Gräfenberg

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Satzung der Stadt Gräfenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung)

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Friedhofsgebührensatzung 2024.docx

1# Satzung der Stadt Gräfenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 23.07.2024

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Gräfenberg folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Gräfenberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung in Thuisbrunn sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  • a) Bestattungsgebühren (§§ 4, 5)
  • b) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme, der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Friedhofsgebührensatzung 2024.docx# Zweiter Teil Einzelne Gebühren

§ 4

aufgehoben

§ 5

Bestattungsgebühren in Thuisbrunn

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (öffnen und schließen der Grabstätte) beträgt

a) für Einzelgräber oder Familiengräber, einfach tief 1.027,25 €,

b) für Einzelgräber oder Familiengräber, doppelt tief 1.685,27 €,

c) für Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 273,58 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 378,15 € (3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung beträgt 165,60 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Gräfenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.10.2008 außer Kraft.

Gräfenberg, 23.07.2024 Stadt Gräfenberg

(Siegel)

Ralf Kunzmann Erster Bürgermeister

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Stadtrates Gräfenberg vom 18.07.2024.

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Friedhofsgebührensatzung 2024.docxIn dieser Satzung sind folgende Änderungssatzungen enthalten:

1. Änderungssatzung vom 14.12.2018

(§§ 1, 4 – Übernahme Friedhof Gräfenberg durch Ev. Kirche)

2. Änderungssatzung vom 23.07.2024

(§ 5 – Änderung Bestattungsgebühr)

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Friedhofsgebührensatzung 2024.docx

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ortsrecht

Stadt Gräfenberg

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Gräfenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Friedhofs- und Bestattungssatzung 2024.docx

1# Satzung der Stadt Gräfenberg über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 23.07.2024

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Gräfenberg folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als öffentliche Einrichtung:

a) das Leichenhaus in Thuisbrunn mit Leichenkühlung

b) das Bestattungspersonal für die Grabherstellung

Zweiter Teil

A) das städtische Leichenhaus in Gräfenberg

§ 2

aufgehoben

§ 3

aufgehoben

§ 4

aufgehoben

B) das städtische Leichenhaus in Thuisbrunn

§ 5

Benutzung des städtischen Leichenhauses in Thuisbrunn

(1) Das städtische Leichenhaus dient, zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung 2024.docx## § 6 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 7

Bestattungspersonal

(1) Das Öffnen einer vorhandenen Grabstätte, bzw. die Anlegung einer neuen Grabstätte und die Schließung des Grabes werden von der Stadt Gräfenberg hoheitlich ausgeführt.

(2) Die Stadt Gräfenberg kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 8

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 9

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Gräfenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 17.06.1994 außer Kraft.

Gräfenberg, 23.07.2024 Stadt Gräfenberg

Ralf Kunzmann Erster Bürgermeister

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Stadtrates Gräfenberg vom 18.07.2024.

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Friedhofs- und Bestattungssatzung 2024.docxIn dieser Satzung sind folgende Änderungssatzungen enthalten:

1. Änderungssatzung vom 14.12.2018

(§ 1 - – Übernahme Friedhof Gräfenberg durch Ev. Kirche)

2. Änderungssatzung vom 23.07.2024

(§ 1 - – Übernahme Leichenkühlung vom Friedhof Gräfenberg

§ 6 - – Aufbewahrung der Leiche)

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