Friedhofsgebuehren Villingen-Schwenningen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Villingen-Schwenningen

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen, Standsicherheitsprüfungen sowie die Abräumung der Grabstätten und sonstige Leistungen auf den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

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§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültigen Friedhofsgebühren.

(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner festgelegt.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 4 Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Zurücknahme von Anträgen

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird ein Zehntel bis die Hälfte des im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 15,00 Euro.

§ 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Bei der Rückgabe von Familiengräbern erfolgt die Erstattung der bereits entrichteten Gebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungsjahre. Dies gilt nicht für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern im Zusammenhang mit der Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen von 20 auf 15 Jahre und für Altgräber mit Ersterwerb vor 1980, bei denen noch kein Nacherwerb erfolgt ist. Auch bei der Rückgabe von Einzelgräbern aufgrund einer Umbettung ist eine

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Rückerstattung nicht möglich, da die freiwerdende Grabstelle bis zur Abräumung des gesamten Gräberblockes nicht mehr für Bestattungen genutzt werden kann.

(2) Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Gebührenbetrag, der beim Erwerb oder der letzten Verlängerung des Grabnutzungsrechtes zu entrichten war, abzüglich der Verwaltungsgebühr entsprechend dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 7 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gelten.

(2) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung schon vor dessen Ablauf verlängert werden, so sind die zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung dieser Bestattung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

§ 8 Schlussbestimmung

Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 25.03.2009

Dr. Rupert Kubon Oberbürgermeister

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Anlage

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung

A. Bestattungsgebühren

Die Gebühren gelten nur, sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

1. Verwaltungsgebühr 44,00 Euro
2. Aufbahrung
a) Benutzung des Aufbahrungsraumes 68,00 Euro
b) Benutzung des Kühlraumes 55,00 Euro
c) Benutzung des Wasch-/Hygieneraumes 88,00 Euro
3. Benutzung der Feierhalle 143,00 Euro
4. Benutzung der Orgel 21,00 Euro
5. Benutzung des Aussegnungsraumes für Verstorbene bis 6 Jahre und Feuerbestattete mit bis zu ca. 10 Trauergästen 48,00 Euro
6. Grabfertigung
a) Einzelgrab für Verstorbene bis 6 Jahre 108,00 Euro
b) für Verstorbene bis 6 Jahre Nachbettung 144,00 Euro
c) Erd-Einzelgrab für Verstorbene ab 6 Jahren 433,00 Euro
d) Erd-Familiengrab für Verstorbene ab 6 Jahren 539,00 Euro
e) Zuschlag für Tieferlegung in ein Erd-Familiengrab 116,00 Euro
f) Beisetzung bzw. Ausbettung einer Urne 110,00 Euro
g) Grabmatten 19,00 Euro
h) Mobile Lautsprecheranlage 24,00 Euro
7. Bestattungsordner/in 46,00 Euro
8. Blumen und Kränze an Grabstätte verbringen 34,00 Euro
9. Umbettungsgebühr Sargbestattung 543,00 Euro
10. Urnenversand
a) Inland 63,00 Euro
b) Ausland 83,00 Euro
11. Genehmigung für Grabmale, Grababdeckplatten und zusätzliche Grabeinfassungen, je Antrag 39,00 Euro

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  1. Standsicherheitsprüfung je zu prüfendes Grabmalelement und Jahr 3,00 Euro

B. Gebühren für Nutzungsrechte

  1. Einzelgräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene bis 6 Jahre 36,00 Euro b) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene ab 6 Jahren 46,00 Euro c) Erd-Einzelgrab Rasengrab-Anlage 70,00 Euro d) Zubettung einer Urne in ein Erd-Einzelgrab je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro e) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab) sowie (Erdgrab anonym) 31,00 Euro f) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab-Anlage) 63,00 Euro

  1. Familiengräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro b) Erd-Familiengrab besondere Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro c) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage am Weg 72,00 Euro d) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Besondere Lage 85,00 Euro e) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Blütengarten 139,00 Euro f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) allgemeine Gestaltungsvorschriften 37,00 Euro g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) Blütengarten allgemeine Gestaltungsvorschriften 109,00 Euro h) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsanlage) besondere Gestaltungsvorschriften 56,00 Euro i) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Partneranlage 2-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 152,00 Euro j) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) besondere Gestaltungsvorschriften 62,00 Euro k) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum 8-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 460,00 Euro l) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) besondere Gestaltungsvorschriften 49,00 Euro m) Urnen-Familiengrab (Stelengrab) besondere Gestaltungsvorschriften 59,00 Euro n) Zubettung in eine Familiengrabstelle je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro

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  1. Zusammen mit dem Erwerb/Nacherwerb von Nutzungsrechten (nicht bei Zubettungen) sind für das notwendige spätere Abräumen der Grabstätten folgende Gebühren einmalig zu entrichten.

Abräumen je Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts

a) Erd-Einzelgrab 137,00 Euro
b) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab und Erdgrab -Anlage), - Kindergrab und Erd-Einzelgrab (Rasengrab Anlage) 94,00 Euro
c) Erd-Familiengrab 240,00 Euro
d) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) 147,00 Euro
e) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschafts- und Partneranlage) 54,00 Euro
f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) 43,00 Euro
g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum) 53,00 Euro
h) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) und Stelengrab 71,00 Euro

Anlage

Preisliste Krematorium zuzüglich MwSt. ab 01. April 2009

1) Auftragsbearbeitung 37,00 Euro
2) Aufbahrungsraum 68,00 Euro
3) Benutzung der Kühlzelle 51,00 Euro
4) Feuerbestattung Verstorbener
- bis 6 Jahre 202,00 Euro
- ab 6 Jahre 303,00 Euro
5) Versand einer Urne im Inland 62,00 Euro
6) Versand einer Urne ins Ausland 82,00 Euro

Paragraph 01

Gebührenpflicht

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen, Standsicherheitsprüfungen sowie die Abräumung der Grabstätten und sonstige Leistungen auf den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

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Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültigen Friedhofsgebühren.

(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner festgelegt.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

Paragraph 04

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 05

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird ein Zehntel bis die Hälfte des im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 15,00 Euro.

Paragraph 06

Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Bei der Rückgabe von Familiengräbern erfolgt die Erstattung der bereits entrichteten Gebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungsjahre. Dies gilt nicht für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern im Zusammenhang mit der Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen von 20 auf 15 Jahre und für Altgräber mit Ersterwerb vor 1980, bei denen noch kein Nacherwerb erfolgt ist. Auch bei der Rückgabe von Einzelgräbern aufgrund einer Umbettung ist eine

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Rückerstattung nicht möglich, da die freiwerdende Grabstelle bis zur Abräumung des gesamten Gräberblockes nicht mehr für Bestattungen genutzt werden kann.

(2) Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Gebührenbetrag, der beim Erwerb oder der letzten Verlängerung des Grabnutzungsrechtes zu entrichten war, abzüglich der Verwaltungsgebühr entsprechend dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage).

Paragraph 07

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gelten.

(2) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung schon vor dessen Ablauf verlängert werden, so sind die zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung dieser Bestattung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Paragraph 08

Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 25.03.2009

Dr. Rupert Kubon Oberbürgermeister

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Anlage

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung

A. Bestattungsgebühren

Die Gebühren gelten nur, sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

1. Verwaltungsgebühr 44,00 Euro
2. Aufbahrung
a) Benutzung des Aufbahrungsraumes 68,00 Euro
b) Benutzung des Kühlraumes 55,00 Euro
c) Benutzung des Wasch-/Hygieneraumes 88,00 Euro
3. Benutzung der Feierhalle 143,00 Euro
4. Benutzung der Orgel 21,00 Euro
5. Benutzung des Aussegnungsraumes für Verstorbene bis 6 Jahre und Feuerbestattete mit bis zu ca. 10 Trauergästen 48,00 Euro
6. Grabfertigung
a) Einzelgrab für Verstorbene bis 6 Jahre 108,00 Euro
b) für Verstorbene bis 6 Jahre Nachbettung 144,00 Euro
c) Erd-Einzelgrab für Verstorbene ab 6 Jahren 433,00 Euro
d) Erd-Familiengrab für Verstorbene ab 6 Jahren 539,00 Euro
e) Zuschlag für Tieferlegung in ein Erd-Familiengrab 116,00 Euro
f) Beisetzung bzw. Ausbettung einer Urne 110,00 Euro
g) Grabmatten 19,00 Euro
h) Mobile Lautsprecheranlage 24,00 Euro
7. Bestattungsordner/in 46,00 Euro
8. Blumen und Kränze an Grabstätte verbringen 34,00 Euro
9. Umbettungsgebühr Sargbestattung 543,00 Euro
10. Urnenversand
a) Inland 63,00 Euro
b) Ausland 83,00 Euro
11. Genehmigung für Grabmale, Grababdeckplatten und zusätzliche Grabeinfassungen, je Antrag 39,00 Euro

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  1. Standsicherheitsprüfung je zu prüfendes Grabmalelement und Jahr 3,00 Euro

