📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (04.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Blumberg (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 28.09.2023
Veröffentlicht am 04.10.2023
Ortsrecht der Stadt Blumberg
LEBEN ERLEBEN Blumberg² Meine Stadt hoch zwei.
Stadt Blumberg
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes vom 21.07.1970, zuletzt geändert mit Gesetz vom 03.02.2021 in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert mit Gesetz vom 04.04.2023 sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005, zuletzt geändert mit Gesetz vom 17.12.2020 hat der Gemeinderat am 28.09.2023 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
- 1. Alle Friedhöfe der Stadt bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, für die Verstorbenen, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht, sowie für frühere Einwohner der Stadt, die in auswärtigen Altersheimen verstorben sind. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Mit der Stadt Tengen besteht eine Vereinbarung über die Nutzung des Friedhofes in Kommingen für Verstorbene des Stadtteils Uttenhofen.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
- 1. Bei Anbruch der Dunkelheit in den Abendstunden oder während der Morgendämmerung ist das Betreten der Friedhöfe untersagt.
- 2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit feststellen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze und die Wege wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbene Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge und Urnen
- 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für die Mehrarbeit beim Ausheben der Grabstätte wird ein Zuschlag über den tatsächlichen Aufwand (entsprechend der Rapport-Nachweise nach Stundenanzahl) zu den Bestattungsgebühren erhoben.
- 2. Särge dürfen nur aus leicht verweslichen, organischen Stoffen bestehen (Holz). (Ausnahmen nach § 39 Abs. 1, 2 und 4 BestattG). Dies gilt auch für Aschekapseln und Schmuckurnen.
§ 7
Aushebung der Gräber
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber soll von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen.
- 3. Die Gräber haben folgende Größen:
a) Einzelgräber:
| Kindergrab | Länge und Breite nach Sarggröße |
|---|---|
| Erwachsenengrab | Länge 2,20 m, Breite 1,15 m |
| Urnengrab | Länge 1,00 m, Breite 0,70 m |
b) Mehrfachgräber:
| Erwachsenengrab | Länge 2,20 m, Breite 2,15 m |
|---|---|
| Urnengrab | Länge 1,00 m, Breite 1,00 m |
- 4. Historisch bedingt gibt es auf den Ortsteil-Friedhöfen Abweichungen zwischen den Grabgrößen. Bei der Neuanlage von Grabreihen werden die vorgenannten Grabgrößen gesamtstädtisch berücksichtigt und entsprechend angelegt.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettung aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 3. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. Rechte an ihnen werden im Rahmen dieser Satzung erworben.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Gemeinschaftsurnengrabfelder
f) Anonyme Aschebestattungen sind möglich, aber nicht in einem bestehenden Grab. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Die Pflege des Geländes wird durch die Stadt vorgenommen.
g) Grabstätten für muslimische Bestattungen (nur auf dem Friedhof Blumberg nach Absprache bzw. unter Einhaltung des § 39 Abs.1 BestattG BW möglich)
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
- 5. In einem mit einem Verstorbenen belegten Einzelwahlgrab kann zusätzlich eine Urne, in einem Doppelwahlgrab können zusätzlich zwei Urnen aufgenommen werden, wenn die Nutzungszeit des Grabes dadurch nicht überschritten wird. Eine Verlängerung der Nutzungszeit zum Zwecke der Aufnahme von Urnen ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Urnen, die als Zweitbelegung eines Doppelgrabes gelten.
§ 11
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
- 4. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
- 6. Der Verfügungsberechtigte hat Änderungen seiner Anschrift außerhalb des Stadtgebietes an die Friedhofsverwaltung zu übermitteln.
§ 12
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird, für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Einzelwahlgräbern und Doppelwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen; bei Doppelwahlgräbern zusätzlich nur dann, wenn der Lebende das 70. Lebensjahr Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 3. Die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Doppelwahlgräbern auf Antrag möglich, ein Anspruch besteht nicht.
- 4. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ausnahmen können zugelassen werden.
- 5. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 6. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge des Abs. 5 Satz 3 nach dessen Zustimmung an seine Stelle.
- 7. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 5 Satz 3 nach deren Zustimmung über.
- 8. Der Nutzungsberechtigte darf mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 10. Das Nutzungsrecht darf jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 11. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern dürfen auch Urnen beigesetzt werden.
- 13. Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift oder die Anschrift des Nachfolgers außerhalb des Stadtgebietes an die Friedhofsverwaltung zu übermitteln.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind nur in vorhandene Urnendoppelwahlgräber zulässig. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
- 3. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechen für Urnenstätten.
§ 14
Gemeinschaftsurnengrabfeld
- 1. Das Gemeinschaftsurnengrabfeld ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen. Eine Namenstafel wird durch die Stadt an dafür aufgestellten Stelen angebracht. Die Namenstafeln werden nach den Gestaltungsvorschriften der Stadt beschriftet (Vorname bzw. der durch die Angehörigen im Grabstättenantrag bestimmte Rufname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr). Abweichungen oder Ergänzungen sind nicht möglich und werden nicht vorgenommen. Die Pflege des Feldes wird durch die Stadt vorgenommen.
- 2. Die Bestattungen erfolgen der Reihe nach. Wünsche zur Lage der Urnen können nicht berücksichtigt werden.
