🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Gemeinde Dauchingen, Fassung 2020
Bestattungsgebührenordnung - Ortsrecht Dauchingen - Stand März 2012
Gemeinde Dauchingen, Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 23.07.2007
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 23. Juli 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister oder Enkelkinder).
**(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. Bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
**(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 5 Bestattungsgebühren
Grabherstellung
| Position | Beschreibung | Gebühr | Zuschlag | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| a) | Erdbestattung ab dem 10. Lebensjahr | 894,00 € | 25 % (Samstag) | |
| b) | Erdbestattung bis zum 10. Lebensjahr | 573,00 € | 25 % (Samstag) | |
| c) | Urnenbestattung | 400,00 € | 25 % (Samstag) | |
| d) | Urnenbestattung Urnenstele, Urnenwand oder Baumgrab | 281,00 € | 25 % (Samstag) | |
| e) | Grabkammern | 578,00 € | 25 % (Samstag) |
Zuschlag für lohnbedingte Gebühren nach den Positionen a) – e)
- An Samstagen: 25 %
- An Sonn- und Feiertagen: 100 %
**(2) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen, Gebeinen oder Urnen sowie besondere Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 6 Benutzungsgebühren
6.1. Benutzungsgebühren ab 01.07.2016
| Position | Beschreibung | Gebühr |
|---|---|---|
| (1) | Benutzung der Friedhofshalle | 140,00 € |
| (2) | Benutzung der Leichenzelle | 70,00 € |
| (3) | Überlassung eines Reihengrabes | |
| a) Urnenreihengrab (Erdurnengrab) | 565,00 € | |
| b) Urnenreihengrab in einer Urnenstele | 644,00 € | |
| c) Urnenreihengrab in einer Urnenwand | 716,00 € | |
| d) Urnenreihengrab in einem Baumgrab | 809,00 € | |
| (4) | Überlassung eines Wahlgrabes | |
| a) Verlängerung bestehende Wahlgräber (doppeltbreit, einfachtief pro Jahr) | 75,00 € | |
| a) Verlängerung bestehende Wahlgräber (einfachbreit, doppelttief pro Jahr) | 60,00 € | |
| b) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für zwei Belegungen (20 Jahre) | 1.130,00 € | |
| b) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 56,00 € | |
| c) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für drei Belegungen (20 Jahre) | 1.526,00 € | |
| c) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 76,00 € | |
| d) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für vier Belegungen (20 Jahre) | 1.808,00 € | |
| d) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 90,00 € | |
| e) Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (20 Jahre) | 879,00 € | |
| e) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 43,00 € | |
| f) Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (20 Jahre) | 976,00 € | |
| f) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 48,00 € | |
| g) Urnenwahlgrab in einem Baumgrab (20 Jahre) | 1.103,00 € | |
| g) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 55,00 € | |
| (5) | Überlassung von Grabkammern | |
| Grabkammernreihengrab | 1.292,00 € | |
| Grabkammernwahlgrab (Doppelgrab) | 2.756,00 € | |
| Verlängerung pro Jahr (1/20) | 137,00 € | |
| (6) | Sonstige Gebühren (Abräumen Bauhof) | |
| Urnengrabes | 65,00 € | |
| Reihengrabes (Erdgrab) und Wahlgrabes einfachbreit | 150,00 € | |
| Wahlgrabes doppeltbreit | 250,00 € |
6.2. Benutzungsgebühren ab 01.01.2018
| Position | Beschreibung | Gebühr |
|---|---|---|
| (1) | Benutzung der Friedhofshalle | 170,00 € |
| (2) | Benutzung der Leichenzelle | 90,00 € |
| (3) | Überlassung eines Reihengrabes | |
| a) Urnenreihengrab (Erdurnengrab) | 706,00 € | |
| b) Urnenreihengrab in einer Urnenstele | 806,00 € | |
| c) Urnenreihengrab in einer Urnenwand | 895,00 € | |
| d) Urnenreihengrab in einem Baumgrab | 1.011,00 € | |
| (4) | Überlassung eines Wahlgrabes | |
| a) Verlängerung bestehende Wahlgräber (doppeltbreit, einfachtief pro Jahr) | 94,00 € | |
| a) Verlängerung bestehende Wahlgräber (einfachbreit, doppelttief pro Jahr) | 75,00 € | |
| b) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für zwei Belegungen (20 Jahre) | 1.413,00 € | |
| b) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 70,00 € | |
| c) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für drei Belegungen (20 Jahre) | 1.907,00 € | |
| c) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 95,00 € | |
| d) Urnenwahlgrab (Erdurnengrab) für vier Belegungen (20 Jahre) | 2.261,00 € | |
| d) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 113,00 € | |
| e) Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (20 Jahre) | 1.099,00 € | |
| e) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 54,00 € | |
| f) Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (20 Jahre) | 1.220,00 € | |
| f) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 61,00 € | |
| g) Urnenwahlgrab in einem Baumgrab (20 Jahre) | 1.379,00 € | |
| g) Verlängerung pro Jahr (1/20) | 68,00 € | |
| (5) | Überlassung von Grabkammern | |
| Grabkammernreihengrab | 1.615,00 € | |
| Grabkammernwahlgrab (Doppelgrab) | 3.445,00 € | |
| Verlängerung pro Jahr (1/20) | 172,00 € | |
| (6) | Sonstige Gebühren (Abräumen Bauhof) | |
| Urnengrabes | 65,00 € | |
| Reihengrabes (Erdgrab) und Wahlgrabes einfachbreit | 150,00 € | |
| Wahlgrabes doppeltbreit | 250,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Dezember 1983 mit allen späteren Änderungssatzungen außer Kraft.