B. Gebühren für Nutzungsrechte

  1. Einzelgräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene bis 6 Jahre 36,00 Euro b) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene ab 6 Jahren 46,00 Euro c) Erd-Einzelgrab Rasengrab-Anlage 70,00 Euro d) Zubettung einer Urne in ein Erd-Einzelgrab je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro e) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab) sowie (Erdgrab anonym) 31,00 Euro f) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab-Anlage) 63,00 Euro

  1. Familiengräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro b) Erd-Familiengrab besondere Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro c) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage am Weg 72,00 Euro d) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Besondere Lage 85,00 Euro e) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Blütengarten 139,00 Euro f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) allgemeine Gestaltungsvorschriften 37,00 Euro g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) Blütengarten allgemeine Gestaltungsvorschriften 109,00 Euro h) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsanlage) besondere Gestaltungsvorschriften 56,00 Euro i) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Partneranlage 2-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 152,00 Euro j) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) besondere Gestaltungsvorschriften 62,00 Euro k) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum 8-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 460,00 Euro l) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) besondere Gestaltungsvorschriften 49,00 Euro m) Urnen-Familiengrab (Stelengrab) besondere Gestaltungsvorschriften 59,00 Euro n) Zubettung in eine Familiengrabstelle je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro

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  1. Zusammen mit dem Erwerb/Nacherwerb von Nutzungsrechten (nicht bei Zubettungen) sind für das notwendige spätere Abräumen der Grabstätten folgende Gebühren einmalig zu entrichten.

Abräumen je Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts

a) Erd-Einzelgrab 137,00 Euro
b) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab und Erdgrab -Anlage), - Kindergrab und Erd-Einzelgrab (Rasengrab Anlage) 94,00 Euro
c) Erd-Familiengrab 240,00 Euro
d) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) 147,00 Euro
e) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschafts- und Partneranlage) 54,00 Euro
f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) 43,00 Euro
g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum) 53,00 Euro
h) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) und Stelengrab 71,00 Euro

Anlage

Preisliste Krematorium zuzüglich MwSt. ab 01. April 2009

1) Auftragsbearbeitung 37,00 Euro
2) Aufbahrungsraum 68,00 Euro
3) Benutzung der Kühlzelle 51,00 Euro
4) Feuerbestattung Verstorbener
- bis 6 Jahre 202,00 Euro
- ab 6 Jahre 303,00 Euro
5) Versand einer Urne im Inland 62,00 Euro
6) Versand einer Urne ins Ausland 82,00 Euro

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Alter Friedhof Schwenningen (reiner Urnenfriedhof)
  2. Waldfriedhof Schwenningen
  3. Friedhof Villingen
  4. Friedhof Herzogenweiler
  5. Friedhof Mühlhausen
  6. Friedhof Obereschach
  7. Friedhof Pfaffenweiler
  8. Friedhof Rietheim
  9. Friedhof Tannheim
  10. Friedhof Weigheim
  11. Neuer Friedhof Weigheim
  12. Friedhof Weilersbach.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Villingen-Schwenningen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Villingen-Schwenningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsort

Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Villingen-Schwenningen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet. Existiert zum Zeitpunkt des Todes ein ausreichendes Grabstättenangebot auf einem anderen Friedhof, so kann von diesem Grundsatz auf Wunsch abgewichen werden.

§ 4 1. Bestattung

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

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gültig ab 01.01.2021

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

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gültig ab 01.01.2021

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der nachfolgend angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:

01.03. – 31.03. 7.00 – 18.00 Uhr
01.04. – 30.09. 7.00 – 20.00 Uhr
01.10. – 31.10. 7.00 – 18.00 Uhr
01.11. – 28.02. 7.00 – 17.00 Uhr

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. an Sonn-oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i. auf Rasenflächen zu lagern, j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

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gültig ab 01.01.2021

k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, und Tiere zu füttern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vorher bei der Stadt Villingen-Schwenningen zu beantragen ist.

§ 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Villingen-Schwenningen Genehmigungen zu beantragen. Die Anzeige und die Genehmigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrlaubnis bei der Stadt Villingen-Schwenningen einzuholen.

(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Villingen-Schwenningen ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. Die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortschaften werden hierdurch nicht berührt.

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gültig ab 01.01.2021

§ 10 Paragraph 10

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen sich rückstandlos innerhalb der Ruhefrist auflösen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine Genehmigung einzuholen.

(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,35 m hoch sein. Die Verwendung von größeren Urnen setzt bereits bei der Anmeldung des Bestattungsfalles die Einholung einer Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen voraus.

(6) In nachfolgend aufgeführten Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus biologisch abbaubarem, schnell vergänglichem Material, beigesetzt werden:

a. Urnen-Reihengrab Anlage b. Urnen-Reihengrab anonym c. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum d. Urnen-Familiengrab Familienbaum e. Urnen-Familiengrab Partneranlage f. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage

Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich vor, bei weiteren Grabarten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nur die Beisetzung von Bio-Urnen zuzulassen.

§ 11 Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Villingen-Schwenningen für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist –soweit erforderlich –durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. Bei Vorlage eines schriftlichen Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Steinmetzfachbetriebes können von der Stadt Villingen-Schwenningen Ausnahmen von der Räumungspflicht nach Satz 1 erteilt werden.

(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung der vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge, wie Niederschläge, Frost etc. reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bettung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

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gültig ab 01.01.2021

(4) Soweit der Nutzungsberechtigte einen Ausgleich der Setzungen vornimmt oder aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen ein Ausgleich erforderlich ist, erfolgt der Ausgleich auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

auf dem Friedhof im Stadtbezirk Villingen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Herzogenweiler: 20 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Mühlhausen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Obereschach: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Pfaffenweiler: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Rietheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Tannheim: 25 Jahre
auf den Friedhöfen im Stadtbezirk Weigheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Weilersbach: 25 Jahre

Bei Leichen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 10 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre

(3) Bei der Verwendung von Hartholz- und bei Metallsärgen verlängern sich die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten um 5 Jahre.

(4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(3) Alle Umbettungen werden von der Stadt Villingen-Schwenningen unter Ausschluss der Angehörigen und Friedhofsbesucher durchgeführt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.

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(6) Neben den Kosten der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.

(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Villingen-Schwenningen. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr c. Erd-Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr d. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr e. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage

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f. Urnen-Reihengrab für Verstorbene aller Altersgruppen g. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen h. Urnen-Reihengrab Anlage i. Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Villingen-Schwenningen kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Urnen können in einem Erd-Reihengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist des bereits im Grab bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(7) Ein Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) kann auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht den in §12 angegebenen Ruhezeiten und ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall für jeweils bis zu 10 Jahren erworben werden. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.

(2) Wahlgrabstätten sind ein-oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem bereits belegten Wahlgrab ist eine weitere Bestattung nur bei Vorhandensein eines freien Bestattungsplatzes möglich.

(3) In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, bzw. bei Tieferbettung 2 Erdbestattungen übereinander und bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Urnen-Familiengräbern können jeweils vier Urnen, in Urnen-Familiengräbern (Familienbaum) acht Urnen und in Urnen-Familiengräbern (Partneranlage) sowie Urnen-Familiengrab (Wandgrab) zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlagegrab und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaumgrab jeweils eine Urne.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Wahlgrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Familiengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift b. Erd-Familiengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift c. Erd-Familiengrab Kurzgrab d. Erd-Familiengrab am Weg e. Erd-Familiengrab besondere Lage f. Urnen-Familiengrab g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum j. Urnen-Familiengrab Partneranlage k. Urnen-Familiengrab Blütengarten l. Urnen-Familiengrab Wandgrab.

(5) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten

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Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist nicht verpflichtet, vor einer Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen können daraus nicht hergeleitet werden.

§ 17 Paragraph 17

Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten

(1) Eine Urnengrabstätte am Urnenbaum ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bringt eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich an. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(3) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

§ 18 Paragraph 18

Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 4 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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§ 19 Paragraph 19

Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen bietet nachfolgende Grabarten als Komplettangebote an:

a. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; c. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage d. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen; e. Urnen-Reihengrab Anlage. f. Urnen-Familiengrab Partneranlage g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum.

(2) Die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Bei diesen Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten durch Angehörige zugelassen.

§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten

Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Villingen-Schwenningen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Villingen-Schwenningen.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Villingen-Schwenningen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 23 und 25 besonders für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

§ 22 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt Villingen-Schwenningen legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

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(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt Villingen-Schwenningen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 23 Gestaltungsgrundsätze

Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind aus Naturstein, Metall in Kunstschmiede- und Kunstgussarbeit oder Holz anzufertigen und so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Für Grabmale und Grabausstattung ist die Verwendung von Fliesen, Glas, Terrazzo oder ähnlichen brüchigen Materialien und Kunststoffprodukten sowie elektronischen Bauteilen (Bildmonitore, akustische Wiedergabegeräte etc.) nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Grabmalsockel, liegende Grabmale, Grababdeckplatten, zusätzliche Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(5) Begehbare Grabeinfassungsplatten dürfen nur in lose Materialien (Sand, Kies, Splitt etc.) verlegt werden. Die Verlegung in aushärtende Stoffe (Beton, Mörtel etc.) ist nicht zulässig.

