Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 19.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen (gültig ab 01.01.2026)
Bereitstellungsdatum: 09.12.2025
Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2026
Gültig ab 01.01.2026
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
Friedhofsgebührensatzung
vom 26.03.1975, geändert am 25.02.1976, 21.12.1977, 12.12.1979, 07.05.1980, 09.12.1981, 06.07.1983, 11.07.1984. 20.04.1988, 20.06.1990. 24.09.1991, 17.03.1993, 02.11.1994, 26.06.1996. 28.11.2001. 28.05.2003. 01.12.2004, 23.03.2005.28.09.2005. 20.12.2006, 25.03.2009, 14.10.2020, 18.12.2024 und 19.11.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBI. S. 403) sowie den §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzesfür Baden-Württemberg -letzte Änderung am 07.11.2017 (GBI. S. 592, 593) - hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19.11.2025 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung be-schlossen :
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren
§ 4 Gebühren höhe
§ 5 Inkrafttreten
Anlage: Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungenund für Amtshandlun-gen auf dem Gebiet des Bestattungswesenswerden von der Stadt Villingen-Schwennin-gen Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2026
§ 2 – Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen oder Amtshandlun- gen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer kraft Gesetzes als bestattungspflichtigerAngehöriger der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspaünerin, volljährige Kinder, El- tern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) oder aufgrund letztwilliger Verfügung der bzw. des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldne-risch
§ 3
Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung, bei Grabnutzungen mit der Erteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes und im Übrigen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrich-tungen
(2) Die Gebührenschuld richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftra-gung gültigen Friedhofsgebühren.
(3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Geb CIh-renschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner fällig.
(4) in besonderen Fällen, insbesondere bei Ausgrabungen und Umbettungen, kön-nen die Leistungen der Friedhofsverwaltung von einer Vorauszahlung der Bestat-tungsgebühren abhängig gemacht werden. Friedhofsgebührensatzung ab c)1.c)1.2u26
§ 4 – Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzungvom 01.01.2025 außer Kraft
ngen den 19.11.2025
Anlage: Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2026
Anlage
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
A. Gebühren für den Erwerb an Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten, je Grabstelleund Jahr
- 1.1. Erd-Reihengrabstätten
- 1.1.1. Erd-Reihengrabfür Verstorbene bis Vollend. d. 6. Lj 57.00 Euro
- 1.1.2. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis Vollend. d. 6. Lj (anonym) 119,00Euro
- 1.1.3. Erd-Reihengrab 62.00 Euro
- 1.1.4. Erd-Reihengrab (anonym) 131,00 Euro
- 1.1.5. Erd-Reihengrab Rasengrab-Anlage 198,00Euro
- 1.2. Urnen-Reihengrabstätten
- 1.2.1. Urnen-Reihengrab 52,00 Euro
- 1.2.2. Urnen-ReihengrabEinzelanlage 92,00 Euro
- 1.2.3. Urnen-Reihengrab(anonym) 69.00 Euro
- 1.2.4. Urnen-Reihengrab Sozialbestattung 63,00 Euro
- 2. Wahlgrabstätten, je Grabstelle und Jahr
- 2.1. Erd-Wahlgrabstätten
- 2.1.1. Erd-Familiengrabm. a. GV 70,00 Euro
- 2.1.2. Erd-Familiengrab m. b. GV 77,00 Euro
- 2.1.3. Erd-Familiengrabm. b. GV (Kurzgrab) 104.00Euro
- 2.1.4. Erd-Familiengrab am Weg 75,00 Euro
- 2.1.5. Erd-Familiengrab mit besonderer Lage 83,00 Euro
- 2.2. Urnen-Wahlgrabstätten
- 2.2.1. Urnen-Familiengrab 59,00 Euro
- 2.2.2. Urnen-FamiliengrabBlütengarten 146.00 Euro
- 2.2.3. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage 88,00 Euro
- 2.2.4. Urnen-FamiliengrabPartneranlage(2-stellig) 292,00 Euro
- 2.2.5. Urnen-FamiliengrabFamilienbaum(8-stellig) 555,00 Euro
- 2.2.6. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum 108.00 Euro
- 2.2.7. Urnen-FamiliengrabUrnenwand 94,00 Euro
- 3. Weitere Gebühren
- 3.1. Zubettung je Jahr Mehrfachbelegung 44.00 Euro Friedhofsgebührensatzung ab 01.01,2026
B. Bestattungsgebühren
- 4. Erdbestattung
- 4.1. Grabfertigung für Verstorbene bis Vollend. d. 6. Lj 459,00 Euro
- 4.2. Grabfertigung Erd-Reihengrab 919,00 Euro
- 4.3. Grabfertigung Erd-Familiengrab 1.149,00Euro
- 4.4. Zuschlag für Tieferbettung in Erd-Familiengrab 229,00 Euro
- 5. Urnenbeisetzung
- 5.1. GrabfertigungUrnengrab 459,00 Euro
C. Umbettungsgebühren
- 6.1. UmbettungSarg 635.00 Euro
- 6.2. UmbettungUrne 413,00 Euro
D. Benutzungsgebühren
- 7.1. Nutzung der Feierhalle ae % h) 331.00 Euro
- 7.2. Nutzung des Aussegnungsraumes 194,00 Euro
- 7.3. Nutzung des Aufbahrungsraumes/Kühlraumes 348,00 Euro
- 7.4. Nutzung des Wasch-/Hygieneraumes 240,00 Euro
E. Verwaltungs- u. sonstige Gebühren
- 8.1. Standsicherheitsprüfungstehendes Grabmalje Jahr 11,00 Euro
- 8.2. Grabmalgenehmigung 52,00 Euro Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2026
