätte = Erd-Urnengrab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 5 FriedhofsS; Gebühr je Grabstätte und Jahr; 'bis zu 4 Urnen' nur Maximalkapazität)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
520,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 52 €/J. × 10 J. = 520 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e GebS (Urnennische in der Urnenwand; Gebühr je Nische und Jahr) i.V.m. § 12 Abs. 6 FriedhofsS (maximal 2 Urnen je Nische; kein 1er-Nischen-Tarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
485,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 485 € · Urne: 300 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a und b GebS (Grabherstellung); ergänzend § 5 Abs. 2 GebS (Beisetzung einer Urne durch die Gemeinde: 150,00 €, optionale Zusatzleistung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 4 Ziff. b GebS (Benutzung des Leichenhauses)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2008 (Beschluss 25.09.2008, Ausfertigung 26.09.2008) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Igensdorf (2008)

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Igensdorf

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kos-tengesetzes (KG) hat der Marktgemeinderat des Marktes Igensdorf am 25.09.2008 fol-gende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

II. Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

§ 5 – Bestattungsgebühren

§ 6 – Sonstige Gebühren

§ 7 – In-Kraft-Treten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe des Marktes Igensdorf und ihre Einrichtun-gen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Der Markt erhebt

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes.

(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde. c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung.

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 5,00 € pro Jahr

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 10,00 € pro Jahr

c) eine Familiengrabstätte 20,00 € pro Jahr

d) eine Urnengrabstätte 20,00 € pro Jahr

e) eine Urnennische 52,00 € pro Jahr

(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Erdabfuhr und Bodenaustausch) durch die Gemeinde beträgt für

a) ein Kinder- bzw. Urnengrab 300,00 €

b) ein Reihengrab 485,00 € c) ein Familiengrab pro Grabplatz 485,00 €

(2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne durch die Gemeinde beträgt 150,00 €

(3) Die Gebühr für die nachträgliche Beisetzung einer Urne in einer vorhandenen Grabstätte gemäß § 12 Abs. 6 Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt 100,00 €

(4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) bei Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15,00 €

b) bei Leichen von Personen ab Vollendung des

  1. 5. Lebensjahres 30,00 €

(5) Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhalle beträgt pro Benutzung einmalig 15,00 €

(6) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt einmalig 60,00 €

(7) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche durch die Gemeinde beträgt

a) während der Ruhefrist 500,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 450,00 €

(8) Die Gebühr für das tiefer legen der Grabsohle beträgt je angefangene 60 cm 80,00 €

(9) Die Gebühr für die Auflassung eines Grabes durch die Gemeinde nach Ablauf des Grabnutzungsrechts beträgt pro Grabplatz 150,00 €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Schriftliche Auskünfte 5,00 €
  2. 2. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
  3. 3. Umschreiben oder Verlängern eines Grabbenutzungsrechts 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden gemäß § 7 Friedhofs- und Bestattungssatzung 40,00 €

(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Igensdorf vom 01.02.1989, geändert durch Änderungssatzung vom 05.04.2001 außer Kraft.

Igensdorf, den 26.09.2008

Markt Igensdorf

Rast

  1. 1. Bürgermeister

Vorstehende Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 25.09.2008 unter Tagesordnungspunkt 6.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2008 (Beschluss 25.09.2008, Ausfertigung 26.09.2008) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Igensdorf (Friedhofssatzung, 2008)

Satzung des Marktes Igensdorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)

Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. vom 22. August 1998 (GVBL S. 796), letzte Änderung 26. Juli 2006 (GVB. 405) hat der Marktgemeinderat des Marktes Igensdorf am 25.09.2008 folgende Satzung be-schlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich der Satzung,

Rechtsnatur der Einrichtungen

§ 2 Widmung der Friedhöfe,

Zweck der Einrichtung

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

III. Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1, Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Reihengräber

§ 11 Wahlgräber

§ 12 Urnennischen und –gräber

§ 13 Ausmaße der Grabstätte

§ 14 Erwerb, Erneuerung und Verlängerung

§ 15 Übergang des Grabrechts

§ 16 Übertragung des Grabrechts

§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Abschnitt 2, Grabmäler

§ 18 Errichtung von Grabmälern;