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen keine Grabeinfassungen und Wegeplatten verlegt. Ausgenommen hiervon sind Erd-Reihengräber, Urnen-Reihengräber, Urnen-Familiengräber und Urnen-Blütengartengräber.

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen Grabeinfassungen und partiell Wegeplatten verlegt. Die Anbringung zusätzlicher Grabeinfassungen, in der Höhe über die Erschließungswege hinausstehend, ist nicht zulässig.

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§ 26 Paragraph 26

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen, b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder kreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig.

(6) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.

(8) Stehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur von Fachfirmen entsprechend § 8 versetzt werden.

(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Villingen-Schwenningen überprüft werden können.

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§ 28 Paragraph 28

Standsicherheit von Grabmalen

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 29 Paragraph 29

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Villingen-Schwenningen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die Stadt Villingen-Schwenningen führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Standfestigkeitsprüfung an Grabmalen mit einer Höhe von über 50 cm, entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, durch. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 30 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstätten von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Für die Abräumung der Grabstätten wird eine Gebühr im Voraus bei Vergabe des Grabnutzungsrechtes nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben.

(2) Das Abräumen von Wahlgräbern erfolgt nach Beendigung des Nutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten nicht beendet, erfolgt die Abräumung nach dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

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(4) Bei der Grababräumung werden die Grabmale inkl. Fundament, Einfassungsplatten und sonstige Ausstattungsgegenstände und jegliche Bepflanzung entfernt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Sofern Kulturdenkmale betroffen sind, dürfen Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen und der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 31 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf das Grabbeet in seinen Abmessungen nicht überragen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

(4) Die außerhalb der Grabbeete abgelegten Grabdekorationen aller Art werden von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Bei Urnenwänden stehen für Trauerspenden die dafür vorgesehenen Ablageplätze und soweit vorhanden, die Vorrichtungen direkt an der Urnennischen-Verschlussplatte zur Verfügung.

(6) Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen für die kurzzeitige Ablage von Trauerspenden zur Verfügung:

a. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum und -Familienbaum ⇒ im Rasenbereich, ausschließlich Schnittblumen zulässig, b. Urnen-Familiengrab Partneranlage und -Gemeinschaftsanlage ⇒ auf Ablageplatten, c. Erd- und Urnen-Reihengrab anonym ⇒ auf zentralem Gedenkplatz, soweit vorhanden, d. Erd- und Urnen-Reihengrab Anlage ⇒ auf Ablageplatten.

Verwelkte Blumengebinde bei Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Villingen-Schwenningen.

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Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so darf bei Reihengrabstätten die Bepflanzung auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Villingen-Schwenningen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Bei Familiengrabstätten kann die Stadt Villingen-Schwenningen in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht bei Grabstätten, bei welchen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, ohne Entschädigung entziehen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Villingen-Schwenningen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 20 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen und Musik- und Gesangsdarbietungen sind vorher mit der Stadt Villingen-Schwenningen abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte von öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art im Bereich des Alten Friedhofs im Stadtbezirk Schwenningen auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) endeten am 31.12.1986.

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(2) Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen.

§ 36 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Villingen-Schwenningen kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 37 Haftung

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Villingen-Schwenningen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung und für Amtshandlungen auf den von der Stadt Villingen-Schwenningen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
    1. entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
    1. entgegen § 7 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sind ausgenommen);
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;

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  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.9 auf Rasenflächen lagert;
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt und Tiere füttert;
  8. entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
  10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keine Genehmigung beantragt;
  11. entgegen § 8 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt;
  12. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
  13. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
  14. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
  15. entgegen §26 Abs.1 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht zur vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform einreicht;
  16. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  17. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  18. entgegen § 30 Absatz 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
  19. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  20. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen.

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§ 40 Anlage I zu § 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.03.2009 außer Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 14.10.2020

Jürgen Roth Oberbürgermeister

Anlagen

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Anlage I zu § 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Erd-Familiengräber (allgemeine Gestaltungsvorschriften), d. Urnen-Reihengräber, e. Urnen-Familiengräber, f. Urnen-Familiengräber Blütengarten.

(2) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Familiengräber (besondere Gestaltungsvorschriften), b. Erd-Familiengräber Kurzgrab, c. Urnen-Familiengräber Wandgrab.

Anlage II zu §§ 24 und 25

Abmessungen von Grabmalen

(1) Bei der Errichtung von Grabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Stärke der Grabmale mit einer Höhe von über 50 cm muss mindestens 14 cm betragen. b. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte mit Grabplatten darf nur bis zu 50% erfolgen. c. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(2) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm

Erd-Familiengräber:

Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Urnen-Reihengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

Urnen-Familiengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben und dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

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gültig ab 01.01.2021

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr: 0,50 qm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr: 1,00 qm

Erd-Familiengräber 1,55 qm (inkl. Grabeinfassungen)

Urnen-Reihengräber und Urnen-Familiengräber 0,73 qm.

(3) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Erd-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 92 cm (Kurzgrab);

Breite: 87,5 cm (Kurzgrab Rasen)

b. Liegende Grabmale

und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

Ihre Höhe muss den umliegenden Wege- und Einfassungsplatten auf einer Breite von 20 cm entsprechen.

Liegende Grabmale dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

Erd-Familiengräber 1,05 qm

Erd-Familiengräber (Kurzgrab Rasen) 0,77 qm

c. Verschlusstafeln für Urnen-Familiengräber Wandgrab

Die Verschlusstafeln sind nach den Belegungsplänen der jeweiligen Urnenwand anzufertigen.

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Alter Friedhof Schwenningen (reiner Urnenfriedhof)
  2. Waldfriedhof Schwenningen
  3. Friedhof Villingen
  4. Friedhof Herzogenweiler
  5. Friedhof Mühlhausen
  6. Friedhof Obereschach
  7. Friedhof Pfaffenweiler
  8. Friedhof Rietheim
  9. Friedhof Tannheim
  10. Friedhof Weigheim
  11. Neuer Friedhof Weigheim
  12. Friedhof Weilersbach.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Villingen-Schwenningen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Villingen-Schwenningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 03

Bestattungsort

Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Villingen-Schwenningen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet. Existiert zum Zeitpunkt des Todes ein ausreichendes Grabstättenangebot auf einem anderen Friedhof, so kann von diesem Grundsatz auf Wunsch abgewichen werden.

Paragraph 04

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

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gültig ab 01.01.2021

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

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gültig ab 01.01.2021

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der nachfolgend angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:

01.03. – 31.03. 7.00 – 18.00 Uhr
01.04. – 30.09. 7.00 – 20.00 Uhr
01.10. – 31.10. 7.00 – 18.00 Uhr
01.11. – 28.02. 7.00 – 17.00 Uhr

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 07

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. an Sonn-oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i. auf Rasenflächen zu lagern, j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

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gültig ab 01.01.2021

k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, und Tiere zu füttern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vorher bei der Stadt Villingen-Schwenningen zu beantragen ist.

Paragraph 08

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Villingen-Schwenningen Genehmigungen zu beantragen. Die Anzeige und die Genehmigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrlaubnis bei der Stadt Villingen-Schwenningen einzuholen.

(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Villingen-Schwenningen ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 09

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. Die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortschaften werden hierdurch nicht berührt.

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Paragraph 10

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen sich rückstandlos innerhalb der Ruhefrist auflösen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine Genehmigung einzuholen.

(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,35 m hoch sein. Die Verwendung von größeren Urnen setzt bereits bei der Anmeldung des Bestattungsfalles die Einholung einer Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen voraus.

(6) In nachfolgend aufgeführten Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus biologisch abbaubarem, schnell vergänglichem Material, beigesetzt werden:

a. Urnen-Reihengrab Anlage b. Urnen-Reihengrab anonym c. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum d. Urnen-Familiengrab Familienbaum e. Urnen-Familiengrab Partneranlage f. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage

Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich vor, bei weiteren Grabarten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nur die Beisetzung von Bio-Urnen zuzulassen.

Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Villingen-Schwenningen für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist –soweit erforderlich –durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. Bei Vorlage eines schriftlichen Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Steinmetzfachbetriebes können von der Stadt Villingen-Schwenningen Ausnahmen von der Räumungspflicht nach Satz 1 erteilt werden.

(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung der vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge, wie Niederschläge, Frost etc. reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bettung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

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(4) Soweit der Nutzungsberechtigte einen Ausgleich der Setzungen vornimmt oder aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen ein Ausgleich erforderlich ist, erfolgt der Ausgleich auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

auf dem Friedhof im Stadtbezirk Villingen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Herzogenweiler: 20 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Mühlhausen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Obereschach: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Pfaffenweiler: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Rietheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Tannheim: 25 Jahre
auf den Friedhöfen im Stadtbezirk Weigheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Weilersbach: 25 Jahre

Bei Leichen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 10 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre

(3) Bei der Verwendung von Hartholz- und bei Metallsärgen verlängern sich die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten um 5 Jahre.

(4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(3) Alle Umbettungen werden von der Stadt Villingen-Schwenningen unter Ausschluss der Angehörigen und Friedhofsbesucher durchgeführt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.

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(6) Neben den Kosten der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph 15

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.

(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Villingen-Schwenningen. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr c. Erd-Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr d. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr e. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage

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f. Urnen-Reihengrab für Verstorbene aller Altersgruppen g. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen h. Urnen-Reihengrab Anlage i. Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Villingen-Schwenningen kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Urnen können in einem Erd-Reihengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist des bereits im Grab bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(7) Ein Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) kann auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden.

Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht den in §12 angegebenen Ruhezeiten und ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall für jeweils bis zu 10 Jahren erworben werden. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.

(2) Wahlgrabstätten sind ein-oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem bereits belegten Wahlgrab ist eine weitere Bestattung nur bei Vorhandensein eines freien Bestattungsplatzes möglich.

(3) In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, bzw. bei Tieferbettung 2 Erdbestattungen übereinander und bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Urnen-Familiengräbern können jeweils vier Urnen, in Urnen-Familiengräbern (Familienbaum) acht Urnen und in Urnen-Familiengräbern (Partneranlage) sowie Urnen-Familiengrab (Wandgrab) zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlagegrab und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaumgrab jeweils eine Urne.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Wahlgrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Familiengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift b. Erd-Familiengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift c. Erd-Familiengrab Kurzgrab d. Erd-Familiengrab am Weg e. Erd-Familiengrab besondere Lage f. Urnen-Familiengrab g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum j. Urnen-Familiengrab Partneranlage k. Urnen-Familiengrab Blütengarten l. Urnen-Familiengrab Wandgrab.

(5) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten

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Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist nicht verpflichtet, vor einer Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen können daraus nicht hergeleitet werden.

Paragraph 17

Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten

(1) Eine Urnengrabstätte am Urnenbaum ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bringt eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich an. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(3) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

Paragraph 18

Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 4 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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Paragraph 19

Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen bietet nachfolgende Grabarten als Komplettangebote an:

a. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; c. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage d. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen; e. Urnen-Reihengrab Anlage. f. Urnen-Familiengrab Partneranlage g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum.

(2) Die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Bei diesen Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten durch Angehörige zugelassen.

Paragraph 20

Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Villingen-Schwenningen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Villingen-Schwenningen.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Villingen-Schwenningen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 23 und 25 besonders für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

Paragraph 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt Villingen-Schwenningen legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

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(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt Villingen-Schwenningen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Paragraph 23

Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind aus Naturstein, Metall in Kunstschmiede- und Kunstgussarbeit oder Holz anzufertigen und so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Für Grabmale und Grabausstattung ist die Verwendung von Fliesen, Glas, Terrazzo oder ähnlichen brüchigen Materialien und Kunststoffprodukten sowie elektronischen Bauteilen (Bildmonitore, akustische Wiedergabegeräte etc.) nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Grabmalsockel, liegende Grabmale, Grababdeckplatten, zusätzliche Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(5) Begehbare Grabeinfassungsplatten dürfen nur in lose Materialien (Sand, Kies, Splitt etc.) verlegt werden. Die Verlegung in aushärtende Stoffe (Beton, Mörtel etc.) ist nicht zulässig.

Paragraph 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen keine Grabeinfassungen und Wegeplatten verlegt. Ausgenommen hiervon sind Erd-Reihengräber, Urnen-Reihengräber, Urnen-Familiengräber und Urnen-Blütengartengräber.

Paragraph 25

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen Grabeinfassungen und partiell Wegeplatten verlegt. Die Anbringung zusätzlicher Grabeinfassungen, in der Höhe über die Erschließungswege hinausstehend, ist nicht zulässig.

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Paragraph 26

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen, b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder kreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig.

(6) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.

(8) Stehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur von Fachfirmen entsprechend § 8 versetzt werden.

(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

Paragraph 27

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Villingen-Schwenningen überprüft werden können.

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gültig ab 01.01.2021

Paragraph 28

Standsicherheit von Grabmalen

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Paragraph 29

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Villingen-Schwenningen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die Stadt Villingen-Schwenningen führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Standfestigkeitsprüfung an Grabmalen mit einer Höhe von über 50 cm, entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, durch. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Paragraph 30

Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstätten von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Für die Abräumung der Grabstätten wird eine Gebühr im Voraus bei Vergabe des Grabnutzungsrechtes nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben.

(2) Das Abräumen von Wahlgräbern erfolgt nach Beendigung des Nutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten nicht beendet, erfolgt die Abräumung nach dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

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gültig ab 01.01.2021

(4) Bei der Grababräumung werden die Grabmale inkl. Fundament, Einfassungsplatten und sonstige Ausstattungsgegenstände und jegliche Bepflanzung entfernt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Sofern Kulturdenkmale betroffen sind, dürfen Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen und der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 31

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf das Grabbeet in seinen Abmessungen nicht überragen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

(4) Die außerhalb der Grabbeete abgelegten Grabdekorationen aller Art werden von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Bei Urnenwänden stehen für Trauerspenden die dafür vorgesehenen Ablageplätze und soweit vorhanden, die Vorrichtungen direkt an der Urnennischen-Verschlussplatte zur Verfügung.

(6) Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen für die kurzzeitige Ablage von Trauerspenden zur Verfügung:

a. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum und -Familienbaum ⇒ im Rasenbereich, ausschließlich Schnittblumen zulässig, b. Urnen-Familiengrab Partneranlage und -Gemeinschaftsanlage ⇒ auf Ablageplatten, c. Erd- und Urnen-Reihengrab anonym ⇒ auf zentralem Gedenkplatz, soweit vorhanden, d. Erd- und Urnen-Reihengrab Anlage ⇒ auf Ablageplatten.

Verwelkte Blumengebinde bei Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Villingen-Schwenningen.

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gültig ab 01.01.2021

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so darf bei Reihengrabstätten die Bepflanzung auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Villingen-Schwenningen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Bei Familiengrabstätten kann die Stadt Villingen-Schwenningen in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht bei Grabstätten, bei welchen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, ohne Entschädigung entziehen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Villingen-Schwenningen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 20 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen und Musik- und Gesangsdarbietungen sind vorher mit der Stadt Villingen-Schwenningen abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte von öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art im Bereich des Alten Friedhofs im Stadtbezirk Schwenningen auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) endeten am 31.12.1986.

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gültig ab 01.01.2021

(2) Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen.

Paragraph 36

Die Stadt Villingen-Schwenningen kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

Paragraph 37

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Villingen-Schwenningen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 38

Für die Benutzung und für Amtshandlungen auf den von der Stadt Villingen-Schwenningen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 39

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
    1. entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
    1. entgegen § 7 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sind ausgenommen);
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;

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gültig ab 01.01.2021

  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.9 auf Rasenflächen lagert;
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt und Tiere füttert;
  8. entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
  10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keine Genehmigung beantragt;
  11. entgegen § 8 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt;
  12. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
  13. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
  14. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
  15. entgegen §26 Abs.1 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht zur vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform einreicht;
  16. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  17. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  18. entgegen § 30 Absatz 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
  19. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  20. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen.

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gültig ab 01.01.2021

Paragraph 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.03.2009 außer Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 14.10.2020

Jürgen Roth Oberbürgermeister

Anlagen

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gültig ab 01.01.2021

Anlage I zu § 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Erd-Familiengräber (allgemeine Gestaltungsvorschriften), d. Urnen-Reihengräber, e. Urnen-Familiengräber, f. Urnen-Familiengräber Blütengarten.

(2) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Familiengräber (besondere Gestaltungsvorschriften), b. Erd-Familiengräber Kurzgrab, c. Urnen-Familiengräber Wandgrab.

Anlage II zu §§ 24 und 25

Abmessungen von Grabmalen

(1) Bei der Errichtung von Grabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Stärke der Grabmale mit einer Höhe von über 50 cm muss mindestens 14 cm betragen. b. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte mit Grabplatten darf nur bis zu 50% erfolgen. c. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(2) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm

Erd-Familiengräber:

Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Urnen-Reihengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

Urnen-Familiengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben und dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

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gültig ab 01.01.2021

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr: 0,50 qm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr: 1,00 qm

Erd-Familiengräber 1,55 qm (inkl. Grabeinfassungen)

Urnen-Reihengräber und Urnen-Familiengräber 0,73 qm.

(3) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Erd-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 92 cm (Kurzgrab);

Breite: 87,5 cm (Kurzgrab Rasen)

b. Liegende Grabmale

und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

Ihre Höhe muss den umliegenden Wege- und Einfassungsplatten auf einer Breite von 20 cm entsprechen.

Liegende Grabmale dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

Erd-Familiengräber 1,05 qm

Erd-Familiengräber (Kurzgrab Rasen) 0,77 qm

c. Verschlusstafeln für Urnen-Familiengräber Wandgrab

Die Verschlusstafeln sind nach den Belegungsplänen der jeweiligen Urnenwand anzufertigen.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen, Standsicherheitsprüfungen sowie die Abräumung der Grabstätten und sonstige Leistungen auf den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

2

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültigen Friedhofsgebühren.

(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner festgelegt.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 4 Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Zurücknahme von Anträgen

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird ein Zehntel bis die Hälfte des im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 15,00 Euro.

§ 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Bei der Rückgabe von Familiengräbern erfolgt die Erstattung der bereits entrichteten Gebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungsjahre. Dies gilt nicht für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern im Zusammenhang mit der Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen von 20 auf 15 Jahre und für Altgräber mit Ersterwerb vor 1980, bei denen noch kein Nacherwerb erfolgt ist. Auch bei der Rückgabe von Einzelgräbern aufgrund einer Umbettung ist eine

3

Rückerstattung nicht möglich, da die freiwerdende Grabstelle bis zur Abräumung des gesamten Gräberblockes nicht mehr für Bestattungen genutzt werden kann.

(2) Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Gebührenbetrag, der beim Erwerb oder der letzten Verlängerung des Grabnutzungsrechtes zu entrichten war, abzüglich der Verwaltungsgebühr entsprechend dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 7 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gelten.

(2) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung schon vor dessen Ablauf verlängert werden, so sind die zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung dieser Bestattung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

§ 8 Schlussbestimmung

Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 25.03.2009

Dr. Rupert Kubon Oberbürgermeister

4

Anlage

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung

A. Bestattungsgebühren

Die Gebühren gelten nur, sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

1. Verwaltungsgebühr 44,00 Euro
2. Aufbahrung
a) Benutzung des Aufbahrungsraumes 68,00 Euro
b) Benutzung des Kühlraumes 55,00 Euro
c) Benutzung des Wasch-/Hygieneraumes 88,00 Euro
3. Benutzung der Feierhalle 143,00 Euro
4. Benutzung der Orgel 21,00 Euro
5. Benutzung des Aussegnungsraumes für Verstorbene bis 6 Jahre und Feuerbestattete mit bis zu ca. 10 Trauergästen 48,00 Euro
6. Grabfertigung
a) Einzelgrab für Verstorbene bis 6 Jahre 108,00 Euro
b) für Verstorbene bis 6 Jahre Nachbettung 144,00 Euro
c) Erd-Einzelgrab für Verstorbene ab 6 Jahren 433,00 Euro
d) Erd-Familiengrab für Verstorbene ab 6 Jahren 539,00 Euro
e) Zuschlag für Tieferlegung in ein Erd-Familiengrab 116,00 Euro
f) Beisetzung bzw. Ausbettung einer Urne 110,00 Euro
g) Grabmatten 19,00 Euro
h) Mobile Lautsprecheranlage 24,00 Euro
7. Bestattungsordner/in 46,00 Euro
8. Blumen und Kränze an Grabstätte verbringen 34,00 Euro
9. Umbettungsgebühr Sargbestattung 543,00 Euro
10. Urnenversand
a) Inland 63,00 Euro
b) Ausland 83,00 Euro
11. Genehmigung für Grabmale, Grababdeckplatten und zusätzliche Grabeinfassungen, je Antrag 39,00 Euro

5

  1. Standsicherheitsprüfung je zu prüfendes Grabmalelement und Jahr 3,00 Euro

B. Gebühren für Nutzungsrechte

  1. Einzelgräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene bis 6 Jahre 36,00 Euro b) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene ab 6 Jahren 46,00 Euro c) Erd-Einzelgrab Rasengrab-Anlage 70,00 Euro d) Zubettung einer Urne in ein Erd-Einzelgrab je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro e) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab) sowie (Erdgrab anonym) 31,00 Euro f) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab-Anlage) 63,00 Euro

  1. Familiengräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro b) Erd-Familiengrab besondere Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro c) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage am Weg 72,00 Euro d) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Besondere Lage 85,00 Euro e) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Blütengarten 139,00 Euro f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) allgemeine Gestaltungsvorschriften 37,00 Euro g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) Blütengarten allgemeine Gestaltungsvorschriften 109,00 Euro h) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsanlage) besondere Gestaltungsvorschriften 56,00 Euro i) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Partneranlage 2-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 152,00 Euro j) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) besondere Gestaltungsvorschriften 62,00 Euro k) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum 8-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 460,00 Euro l) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) besondere Gestaltungsvorschriften 49,00 Euro m) Urnen-Familiengrab (Stelengrab) besondere Gestaltungsvorschriften 59,00 Euro n) Zubettung in eine Familiengrabstelle je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro

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  1. Zusammen mit dem Erwerb/Nacherwerb von Nutzungsrechten (nicht bei Zubettungen) sind für das notwendige spätere Abräumen der Grabstätten folgende Gebühren einmalig zu entrichten.

Abräumen je Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts

a) Erd-Einzelgrab 137,00 Euro
b) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab und Erdgrab -Anlage), - Kindergrab und Erd-Einzelgrab (Rasengrab Anlage) 94,00 Euro
c) Erd-Familiengrab 240,00 Euro
d) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) 147,00 Euro
e) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschafts- und Partneranlage) 54,00 Euro
f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) 43,00 Euro
g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum) 53,00 Euro
h) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) und Stelengrab 71,00 Euro

Anlage

Preisliste Krematorium zuzüglich MwSt. ab 01. April 2009

1) Auftragsbearbeitung 37,00 Euro
2) Aufbahrungsraum 68,00 Euro
3) Benutzung der Kühlzelle 51,00 Euro
4) Feuerbestattung Verstorbener
- bis 6 Jahre 202,00 Euro
- ab 6 Jahre 303,00 Euro
5) Versand einer Urne im Inland 62,00 Euro
6) Versand einer Urne ins Ausland 82,00 Euro

Paragraph 01

Gebührenpflicht

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen, Standsicherheitsprüfungen sowie die Abräumung der Grabstätten und sonstige Leistungen auf den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

2

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültigen Friedhofsgebühren.

(2) Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner festgelegt.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

Paragraph 04

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 05

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird ein Zehntel bis die Hälfte des im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 15,00 Euro.

Paragraph 06

Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Bei der Rückgabe von Familiengräbern erfolgt die Erstattung der bereits entrichteten Gebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungsjahre. Dies gilt nicht für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern im Zusammenhang mit der Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen von 20 auf 15 Jahre und für Altgräber mit Ersterwerb vor 1980, bei denen noch kein Nacherwerb erfolgt ist. Auch bei der Rückgabe von Einzelgräbern aufgrund einer Umbettung ist eine

3

Rückerstattung nicht möglich, da die freiwerdende Grabstelle bis zur Abräumung des gesamten Gräberblockes nicht mehr für Bestattungen genutzt werden kann.

(2) Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Gebührenbetrag, der beim Erwerb oder der letzten Verlängerung des Grabnutzungsrechtes zu entrichten war, abzüglich der Verwaltungsgebühr entsprechend dem beigegebenen Gebührenverzeichnis (Anlage).

Paragraph 07

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gelten.

(2) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung schon vor dessen Ablauf verlängert werden, so sind die zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung dieser Bestattung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Paragraph 08

Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 25.03.2009

Dr. Rupert Kubon Oberbürgermeister

4

Anlage

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung

A. Bestattungsgebühren

Die Gebühren gelten nur, sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

1. Verwaltungsgebühr 44,00 Euro
2. Aufbahrung
a) Benutzung des Aufbahrungsraumes 68,00 Euro
b) Benutzung des Kühlraumes 55,00 Euro
c) Benutzung des Wasch-/Hygieneraumes 88,00 Euro
3. Benutzung der Feierhalle 143,00 Euro
4. Benutzung der Orgel 21,00 Euro
5. Benutzung des Aussegnungsraumes für Verstorbene bis 6 Jahre und Feuerbestattete mit bis zu ca. 10 Trauergästen 48,00 Euro
6. Grabfertigung
a) Einzelgrab für Verstorbene bis 6 Jahre 108,00 Euro
b) für Verstorbene bis 6 Jahre Nachbettung 144,00 Euro
c) Erd-Einzelgrab für Verstorbene ab 6 Jahren 433,00 Euro
d) Erd-Familiengrab für Verstorbene ab 6 Jahren 539,00 Euro
e) Zuschlag für Tieferlegung in ein Erd-Familiengrab 116,00 Euro
f) Beisetzung bzw. Ausbettung einer Urne 110,00 Euro
g) Grabmatten 19,00 Euro
h) Mobile Lautsprecheranlage 24,00 Euro
7. Bestattungsordner/in 46,00 Euro
8. Blumen und Kränze an Grabstätte verbringen 34,00 Euro
9. Umbettungsgebühr Sargbestattung 543,00 Euro
10. Urnenversand
a) Inland 63,00 Euro
b) Ausland 83,00 Euro
11. Genehmigung für Grabmale, Grababdeckplatten und zusätzliche Grabeinfassungen, je Antrag 39,00 Euro

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  1. Standsicherheitsprüfung je zu prüfendes Grabmalelement und Jahr 3,00 Euro

B. Gebühren für Nutzungsrechte

  1. Einzelgräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene bis 6 Jahre 36,00 Euro b) Erd-Einzelgrab und Erd-Einzelgrab anonym für Verstorbene ab 6 Jahren 46,00 Euro c) Erd-Einzelgrab Rasengrab-Anlage 70,00 Euro d) Zubettung einer Urne in ein Erd-Einzelgrab je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro e) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab) sowie (Erdgrab anonym) 31,00 Euro f) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab-Anlage) 63,00 Euro

