📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: gültig ab 01.01.2023 (Änderungssatzung vom 05.12.2022) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Niedereschach (konsolidierte Fassung, gültig ab 01.01.2023)
G:\R\020 Satzungen\752.04 Bestattungsgebührenordnung\752.04 Bestattungsgebührenordnung vom 30.09.1987 (gültig ab 01.01.2023 §2b UStG).docx Gemeinde Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs-wesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 30. September 1987
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 30. September 1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet;
- 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) Bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
G:\R\020 Satzungen\752.04 Bestattungsgebührenordnung\752.04 Bestattungsgebührenordnung vom 30.09.1987 (gültig ab 01.01.2023 §2b UStG).docx (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
§ 4 wird ersatzlos aufgehoben.
§ 5
Bestattungsgebühren
- 1. Grabherstellung
a) Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.397,00 EUR
mit Tieferlegung 1.482,00 EUR
b) Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 795,00 EUR
c) Urnengrab / Urnenrasengrab (Reihen-/Wahlgrab) 643,00 EUR
d) Urnenwand / Urnenstele / Baumgrab /
gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld 514,00 EUR
e) Grabkammer / Rasengrab 828,00 EUR
- 2. Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen,
Gebeinen oder Urnen sowie besondere Dienst-
leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand
in Rechnung gestellt.
- 3. Grabräumungen werden nach tatsächlichem Aufwand
je Grabfeld berechnet
§ 6
Benutzungsgebühren
Benutzungsgebühren für Friedhofshallen/Leichenzellen:
- 1. Benutzung der Friedhofshallen 200,00 EUR
- 2. Benutzung der Leichenzelle 150,00 EUR
Grabnutzungsgebühren für Reihengräber:
- 3. Überlassung eines Reihengrabes
a) Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.550,00 EUR
bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren
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b) Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 560,00 EUR
bei einem Nutzungsrecht von 10 Jahren
- 4. Überlassung eines Urnengrabes
- 4.1. Überlassung eines Urnengrabes 1.110,00 EUR
bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
- 4.2. zzgl. Zuschlag für Grabeinfassungen 473,00 EUR
- 5. Überlassung einer Urnennische (Urnenwand) bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.300,00 EUR
- 6. Überlassung einer Urnenstele 1.230,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
- 7. Überlassung einer einfachen Grabkammer 1.850,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
- 8. Überlassung eines Rasengrabes
- 8.1. Überlassung eines Rasengrabes (einfache Grabkammer) bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.950,00 EUR
- 8.2. zzgl. Zuschlag für Grabstein und Pflegeaufwand 1.551,00 EUR
- 9. Überlassung eines Urnenrasengrabes
- 9.1. Überlassung eines Urnenrasengrabes bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.580,00 EUR
- 9.2. zzgl. Zuschlag für Bronzeblatt (inkl. Beschriftung) und Pflegeaufwand 1.427,00 EUR
- 10. Überlassung eines anonymen Urnenrasengrabes
10.1 Überlassung eines anonymen Urnenrasengrabes bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.220,00 EUR
10.2 zzgl. Zuschlag für Pflegeaufwand 855,00 EUR
Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber:
Der Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ist nur im Zusammenhang mit einem Sterbefall möglich.