Hinweis: Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnungzustande gekom-men sein, gilt sie 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder wenn
- 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung gem. vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung gel-tend machen. Gebührenübersicht bei Bestattung in ausgewählte Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen; gültig ab dem 01.01.2026
Gesamtgebühren In den Gesamtgebühren sind Bestattung/Beisetzung in Grabart: Gebühren: beziehen sich auf die folgende Leistungen und Ruhefrist von: Nutzungen enthalten:
Erd-Reihengrab für Verstorbene bis Vollend. d. 6. Lj. (Kindergrab) 1.708,00 € 10 Jahren Erd-Reihengrab 3.148,00 € 25 Jahren Nutzung von Aufbahrungsraum Erd-Reihengrab (anonym) 4.873,00 € 25 Jahren und Feierhalle;
Erd-Familiengrab m. allgem. Gestaltungsvorschr.; 1-stellig 3.807,00 € 25 Jahren Erd-Familiengrab m. besond. Gestaltungsvorschr.; 1-stellig 3.982,00 € 25 Jahren Erd-Familiengrab m. besond. Gestalt.V. (Kurzgrab); 1-stellig 4.657,00 € 25 Jahren Grabfertigung, Grabmatten, Bestattungsordner; Urnen-Reihengrab 1.918,00 € 15 Jahren
Urnen-Reihengrab (anonym) (Bio-Urne) 2.173,00 € 15 Jahren Grabnutzungsgebühr und Grababräumung nach Ende des Urnen-Familiengrab 2.023,00 € 15 Jahren Nutzungsrechtes; Urnen-Familiengrab Blütengarten 3.328,00 € 15 Jahren
Urnen-Familiengrab Urnenwand 2.548,00 € 15 Jahren Verwaltungsgebühr
Grabarten mit Komplettangeboten:
Erd-Reihengrab Rasengrab-Anlage 6.548,00 € 25 Jahren
Urnen-Reihengrab Einzelanlage (Bio-Urne) 2.518,00 € 15 Jahren Siehe oben; sowie zusätzlich enthalten die Leistungen für Grabpflege und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage (Bio-Urne) 2.458,00 € 15 Jahren Grabmal Urnen-Familiengrab Partneranlage (2-stellig) (Bio-Urne) 5.518,00 € 15 Jahren
Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum (Bio-Urne) 2.758,00 € 15 Jahren
Urnen-Familiengrab Familienbaum (8-stellig) (Bio-Urne) 9.463,00 € 15 Jahren
Für weitere Informationen erhalten Sie bei den Friedhofsverwaltungen bzw. den Ortsverwaltungen gerne Auskunft.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 14.10.2020, gültig ab 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen (gültig ab 01.01.2021)
gültig ab 01.01.2021 Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in der Fassung vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) in Ver-bindung mit den §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fas-sung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) sowie den §§ 2, 11,13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt-temberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592,593) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14.10.2020 die nach-stehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsort
§ 4 – Begrifflichkeiten
§ 5 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 – Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
§ 10 – Särge, Urnen und Überurnen
§ 11 – Ausheben der Gräber
§ 12 – Ruhezeit
§ 13 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten (Einzelgräber)
§ 16 Wahlgrabstätten (Familiengräber)
§ 17 Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten
§ 18 Besondere Vorschriften für Gemeinschaftsgrabstätten für totgeborene Kinder
§ 19 Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten
§ 20 Sondergräber
Bereitstellungstag: 01.01.2021
gültig ab 01.01.2021 V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Wahlmöglichkeiten
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Genehmigungserfordernis
§ 27 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
§ 28 Standsicherheit von Grabmalen
§ 29 Unterhaltung von Grabmalen
§ 30 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 31 Allgemeines
§ 32 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
§ 34 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Anordnung im Einzelfall
§ 37 Haftung
§ 38 Gebühren
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Haftung
§ 41 Inkrafttreten
gültig ab 01.01.2021 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Alter Friedhof Schwenningen (reiner Urnenfriedhof)
- 2. Waldfriedhof Schwenningen
- 3. Friedhof Villingen
- 4. Friedhof Herzogenweiler
- 5. Friedhof Mühlhausen
- 6. Friedhof Obereschach
- 7. Friedhof Pfaffenweiler
- 8. Friedhof Rietheim
- 9. Friedhof Tannheim
- 10. Friedhof Weigheim
- 11. Neuer Friedhof Weigheim
- 12. Friedhof Weilersbach.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Villingen-Schwenningen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Villingen-Schwenningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt-und Naturschutzfunk-tionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistori-sche und soziale Funktionen sowie Erholungs-und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 – Bestattungsort
Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Villingen-Schwenningen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet. Existiert zum Zeitpunkt des Todes ein ausrei-chendes Grabstättenangebot auf einem anderen Friedhof, so kann von diesem Grundsatz auf Wunsch abgewichen werden.