  1. Familiengräber je Grabstelle und Jahr

a) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro b) Erd-Familiengrab besondere Gestaltungsvorschriften Reihenlage 59,00 Euro c) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Reihenlage am Weg 72,00 Euro d) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Besondere Lage 85,00 Euro e) Erd-Familiengrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Blütengarten 139,00 Euro f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) allgemeine Gestaltungsvorschriften 37,00 Euro g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) Blütengarten allgemeine Gestaltungsvorschriften 109,00 Euro h) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsanlage) besondere Gestaltungsvorschriften 56,00 Euro i) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Partneranlage 2-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 152,00 Euro j) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) besondere Gestaltungsvorschriften 62,00 Euro k) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum 8-stellig) besondere Gestaltungsvorschriften 460,00 Euro l) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) besondere Gestaltungsvorschriften 49,00 Euro m) Urnen-Familiengrab (Stelengrab) besondere Gestaltungsvorschriften 59,00 Euro n) Zubettung in eine Familiengrabstelle je Jahr Mehrfachbelegung 18,00 Euro

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  1. Zusammen mit dem Erwerb/Nacherwerb von Nutzungsrechten (nicht bei Zubettungen) sind für das notwendige spätere Abräumen der Grabstätten folgende Gebühren einmalig zu entrichten.

Abräumen je Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts

a) Erd-Einzelgrab 137,00 Euro
b) Urnen-Einzelgrab (Erdgrab und Erdgrab -Anlage), - Kindergrab und Erd-Einzelgrab (Rasengrab Anlage) 94,00 Euro
c) Erd-Familiengrab 240,00 Euro
d) Urnen-Familiengrab (Erdgrab) 147,00 Euro
e) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschafts- und Partneranlage) 54,00 Euro
f) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Gemeinschaftsbaum) 43,00 Euro
g) Urnen-Familiengrab (Erdgrab Familienbaum) 53,00 Euro
h) Urnen-Familiengrab (Wandgrab) und Stelengrab 71,00 Euro

Anlage

Preisliste Krematorium zuzüglich MwSt. ab 01. April 2009

1) Auftragsbearbeitung 37,00 Euro
2) Aufbahrungsraum 68,00 Euro
3) Benutzung der Kühlzelle 51,00 Euro
4) Feuerbestattung Verstorbener
- bis 6 Jahre 202,00 Euro
- ab 6 Jahre 303,00 Euro
5) Versand einer Urne im Inland 62,00 Euro
6) Versand einer Urne ins Ausland 82,00 Euro

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Alter Friedhof Schwenningen (reiner Urnenfriedhof)
  2. Waldfriedhof Schwenningen
  3. Friedhof Villingen
  4. Friedhof Herzogenweiler
  5. Friedhof Mühlhausen
  6. Friedhof Obereschach
  7. Friedhof Pfaffenweiler
  8. Friedhof Rietheim
  9. Friedhof Tannheim
  10. Friedhof Weigheim
  11. Neuer Friedhof Weigheim
  12. Friedhof Weilersbach.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Villingen-Schwenningen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Villingen-Schwenningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsort

Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Villingen-Schwenningen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet. Existiert zum Zeitpunkt des Todes ein ausreichendes Grabstättenangebot auf einem anderen Friedhof, so kann von diesem Grundsatz auf Wunsch abgewichen werden.

§ 4 1. Bestattung

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

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gültig ab 01.01.2021

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

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gültig ab 01.01.2021

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der nachfolgend angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:

01.03. – 31.03. 7.00 – 18.00 Uhr
01.04. – 30.09. 7.00 – 20.00 Uhr
01.10. – 31.10. 7.00 – 18.00 Uhr
01.11. – 28.02. 7.00 – 17.00 Uhr

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. an Sonn-oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i. auf Rasenflächen zu lagern, j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

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gültig ab 01.01.2021

k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, und Tiere zu füttern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vorher bei der Stadt Villingen-Schwenningen zu beantragen ist.

§ 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Villingen-Schwenningen Genehmigungen zu beantragen. Die Anzeige und die Genehmigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrlaubnis bei der Stadt Villingen-Schwenningen einzuholen.

(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Villingen-Schwenningen ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. Die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortschaften werden hierdurch nicht berührt.

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gültig ab 01.01.2021

§ 10 Paragraph 10

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen sich rückstandlos innerhalb der Ruhefrist auflösen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine Genehmigung einzuholen.

(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,35 m hoch sein. Die Verwendung von größeren Urnen setzt bereits bei der Anmeldung des Bestattungsfalles die Einholung einer Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen voraus.

(6) In nachfolgend aufgeführten Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus biologisch abbaubarem, schnell vergänglichem Material, beigesetzt werden:

a. Urnen-Reihengrab Anlage b. Urnen-Reihengrab anonym c. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum d. Urnen-Familiengrab Familienbaum e. Urnen-Familiengrab Partneranlage f. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage

Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich vor, bei weiteren Grabarten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nur die Beisetzung von Bio-Urnen zuzulassen.

§ 11 Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Villingen-Schwenningen für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist –soweit erforderlich –durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. Bei Vorlage eines schriftlichen Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Steinmetzfachbetriebes können von der Stadt Villingen-Schwenningen Ausnahmen von der Räumungspflicht nach Satz 1 erteilt werden.

(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung der vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge, wie Niederschläge, Frost etc. reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bettung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

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gültig ab 01.01.2021

(4) Soweit der Nutzungsberechtigte einen Ausgleich der Setzungen vornimmt oder aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen ein Ausgleich erforderlich ist, erfolgt der Ausgleich auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

auf dem Friedhof im Stadtbezirk Villingen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Herzogenweiler: 20 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Mühlhausen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Obereschach: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Pfaffenweiler: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Rietheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Tannheim: 25 Jahre
auf den Friedhöfen im Stadtbezirk Weigheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Weilersbach: 25 Jahre

Bei Leichen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 10 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre

(3) Bei der Verwendung von Hartholz- und bei Metallsärgen verlängern sich die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten um 5 Jahre.

(4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(3) Alle Umbettungen werden von der Stadt Villingen-Schwenningen unter Ausschluss der Angehörigen und Friedhofsbesucher durchgeführt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.

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gültig ab 01.01.2021

(6) Neben den Kosten der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.

(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Villingen-Schwenningen. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr c. Erd-Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr d. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr e. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage

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f. Urnen-Reihengrab für Verstorbene aller Altersgruppen g. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen h. Urnen-Reihengrab Anlage i. Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Villingen-Schwenningen kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Urnen können in einem Erd-Reihengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist des bereits im Grab bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(7) Ein Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) kann auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht den in §12 angegebenen Ruhezeiten und ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall für jeweils bis zu 10 Jahren erworben werden. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.

(2) Wahlgrabstätten sind ein-oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem bereits belegten Wahlgrab ist eine weitere Bestattung nur bei Vorhandensein eines freien Bestattungsplatzes möglich.

(3) In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, bzw. bei Tieferbettung 2 Erdbestattungen übereinander und bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Urnen-Familiengräbern können jeweils vier Urnen, in Urnen-Familiengräbern (Familienbaum) acht Urnen und in Urnen-Familiengräbern (Partneranlage) sowie Urnen-Familiengrab (Wandgrab) zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlagegrab und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaumgrab jeweils eine Urne.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Wahlgrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Familiengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift b. Erd-Familiengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift c. Erd-Familiengrab Kurzgrab d. Erd-Familiengrab am Weg e. Erd-Familiengrab besondere Lage f. Urnen-Familiengrab g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum j. Urnen-Familiengrab Partneranlage k. Urnen-Familiengrab Blütengarten l. Urnen-Familiengrab Wandgrab.

(5) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten

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Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist nicht verpflichtet, vor einer Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen können daraus nicht hergeleitet werden.

§ 17 Paragraph 17

Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten

(1) Eine Urnengrabstätte am Urnenbaum ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bringt eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich an. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(3) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

§ 18 Paragraph 18

Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 4 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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§ 19 Paragraph 19

Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen bietet nachfolgende Grabarten als Komplettangebote an:

a. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; c. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage d. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen; e. Urnen-Reihengrab Anlage. f. Urnen-Familiengrab Partneranlage g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum.

(2) Die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Bei diesen Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten durch Angehörige zugelassen.

§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten

Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Villingen-Schwenningen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Villingen-Schwenningen.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Villingen-Schwenningen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 23 und 25 besonders für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

§ 22 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt Villingen-Schwenningen legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

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(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt Villingen-Schwenningen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 23 Gestaltungsgrundsätze

Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind aus Naturstein, Metall in Kunstschmiede- und Kunstgussarbeit oder Holz anzufertigen und so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Für Grabmale und Grabausstattung ist die Verwendung von Fliesen, Glas, Terrazzo oder ähnlichen brüchigen Materialien und Kunststoffprodukten sowie elektronischen Bauteilen (Bildmonitore, akustische Wiedergabegeräte etc.) nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Grabmalsockel, liegende Grabmale, Grababdeckplatten, zusätzliche Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(5) Begehbare Grabeinfassungsplatten dürfen nur in lose Materialien (Sand, Kies, Splitt etc.) verlegt werden. Die Verlegung in aushärtende Stoffe (Beton, Mörtel etc.) ist nicht zulässig.

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen keine Grabeinfassungen und Wegeplatten verlegt. Ausgenommen hiervon sind Erd-Reihengräber, Urnen-Reihengräber, Urnen-Familiengräber und Urnen-Blütengartengräber.

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen Grabeinfassungen und partiell Wegeplatten verlegt. Die Anbringung zusätzlicher Grabeinfassungen, in der Höhe über die Erschließungswege hinausstehend, ist nicht zulässig.

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§ 26 Paragraph 26

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen, b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder kreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig.

(6) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.

(8) Stehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur von Fachfirmen entsprechend § 8 versetzt werden.

(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Villingen-Schwenningen überprüft werden können.

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§ 28 Paragraph 28

Standsicherheit von Grabmalen

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 29 Paragraph 29

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Villingen-Schwenningen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die Stadt Villingen-Schwenningen führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Standfestigkeitsprüfung an Grabmalen mit einer Höhe von über 50 cm, entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, durch. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 30 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstätten von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Für die Abräumung der Grabstätten wird eine Gebühr im Voraus bei Vergabe des Grabnutzungsrechtes nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben.

(2) Das Abräumen von Wahlgräbern erfolgt nach Beendigung des Nutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten nicht beendet, erfolgt die Abräumung nach dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

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(4) Bei der Grababräumung werden die Grabmale inkl. Fundament, Einfassungsplatten und sonstige Ausstattungsgegenstände und jegliche Bepflanzung entfernt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Sofern Kulturdenkmale betroffen sind, dürfen Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen und der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 31 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf das Grabbeet in seinen Abmessungen nicht überragen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

(4) Die außerhalb der Grabbeete abgelegten Grabdekorationen aller Art werden von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Bei Urnenwänden stehen für Trauerspenden die dafür vorgesehenen Ablageplätze und soweit vorhanden, die Vorrichtungen direkt an der Urnennischen-Verschlussplatte zur Verfügung.

(6) Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen für die kurzzeitige Ablage von Trauerspenden zur Verfügung:

a. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum und -Familienbaum ⇒ im Rasenbereich, ausschließlich Schnittblumen zulässig, b. Urnen-Familiengrab Partneranlage und -Gemeinschaftsanlage ⇒ auf Ablageplatten, c. Erd- und Urnen-Reihengrab anonym ⇒ auf zentralem Gedenkplatz, soweit vorhanden, d. Erd- und Urnen-Reihengrab Anlage ⇒ auf Ablageplatten.

Verwelkte Blumengebinde bei Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Villingen-Schwenningen.

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Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so darf bei Reihengrabstätten die Bepflanzung auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Villingen-Schwenningen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Bei Familiengrabstätten kann die Stadt Villingen-Schwenningen in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht bei Grabstätten, bei welchen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, ohne Entschädigung entziehen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Villingen-Schwenningen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 20 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen und Musik- und Gesangsdarbietungen sind vorher mit der Stadt Villingen-Schwenningen abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte von öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art im Bereich des Alten Friedhofs im Stadtbezirk Schwenningen auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) endeten am 31.12.1986.

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(2) Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen.

§ 36 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Villingen-Schwenningen kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 37 Haftung

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Villingen-Schwenningen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung und für Amtshandlungen auf den von der Stadt Villingen-Schwenningen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
    1. entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
    1. entgegen § 7 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sind ausgenommen);
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;

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  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.9 auf Rasenflächen lagert;
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt und Tiere füttert;
  8. entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
  10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keine Genehmigung beantragt;
  11. entgegen § 8 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt;
  12. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
  13. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
  14. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
  15. entgegen §26 Abs.1 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht zur vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform einreicht;
  16. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  17. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  18. entgegen § 30 Absatz 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
  19. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  20. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen.

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§ 40 Anlage I zu § 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.03.2009 außer Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 14.10.2020

Jürgen Roth Oberbürgermeister

Anlagen

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gültig ab 01.01.2021

Anlage I zu § 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Erd-Familiengräber (allgemeine Gestaltungsvorschriften), d. Urnen-Reihengräber, e. Urnen-Familiengräber, f. Urnen-Familiengräber Blütengarten.

(2) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Familiengräber (besondere Gestaltungsvorschriften), b. Erd-Familiengräber Kurzgrab, c. Urnen-Familiengräber Wandgrab.

Anlage II zu §§ 24 und 25

Abmessungen von Grabmalen

(1) Bei der Errichtung von Grabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Stärke der Grabmale mit einer Höhe von über 50 cm muss mindestens 14 cm betragen. b. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte mit Grabplatten darf nur bis zu 50% erfolgen. c. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(2) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm

Erd-Familiengräber:

Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Urnen-Reihengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

Urnen-Familiengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben und dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

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Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr: 0,50 qm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr: 1,00 qm

Erd-Familiengräber 1,55 qm (inkl. Grabeinfassungen)

Urnen-Reihengräber und Urnen-Familiengräber 0,73 qm.

(3) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Erd-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 92 cm (Kurzgrab);

Breite: 87,5 cm (Kurzgrab Rasen)

b. Liegende Grabmale

und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

Ihre Höhe muss den umliegenden Wege- und Einfassungsplatten auf einer Breite von 20 cm entsprechen.

Liegende Grabmale dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

Erd-Familiengräber 1,05 qm

Erd-Familiengräber (Kurzgrab Rasen) 0,77 qm

c. Verschlusstafeln für Urnen-Familiengräber Wandgrab

Die Verschlusstafeln sind nach den Belegungsplänen der jeweiligen Urnenwand anzufertigen.

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Alter Friedhof Schwenningen (reiner Urnenfriedhof)
  2. Waldfriedhof Schwenningen
  3. Friedhof Villingen
  4. Friedhof Herzogenweiler
  5. Friedhof Mühlhausen
  6. Friedhof Obereschach
  7. Friedhof Pfaffenweiler
  8. Friedhof Rietheim
  9. Friedhof Tannheim
  10. Friedhof Weigheim
  11. Neuer Friedhof Weigheim
  12. Friedhof Weilersbach.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Villingen-Schwenningen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Villingen-Schwenningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 03

Bestattungsort

Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Villingen-Schwenningen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet. Existiert zum Zeitpunkt des Todes ein ausreichendes Grabstättenangebot auf einem anderen Friedhof, so kann von diesem Grundsatz auf Wunsch abgewichen werden.

Paragraph 04

Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

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2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

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II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der nachfolgend angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:

01.03. – 31.03. 7.00 – 18.00 Uhr
01.04. – 30.09. 7.00 – 20.00 Uhr
01.10. – 31.10. 7.00 – 18.00 Uhr
01.11. – 28.02. 7.00 – 17.00 Uhr

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 07

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. an Sonn-oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i. auf Rasenflächen zu lagern, j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

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k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, und Tiere zu füttern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vorher bei der Stadt Villingen-Schwenningen zu beantragen ist.

Paragraph 08

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Villingen-Schwenningen Genehmigungen zu beantragen. Die Anzeige und die Genehmigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrlaubnis bei der Stadt Villingen-Schwenningen einzuholen.

(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Villingen-Schwenningen ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 09

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. Die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortschaften werden hierdurch nicht berührt.

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Paragraph 10

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen sich rückstandlos innerhalb der Ruhefrist auflösen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine Genehmigung einzuholen.

(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,35 m hoch sein. Die Verwendung von größeren Urnen setzt bereits bei der Anmeldung des Bestattungsfalles die Einholung einer Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen voraus.

(6) In nachfolgend aufgeführten Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus biologisch abbaubarem, schnell vergänglichem Material, beigesetzt werden:

a. Urnen-Reihengrab Anlage b. Urnen-Reihengrab anonym c. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum d. Urnen-Familiengrab Familienbaum e. Urnen-Familiengrab Partneranlage f. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage

Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich vor, bei weiteren Grabarten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nur die Beisetzung von Bio-Urnen zuzulassen.

Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Villingen-Schwenningen für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist –soweit erforderlich –durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. Bei Vorlage eines schriftlichen Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Steinmetzfachbetriebes können von der Stadt Villingen-Schwenningen Ausnahmen von der Räumungspflicht nach Satz 1 erteilt werden.

(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung der vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge, wie Niederschläge, Frost etc. reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bettung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

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(4) Soweit der Nutzungsberechtigte einen Ausgleich der Setzungen vornimmt oder aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen ein Ausgleich erforderlich ist, erfolgt der Ausgleich auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

auf dem Friedhof im Stadtbezirk Villingen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Herzogenweiler: 20 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Mühlhausen: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Obereschach: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Pfaffenweiler: 25 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Rietheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Tannheim: 25 Jahre
auf den Friedhöfen im Stadtbezirk Weigheim: 30 Jahre
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Weilersbach: 25 Jahre

Bei Leichen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 10 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre

(3) Bei der Verwendung von Hartholz- und bei Metallsärgen verlängern sich die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten um 5 Jahre.