- 11. Grabnutzungsgebühren bei Wahlgräbern
bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren
a) einfachtief je Einzelgrabfläche 2.750,00 EUR
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat
je Einzelgrabfläche 9,15 EUR
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b) doppelttief 3.940,00 EUR
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 13,10 EUR
- 12. Überlassung eines Urnengrabes
12.1 Überlassung eines Urnengrabes 2.680,00 EUR
bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung der Ruhezeit pro angefangenen Monat
14,80 EUR
12.2 zzgl. Zuschlag für Grabeinfassungen 473,00 EUR
- 13. Überlassung einer Urnennische (Urnenwand) bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 2.430,00 EUR
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung der Ruhezeit pro angefangenen Monat
13,50 EUR
- 14. Überlassung einer Urnenstele 2.290,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung der Ruhezeit pro angefangenen Monat
12,70 EUR
- 15. Überlassung einer doppeltiefen Grabkammer 2.780,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 15,40 EUR
- 16. Überlassung eines doppeltiefen Rasengrabes
16.1 Überlassung eines doppeltiefen Rasengrabes (Grabkammer) 3.150,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 17,50 EUR
16.2 bei Erstbestattung zzgl. Zuschlag für Grabstein und Pflegeaufwand 1.524,00 EUR
16.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag für Pflegeaufwand
für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 6,80 EUR
G:\R\020 Satzungen\752.04 Bestattungsgebührenordnung\752.04 Bestattungsgebührenordnung vom 30.09.1987 (gültig ab 01.01.2023 §2b UStG).docx
- 17. Überlassung eines Urnenerdgrabes in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsanlage
17.1 Überlassung eines Urnenerdgrabes in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsanlage 2.400,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 13,30 EUR
17.2 bei Erstbestattung zzgl. Zuschlag für Pflegeaufwand 875,00 EUR
17.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag Pflegeaufwand für die Verlängerung der Ruhezeit pro angefangenen Monat 4,80 EUR
- 18. Überlassung eines Urnenbaumgrabes / Urnenrasengrabes
18.1 Überlassung eines Urnenbaumgrabes 2.780,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
Bei Mehrfachbelegung für die Verlängerung
der Ruhezeit pro angefangenen Monat 15,40 EUR
18.2 bei Erstbestattung zzgl. Zuschlag für 480,00 EUR Pflegeaufwand
18.3 bei Zweitbestattung
Bei Mehrfachbelegung zzgl. Zuschlag Pflegeaufwand für die Verlängerung der Ruhezeit pro angefangenen Monat 2,60 EUR
- 19. Zubettung einer Urne in eine schon belegte Wahlgrabstelle 1.060,00 EUR bei einem Nutzungsrecht von 15 Jahren
§ 6a
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung bzw. beigefügtem Verzeichnis festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren/Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
G:\R\020 Satzungen\752.04 Bestattungsgebührenordnung\752.04 Bestattungsgebührenordnung vom 30.09.1987 (gültig ab 01.01.2023 §2b UStG).docx
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. November 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 12. April 1983 außer Kraft.
Niedereschach, 30. September 1987
Ragg
Bürgermeister
Änderungssatzung vom 04.12.2001 eingearbeitet. Änderungssatzung vom 13.07.2004 eingearbeitet am 02.08.2004/Br. Änderungssatzung vom 03.03.2009 eingearbeitet/cR Änderungssatzung vom 01.12.2014 eingearbeitet/cR Änderungssatzung vom 19.05.2020 eingearbeitet am 25.05.2020/NB Änderungssatzung vom 05.12.2022 eingearbeitet am 13.12.2022/NB
2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.1987, zuletzt geändert am 05.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Niedereschach vom 19.05.2020, zuletzt geändert am 05.12.2022 (gültig ab 01.01.2023)
Gemeinde Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) vom 19. Mai 2020
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19 Mai 2020 die nachstehende Fried-hofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Niedereschach, Fischbach, Kappel und Schaben-hausen sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbe-ner, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Fer-ner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsit-zes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestat-tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur tagsüber betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zu-gelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu-führen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be-treten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-lassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuwei-sen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gela-gert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Würt-temberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonntagen und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 6 – Särge / Tuchbestattungen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien be-stehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine ge-sundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durch-führung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestat-tung mit der Gemeinde einvernehmlich abzustimmen. Insbesondere beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhü-tungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten (§ 15 Satz 3 BestattVO).