Beschriftung von Verschlussplatten

§ 19 Ausmaße der Grabmäler

§ 20 Gestaltung der Grabmäler und Urnenwürfel Verschlussplatten

§ 21 Standsicherheit

§ 22 Entfernung der Grabmäler

IV. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

VI. Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

§ 26 Ruhezeiten

§ 27 Grabaushub

§ 28 Umbettungen

VII. Gebühren

§ 29 Gebührenpflicht

VIII. Übergangs- /Schlussvorschriften

§ 30 Alte Nutzungsrechte

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 33 In-Kraft-Treten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich der Satzung,

Rechtsnatur der Einrichtungen

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die folgenden Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof in Stöckach, auf den Fl.-Nr. 75 und 76, Gemarkung Stöckach, mit einem Leichenhaus, den einzelnen Grabstätten sowie der Urnenwand,
  2. 2. den gemeindlichen Friedhof in Kirchrüsselbach, auf der Fl.-Nr. 191, Gemarkung Rüsselbach, mit einem Leichenhaus und den einzelnen Grabstätten,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal. (2) Der Markt Igensdorf betreibt seine Bestattungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 – Widmung der Friedhöfe,

Zweck der Einrichtung

Die gemeindlichen Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2) mit ihren Bestandteilen sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege Ihres Anden-kens gewidmet.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2) mit ihren Bestandteilen werden vom Markt Igensdorf als Träger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung folgender Personen gestattet:

  1. 1. Die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner des Marktes Igensdorf waren.
  2. 2. Der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Ver- storbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht an- derweitig sichergestellt ist.
  3. 3. Der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(2) Die Bestattung anderer als in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaub-nis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

Zweiter Teil Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 29) – untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung und unter Verant-wortung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

  1. 1. das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten auszuführen,
  5. 5. bei Bestattungen ohne vorherigen schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  6. 6. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  7. 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  8. 8. Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen,
  9. 9. fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.

(4) Den Anordnungen des Friedhofs- bzw. Gemeindepersonals ist Folge zu leisten.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- bzw. Gemeindepersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(4) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten

Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) Abräum- Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplat-ten für Blumentöpfe ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen verursachen.

(7) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt Igensdorf entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berech-tigte Anordnungen des Friedhofs- bzw. Gemeindepersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Igensdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsver-waltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Bestattungsrechte können bereits vor Eintritt des Sterbefalles vom berechtigten Personen-kreis erworben werden. Die jeweiligen Grabstätten selbst werden jedoch nur bei Vorliegen eines Sterbefalles von der Friedhofsverwaltung vergeben.

§ 9 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber § 10)
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11)
  3. 3. Urnengrabstätten (§ 12)
  4. 4. Urnennischen in der Urnenwand (§ 12)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten mit einem bzw., bei zugelassener doppeltiefer Belegung, mit zwei Grabplätzen. Ihre Lage wird durch das Friedhofsamt bestimmt.

(2) Reihengräber sind 1,80 m tief (Erdoberfläche ohne Erdhügel bis Unterkante des Sarges) zu belegen, soweit es die Bodenverhältnisse gestatten jedoch 2,45 m (Erdoberfläche ohne Erd-hügel bis Unterkante des Sarges) tief.

(3) Reservierungen von Reihengräbern sind grundsätzlich nicht möglich. Über den Antrag ent-scheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Es können Reihengräber unterschiedlicher Größe angelegt werden für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(5) Reihengräber können bei einer Tiefe von 2,45 m auch doppelt belegt werden. Die Ruhezei-ten sind zu wahren.

(6) Urnenbeisetzungen in Einzelgrabstätten sind möglich. § 12 Abs. 5 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 11 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber umfassen zwei, bzw. bei zugelassener doppeltiefer Belegung, vier Grabplätze. In Einzelfällen können auch drei nebeneinander liegende Grabplätze zugelassen werden. Ih-re Lage wird durch das Friedhofsamt bestimmt.

(2) Familiengrabstätten sind 1,80 m tief (Erdoberfläche ohne Erdhügel bis Unterkante des Sar-ges) zu belegen, soweit es die Bodenverhältnisse gestatten jedoch 2,45 m (Erdoberfläche ohne Erdhügel bis Unterkante des Sarges) tief.

(3) Reservierungen von Familiengrabstätten sind möglich. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Familiengrabstätten können bei einer Tiefe von 2,45 m auch doppelt belegt werden. Die Ru-hezeiten sind zu wahren.

