📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.11.2021 (zuletzt geändert 08.10.2025, i.K. 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhöfe der Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald – Informationsbroschüre mit Grabarten und Gebührenübersicht (Stand 2024)
Urnenbaumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen. Die Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Eine Kennzeichnung durch eine Liegeplatte mit persönlichen Daten ist möglich. 15 Jahre Nutzungszeit – eine Verlängerung des Rechtes ist möglich. Friedhofsgebühren für die kommunalen Friedhöfe in Buchenberg, Burgberg/ Erdmannsweiler, Neuhausen und Weiler Reihengrab 1.900 € Reihengrab für Kinder (bis 10 Jahre) 1 € Urnengrab 1.900 € Urnengemeinschaftsgrabfeld 1.500 € Urnenbaumgrab 2.500 € Wahlgrab (beide Grabstellen) 1.900 € Zubettung einer Urne 450 € Zubettung eines Sarges 750 € In Buchenberg entstehen durch die besondere Art der Grabeinfassung Mehrkosten, die vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu tragen sind. Die Kosten für das Ausheben des Grabes bzw. das Einbringen der Urne sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten direkt beim jeweiligen Dienstleister zu tragen. Unabhängig von der Benutzung der Infrastrukturanlagen wird bei jeder Bestattung eine Vorhaltegebühr für diese i. H. v. 75,00 € erhoben. Bei Nutzung der Aussegnungshallen in Buchenberg, Burgberg / Erdmannsweiler oder Neuhausen fallen Gebühren i. H. v. 300,00 € an. Bei Benutzung der Leichenzelle fallen Gebühren i. H. v. 80,00 € je angefangenem Tag, jedoch nicht mehr als 240 € an. Bei Benutzung der Leichenkühlvitrine der Aussegnungshalle in Neuhausen wird eine Gebühr i. H. v. 150, 00 € je Todesfall erhoben. Ihr Ansprechpartner:
Friedhofsverwaltung Rathausstraße 9 78126 Königsfeld im Schwarzwald
Telefon: 07725 8009-26 Fax: 07725 8009-59 E-Mail: [email protected]
Friedhöfe unserer Gemeinde
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ein Friedhof ist, entgegen der überwiegenden Wahrnehmung, mehr als nur ein Beisetzungsort: er ist auch ein Ort der Lebenden. Wir finden dort die Möglichkeit zum Abschiednehmen, zur Trauerbewältigung, zum Gedenken sowie Besinnung und innere Einkehr. So vielfältig die Trauer und die Erinnerungen auch sein mögen – sie brauchen einen festen Ort! Wer einen geliebten Menschen im Gedächtnis und im Herzen trägt, verspürt den Wunsch, ihn auch nach dessen Tod zu besuchen und mit ihm in Dialog zu treten. Die Friedhöfe der Gemeinde Königsfeld sind deshalb besondere öffentliche Anlagen, in denen wir nicht nur unsere Toten begraben, sondern auch unsere Trauer verarbeiten können. Sie genießen daher unsere besondere Aufmerksamkeit! Ihr
Fritz Link Bürgermeister „Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.“ (Albert Schweitzer)
Informationen zu den Grabarten Erdbestattungen Reihengräber sind nebeneinanderliegende Einzelgräber in geschlossenen Grabfeldern für Kinder ab 10 Jahren und Erwachsene. 25 Jahre Nutzungs-zeit – eine Verlängerung des Rechtes ist möglich.
Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Gräber, die in verschiedenen Lagen ausgewählt werden können. Ein mehrstelliges Wahlgrab kann nur erworben werden, wenn der überlebende Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. 25 Jahre Nutzungszeit – eine Verlängerung des Rechtes ist möglich.
Urnenbestattungen Urnengräber sind ein- oder mehrstellige Gräber, die in verschieden Lagen ausgewählt werden. Für Kinder ab 10 Jahren und Erwachsene. 25 Jahre Nutzungszeit - eine Verlängerung des Rechtes ist möglich.
Urnengemeinschaftsgräber sind angelegte Grabfelder für die anonyme Beisetzung von Aschen. Für Kinder ab 10 Jahren und Erwachsene. 15 Jahre Nutzungszeit – eine Verlängerung des Rechtes ist nicht möglich.
