📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Donaueschingen – Satzung über die Erhebung von Grabplatz- und Bestattungsgebühren vom 24.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026)
Satzung vom 24.06.2026 über die Erhebung von Grabplatz- und Bestattungsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen hat am 23.06.2026 aufgrund des § 4 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Verrichtung von Diensten und die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Donaueschingen werden Gebühren nach Maßgabe die-ser Satzung erhoben.
(2) Sofern Dienstverrichtungen im Einzelfall ungewöhnliche Aufwendungen erfordern, sind diese neben den Gebühren zu erstatten.
(3) Für Ehrengräber werden keine Verwaltungs- oder Grabnutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernom-men hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet oder wer die Gebühren aufgrund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen zu tragen hat.
(2) Zur Zahlung der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren ist verpflichtet:
a) der Inhaber des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern,
b) der Inhaber einer Verfügungsberechtigung bei Reihengräbern,
c) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beauftragt,
d) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung
und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Bestattungsgebühren mit der Beendigung der Bestattung/Beisetzung,
c) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, z. B. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung eines Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern bzw. einer Verfügungsberechtigung bei Reihengräbern.
(2) Die Verwaltungsgebühren, die Bestattungs- und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
Schriftliche Zustimmung oder Ablehnung zur
a) Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales 52,00 €
b) Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 39,00 €
c) Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen 52,00 €
d) Verfügungen zur Standsicherheit der Grabsteine 39,00 €
e) Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 105,00 € einschließlich Verfügungen
§ 5 – Grabnutzungsgebühren
(1) Reihengrab für die laut jeweiliger Friedhofsordnung festgelegte Ruhezeit:
a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahren 1.611,00 €
b) Kinder unter 6 Jahren 508,00 €
c) Urnenerdgrab 876,00 €
d) Urnenwandgrab 819,00 €
e) Urnenbaumgrab 1.243,00 €
f) Anonymes Urnenerdgrab 1.045,00 €
g) Urnensammelgrab 1.045,00 €
h) Für eine Mehrnutzung gemäß § 11 Abs. 3 Friedhofssatzung 706,00 € für die Urne
(2) Einzel-Wahlgrab für die laut Friedhofsordnung festgelegte Nutzungsdauer:
a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahren 2.671,00 €
b) Kinder unter 6 Jahren 1.059,00 €
c) Tiefengrab 3.985,00 €
d) Urnenerdgrab 3.434,00 €
e) Urnenwandgrab 3.603,00 €
f) Urnenbaumgrab 3.985,00 €
g) Rasengrab 2.925,00 €
h) Für Mehrfachgräber (z. B Doppelgrab) beträgt die Gebühr das entsprechend Mehrfache.
(3) Für die Bestattung von Kleinstkindern bis zu 1 Jahr, Totgeburten, Fehlgeburten und Un-geborenen wird eine pauschale Gebühr für die Grabnutzungsrechte und die Bestattungs-gebühren von 423,00 € erhoben.
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird eine anteilige Gebühr entsprechend der Verlängerungsdauer erhoben. Angefangene Jahre werden als volle Jahre berechnet.
a) Wahlgrab ab 6 Jahren 89,00 €/Jahr
b) Kinder unter 6 Jahren 35,00 €/Jahr
c) Tiefengrab 132,00 €/Jahr
d) Urnenerdgrab 114,00 €/Jahr
e) Urnenwandgrab 120,00 €/Jahr
f) Urnenbaumgrab 132,00 €/Jahr
g) Rasengrab 97,00 €/Jahr
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Grabherstellung und Bestattung
a) Erdgrab Erwachsene und Kinder über 6 Jahren 1.262,00 €
b) Erdgrab wie a) mit Tieferbettung 1.961,00 €
c) Kinder unter 6 Jahren 591,00 €
d) Urnenerdbestattung 591,00 €
e) Urnenwandbestattung 423,00 €
(2) Benutzung
a) Nutzung einer Aufbahrunghalle 243,00 €
b) Nutzung einer Aussegnungshalle 274,00 €
c) Kühl- und Aufbahrungsräume pro Belegungstag 39,00 €
(3) Grabräumung/Umbettung
a) Urnengrab 79,00 €
b) Erdgrab pro Grabstelle 170,00 €
c) Grabanlage reinigen 62,00 €
d) Urnenumbettung innerhalb des Stadtgebietes 150,00 €
e) Urnenumbettung auf einem Friedhof außerhalb des Stadtgebietes 275,00 €
(4) Leistungen bei Trauerfeiern
a) Nutzung der mobile CD-Anlage 25,00 €
b) Orgelnutzung 13,60 €
(5) Weitere Leistungen Beschriftung und Montage der Namenstafeln bei Urnen- 148,00 € gemeinschaftsgräbern
(6) Sonstige Leistungen werden auf der Basis der für Leistungen der Technischen Dienste der Stadt Donaueschingen festgesetzten Stundensätze dem Arbeitsaufwand entsprechend gesondert berechnet.
§ 7 – Härtefälle
Zur Vermeidung von sozialen Härtefällen, die bei Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung eintreten können, ist der Oberbürgermeister berechtigt, im Einzelfall die Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass von den Hinterbliebenen sämtliche Möglichkeiten einer Zuwendung oder Beihilfe zu den Kosten (einschließlich Sozialhilfe) ausgeschöpft werden.
§ 8 – Rückgabe von Wahlgräbern
Grabnutzungsgebühren werden bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgräbern nicht erstattet.
§ 9 – Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Grabplatz- und Bestattungsgebühren vom 01.07.2021 außer Kraft.
Donaueschingen, 24.06.2026 gez. Erik Pauly Oberbürgermeister
Hinweis: Satzungen der Stadt Donaueschingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht bei der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Die Heilung tritt ferner nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann gel-tend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
Diese Satzung wurde am 23.06.2026 durch den Gemeinderat der Stadt Donaueschingen be-schlossen und im Mitteilungsblatt Nr. 26/2026 vom 26.06.2026 öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung ist am 01.07.2026 in Kraft getreten.
2. Friedhofssatzung Stand: 30.11.2011, zuletzt geändert am 22.06.2021 (Fassung vom 01.07.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Stadt Donaueschingen vom 30.11.2011, zuletzt geändert am 22.06.2021 (Fassung vom 01.07.2021)
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) vom 30.11.2011 in der Fassung vom 01.07.2021 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungs-gesetzes in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen in der öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011 nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe in Donaueschingen, Allmendshofen und Aufen (Kernstadt-Friedhöfe) sowie in den Stadtteilen Aasen, Grüningen, Heidenhofen, Hubertshofen, Neudingen, Pfohren und Wolterdingen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefun-denen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Kernstadtfriedhof Do-naueschingen dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebore-nen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Entscheidungen zur Unterhaltung der Friedhofsanlagen, zur Gestaltung und Anlage neuer Grabfelder auf den Stadtteilsfriedhöfen sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Ortsver-waltung zu treffen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.
(2) Die Stadt- beziehungsweise Ortsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzel-ner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§3 Verhalten
auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt- bzw. der Orts-verwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-verlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Aus-nahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und die Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung Ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lageplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abge-wickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Wird eine Nachbelegung in einem Wahlgrab erforderlich, so hat der Nutzungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstätte rechtzeitig vor der Aushebung des Grabes ab-geräumt wird, d.h., Blumen, Bepflanzung, Grabmal und Einfassung einschl. Fundamentie-rung müssen entfernt werden.
(4) Bestattungen, Beisetzungen von Aschenurnen und Ausgrabungen sowie Neueinbettungen dürfen nur durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder von der Stadt beauftragten Personen vorgenommen werden.
§ 6 – Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom städtischen Friedhofspersonal oder durch von der Stadt beauf-tragte Personen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefer der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
§8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeiten der Verstorbenen und Aschen betragen bei
a) Verstorbenenbestattung ab 6 Jahren 30 Jahre
b) Verstorbenenbestattung Kinder bis 6 Jahre 20 Jahre
c) Urnenbestattung 20 Jahre
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabplätze abzuräumen, sofern nicht ein darüberhin-ausgehendes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Grabplatz besteht.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstor-benen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnen-reihengrab in ein anderes Reihengrab oder Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Ur-nen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in be-legte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzuneh-men.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber (Erdbestattung)
b) Urnenreihengräber (Erd- oder Wandgrab)
c) Urnenreihengräber Feld A Stadtfriedhof DS, Allmendshofen und Wolterdingen (Baum-bestattung)
d) Anonyme Urnenerdgräber als Reihengrab (Stadtfriedhof DS)
e) Wahlgräber (Erdbestattung)
f) Rasengräber (Erdbestattung-Wahlgrab)
g) Urnen-Wahlgräber (Erd- oder Wandgrab)
h) Urnenwahlgräber im Feld A (Baumbestattungsfeld)
i) Kindergräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr
j) Ehrengräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unver-änderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Stadt- bzw. die Ortsverwaltung kann die Belegung einzelner Flächen auf Dauer oder vorübergehend sperren oder sie besonderen Personen widmen.
(5) Grüfte und Gruftgebäude sind nicht zugelassen.
(6) Urnen einschließlich Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht ab-baubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, das sich innerhalb der Ruhezeit selb-ständig zersetzt.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6 Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Zubettung einer Urne ist ausnahmsweise zulässig. Das Verfügungsrecht am Grabplatz darf sich dadurch nicht ver-längern.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut-zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die er-neute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benen-nen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim-mung über:
a) Auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen b - d und f - h wird jeweils der Älteste nutzungsberech-tigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestat-tung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Ver-storbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 – Ehrengräber
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Donaueschingen. Die Verleihung des Nutzungsrechtes bezie-hungsweise dessen Verlängerung erfolgt gebührenfrei.
(2) Die Errichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (Grabstein, Grabpflege usw.) ob-liegt dem Nutzungsberechtigten im Rahmen der Friedhofssatzung.
§ 14 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel-dern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In Urnenwahlgräbern können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Zubettung bis zu zwei weiteren Urnen ist ausnahmsweise zulässig.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 – Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab-feld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Ge-staltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grab-malplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so er-folgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Urnenwandgräber sind bereits von der Stadt mit Abdeckplatten versehen. Schriften, Or-namente und Symbole sind einzugravieren bzw. einzumeißeln. Das Aufbringen von Me-tallbuchstaben oder ähnlichem ist nicht zulässig. Halterungen und/oder Behältnisse für Blumenvasen, Blumengebinde und ähnlichem dürfen, ebenso wie Firmenbezeichnungen, weder an der Abdeckplatte selbst noch an der Urnenwand angebracht werden.
(3) Die Urnengrabstätten für Baumbestattungen dürfen nur mit einer Abdeckplatte aus „Tarngranit“ mit folgenden Abmessungen versehen werden:
a) Wahlgrab: rund, Durchmesser 45 cm,
b) Reihengrab: quadratisch, 45 cm x 45 cm. Die Platte ist bodeneben zu verlegen. Schriften, Ornamente und Symbole sind einzugra-vieren beziehungsweise einzumeißeln. Das Aufbringen von Metallbuchstaben oder ähnli-chem ist nicht zulässig.
(4) Grababdeckplatten sind so auf die Grabstelle aufzubringen, dass zwischen der Grabober-fläche und der Abdeckplatte eine Luftzirkulation möglich ist.
(5) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden.
(6) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ein-gebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften befinden sich auf den Friedhöfen DS (neuer Teil) und Allmendshofen (neuer Teil). Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen in diesen Grabfeldern Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlichen erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet wer-den.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein;
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal be-steht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdring-lich groß sein.
c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) (aufgehoben)
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
b) Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
b) Auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Grabeinfassungen jeder Art –auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt sowie im Ra-sengrabfeld.
(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 Zentimetern und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schrift-lichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt wer-den.
§ 19 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Min-deststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale Bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Si-cherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte ent-fernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvor-nahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzt selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechen anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Künstlerisch wertvolle Grabmäler, insbesondere aus früherer Zeit, stehen unter Schutz. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Stadt nicht entfernt oder abgeändert werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beein-trächtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflan-zen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 – Regelung für Baumbestattungs- und Rasengrabfelder
Die Pflege in den Grabfeldern für Baumbestattungen und im Rasengrabfeld wird von der Stadt übernommen. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen an diesen Grabstellen nicht abge-legt bzw. angebracht werden. Entgegen dieser Vorschrift angebrachter/abgelegter Blumen-bzw. Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht für die Friedhofsverwaltung besteht nicht.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grab-stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sons-tigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt be-treten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Ob-huts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsmäßige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entste-hen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe-rechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig
(1) Den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) Entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
(3) Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
(4) Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1und 3),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsechte gelten un-verändert weiter.
§ 29 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 21.12.1983, in der Fassung vom 25.11.2009 außer Kraft.
Donaueschingen, den 16.03.2016
gez. Erik Pauly Oberbürgermeister
Bekannt gemacht im Mitteilungsblatt vom 02.12.2011
Geändert durch Satzung vom 16.03.2016, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt vom 18.03.2016, Nr. 11. Die Änderungssatzung ist am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft getreten.
Geändert durch die Satzung vom 22.06.2021, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt Nr. 25 vom 25.06.2021. Die Satzung ist am 01.07.2021 in Kraft getreten.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den FriedWald Donaueschingen vom 26.09.2023
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den FriedWald Donaueschingen vom 26.09.2023
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in der je-weils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Donaueschin-gen in öffentlicher Sitzung vom 26.09.2023 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Große Kreisstadt Donaueschingen hat mit Verfügung vom 13.09.2023 die Anlegung des Friedhofes „FriedWald Donaueschingen” in Trägerschaft der Stadt Donaueschingen genehmigt.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Donaueschingen, dessen Ver-waltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt (nachfolgend Betreiberin ge-nannt).