(5) Urnenbeisetzungen in Familiengrabstätten sind möglich. § 12 Abs. 5 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige (Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) darin bestatten zu lassen. Aus-nahmsweise kann der Markt Igensdorf auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

§ 12 – Urnennischen und -gräber

(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestVO –) gekenn-zeichnet sein.

(2) Auf dem Friedhof in Stöckach ist die Bestattung von Urnen grundsätzlich nur in der Urnen-wand (Abteilung neu) zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn die Aschenreste der in § 11 Abs. 6 bezeichneten Personen, in einem bereits er-worbenen Reihen- oder Wahlgrab bestattet werden sollen. Ausnahmen bedürfen der vorher-gehenden schriftlichen Erlaubnis des Marktes. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Auf dem

Friedhof in Kirchrüsselbach sind Erd-Urnengrabstätten zulässig.

(3) Die Urnennischen in der Urnenwand werden vom Markt Igensdorf zugeteilt.

(4) Ist das Recht an einer Nische erloschen, d. h. die Ruhefrist (§ 26) abgelaufen, so kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedho-fes in würdiger Form der Erde übergeben. Eine spätere Ausgrabung oder Umbettung ist dann nicht mehr möglich.

(5) Erd-Urnengrabstätten sind 0,60 m tief (Erdoberfläche ohne Erdhügel bis Oberkante der Ur-ne) zu belegen. In Erd-Urnengrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(6) In Reihengräbern können 2 Urnen, in Wahlgräbern (Familiengrab) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine gesonderte Ge-bühr erhoben. In den Urnennischen sind maximal 2 Urnen zulässig.

§ 13 – Ausmaße der Grabstätte

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße (inklusive Grabeinfas-sung):

  1. 1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 4 Nr. 1) Länge 1,20 m Breite 0,80 m
  2. 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 4 Nr. 2) Länge 2,10 m Breite 1,00 m
  3. 3. Wahlgräber (Familiengrabstätten) (§ 11) Länge 2,10 m Breite 2,00 m
  4. 4. Urnengräber (§12) Länge 1,00 m Breite 1,00 m

(2) Bei Familiengräber die drei, bzw., bei Doppeltiefe 6 Grabstellen vorweisen sollen, beträgt die Breite in der Regel 2,70 m.

(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Au-ßenkante) nicht unterschreiten.

§ 14 – Erwerb, Erneuerung und Verlängerung

(1) Das Grabrecht wird durch Aushändigung einer Graburkunde erworben.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts besteht nicht. Dem Wunsch auf Erneu-erung wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um mindestens 10 Jahre, höchstens 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung muss jeweils für die gesamte Grabanlage bewirkt werden.

(3) Ist im Falle der erneuten Belegung einer Grabstätte die restliche Dauer des Grabrechts kür-zer als die Ruhezeit (§ 26) des Verstorbenen, so ist das Grabrecht entsprechend zu verlän-gern.

§ 15 – Übergang des Grabrechts

Stirbt der Inhaber des Grabrechts, so geht es auf die in § 11 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort genannten Reihenfolge über, es sei denn, es wurde vor dem Ableben ein bestimmter Grabnutzungsberechtigter mit dessen Einwilligung bestimmt.

§ 16 – Übertragung des Grabrechts

Die Übertragung des Grabrechts ist ausschließlich über die Friedhofsverwaltung möglich und bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung erfolgt nach Einzug der alten Graburkunde durch Ausstellung einer neuen Graburkunde.

§ 17 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungs-rechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

(3) Die jeweilige Grab-Bepflanzung darf nicht höher als der jeweilige stehende Grabstein an der Grabstätte sein. Ist an der Grabstätte kein stehender Grabstein angebracht, darf die Grab-Bepflanzung nicht höher als der in § 19 dieser Satzung maximal zugelassene Stein sein. Die Grab-Bepflanzung darf die zum Grab gehörende Einfassung in der Breite nicht überragen.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarungen der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestat-tungsverordnung, BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Die Kosten hierfür werden dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(5) Bei Familiengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Ge-staltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Geset-ze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Er-satzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befug-nisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(6) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grab-rechts oder des Pflegerechts abzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Grabrechts, so erfolgt dies durch das Friedhofsamt auf Kosten des Grab-nutzungsberechtigten.

Abschnitt 2 Grabmäler

§ 18 – Errichtung von Grabmälern

Beschriftung von Verschlussplatten

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern sowie der Beschriftung der Ver-schlussplatten für die Urnenwand bedarf der Erlaubnis des Marktes Igensdorf. Für Einfrie-dungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  1. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  1. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefor-dert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Verschlussplatte den ge-setzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder den Richtlinien nach § 20 Abs. 3 nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemein-de die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf ande-re Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 19 – Ausmaße der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 4 Nr. 1): Höhe 0,80 m Breite 0,80 m
  1. 2. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 4 Nr. 2): Höhe 1,20 m Breite 1,00 m
  1. 3. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,20 m Breite 1,80 m
  1. 4. bei Urnengrabstätten (§ 12) Höhe 0,80 m Breite 0,80 m

(2) Bei liegenden Grabmälern gelten die Maße gemäß § 13.

§ 20 – Gestaltung der Grabmäler und

Urnenwürfel - Verschlussplatten

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Die Verschlussplatten der Urnenwand dürfen nur durch eine zugelassene Fachfirma (u.a. Steinmetz) beschriftet werden. Die Schrift und eventuelle Ornamente müssen eingraviert werden. Für die Beschriftung der Verschlussplatten erlässt die Friedhofsverwaltung Richtli-nien, die vom Nutzungsberechtigten anzuerkennen sind.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 21 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand

zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergebli-cher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährli-chen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 22 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie werden, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung ent-fernt werden, kostenpflichtig vom Markt Igensdorf entfernt.

Vierter Teil Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 – Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestat-tungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragene Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Im Einzelfall kann von dem Benutzungszwang nach Abs. 1 eine Ausnahme gemacht werden. Dies gilt insbesondere für in Krankenhäusern verstorbene Patienten, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.

Fünfter Teil Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, ins-besondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von

der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Leichenhauses

obliegt einem vom Grabnutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen.

(2) Wird kein Bestattungsunternehmen beauftragt, ist der Markt Igensdorf berechtigt, ein Bestat-tungsunternehmen zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Arbeiten zu beauftragen. Die Kosten werden dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(3) Abweichend von Abs. 2, kann das Friedhofs- und Bestattungspersonal (Bauhof) des Marktes Igensdorf einzelne Aufgaben übernehmen. Hierfür werden Gebühren nach der gemeindli-chen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

Sechster Teil Bestattungsvorschriften

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Soll eine Aschen-bestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest.

§ 26 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 10 Jahre.

(3) Die Ruhezeit beginnt ab Belegung der Grabstätte (Tag der Beerdigung).

§ 27 – Grabaushub

(1) Die Gräber werden nur durch ein geeignetes Bestattungsinstitut, das Friedhofs- und Bestat-tungspersonal (Bauhof) oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöff-net oder geschlossen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden, errechnen sich die Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen und sind durch den Nutzungsberechtigten dem Markt Igensdorf zu erstatten.

(3) Werden bei der Herrichtung eines Grabes Überreste von Leichen, Särgen oder Urnen vorge-funden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu ver-graben.

§ 28 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfer-tigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zum Umbettung die Zustimmung des Grab-stätteninhabers notwendig. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öf-fentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(3) Die Umbettung lässt die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde bzw. des durchführenden Unternehmens vor.

Siebter Teil Gebühren

§ 29 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung des Marktes Igensdorf nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

Achter Teil Übergangs- /Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungs-recht begründet werden.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt § 25 Abs. 1)
  5. 5. Den Bestimmungen über Umbettung zuwiderhandelt (§ 27)
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 17)
  7. 7. den Vorschriften über die Errichtung von Grabmalen zuwiderhandelt (§ 18-20)
  8. 8. Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts nicht abräumt (§ 17 Abs. 6)
  9. 9. entgegen der Bestimmungen für Urnennischen diese anders beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt (§ 20 Abs. 3)
  10. 10. Sonstige Vorschriften dieser Satzung missachtet oder zuwiderhandelt.

§ 32 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 33 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Markt Igensdorf vom 01.02.1989 außer Kraft.

Igensdorf, den 26.09.2008

Markt Igensdorf

Rast

  1. 1. Bürgermeister

Vorstehende Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 25.09.2008 unter Tagesordnungspunkt 5.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Igensdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Igensdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Igensdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Igensdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 485 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Igensdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Igensdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €