Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.01.2026 · Friedhofssatzung: 29.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.858,00 € Grabnutzungsgebühr für 25 Jahre |
| Sargwahlgrab | 3.552,00 € Grabnutzungsgebühr für 25 Jahre (Doppelgrab) |
| Urnenreihengrab | 944,00 € Grabnutzungsgebühr für 15 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 1.368,00 € Grabnutzungsgebühr für 15 Jahre (Doppelgrab) |
| Urnengrab anonym | 1.164,00 € Anonymes Urnenfeld |
| Baumbestattung | 1.016,00 € Urnenwahlgrab (Baumbestattung) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 625,00 € / 227,00 € Grabherstellung und Bestattung separat aufgeführt (Erdgrab/Urnengrab) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Leichenhalle aufgeführt) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
MÖNCHWEILER GEWEINDE
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Mönchweiler
vom 29.01.2026
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 39 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) in der Fassung vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021, in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29. Januar 2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen, sofern mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
Dies gilt ohne besondere Genehmigung für Verstorbene des Stadtteils Stockburg der Stadt St. Georgen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
MÖNCHWEILER GEMEINDE
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
g) Druckschriften zu verteilen.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird je nach Antrag für den Einzelfall oder auf fünf Jahre befristet erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINES
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 6
##### Särge, Verstorbenenhüllen und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Abs.1 Satz 1 gilt für Fehlgeburten entsprechend.
(2) Verstorbene sind in Vollholzsärgen, die aus heimischen Hölzern hergestellt sind, zu bestatten. Die Verwendung von Tropenhölzern ist nicht zulässig. Für eine Erdbestattung darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Verstorbenen nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglicht. Insbesondere darf der Sarg nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sein.
In Friedhofsteilen, bei denen aufgrund der Bodenbeschaffenheit zu befürchten ist, dass Särge aus Hartholz innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verrotten, sind Särge aus leicht verrottendem Holz zu verwenden.
(3) Für den Sargausschlag, die Verstorbenenhüllen und die -bekleidung gilt Abs. 2, Satz 3 entsprechend, insbesondere darf kein synthetisches Material verwendet werden.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
(4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Materialien verwendet werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestorben sind mindestens 10 Jahre, bei Fehlgeburten 10 Jahre. Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre.
(2) Auf Antrag ist eine Verlängerung der Ruhezeit bei Kindergräbern bis zu 5 Jahren möglich. Davon ausgenommen ist die Ruhezeit von Aschen in Urnenwahlgräben (§ 14).
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Das gleiche gilt für die Urnenwand. Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung grundsätzlich nicht möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER Gemeinde
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Das gleiche gilt für die Urnenwand.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch oder lässt sie durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) anonymes Urnenfeld,
d) Wahlgräber,
e) Urnenwahlgräber,
f) Urnenwandplätze,
g) Urnenwahlgrab (Urnengrab am Baumstamm)
h) Urnenwahlgrab in der Blumenwiese
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEWÄRKE
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten sechsten Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen für die Zubestattung von Urnen zulassen, sofern die Ruhezeit des Reihengrabes dadurch nicht überschritten wird.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), Wahlgräber für die Beisetzung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag im Falle einer weiteren Bestattung möglich und nur bis zum Ablauf der Ruhezeit des Nachzubestattenden.
(3) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach Ablauf ist im Ausnahmefall und nur auf Antrag möglich, wenn die Bestattung in einem Wahlgrab für Erdbestattungen oder Wahlgrab für die Beisetzung von Aschen in einem von der Gemeinde besonders dafür ausgewiesenen Grabfeld erfolgt.
Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts und muss spätestens 1 Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Bei Wahlgräbern in welchem bereits 2 Verstorbene/Urnen bestattet sind, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts im Falle einer weiteren Bestattung nur möglich, wenn die Ruhezeit nach § 8 für eine(n) Verstorbenen/Urne abgelaufen ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht für die Verlängerung der Grabnutzung mit Zahlung der Verlängerungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber sind Familiendoppelgräber und können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den Ehegatten/Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können mit Zustimmung der Gemeinde auch Urnen beigesetzt werden sofern die letzte Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(14) Das Abräumen von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird den Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt oder ersatzweise durch Hinweise auf der betroffenen Grabstätte bekannt gemacht. § 23 gilt entsprechend.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengräbern
b) Urnenwahlgräbern
c) Urnenwandplätzen
d) Urnenwahlgräbern (Urnengräbern am Baumstamm)
e) Urnenwahlgräbern in der Blumenwiese
f) anonymen Urnenfeld
Für Urnenwandplätze gelten die Vorschriften für die Urnenreihengräber entsprechend.
In jeder Urnenwandkammer wird die Zahl der Urnen auf 2 beschränkt.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
§ 14
Urnenwahlgräber am Baumstamm und in der Blumenwiese
(1) Urnenwahlgräber sind gemeinschaftliche Grabflächen für Aschenbestattungen, die in den hierfür ausgewiesenen Bereichen unter Bäumen oder in der Blumenwiese angelegt werden.
(2) Die Zuweisung der Beisetzungsstelle erfolgt ausschließlich im Todesfall und richtet sich nach dem Belegungsplan der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; Vorabreservierungen sind unzulässig.
(3) Die Pflege und Unterhaltung der Anlagen obliegt der Gemeinde. Eine individuelle gärtnerische Gestaltung durch Nutzungsberechtigte oder Dritte ist ausgeschlossen.
(4) Für Urnengrabstätten in der Blumenwiese kann nach Ablauf der Ruhezeit eine Verlängerung der Grabnutzungsrechte beantragt werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer für Baumgrabstätten ist nach Ablauf der festgesetzten Nutzungszeit ausgeschlossen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Der Friedhof ist als Rasenfriedhof angelegt.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Gestaltungsvorschriften für Grabfelder
(1) In den Grabfeldern, ausgenommen dem anonymen Urnengrabfeld, müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GERBINGS
Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in den Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist folgende Vorschrift einzuhalten:
Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:
a) Bei Gräbern mit Erdbestattung
Grababdeckungen, die die Hälfte der Grabfläche überschreiten,
b) bei Grabmalen und Grabausstattungen
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m Höhe
b) auf Familiendoppelgräbern bis zu 1,10 m Höhe
(6) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis 0,90 m Höhe zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; wobei die Größe des Grabmals die Hälfte der Grabfläche nicht überschreiten darf. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER Gemeinde
(8) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde einheitlich in Form von flachen liegenden Steinplatten angelegt. Die Kosten hierfür werden nach Fertigstellung durch die Gemeinde beim Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten erhoben. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(10) Die Gestaltung und Pflege des anonymen Urnenfeldes obliegt der Gemeinde.
§ 17
Empfehlung zur Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 18
Gestaltungsvorschriften für Urnenwände
(1) Die Verschlussplatten der Urnenwand sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung angebracht. Die Beschriftung ist durch einen Steinmetz oder Bildhauer anzubringen, der vom Nutzungsberechtigten beauftragt wird und die Vorgaben des § 4 dieser Satzung erfüllt. Die Verschlussplatte muss mit Vor- und Familiennamen des Verstorbenen beschriftet sein und kann um Geburts- und Sterbedaten erweitert werden. Schriftform und Schriftgröße können frei gewählt werden.
(2) Kerzen dürfen ausschließlich an den aufgestellten Kerzenhaltern angebracht werden. Für Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen oder persönliche Andenken findet § 24 Abs. 7 Anwendung.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
§ 19
Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber unter Bäumen
Bei Urnenwahlgräbern unter Bäumen erfolgt die Namenskennzeichnung nicht am Grab selbst, sondern ausschließlich auf einer gesonderten Namensstele.
(2) Urnenwahlgräber in der Blumenwiese
a) Bei Urnenwahlgräbern in der Blumenwiese können auf dem Grabmal Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum angebracht werden.
b) Die Beschriftung erfolgt durch einen qualifizierten Steinmetz, der vom Grabnutzungsberechtigten beauftragt wird.
c) Grabmale dürfen ausschließlich flach oder flach geneigt abgelegt werden; sie dürfen 20 cm Breite und 15 cm Höhe nicht überschreiten.
d) Die Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes obliegen während der Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Die Kosten sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.
(3) Grabschmuck
a) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte, persönliche Andenken sowie jegliche Form von Bepflanzung nicht zulässig.
b) Abweichend von Satz 1 ist das Niederlegen von Blumenschmuck ausschließlich auf den in § 24 Abs. 7 Buchst. b bzw. c vorgesehenen Ablageflächen und nur bis längstens vier Wochen nach der Bestattung zulässig.
c) Unzulässiger Grabschmuck darf von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden; ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht.
d) Blumen dürfen innerhalb des Grabfeldes der Blumenwiese ausschließlich am Grabmal und nur auf den in § 24 Abs. 7 Buchst. b bzw. c bestimmten Ablageflächen abgelegt werden.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
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§ 20
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale gemäß § 16 Abs. 5 und 6: 14 cm.
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MÖNCHWEILER GEMEINDE
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschl. der Grabeinfassung sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Verkehrssicherheit der Grabeinfassung gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Aschen aus Urnen aus der Urnenwand und aus Urnengräbern, die nicht aus biologischem Material hergestellt sind, werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Gemeinde in einem anonymen Grab beigesetzt.
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nicht höher sein als die Einfassungen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Dies gilt auch für die Grabfelder mit den Urnenwänden und den Urnengemeinschaftsgräbern. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Blumen, Kränze, Schalen, etc. die außerhalb der Grabbeete oder vorgegebenen Flächen abgelegt werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:
a) Urnenwände: direkt am jeweiligen Sockel
b) Baumgräber: direkt am jeweiligen Baumstamm
c) Blumenwiese: direkt im jeweiligen Teilbereich des Grabfelds
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Friedhofssatzung vom 29.01.2026
MÖNCHWEILER GEMEINDE
Grabschmuck, der länger als vier Wochen an den Ablageflächen aufgestellt ist, wird von der Gemeinde abgeräumt.
(8) In den Grabfeldern ist die gesamte Grabfläche zu gestalten. Die Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 25
Grabschmuck und Bepflanzung
(1) Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Metall- oder Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter, Blumen und Pflanzen sowie Pflanzenzuchtbehälter aus Kunststoff dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden d. h. der Grabschmuck muss kompostierfähig sein.
(2) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren, sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können oder den Wasserhaushalt gefährden, nicht angewandt werden.
(3) Grablichter aus Plastik sind zu vermeiden. Stattdessen sollen kompostierfähige Grablichter aus Maisstärke oder nachfüllbare Glaslichter verwendet werden.
(4) Die Verwendung von Torf und Torfprodukten ist nicht zulässig.
(5) Kompostierfähige Abfälle wie Pflanzenreste, Erde, Strohunterlagen, Blumen, Gras Töpfe aus Altpapier etc. sind in den auf dem Friedhof befindlichen Kompostbehälter zu bringen. Alle nicht kompostierfähigen Abfälle sind in dem dafür vorgesehenen Restmüllbehälter zu entsorgen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
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ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, des beauftragten Bestattungsunternehmens oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
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- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs.1).
- 6. den Vorschriften über Herrichten und Pflege der Grabstätte (§§ 24, 25 und 26) zuwiderhandelt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 30
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 32
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren (Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts.
(2) Die Benutzungsgebühren (Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren) werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 33
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren (Bestattungsgebühren und Grabnutzungsgebühren) richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 35
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 24.10.2024 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
A. Bestattungsgebühren
- 1. Benutzung der Leichenhalle mit Zelle 230,00 € Nutzung der Leichenhalle (ohne Nutzung der Zelle) 140,00 € Nutzung einer Leichenzelle (ohne Nutzung der Halle) 90,00 €
- 2. Grabherstellung und Bestattung
- a) Erdgrab 625,00 €
- b) Urnengrab 227,00 €
- c) Kindergrab 130,00 €
- d) Bestattung in der Urnenwand 169,00 €
- 3. Grabeinfassung
- a) Erdreihengrab 190,00 €
- b) Erdwahlgrab 390,00 €
- c) Urnenreihengrab 310,00 €
- d) Urnenwahlgrab 200,00 €
B. Grabnutzungsgebühren
- 1. Reihengrab
- a) für 25 Jahre Nutzungsrecht 1.858,00 €
- 2. Wahlgrab (Doppelgrab)
- a) für 25 Jahre Nutzungsrecht 3.552,00 €
- b) für jedes Jahr der Verlängerung über 142,00 € 25 Jahre hinaus
- 3. Urnen-Reihengrab
- a) für 15 Jahre Nutzungsrecht 944,00 €
- 4. Urnen-Wahlgrab (Doppelgrab)
- a) für 15 Jahre Nutzungsrecht 1.368,00 €
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b) für jedes Jahr der Verlängerung über 91,00 € 15 Jahre hinaus
- 5. Urnenwand
a) Wandnische für 2 Urnen für 15 Jahre Nutzungsrecht 1.194,00 €
- 6. Urnenwahlgrab (Baumbestattung) 1.016,00 €
- 7. Urnen-Wahlgrab (Doppelgrab) in der Blumenwiese
a) für 15 Jahre Nutzungsrecht 885,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung über 59,00 € 15 Jahre hinaus
- 8. Kindergrab
a) für 10 Jahre Nutzungsrecht 150,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung über 15,00 € 10 Jahre hinaus
- 9. Zubettung von Urnen in bestehendes Erdgrab 130,00 €
- 10. Anonymes Urnenfeld 1.164,00 €
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Mönchweiler, den 29.01.2026
gez. Rudolf Fluck Bürgermeister
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MÖNCHWEILER GEMEINDE signiert Claudia Eckert 30.01.2026 08:28:07 +01