(2) Der FriedWald Donaueschingen umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von ca. 90,5 Hektar auf folgenden Waldflächen:
Katasterbezeichnung Forstliche Einteilung Gemarkung Flur Flur- Größe Flächen- Abt. U- Nutzung stück in ha bedarf Abt. Donaueschingen 3690 90,5 Berghau Wald Kaplanenloch Wald Eschen Wald Karl Egonschlag Wald
(3) Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung des FriedWald-Standortes Do-naueschingen beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(1) Im FriedWald Donaueschingen werden ausschließlich menschliche Kremationsaschen in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt. Sargbestattungen sind nicht gestattet.
(2) Neben den Einwohnern der Stadt Donaueschingen kann im FriedWald Donaueschingen jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald Donaueschingen erworben hat.
(3) Es werden folgende Grabarten unterschieden:
a) Der Baum im FriedWald
b) Der Platz im FriedWald
(4) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern der Betreiberin verliehen. Der Trä-ger bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Vertragspartner benennen gegen-über der Betreiberin die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
(5) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden am Bestattungsbaum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
(6) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem Bestattungsbaum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und ge-nutzt werden.
§ 3 – Bestattungsflächen
(1) Im FriedWald Donaueschingen erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an re-gistrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beiset-zungsfläche.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der FriedWald Donaueschingen ist Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes für Baden-Württemberg. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Son-nenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
(2) Die Betreiberin bzw. der Träger oder ein von ihnen beauftragter Dritter kann beim Vor-liegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschrän-ken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Blitzschlag, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald Donaueschin-gen geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des FriedWald-Standortes Donaueschingen hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Be-treiberin, des Trägers, des Waldeigentümers oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des FriedWald-Standortes Donaueschingen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Beisetzungen zu stören,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle so-wie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe bzw. während einer Bestattung stö-rende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestat-tungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen oder Feuer zu machen
k) Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann im Einvernehmen mit dem Trä-ger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWalds Donaueschingen vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betreiberin, des Trägers oder eines von ihnen beauftragten Dritten; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzu-melden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Durchführung der Beisetzung
(1) Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestat-tungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald Donaueschingen ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
(3) Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald Donaueschingen in Ab-stimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
(4) Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.
(5) Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(6) Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.
§ 7 – Ruhezeit
(1) Das Nutzungsrecht an den im FriedWald Donaueschingen registrierten Bestattungsbäu-men wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen.
(2) Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2122
(3) Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Platz im FriedWald“ endet mit Ablauf der Ruhefrist ab dem Tag der Beisetzung.
(4) Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist.
(5) Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
(6) Die Ruhezeit im FriedWald Donaueschingen beträgt 15 Jahre, sofern keine andere ge-setzliche Regelung getroffen wird.
§ 8 – Umbettungen
Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 9 – Vorschriften zur Gestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Donaueschingen darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(2) An den Bestattungsbäumen, im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) ohne Erlaubnis des Betreibers Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-sen.
(3) Die Überwachung der unter Abs. 2 genannten Vorschriften sowie die zeitnahe Entfer-nung der genannten Gegenstände obliegen der Betreiberin oder einem von ihr beauf-tragten Dritten.
§ 10 – Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestat-tungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Vertragspartnern selbst bestimmt werden, außer an Bestattungsbäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag ver-merkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.
(3) Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes des FriedWald-Standortes Donaueschingen bzw. durch Dritte, Tiere oder Natur-ereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
§ 11 – Pflege der Grabstätten
(1) Der FriedWald Donaueschingen ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Be-wirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfas-sender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Bestat-tungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht von der Betreiberin be-auftragten Dritten sind nicht zulässig.
V.Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 12 – Haftung
(1) Der Waldeigentümer, die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Standortes Donaue-schingen entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWald-Standortes Donaueschingen gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Dem Waldeigen-tümer und der Betreiberin obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausge-henden Obhuts- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWald-Standortes Donaueschingen entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personenschäden und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gebiet des FriedWald-Standortes Donaueschingen verursacht werden.
§ 13 Dokumentation
Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bestattungsbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Fa-milienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhal-ten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald Donaueschingen betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber dem Träger vorgelegt.
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung und § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Be-stattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend ver-hält oder Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Betreibers oder des Trägers durchführt,
d) entgegen § 9 Veränderungen im FriedWald vornimmt,
e) entgegen § 10 Markierungen an Bestattungsbäumen anbringt,
f) entgegen § 11 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vor-nimmt,
g) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin, des Trägers oder des Waldeigentümers nicht Folge leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06.10.2023 in Kraft.
Donaueschingen, 27.09.2023
Erik Pauly Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht-lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Sat-zung bei der Stadt Donaueschingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstrei-chen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später gel-tend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verlet-zung gerügt hat.
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