Dauchingen, den 23.07.2007 gez. Anton Bruder Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Dauchingen vom 19.10.2015, mit 1. Änderung 2016
Friedhofssatzung 752.03 Gemeinde Dauchingen Schwarzwald-Baar-Kreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
vom 19.10.2015
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.10.2015 die nachstehende Fried-hofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbe-ner zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelasse- nen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszufüh- ren.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht er-füllt werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-lassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nach-zuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gela-gert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurückneh-men oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien be-stehen, die während der Ruhezeit im Boden verrotten.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt 20 Jahre und der Aschen in Urnenstelen und -wänden 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollen-dung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre und der Aschen in Urnenstelen und -wänden 15 Jahre. Die Ruhezeit von Verstorbenen, die in Grabkammern bestattet werden beträgt 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettun-gen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus ei-nem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Ge-meinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbe-nen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übri-gen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. anonyme Urnenreihengräber,
- 6. ein anonymes Grabkammernreihengrab,
- 7. Grabkammern als Reihen- oder Doppelgrab,
- 8. Baumgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Verstorbene.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffen-den Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Im Friedhof ist eine Grabkammernreihengrabstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen fin-den ohne Beisein von Angehörigen der Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlge-burten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren für Grabkammernwahlgräber und Erdurnenwahlgräber bzw. 40 Jahre für Wahlgräber bei Erdbestattungen (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines To-desfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrä-ber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen überei-nander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personen-kreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Gra-bausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. In der Urnenstele sind pro Nische ma-ximal 2 Urnen zulässig.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (u.a. Schmuck-und Überurnen) sind nicht zugelassen. Für Urnen in den Stelen sind herkömmliche Blechurnen zulässig, allerdings keinerlei Schmuck- oder Überurnen.
(6) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet: die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 Beisein von Angehörigen der Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 14 – Baumgräber
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzun-gen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstel-len von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig.
(3) Die Gemeinde wird an der Bestattungsstätte ein Gedenkzeichen errichten.
(4) Soweit in diesen Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Be-stimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grab-feld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
(3) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattun-gen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwen-det werden.
(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auf- dringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(6) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabaus-stattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. aus Gips.
(7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zu-lässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m sichtbare Höhe.
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m sichtbare Höhe.
(8) Auf Urnengrabstätten sind sowohl stehende als auch liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 70 cm und in der Breite nicht mehr als 60 cm sein. Eine Ganzabdeckung der Urnengrabstätten mit einem liegenden Grabmal ist ebenfalls zulässig.
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur bis zu max. der Hälfte mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abge-deckt werden. Dies gilt nicht für Grabstätten für Erdbestattungen, die aus Grabkam-mernsystemen hergestellt sind.
(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder bereits eine Einfassung (zum Beispiel Graniteinzeiler) bei Erdurnengrä-bern durch die Gemeinde hergestellt wurde.
(11) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Verschlussplatten müssen mit erhabener Schrift (aufgesetzten Buchstaben) beschriftet werden.
(12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vor-lage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-satzung erfüllt werden.
§ 18 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 19 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verant-wortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungs-berechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtig-te.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfer-Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 nen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen werden durch die Gemeinde abgeräumt und Gebühren hierfür entsprechend der Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde erhoben. Verfügungsberechtigte sollen in geeigneter Weise auf den Zeitpunkt der Entfernung hingewiesen werden, um ei-nen Eigentumsanspruch an Grabmalen, sonstigen Grabausstattungen und Pflanzen geltend machen zu können. Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Eigentumsan-spruch geltend gemacht, geht das Eigentum auf die Gemeinde über und die Grab-male, sonstigen Grabausstattungen und Pflanzen werden auf Kosten der Gemeinde entsorgt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhe-zeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerich-tet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen ent-sprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbe-sondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werk-stoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, ein-geebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nut-zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nut-zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaf-tung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur-sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Fried-hofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung er- richtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1), Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015 Friedhofssatzung 752.03
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2015 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 28.06.2004 außer Kraft.
Dauchingen, den 19.10.2015
gez. Torben Dorn Bürgermeister
vom Anzeige gem. Öffentl. Be- In Kraft getre-
§ 4 GemO kanntmachung ten am
beim LRA im Amtsblatt Satzung 19.10.2015 29.10.2015 30.10.2015 01.11.2015
- 1. Änderung 11.04.2016 20.04.2016 22.04.2016 01.07.2016
Ortsrecht Dauchingen Stand Oktober 2015
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dauchingen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: