Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 10.10.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.350,00 € Grabnutzungsgebühr für Personen ab 10 Jahren; Kinder/Früh- und Totgeburten: 250 € |
| Sargwahlgrab | 3.400,00 € Doppelwahlgrab (Erdgrab); jede weitere Grabstelle: 1.700 € |
| Urnenreihengrab | 1.100,00 € Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften; mit allgemeinen Vorschriften: 1.200 € (klein) / 1.325 € (groß) |
| Urnenwahlgrab | 2.100,00 € Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (2 Grabstellen); mit allgemeinen Vorschriften: 2.250 € / 2.500 € |
| Urnengrab anonym | 1.050,00 € anonymes Urnenreihengrab |
| Baumbestattung | 1.800,00 € Urnenbaumgräber im Friedhofsteil III, Ebene II |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 370,00 € Leichenträger Sarg ab 10 Jahren; Grabherstellung separat (1.150 €) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Aussegnungshalle (Leichenhalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Schonach im Schwarzwald
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
der Gemeinde Schonach im Schwarzwald vom 10.10.2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 10.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
2
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen:
a) für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 40 €
b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall 20 € Befristete Zulassung 60 €
c) Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 25 €
d) für die Genehmigung von Ausgrabungen von Leichen, Gebeinen und Urnen 40 €
e) für die Bestätigung der Urnenannahme (Urnenanforderung) 10 €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Grabherstellung
1.1 Erdgrab für Personen ab 10 Jahren 1.150 € an Samstagen 1.350 € 1.2 Erdgrab für Personen unter 10 Jahren 350 € an Samstagen 400 € 1.3 Urnengrab 350 € an Samstagen 400 € 1.4 Früh- und Totgeburten 200 € an Samstagen 300 €
(2) Leichenträger
2.1 Sarg für Personen ab 10 Jahren 370 € an Samstagen 440 € 2.2 Sarg für Personen bis 10 Jahren 325 € an Samstagen 375 €
(3) Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
3.1 Aussegnungshalle 300 € 3.2 Leichenzelle 120 €
3
(4) Grabnutzungsgebühren für ein Reihengrab
| 4.1 | Erdgrab für Personen ab 10 Jahren | 1.350 € |
|---|---|---|
| 4.2 | Erdgrab für Personen bis 10 Jahren sowie für Früh- und Totgeburten | 250 € |
| 4.3 | Urnenreihengrab im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften in Friedhofsteilen I, Ebene III und II, Ebene VI | 1.100 € |
| 4.4 | Urnenbaumgräber im Friedhofsteil III, Ebene II | 1.800 € |
| 4.5 | Urnenreihengrab im Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | |
| - kleines Urnengrab (50 cm x 50 cm) | 1.200 € | |
| - großes Urnengrab (80 cm x 60 cm) | 1.325 € | |
| 4.6 | anonymes Urnenreihengrab | 1.050 € |
(5) Gebühren für die Überlassung eines Wahlgrabes
| 5.1 | Doppelwahlgrab (Erdgrab) | 3.400 € |
|---|---|---|
| - jede weitere Grabstelle | 1.700 € | |
| 5.2 | Urnenwahlgrab im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (2 Grabstellen) | 2.100 € |
| 5.3 | Urnenwahlgrab im Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (2 Grabstellen) | |
| - kleines Urnengrab (50 cm x 50 cm) | 2.250 € | |
| - jede weitere Grabstelle | 1.000 € | |
| - großes Urnengrab (80 cm x 60 cm) | 2.500 € | |
| - jede weitere Grabstelle | 1.000 € |
(6) Verlängerungsgebühren für je 1 Jahr
| 6.1 | Erdwahlgrab – je Einzelstelle | 85 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Urnenwahlgrab im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften – (2 Grabstellen) | 100 € |
| - ab der 3. Grabstelle zusätzlich für jede weiter Grabstelle | 50 € | |
| 6.3 | Urnenwahlgrab im Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften – (2 Grabstellen) | |
| - kleines Urnengrab (50 cm x 50 cm) | 115 € | |
| - großes Urnengrab (80 cm x 60 cm) | 125 € | |
| - ab der 3. Grabstelle zusätzlich für jede weiter Grabstelle | 50 € |
(7) Bei Verwendung von Grababdeckungen, die das Grab zu mehr als zur Hälfte bedecken, verlängert sich die Ruhezeit der Leichen um fünf Jahre. Die Grabnutzungsgebühr erhöht sich in diesen Fällen
7.1 bei Reihengräbern für Personen ab 10 Jahren um 5/20 7.2 bei Reihengräbern für Personen bis 10 Jahren um 5/15 7.3 bei Wahlgräbern um 5/25
(8) Bei Umbettungen von Gräbern wird die jeweils maßgebende Gebühr für die Grabherstellung, gemäß § 5 Absatz 1 dieser Satzung, mit der Anzahl der vorgenommenen Grabaushebungen multipliziert. Der zusätzliche Aufwand, der im Zusammenhang mit Gräberumbettungen anfällt, wird entsprechend § 5 Absatz 9 dieser Satzung abgerechnet.
(9) Weitere Leistungen, die von der Gemeinde erbracht werden, in der Satzung aber nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TVöD mit einem Zuschlag von 100 v.H. abgerechnet.
4
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Schonach im Schwarzwald, den 10.10.2023
Jörg Frey Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis
Schonach im Schwarzwald
Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2018
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12 Wahlgräber § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 17 Genehmigungserfordernis § 18 Standsicherheit § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 23
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 25 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 In-Kraft-Treten
Gemeinde Schonach im Schwarzwald
Schwarzwald-Baar-Kreis
Friedhofsordnung
vom 17. Juli 2018
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am 17. Juli 2018 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die ihre Wohnung in der Gemeinde nur zur Aufnahme in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 3 -
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
- 4 -
(3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (4) In anonymen Urnengrabstätten und in Urnenbaumgrabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen, pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und schließen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt in den Friedhofsteilen I – VII 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt im Friedhofsteil VIII 25 Jahre. (3) Die Ruhezeit der Verstorbenen verlängert sich um fünf Jahre, wenn Grababdeckungen verwendet werden, die das Grab zu mehr als der Hälfte bedecken. (4) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhofsteilen 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 5 -
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber, und zwar:
a) Erdgräber,
b) Urnenreihengräber normal (50 cm x 50 cm),
c) Urnenreihengräber groß (80 cm x 60 cm),
d) Urnenbaumgräber,
e) anonyme Urnenreihengräber
- 2. Wahlgräber (u. a. Familiengräber), und zwar:
a) Erdgräber,
b) Urnenwahlgräber normal (50 cm x 50 cm),
c) Urnenwahlgräber groß (80 cm x 60 cm).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Lage der Grabstätte wird von der Gemeinde bestimmt.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Verwendung von Grababdeckungen, die das Grab zu mehr als der Hälfte bedecken, auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. Sie können erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles an den
- 6 -
überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet haben muss, verliehen werden. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können nur zwei- oder mehrstellige Gräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, Stelen oder Terrassen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 7 -
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten oder das Urnenreihengrab in ein Urnenwahlgrab umgewandelt wird. In ein Urnenbaumgrab nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 c kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. In normalen Urnengrabstätten sind höchstens vier Urnen, in großen Urnengrabstätten höchstens sechs Urnen zulässig.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhofsteilen I, Ebene III, und II, Ebene VI, sind auch Urnengrabstellen vorgesehen. Für die Urnengrabstellen ist zwingend der Einbau von Grabplatten aus Naturstein im Format 50 cm x 50 cm und mindestens 10 cm Stärke vorgeschrieben. Die Grabplatte muss mit mindestens 6 cm Überstand über dem Gelände und parallel zum Geländeverlauf verlegt werden. Stehende Grabmale und Grabmalteile sind nicht zugelassen.
(2) Im Bereich der Urnenbaumgräber im Friedhofsteil III, Ebene II, dürfen ausschließlich von der Gemeinde Grabmale und Grabmalteile aufgestellt oder angebracht werden. Auch die Pflege dieses Grabfeldes ist ausschließliche Angelegenheit der Gemeinde. Es ist nicht gestattet, in diesem Grabfeld außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche Blumen oder Gestecke abzulegen. Auf den von der Gemeinde aufgestellten Stelen ist zwingend die Anbringung von Namensschildern aus Bronze im Format 16 cm x 8 cm vorgeschrieben.
(3) Ganzabdeckungen von Gräbern sind nur zulässig, wenn mindestens eine 1,5 cm breite Luftfuge unter den aufliegenden Steinplatten vorhanden ist.
(4) Stehende Grabmale oder Grabmalteile auf Urnengräbern dürfen maximal 50 cm hoch sein.
- 8 -
(5) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden; Abs. 2 bleibt davon unberührt. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks für Standsicherheit entsprechen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- 9 -
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabbeete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die Pflege der anonymen Grabstätten und der Baumgräber erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Blumen oder Gestecke dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die
- 10 -
sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 11 -
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt 01.08.2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.04.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Schonach im Schwarzwald, den 18.07.2018
Jörg Frey Bürgermeister