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeiten der Verstorbenen betragen bei Erdbestattungen ohne Grabkammern 25 Jahre und bei Erdbestattungen mit Grabkammern 15 Jahre. Bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind sowie Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen 10 Jahre. Im Übrigen beträgt die Ruhezeit von Aschen 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettun-gen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffent-lichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein ande-res Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Das Gleiche gilt für die Urnenwand und die Urnenstele. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbe-nen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstel-ler zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen der Gesamtgemeinde Niedereschach werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Reihenerdgräber (ohne Grabkammer) Erdwahlgräber (mehrstellige Einfachgräber oder einstellige Tiefgräber ohne Grabkammer) Grabkammern als Reihenerdgrab (auch als Rasengrab) Grabkammern als Erdwahlgrab (auch als Rasengrab) Urnenreihengräber (Urnenerdgrab, Anonymes Urnenerdgrab, Urnenwand, Ur-nenstele, Rasengrab) Urnenwahlgräber (Urnenerdgrab, Urnenwand, Urnenstele, Rasengrab, Baum-grab, gärtnerisch gepflegte Urnengemeinschaftsanlage) Frühchengedenkstätte Ehrengrabstätten Die auf den Friedhöfen der einzelnen Ortsteile angebotenen Grabarten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Es werden nicht auf jedem Friedhof alle Grabar-ten angeboten. Es kann nicht garantiert werden, dass jederzeit alle Grabarten zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit ist deshalb immer bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (mit und ohne Grabkammer) und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bzw. seine Asche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge-wandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (u. a. Schmuck-und Überurnen) sind nicht zugelassen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bekannt gegeben oder der Verfügungs-berechtigte wird angeschrieben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (mit und ohne Grabkammer) und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsbe-rechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (mit Grabkammern) bzw. 25 Jahren (ohne Grabkammern) sowie an Urnenwahlgrä-bern auf 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todes-falls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf An-trag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrä-ber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht.
(5) In einem Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten bis zu zwei Bestattungen zulässig. Die maximale Belegung richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(6) Erdwahlgräber können zweistellige Einfachgräber oder einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestat-tungen übereinander zulässig.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personen-kreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, sofern nicht für einzelne Grabarten gesonderte Regelungen beste-hen. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (u. a. Schmuck-und Überurnen) sind nicht zugelassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden; in diesem Fall sind Gebührenrückerstattungen ausgeschlossen.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Gra-bausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit richtet sich dann nach der jeweiligen Grabstätte.
(15) In bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen Ur-nen zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindes-tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenerdgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die aus-schließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung der Asche eines Verstorbenen zu-lässig.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenerdwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal zwei Aschen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenerdgräber.
§ 14 – Urnenwandplätze / Urnenstelen
(1) Urnenwandplätze und Urnenstelenplätze sind Aschengrabstätten als Urnenstät-ten in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen.
(2) Die Urnenwand- und Urnenstelenplätze sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber; in Urnenwahlgräbern können zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Die Kammern werden mit Grabplatten verschlossen die den Verfügungsberech-tigten bzw. Nutzungsberechtigten von der Gemeinde für die Dauer der Nutzung über-lassen werden. Die Beschriftung ist von diesem auf eigene Kosten anfertigen zu las-sen.
(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmung der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihengräber und Wahlgräber.
(5) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten, allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 15 – Baumgräber
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Baumgrabstätten angeboten werden. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in naturbelassenen Sonderlagen.
(2) Die Beisetzung der Urnen in Urnenwahlgrabstätten erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Baumgrabstätten werden durch eine zu dem verwandten Urnen-erdgrabsystem gehörigen Steinplatte mit einer Größe von 29 cm auf 29 cm gekenn-zeichnet. Diese Steinplatten werden den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit überlassen. Die Beschriftung, unter Verwendung ei-ner eingehauenen Schrift, ist von diesem auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Es können max. zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestim-mungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
(4) Das Erscheinungsbild naturbelassener Baumgrababteilungen ist zu erhalten. Be-pflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde bzw. Gärtner. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(5) Das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Die Gemeinde darf diese entfernen und entsor-gen. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
§ 16 – Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rasengräber angeboten werden. Rasengräber sind Reihengrabstätten und Wahl-grabstätten für Erdbestattungen (mit Grabkammer) sowie Reihengrabstätten, Wahl-grabstätten und anonyme Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen in Sonderlage.
(2) Die Beisetzung bei Erdbestattung erfolgt in Grabkammern. Diese werden mit bo-denbündig verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatten mit einer Größe von 70 cm Breite auf 40 cm Tiefe auf vorhandenen Fundamenten gekenn-zeichnet. Die Grabliegeplatten werden den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungs-berechtigten von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit überlassen. Die Be-schriftung, unter Verwendung einer eingehauenen Schrift, ist von diesem auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflä-chen der Grabliegeplatten nicht poliert werden.
(3) Bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erfolgt die Bezeichnung des Verstorbenen nur durch ein kleines Namensschild an einer hierfür vorgesehenen und zentralen Stelle. Diese werden den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsbe-rechtigten von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit überlassen. Die Be-schriftung wird von der Gemeinde veranlasst.
(4) Bei Anonymen Urnenreihengrabstätten dürfen keine Namen oder sonstige Anga-ben, die auf die Personen der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
(5) Das Erscheinungsbild der Rasengrabstätten ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde bzw. Gärtner. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(6) Das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Die Gemeinde darf diese entfernen und entsor-gen. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(7) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmung der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihengräber und Wahlgräber.
§ 17 – Gräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlagen
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Gemeinschaftsanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung der Grabplatten. Die Urnen-grabstätten werden durch eine zu dem verwandten Urnenerdgrabsystem gehörigen Steinplatte mit einer Größe von 29 cm auf 29 cm gekennzeichnet. Diese Steinplatten werden den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit überlassen. Die Beschriftung, unter Verwendung einer eingehauenen Schrift, ist von diesem auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Die Pflege und Un-terhaltung des Grabfeldes erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit ausschließlich über die Gemeinde. Die Kosten der Grabpflege und Grabmalunterhaltung sind über die Grabnutzungsgebühr abgegolten. Es können max. zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Die Gemeinde darf diese entfernen und entsorgen. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 18 – Frühchengedenkstätte
Für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden sollen, ist eine Frühchengedenkstätte eingerichtet. Dort kann ohne Anmeldung und Gebühren-erhebung ein Stein zum Gedenken abgelegt werden.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Niedereschach.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 20 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfel-der mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 21 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entspre-chen.
§ 22 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattun-gen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale einschließlich Sockel bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m2 Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,20 m.
- 2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,80 m2 Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,20 m.
(3) Auf Grabstätten für Erdurnenbestattungen sind Grabmale einschließlich Sockel bis zu folgenden Größen zulässig: Auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 0,70 m.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten be-legt.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 23 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstiger Gra-bausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vor-lage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssat-zung erfüllt werden.
§ 24 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück herge-stellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bild-hauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verant-wortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungs-berechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech-tigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfer-nen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Sie sind nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatz-vornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 27 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 22 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf-fentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht höher als 0,5 m sein.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung herge-richtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte inner-halb einer jeweils festgesetzten angemessener Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrab-stätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvor-nahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen las-sen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe-scheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzu-drohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Eine Stunde vor Beerdigungsbeginn wird der Sarg verschlossen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrich-tungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ge-meinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaf-tung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur-sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Fried-hofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizu-stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schä-den auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- führt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- j) lärmt sowie lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung er- richtet, verändert (§ 23 Abs. 1) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1). IX. Schlussvorschrift
§ 32 – Alte Rechte
(1) Unbefristete Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor dem 01.01.1977 bewilligt wurden, werden auf 40 Jahre verkürzt. Befristete Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor dem 01.01.1977 auf 40 Jahre oder auf 30 Jahre bewilligt wurden, werden auf 25 Jahre verkürzt.
(2) In einem Erdurnenreihengrab (§ 13) sowie in Reihenurnenwandplätzen (§ 14) und Reihenurnenstelen (§ 14), welche jeweils anlässlich einer ersten Urnenbeiset-zung vor dem 31. Mai 2020 zugeteilt wurden, dürfen zwei Aschen beigesetzt werden.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 29. November 2004 (je-weils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Niedereschach, den 19. Mai 2020 Ragg Bürgermeister
Änderungssatzung vom 05.12.2022 eingearbeitet am 08.12.2022/Ri
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung vom 04.12.2001 eingearbeitet. Änderungssatzung vom 13.07.2004 eingearbeitet am 02.08.2004/Br. Änderungssatzung vom 03.03.2009 eingearbeitet/cR Änderungssatzung vom 01.12.2014 eingearbeitet/cR Änderungssatzung vom 19.05.2020 eingearbeitet am 25.05.2020/NB Änderungssatzung vom 05.12.2022 eingearbeitet am 13.12.2022/NB
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