- 3. Die angelegten Gedenkstätten dienen der Ablage von Blumen-, Trauer- und Grabschmuck. Die Gedenkstellen werden ohne weitere Nachricht in regelmäßigen Abständen von der Stadt geräumt. Für abgelegte Gegenstände besteht keine Aufbewahrungspflicht durch die Stadt. Auf dem Gemeinschaftsurnengrabfeld abgelegte Gegenstände werden durch die Stadt entfernt und auf die Gedenkstelle gelegt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Grabmale - Gestaltungsvorschriften
- 1. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale:
a) aus Gips oder aus nicht wetterbeständigem Werkstoff,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Kunststoffen in jeder Form,
Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
- 2. Trittplatten zwischen den Gräbern sind statthaft, soweit die Stadt unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes für einzelne Grabfelder nicht andere Abgrenzungen vorschreibt. Ausnahme Trittplatten gemäß § 21 Abs. 7.
- 3. Grabmale dürfen nicht höher als 2,00 m sein und bei Einzelgräbern nicht mehr als 0,15 m³, bei Doppelgräbern nicht mehr als 0,30 m³ Volumenmasse umfassen, wobei die Standsicherheit der vorgesehenen Grabmale nachgewiesen werden muss.
- 4. Grabsteine sind auf dem Grab am Kopfende, möglichst in einer Fluchtlinie zu erstellen.
- 5. Grababdeckungen mit wasser- oder luftundurchlässigem Material sind, damit eine ausreichende Bodenbelüftung gewährleistet bleibt, nur bis 50% der Grabfläche zulässig. Dies gilt nicht bei Urnengräbern.
- 6. Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
- 7. Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder davon abweichend aufgestellt, kann die Stadt Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.
§ 17
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Der Antrag ist vom Antragsteller (Nutzungsberechtigter) oder von einer durch den Nutzungsberechtigten bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Ihm ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzung dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm und ab 1,40 Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstige Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
- 3. Das Abräumen der Grabstätte ist der Stadt anzuzeigen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
- 7. Grabeinfassungen durch Trittplatten zwischen den Gräbern und mit Stellkanten als Abgrenzung zum Wegrand werden von der Stadt hergestellt. Dies erfolgt i.d.R. frühestens zwölf bis 18 Monate nach der Erdbestattung. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht durch die Stadt besteht nicht.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Friedhofseinrichtungen
§ 23 Friedhofseinrichtungen
- 1. Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen den Verstorbenen sehen.
- 3. Die Aussegnungshalle ist eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geöffnet.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf einem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, den Weisungen des Friedhofspersonals nicht nachkommt (§ 3 Abs. 1) oder die Vorgaben des § 3 Abs. 2 nicht befolgt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1 und Abs. 4),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
- 3. Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 31
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 04.10.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung vom 01.08.2022 und deren Änderungen, soweit solche in den Stadtteilen Achdorf, Epfenhofen, Fützen, Hondingen, Kommingen, Nordhalden, Riedböhringen und Riedöschingen bestehen, außer Kraft.
Blumberg, den 28.09.2023
Markus Keller Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Beurkundung
Die vorstehende Satzung wurde in vollem Wortlaut durch Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Blumberg (www.stadt-blumberg.de) am 04.10.2023 bekannt gemacht.
Der Rechtsaufsichtsbehörde wurde die Satzung durch Überlassung einer Mehrfertigung angezeigt.
Blumberg, den 04.10.2023
Markus Keller Bürgermeister Anlage zu § 29 der Friedhofsatzung der Stadt Blumberg
| Gebühren Art | Gebühren € |
|---|---|
| A. Bestattungsgebühren | |
| I. Vor-/Nachbereitung der Bestattung Grab öffnen und schließen | |
| I. 1. Reihengrab; Erstbelegung Wahlgrab | 1.145,00 |
| I. 2. Zweitbelegung Wahlgrab | 1.277,00 |
| I. 3. Kindergrab | 545,00 |
| I. 4. Urnenbestattung | 408,00 |
| I. 5. Zuschlag an Samstagen a bei Erdbestattungen nach I 1 + I 2 | 312,00 |
| b bei Erdbestattungen nach I 3 | 119,00 |
| c Urnenbestattungen | 85,00 |
| II. Benutzung der Leichenzellen | |
| je Nutzung | 120,00 |
| III. Benutzung der Leichenhalle | |
| je Trauerfeier | 286,00 |
| B. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen je nach Aufwand (stundengenaue Abrechnung) | |
| C. Sonstige Leistungen je angefangene Arbeitsstunde | 68,00 |
| D. Grabmalgebühr | 13,60 |
E. Grabnutzungsgebühren
Nutzungsjahre
| I. Reihengrab | 20 | 3.023,00 |
|---|---|---|
| II. Urnengrab | 20 | 2.629,00 |
| III. Kindergrab | 15 | 2.047,00 |
| IV.a Urnengemeinschaftsgrabfeld (Stadteile) | 20 | 2.820,00 |
| IV.b Urnengemeinschaftsgrabfeld (Garten der Erinnerung) | 20 | 4.590,00 |
| V. Anonymes Urnengrab | 20 | 2.584,00 |
| VI Einzelkaufgrab | 30 | 4.808,00 |
| VII. Doppelkaufgrab | 30 | 6.331,00 |
| VIII. Urneneinzelkaufgrab | 30 | 4.754,00 |
| IX. Urnendoppelkaufgrab | 30 | 5.536,00 |
| X. zusätzliche Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Wahlgrab | 2.547,00 | |
| XI. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. | ||
| Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. |
Blumberg, den 04.10.2023
Digitally signed by Markus Keller Date: 2023-10-04 10:30:14+02:00
Markus Keller Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Blumberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!