Friedhofsgebührenordnung – Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 10.11.2021 (Inkrafttreten 01.01.2022)
GEMEINDE KÖNIGSFELD IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Friedhofsgebührenordnung -
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 10. November 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- b) wer die Bestattung zu tragen hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht,
- a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. a) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner,
- b) die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts,
- c) die übrigen Grabnutzungs- und die Bestattungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. §4 Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 16,00 EUR
- 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. für einen Einzelfall 11,00 EUR
- 2.2. für eine Dauerzulassung auf 5 Jahre 75,00 EUR
- 3. Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 10,00 – 25,00 EUR
- 4. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und Urnen 21,00 EUR
- 5. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.
§ 5 – Grabnutzungsgebühren
- 1. Überlassung eines Reihengrabes
- 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.100,00 EUR …. 1.2 von Personen unter 10 Jahren 450,00 EUR
- 2. Überlassung eines Urnengrabes 910,00EUR
- 3. Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld 445,00 EUR
- 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 4.1. Wahlgrab (beide Grabstellen) 4.300,00 EUR
- 4.2. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab anteilig je angegangenem Monat der Verlängerung nach Ziffern 1.1, 2 und 4.1. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
- 4.3. Zubettung einer Urne 455,00 EUR.
- 4. Die Kosten für die Grabeinfassungen sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungs- berechtigten nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu tragen.“
§ 6 Bestattungsgebühren
- 1. Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) in Buchenberg, Burgberg/Erdmannsweiler und Neuhausen 300,00 EUR 2. Benutzung einer Leichenzelle je angefangenem Tag 69,00 EUR, insgesamt aber nicht mehr als 207,00 EUR
- 3. Benutzung der Leichenkühlvitrine (Aussegnungshalle Neuhausen) 150,00 EUR je Todesfall.“
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 5 und 6 der Friedhofsgebührenordnung vom 07. November 2018 außer Kraft.
Königsfeld im Schwarzwald, 16. November 2021
Fritz Link Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 3 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2019 (zuletzt geändert 08.10.2025, i.K. 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald vom 18.12.2019 (Inkrafttreten 01.02.2020)
Friedhofsordnung i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1,15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2019 folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
Abschnitt II - Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
Abschnitt III – Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge und Urnen
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
Abschnitt IV - Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnengräber
§ 14 Urnengemeinschaftsgrabfelder
§ 15 Zubettungen
Abschnitt V - Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 17 Zustimmungserfordernis
§ 18 Standsicherheit
§ 19 Unterhaltung
§ 20 Entfernung
Abschnitt VI - Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII - Benutzung der Leichenhallen
§ 23 Leichenhallen
Abschnitt VIII - Schlußvorschriften
§ 24 Alte Rechte
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Gebühren
§ 28 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde unterhält Friedhöfe in Buchenberg, Burgberg/Erdmannsweiler, Neuhausen und Weiler. Diese Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und in der Gemeinde verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann bestattet werden,
- wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme
in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat,
- wer ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung hat,
- wer mit einem Einwohner in gerader Linie im 1. Grad verwandt ist.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Sind keine Angehörigen des Verstorbenen in der Gemeinde wohnhaft, kann der Nachweis über einen Grabpflegevertrag gefordert werden.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortsteils zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, der aufgrund privaten Auftrages gewerblich Tätigen sowie der Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen zu Zwecken der Grabpflege, bei denen ein Fahrzeug erforderlich ist;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle ausserhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer und Steinmetze sowie Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
(2) Zugelassen werden nur solche Bildhauer und Steinmetze, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung wird entweder auf den Einzelauftrag oder auf die Dauer von 5 Jahren befristet. Die Gebühr für die Erteilung einer Zulassung richtet sich nach der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr ausgeführt werden. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.
(5) Die Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen für Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrengesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn-und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen, pflanzlichen Materialien verwendet werden.
(4) Die Bestattung konservierter Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. Die anfallenden Kosten werden direkt von dem beauftragten Unternehmer mit den Angehörigen abgerechnet.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen (Kinder und Erwachsene) sowie der Aschen in Urnengräbern beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in den Urnengemein-schaftsgrabfeldern sowie Urnen, die in Reihen-, Wahl- und Urnengräbern zugebettet werden, beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabstätten (Reihen-, Wahl- und Urnengräber sowie Urnengemeinschaftsgrabfelder) entsprechend den Belegungsplänen in den ausgewiesenen Bereichen zur Verfügung gestellt. Eine oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur gestattet, wenn dafür geeignete Einrichtungen vorhanden sind.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Aschen werden grundsätzlich in Urnengräbern oder Urnengemeinschaftsgrabfeldern beigesetzt. In bereits durch Erdbestattungen belegten Reihen- und Wahlgräbern können Urnen zugebettet werden, wenn die verbleibende Ruhezeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(5) Die Größe von Reihengräbern beträgt auf den Friedhöfen in
a) Buchenberg 100 cm x 200 cm (Innenmaß der Grabeinfassung) im bisheriges Grabfeld Abteilung I und im Grabfeld V 110 cm x 180 cm (Außenmaß der Grabeinfassung),
b) Burgberg/Erdmannsweiler, Neuhausen und Weiler 110 cm x 180 cm (Außenmaß der Grabeinfassung),
c) Die Größe von Kindergräbern beträgt auf allen Friedhöfen 100 cm x 60 cm (Außenmaß der Grabeinfassung).
(6) Die Größe von Wahlgräbern beträgt auf den Friedhöfen in
a) Buchenberg 200 cm x 200 cm (Innenmaß der Grabeinfassung),
b) Burgberg/Erdmannsweiler und Neuhausen 215 cm x 180 cm (Außenmaß der Grabeinfassung),
c) Weiler 180 cm x 180 cm (Außenmaß der Grabeinfassung).
(7) Die Größe von Urnengräbern beträgt auf den Friedhöfen
a) Buchenberg und Burgberg/Erdmannsweiler 100 cm x 60 cm (Außenmaß der Grabeinfassung),
b) Neuhausen 100 cm x 70 cm (Außenmaß der Grabeinfassung),
c) Weiler 90 cm x 80 cm (Außenmaß der Grabeinfassung).
(8) Der Abstand zwischen Reihengräbern beträgt auf den Friedhöfen in
a) Buchenberg 40 cm (bisheriges Grabfeld), neues Grabfeld 25 cm ,
b) Burgberg/Erdmannsweiler 40 cm (bisheriges Grabfeld), neues Grabfeld 25 cm,
b) Neuhausen 25 cm,
c) Weiler 50 cm.
(9) Der Abstand zwischen Wahlgräbern beträgt auf den Friedhöfen in
a) Buchenberg 40 cm
b) Burgberg/Erdmannsweiler 60 cm Übergangsregelung: Für die bereits belegten Wahlgräber (Stand 15.07.2013) beträgt der Reihenabstand 40 cm
c) Weiler 80 cm.
(10) Der Abstand zwischen Urnengräbern beträgt auf den Friedhöfen
a) Buchenberg und Burgberg/Erdmannsweiler 30 cm,
b) Neuhausen 50 cm,
c) Weiler 0 cm.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen Verstorbener und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Im Falle der Zubettung einer Urne ist das Nutzungsrecht gebührenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit der Asche zu verlängern.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Doppelgräber für Erdbestattungen Verstorbener und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Im Falle der Zubettung von Urnen ist das Nutzungsrecht anteilig gebührenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit der Asche zu verlängern.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalles erworben werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und zwar auf die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des Letztverstorbenen. Ein Wahlgrab kann nur erworben werden, wenn der überlebende Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge nach Absatz 6 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen.
(2) In einem Urnengrab wird eine Asche beigesetzt. Die Zubettung einer weiteren Urne ist möglich. Für die weitere Urne beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Im Falle der Zubettung einer Urne ist das Nutzungsrecht gebührenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit der weiteren Asche zu verlängern.
§ 14 Urnengemeinschaftsgrabfelder
(1) Urnengemeinschaftsgrabfelder sind auf den Friedhöfen angelegte Grabfelder für die anonyme Beisetzung von Aschen. Die Belegung erfolgt erst im Todesfall gemäß dem Belegungsplan der Gemeinde, ohne dass die einzelne Grabstätte an der Oberfläche erkennbar und gekennzeichnet ist. Auskunft über die in einem Urnengemeinschafts-grabfeld beigesetzten Aschen der Verstorbenen geben auf Wunsch Namensschilder auf einem gesondertem Gedenkstein.
(2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nach Ablauf der Ruhezeit nicht möglich.
(3) Das Urnengemeinschaftsgrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Es dürfen keine provisorischen Holzkreuze oder Grabmale errichtet, Anpflanzungen vorgenommen und Kerzen abgestellt werden. Das Ablegen von Blumen o. ä. ist nur anläßlich einer Bestattung zulässig. Diese sind nach Ablauf von vier Wochen abzuräumen.
(4) Die anteiligen Kosten für den Gedenkstein und das Namensschild werden bei Belegung eines Schildes von der Gemeinde als Kostenersatz zusammen mit den Bestattungs-gebühren und den Grabnutzungsgebühren erhoben.
§ 15 Zubettungen
(1) Zubettungen sind Beisetzungen von Aschen in bereits bestehende Reihen-, Wahl- oder Urnengräber.
(2) In Reihen- und Urnengräber ist die Zubettung jeweils einer Urne möglich. Für die weitere Urne beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. In Wahlgräber ist die Zubettung von bis zu zwei Urnen möglich. Auch für diese weiteren Urnen beträgt die Ruhezeit je 15 Jahre.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine (mit Ausnahme von schwarzen Kunststeinen), Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus Gips,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Kunststoffen in jeder Form, mit Glas, Emaille und Porzellan,
Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale ab Oberkante Grabeinfassung bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis 1,10 m Höhe und höchstens 0,80 m² Ansichtsfläche oder bei liegenden Grabmalen bis zur halben Grabgröße,
b) auf Doppelgrabstätten bis zu 1,10 m Höhe und höchstens 1,30 m² Ansichtsfläche oder bei liegenden Grabmalen je Grabstelle bis zur halben Grabgröße.
(5) Auf Urnengrabstätten sind liegende, ganz oder teilweise abdeckende Grabmale gestattet. Außerdem sind auch stehende Grabmale bis zu 0,60 m Höhe (ab Oberkante Grabein-fassung) und höchstens 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(7) Auf dem Friedhof Buchenberg werden die Grabeinfassungen für Wahl- und Urnengräber einheitlich mit Maggia-Platten nach Maßgabe der Gemeinde durch einen von ihr beauftragten Unternehmer verlegt. Die anfallenden Kosten werden von der Gemeinde als Kostenersatz zusammen mit den Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren erhoben.
Für die Reihengräber in Abteilung I werden die Grabeinfassungen einheitlich mit Maggia-Platten nach Maßgabe der Gemeinde durch einen von ihr beauftragten Unternehmer verlegt. Die anfallenden Kosten werden von der Gemeinde als Kostenersatz zusammen mit den Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren erhoben.
Für die Reihengräber in der Abteilung V sind folgende Bestimmungen für die Verlegung von Grabeinfassungen zu beachten: Reihengräber sind rechts und links jeweils mit einer 25 cm x 180 cm langen Maggia-Platte und entlang des Fußendes mit einer 25 cm x 110 cm langen Maggia-Platte einzufassen.
(8) Auf dem Friedhof in Burgberg/ Erdmannsweiler werden die Grabeinfassungen im Urnengrabfeld mit einheitlich verlegten Maggia-Einfassungen nach Maßgabe der Gemeinde durch einen von ihr beauftragten Unternehmer verlegt. Die anfallenden Kosten werden von der Gemeinde als Kostenersatz zusammen mit den Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren erhoben.
Übergangsregelung für bereits belegte Wahlgräber auf dem Friedhof Burgberg/ Erdmannsweiler: Für die bereits belegten Wahlgräber (Stand 15.07.2013) werden die Grabeinfassungen einheitlich mit Maggia-Platten nach Maßgabe der Gemeinde durch einen von ihr beauftragten Unternehmer verlegt.
Bei den übrigen Grabarten sind folgende Bestimmungen für die Verlegung von Grabeinfassungen zu beachten:
a) Wahlgräber sind rechts und links jeweils mit einer 25 cm x 180 cm langen Maggia-Platte und entlang des Fußendes mit einer 35 cm x 180 cm langen Maggia-Platte einzufassen.
b) Reihengräber sind rechts und links jeweils mit einer 25 cm x 180 cm langen Maggia-Platte und entlang des Fußendes mit einer 25 cm x 110 cm langen Maggia-Platte einzufassen.
(9) Auf dem Friedhof Neuhausen gelten folgende Bestimmungen für die Verlegung von Grabeinfassungen:
a) Wahlgräber sind rechts und links jeweils mit einer 25 cm x 180 cm langen Maggia-Platte und entlang des Fußendes mit einer 35 cm x 180 cm langen Maggia-Platte einzufassen.
b) Reihengräber sind rechts und links jeweils mit einer 25 cm x 180 cm langen Maggia-Platte und entlang des Fußendes mit einer 35 cm x 110 cm langen Maggia-Platte einzufassen.
c) Urnengräber sind mit Grabeinfassungen von 70 cm x 100 cm einzufassen.
(10) Auf dem Friedhof Weiler sind Grabeinfassungen bei Wahl- und Reihengräbern unter Beachtung der Grabgrößen und -abstände gemäß § 10 Abs. 3 bis 8 zu verlegen. Urnengräber sind seitlich mit jeweils 20 cm x 90 cm langen Maggia-Platten und oben und unten mit 25 cm x 80 cm langen Maggia-Platten einzufassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen auf Antrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 14 cm stark und mit dem Sockel dauerhaft verdübelt sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen usw. ) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
Vl. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen nach den geltenden Grundsätzen der Abfall-und Wertstofftrennung abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Sträucher mit über 1 m dürfen nicht gehalten werden.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen- und Urnengrab-stätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgräbern kann die Gemeinde in diesem Fall auf Kosten des Nutzungs-berechtigten die Grabstätten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzu-drohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 23 Leichenhallen
(1) Die bestehenden Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.
(3) In der Leichenhalle Neuhausen wird eine im Falle der Benutzung nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung gebührenpflichtige Leichenkühlvitrine vorgehalten.
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-ordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 16 Abs. 1 bis 3 und § 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) erhoben.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.
Königsfeld im Schwarzwald, 18. Dezember 2019
Fritz Link Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 3 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. 15
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 08.10.2025 (Inkrafttreten 01.03.2026)
GEMEINDE KÖNIGSFELD IM SCHWARZWALD
SCHWARZWALD-BAAR-KREIS
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Friedhofsgebührenordnung -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 08.10.2025 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Mai 2023 beschlossen:
§ 1 (Grabnutzungsgebühren)
- 1. § 5 Ziffer 1 wird ergänzt um:
„1.3 in Form eines Rasenreihengrabes 4.240,00 EUR“
- 2. § 5 Ziffer 4.2 erhält folgende Fassung:
„Rasenwahlgrab 7.840,00 EUR“
- 3. Der bisherige § 5 Ziffer 4.2 wird zu § 5 Ziffer 4.3 und erhält folgenden Wortlaut:
„Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab anteilig je angegangenem Monat der Verlängerung nach Ziffern 1.1, 2, 4.1 und 4.2. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.“.
- 4. Der bisherige § 5 Ziffer 4.3 wird zu § 5 Ziffer 4.4.
§ 2 (Bestattungsgebühren)
- 1. § 6 wird ergänzt um:
„4. Benutzung der Toilette in der Gemeindehalle Weiler 70,00 EUR (Entfällt bei zeitgleicher Anmietung der Gemeindehalle als Örtlichkeit der Trauerfeier.)“
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Königsfeld im Schwarzwald, 08.10.2025
Fritz Link Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 16.05.2023 (Inkrafttreten 01.06.2023)
GEMEINDE KÖNIGSFELD IM SCHWARZWALD
SCHWARZWALD-BAAR-KREIS
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Friedhofsgebührenordnung -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommu-nalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 16. Mai 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 – Verwaltungsgebühren
§ 4 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 4 Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 22,00 EUR
- 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. für einen Einzelfall 14,50 EUR
- 2.2. für eine Dauerzulassung auf 5 Jahre 100,00 EUR
- 3. Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 14,50 – 36,25 EUR
- 4. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und Urnen 29,00 EUR
- 5. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsge- bührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“
§ 2 – Grabnutzungsgebühren
§ 5 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 5 Grabnutzungsgebühren
- 1. Überlassung eines Reihengrabes
- 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.900,00 EUR …. 1.2 von Personen unter 10 Jahren 1,00 EUR
- 2. Überlassung eines Urnengrabes 1.900,00 EUR
- 3. Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld 1.500,00 EUR
- 4. Bestattung in einem Urnenbaumgrab 2.500,00 EUR
- 5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 5.1. Wahlgrab (beide Grabstellen) 1.900,00 EUR
- 5.2. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Verlängerung des Nutzungs- rechts an einem Grab anteilig je angefangenem Jahr der Verlängerung nach
Ziffern 1.1, 2, 4 und 5.1: Es findet eine jahresgenaue Abrechnung statt.
- 5.3. Zubettung einer Urne 450,00 EUR
- 5.4. Zubettung eines Sarges 750,00 EUR
- 6. Die Kosten für die Grabeinfassungen sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nach Maß- gabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu tragen.“
§ 3 – Bestattungsgebühren
§ 6 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 6 Bestattungsgebühren
- 1. Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) in Buchenberg, Burgberg/Erd- mannsweiler und Neuhausen 300,00 EUR
- 2. Benutzung einer Leichenzelle je angefangenem Tag, 80,00 EUR insgesamt aber nicht mehr als 240,00 EUR
- 3. Benutzung der Leichenkühlvitrine (Aussegnungshalle Neuhausen) 150,00 EUR je Todesfall.
Unabhängig von der Benutzung wird folgende Vorhaltegebühr erhoben: Vorhaltegebühr für Infrastrukturanlagen 75,00 €“
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4, 5 und 6 der Friedhofsgebüh-renordnung vom 07. November 2018, in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. November 2021 außer Kraft.
Königsfeld im Schwarzwald, 26. Mai 2023
Fritz Link
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht-lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 16.05.2023 (Inkrafttreten 01.06.2023, Urnenbaumgräber)
GEMEINDE KÖNIGSFELD IM SCHWARZWALD
SCHWARZWALD-BAAR-KREIS
Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 16. Mai folgende Änderungssatzung zur Friedhofsordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 beschlossen:
§ 1 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
In § 4 Abs. 5 wird in Satz 1 das erste Wort „Die“ durch „Den“ ersetzt.
§ 2 – Ausheben der Gräber
In § 7 wird folgendes als Absatz 3 ergänzt:
„(3) Bei Urnenbaumgräbern sind die Kosten für das Schaffen der Grabstelle in der Grabnutzungsge-bühr enthalten.“
§ 3 – Ruhezeit
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Verstorbenen (Kinder und Erwachsene) sowie der Aschen in Urnengräbern beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in den Urnengemeinschaftsgrabfeldern und Urnenbaumgräbern sowie Urnen, die in Reihen-, Wahl-, Urnengräbern und Urnenbaumgräbern zugebettet werden, be-trägt 15 Jahre.“
§ 4 – Allgemeines
In § 10 erhält Absatz 4 folgenden Wortlaut:
„(4) Aschen werden grundsätzlich in Urnengräbern, Urnenbaumgräbern oder Urnengemeinschafts-grabfeldern beigesetzt. In bereits durch Erdbestattungen belegten Reihen- und Wahlgräbern kön-nen Urnen zugebettet werden, wenn die verbleibende Ruhezeit mindestens 15 Jahre beträgt.“
§ 5 – Urnenbaumgräber
Folgender § 15 ersetzt den bisherigen § 15:
„§ 15 Urnenbaumgräber (1) Urnenbaumgräber sind auf den Friedhöfen angelegte Grabstellen für die Beisetzung von Aschen.
(2) In einem Urnenbaumgrab wird eine Asche beigesetzt. Die Zubettung einer weiteren Urne ist mög-lich. Für die weitere Urne beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Im Falle der Zubettung einer Urne ist das Nutzungsrecht gebührenpflichtig bis zum Ablauf der Ruhezeit der weiteren Asche zu verlängern.“
§ 6 Änderungen der Nummerierung der auf § 14 folgenden Paragraphen
Durch das Einfügen des neuen § 15 ändert sich die Nummerierung der bisherigen §§ wie folgt: Die bisherigen §§ 15 bis 28 werden mit §§ 16 bis 29 bezeichnet.
§ 7 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Der bisherige § 16 bzw. neue § 17 wird wie folgt geändert:
- 1. Folgender Absatz wird als neuer Absatz 6 ergänzt: „(6) Abweichend von Absatz 5 sind auf Urnenbaumgräbern ausschließlich liegende Grabmale aus regionalem Naturgranit in grauen oder leicht rötlichen Farbtönen zulässig. Die Grabmale sind in runder Form auszuführen, wobei deren Durchmesser 40 cm und die Dicke 4 cm betra- gen muss. Das Grabmal ist bündig mit der Rasenkante zu verlegen.“
- 2. Die Nummerierung der folgenden Absätze in § 17 wird wie folgt geändert: Aus den bisherigen Absätzen 6 bis 10 werden die neuen Absätze 7 bis 11.
§ 8 Inkrafttreten
Der neue § 29 erhält folgende Fassung:
„§ 29 Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. De-zember 2019 tritt am 01.06.2023 in Kraft.“
Königsfeld im Schwarzwald, 26. Mai 2023
Fritz Link
Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht-lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-ser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
GEMEINDE KÖNIGSFELD IM SCHWARZWALD
SCHWARZWALD-BAAR-KREIS
Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i. V. m. §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 08.10.2025 folgende Änderungssatzung zur Friedhofsordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juli 2023 beschlossen:
§ 1 (Allgemeines im Abschnitt I)
- 1. In § 10 erhält Absatz 1 folgenden Wortlaut:
„§ 10 Allgemeines (1): Auf den Friedhöfen werden Grabstätten (Reihen-, Wahl- und Urnengräber sowie Urnengemeinschaftsgrabfelder) entsprechend den Belegungsplänen in den ausgewiesenen Bereichen zur Verfügung gestellt. Selbiges gilt für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber auf den Friedhöfen in Buchenberg und Neuhausen.“
- 2. In § 10 erhält Absatz 11 folgenden Wortlaut:
„§ 10 Allgemeines (11) Die Größen und Abstände von Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern in Buchenberg und Neuhausen ergeben sich aus den Größen und Abständen von regulären Reihengräbern und Wahlgräbern auf den jeweiligen Friedhöfen.“
§ 2 (Rasenreihengräber)
Folgender § 16 ersetzt den bisherigen § 16:
„§ 16 Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengraber sind Grabstätten auf den Friedhöfen in Buchenberg und Neuhausen für Erdbestattungen Verstorbener und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Auf den Friedhofen wird ein entsprechendes Rasenreihengrabfeld ausgewiesen. (3) Die Absätze 3 und 4 des § 11 gelten analog. (4) Das Abräumen von Rasenreihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten, sofern eine Namensplatte eingelassen wurde, wird 3 Monate vorher öffentlich be-kanntgegeben."
§ 3 (Rasenwahlgräber)
Folgender § 17 ersetzt den bisherigen § 17:
„§ 17 Rasenwahlgräber
(1) Rasenwahlgraber sind Doppelgraber auf den Friedhofen in Buchenberg und Neuhäusen für Erdbestattungen Verstorbener und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Die Absätze 2 bis 11 des § 14 gelten analog."
§ 4 (Änderung der Nummerierung der auf § 15 folgenden Paragraphen)
Durch das Einfügen der neuen Paragraphen 16 und 17 ändert sich die Nummerierung der bisherigen Paragraphen wie folgt: Die bisherigen §§ 16 bis 29 werden mit §§ 18 bis 31 bezeichnet.
§ 5 (Allgemeinde Gestaltungsvorschriften)
Der bisherige § 17 bzw. neue § 19 wird wie folgt geändert:
- 1. Folgender Absatz wird als neuer Absatz 7 ergänzt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 sind auf Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern in Buchenberg und Neuhausen ausschließlich liegende Namensplatten aus regionalem Naturgranit in grauen oder leicht rötlichen Farbtönen zulässig. Die Namensplatten sind in runder Form auszuführen, wobei deren Durchmesser 40 cm und die Dicke 4 cm betragen muss. Die Namensplatte ist bündig mit der Rasenkante zu verlegen.“
- 2. Die Nummerierung der folgenden Absätze im neuen § 19 wird wie folgt geändert: Aus den bisherigen Absätzen 7 bis 11 werden die neuen Absätze 8 bis 12.
§ 6 (Unterhaltung)
Im bisherigen § 20 bzw. neuen § 22 erhält Absatz 1 folgenden Wortlaut
„(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern die Gemeinde.“
§ 7 (Allgemeines im Abschnitt VI)
Im bisherigen § 22 bzw. neuen § 24 erhält Absatz 7 folgenden Wortlaut:
„(7) Für Rasenreihengräber und Rasenwahlgräber gelten die Absätze 1 bis 6 nicht. Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Um die Würde des Ortes zu gewährleisten, werden die entsprechenden Grabstätten durch die Gemeinde gepflegt.“
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Königsfeld im Schwarzwald, 08.10.2025
Fritz Link Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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