(4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(3) Alle Umbettungen werden von der Stadt Villingen-Schwenningen unter Ausschluss der Angehörigen und Friedhofsbesucher durchgeführt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.

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(6) Neben den Kosten der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph 15

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.

(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Villingen-Schwenningen. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr c. Erd-Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr d. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr e. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage

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f. Urnen-Reihengrab für Verstorbene aller Altersgruppen g. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen h. Urnen-Reihengrab Anlage i. Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Villingen-Schwenningen kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Urnen können in einem Erd-Reihengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist des bereits im Grab bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird.

(7) Ein Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) kann auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden.

Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht den in §12 angegebenen Ruhezeiten und ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall für jeweils bis zu 10 Jahren erworben werden. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.

(2) Wahlgrabstätten sind ein-oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem bereits belegten Wahlgrab ist eine weitere Bestattung nur bei Vorhandensein eines freien Bestattungsplatzes möglich.

(3) In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, bzw. bei Tieferbettung 2 Erdbestattungen übereinander und bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Urnen-Familiengräbern können jeweils vier Urnen, in Urnen-Familiengräbern (Familienbaum) acht Urnen und in Urnen-Familiengräbern (Partneranlage) sowie Urnen-Familiengrab (Wandgrab) zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlagegrab und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaumgrab jeweils eine Urne.

(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Wahlgrabstätten ausgewiesen:

a. Erd-Familiengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift b. Erd-Familiengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift c. Erd-Familiengrab Kurzgrab d. Erd-Familiengrab am Weg e. Erd-Familiengrab besondere Lage f. Urnen-Familiengrab g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum j. Urnen-Familiengrab Partneranlage k. Urnen-Familiengrab Blütengarten l. Urnen-Familiengrab Wandgrab.

(5) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten

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Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist nicht verpflichtet, vor einer Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen können daraus nicht hergeleitet werden.

Paragraph 17

Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten

(1) Eine Urnengrabstätte am Urnenbaum ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bringt eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich an. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(3) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

Paragraph 18

Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 4 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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Paragraph 19

Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen bietet nachfolgende Grabarten als Komplettangebote an:

a. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; c. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage d. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen; e. Urnen-Reihengrab Anlage. f. Urnen-Familiengrab Partneranlage g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum.

(2) Die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Bei diesen Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten durch Angehörige zugelassen.

Paragraph 20

Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Villingen-Schwenningen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Villingen-Schwenningen.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Villingen-Schwenningen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 23 und 25 besonders für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

Paragraph 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt Villingen-Schwenningen legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

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(2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt Villingen-Schwenningen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Paragraph 23

Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind aus Naturstein, Metall in Kunstschmiede- und Kunstgussarbeit oder Holz anzufertigen und so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Für Grabmale und Grabausstattung ist die Verwendung von Fliesen, Glas, Terrazzo oder ähnlichen brüchigen Materialien und Kunststoffprodukten sowie elektronischen Bauteilen (Bildmonitore, akustische Wiedergabegeräte etc.) nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Grabmalsockel, liegende Grabmale, Grababdeckplatten, zusätzliche Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(5) Begehbare Grabeinfassungsplatten dürfen nur in lose Materialien (Sand, Kies, Splitt etc.) verlegt werden. Die Verlegung in aushärtende Stoffe (Beton, Mörtel etc.) ist nicht zulässig.

Paragraph 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen keine Grabeinfassungen und Wegeplatten verlegt. Ausgenommen hiervon sind Erd-Reihengräber, Urnen-Reihengräber, Urnen-Familiengräber und Urnen-Blütengartengräber.

Paragraph 25

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.

(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen Grabeinfassungen und partiell Wegeplatten verlegt. Die Anbringung zusätzlicher Grabeinfassungen, in der Höhe über die Erschließungswege hinausstehend, ist nicht zulässig.

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Paragraph 26

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen, b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder kreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig.

(6) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.

(8) Stehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur von Fachfirmen entsprechend § 8 versetzt werden.

(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

Paragraph 27

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Villingen-Schwenningen überprüft werden können.

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Paragraph 28

Standsicherheit von Grabmalen

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Paragraph 29

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Villingen-Schwenningen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die Stadt Villingen-Schwenningen führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Standfestigkeitsprüfung an Grabmalen mit einer Höhe von über 50 cm, entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, durch. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Paragraph 30

Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstätten von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Für die Abräumung der Grabstätten wird eine Gebühr im Voraus bei Vergabe des Grabnutzungsrechtes nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben.

(2) Das Abräumen von Wahlgräbern erfolgt nach Beendigung des Nutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten nicht beendet, erfolgt die Abräumung nach dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

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(4) Bei der Grababräumung werden die Grabmale inkl. Fundament, Einfassungsplatten und sonstige Ausstattungsgegenstände und jegliche Bepflanzung entfernt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Sofern Kulturdenkmale betroffen sind, dürfen Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen und der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 31

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf das Grabbeet in seinen Abmessungen nicht überragen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

(4) Die außerhalb der Grabbeete abgelegten Grabdekorationen aller Art werden von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(5) Bei Urnenwänden stehen für Trauerspenden die dafür vorgesehenen Ablageplätze und soweit vorhanden, die Vorrichtungen direkt an der Urnennischen-Verschlussplatte zur Verfügung.

(6) Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen für die kurzzeitige Ablage von Trauerspenden zur Verfügung:

a. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum und -Familienbaum ⇒ im Rasenbereich, ausschließlich Schnittblumen zulässig, b. Urnen-Familiengrab Partneranlage und -Gemeinschaftsanlage ⇒ auf Ablageplatten, c. Erd- und Urnen-Reihengrab anonym ⇒ auf zentralem Gedenkplatz, soweit vorhanden, d. Erd- und Urnen-Reihengrab Anlage ⇒ auf Ablageplatten.

Verwelkte Blumengebinde bei Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Villingen-Schwenningen.

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Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so darf bei Reihengrabstätten die Bepflanzung auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Villingen-Schwenningen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Bei Familiengrabstätten kann die Stadt Villingen-Schwenningen in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht bei Grabstätten, bei welchen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, ohne Entschädigung entziehen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Villingen-Schwenningen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 20 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen und Musik- und Gesangsdarbietungen sind vorher mit der Stadt Villingen-Schwenningen abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte von öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art im Bereich des Alten Friedhofs im Stadtbezirk Schwenningen auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) endeten am 31.12.1986.

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(2) Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen.

Paragraph 36

Die Stadt Villingen-Schwenningen kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

Paragraph 37

(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Villingen-Schwenningen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 38

Für die Benutzung und für Amtshandlungen auf den von der Stadt Villingen-Schwenningen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 39

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
    1. entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
    1. entgegen § 7 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sind ausgenommen);
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;

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  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.9 auf Rasenflächen lagert;
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt und Tiere füttert;
  8. entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
  10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keine Genehmigung beantragt;
  11. entgegen § 8 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt;
  12. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
  13. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
  14. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
  15. entgegen §26 Abs.1 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht zur vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform einreicht;
  16. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  17. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  18. entgegen § 30 Absatz 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
  19. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  20. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen.

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gültig ab 01.01.2021

Paragraph 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.03.2009 außer Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 14.10.2020

Jürgen Roth Oberbürgermeister

Anlagen

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gültig ab 01.01.2021

Anlage I zu § 22

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Erd-Familiengräber (allgemeine Gestaltungsvorschriften), d. Urnen-Reihengräber, e. Urnen-Familiengräber, f. Urnen-Familiengräber Blütengarten.

(2) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:

a. Erd-Familiengräber (besondere Gestaltungsvorschriften), b. Erd-Familiengräber Kurzgrab, c. Urnen-Familiengräber Wandgrab.

Anlage II zu §§ 24 und 25

Abmessungen von Grabmalen

(1) Bei der Errichtung von Grabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Stärke der Grabmale mit einer Höhe von über 50 cm muss mindestens 14 cm betragen. b. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte mit Grabplatten darf nur bis zu 50% erfolgen. c. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

(2) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm

Erd-Familiengräber:

Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Urnen-Reihengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

Urnen-Familiengräber:

Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm

b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben und dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

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gültig ab 01.01.2021

Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr: 0,50 qm

Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr: 1,00 qm

Erd-Familiengräber 1,55 qm (inkl. Grabeinfassungen)

Urnen-Reihengräber und Urnen-Familiengräber 0,73 qm.

(3) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):

Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm

Erd-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 92 cm (Kurzgrab);

Breite: 87,5 cm (Kurzgrab Rasen)

b. Liegende Grabmale

und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.

Ihre Höhe muss den umliegenden Wege- und Einfassungsplatten auf einer Breite von 20 cm entsprechen.

Liegende Grabmale dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:

Erd-Familiengräber 1,05 qm

Erd-Familiengräber (Kurzgrab Rasen) 0,77 qm

c. Verschlusstafeln für Urnen-Familiengräber Wandgrab

Die Verschlusstafeln sind nach den Belegungsplänen der jeweiligen Urnenwand anzufertigen.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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