§ 4 – Begrifflichkeiten
- 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer-und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestat- tung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen ge- nutzt.
gültig ab 01.01.2021
- 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbe- nen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder meh- rere Grabstellen beinhalten.
- 4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschrif- ten zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Sat- zung erhalten hat.
- 5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsbe- rechtigten Person genutzt werden darf.
- 6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- 7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbar- keit von Reihengrabstätten.
- 8. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen In-teresse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Ent-widmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungs-rechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung ent-sprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nut-zungsberechtigte Person möglich.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich be-kanntzumachen.
gültig ab 01.01.2021 II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der nachfolgend angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:
- 01.03. – 31.03. 7.00 – 18.00 Uhr
- 01.04. – 30.09. 7.00 – 20.00 Uhr
- 01.10. – 31.10. 7.00 – 18.00 Uhr
- 01.11. – 28.02. 7.00 – 17.00 Uhr
(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Per-sönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Be-fahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen,
b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das An-bieten von Dienstleistungen,
c. an Sonn-oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,
d. Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
e. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,
i. auf Rasenflächen zu lagern,
j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabege-räte für Dritte hörbar zu betreiben,
gültig ab 01.01.2021 k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, und Tiere zu füttern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die vorher bei der Stadt Villingen-Schwenningen zu beantragen ist.
§ 8 – Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ih-rer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefähr-dung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzin-nen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungser-bringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Villingen-Schwenningen Genehmigungen zu beantragen. Die Anzeige und die Genehmigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlan-gen vorzuweisen.
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Villingen-Schwen-ningen einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mah-nung gegen die Vorschriften der Absätze1und 4 verstoßen, oder bei denen die Vorausset-zungen der Absätze 1 oder 4 ganz oderteilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Villingen-Schwenningen ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze in ei-nem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen unverzüglich nach Beurkun-dung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer er-worbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Villingen-Schwenningen setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Bestattungen und Urnen-beisetzungen statt. Die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortschaften werden hier-durch nicht berührt.
gültig ab 01.01.2021
§ 10 – Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstor-benen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaf-fenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen sich rück-standlos innerhalb der Ruhefrist auflösen.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz1 eine Ausnahme zu-gelassen werden.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Text-form bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine Genehmigung einzuholen.
(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchs-tens 0,35 m hoch sein. Die Verwendung von größeren Urnen setzt bereits bei der Anmel-dung des Bestattungsfalles die Einholung einer Genehmigung durch die Stadt Villingen-Schwenningen voraus.
(6) In nachfolgend aufgeführten Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus biologisch abbaubarem, schnell vergänglichem Material, beigesetzt werden:
a. Urnen-Reihengrab Anlage b. Urnen-Reihengrab anonym c. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum d. Urnen-Familiengrab Familienbaum e. Urnen-Familiengrab Partneranlage f. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage
Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich vor, bei weiteren Grabarten bei Vorliegen ei-nes sachlichen Grundes nur die Beisetzung von Bio-Urnen zuzulassen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Villingen-Schwenningen für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.
(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist –soweit erforderlich -durch die nut-zungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. Bei Vorlage eines schriftlichen Standsi-cherheitsnachweises eines zugelassenen Steinmetzfachbetriebes können von der Stadt Vil-lingen-Schwenningen Ausnahmen von der Räumungspflicht nach Satz 1 erteilt werden.
(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung der vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge, wie Niederschläge, Frost etc. reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bettung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
gültig ab 01.01.2021 (4) Soweit der Nutzungsberechtigte einen Ausgleich der Setzungen vornimmt oder aus ver-kehrssicherungsrechtlichen Gründen ein Ausgleich erforderlich ist, erfolgt der Ausgleich auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
auf dem Friedhof im Stadtbezirk Villingen:
25 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen:
25 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Herzogenweiler:
20 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Mühlhausen:
25 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Obereschach:
25 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Pfaffenweiler:
25 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Rietheim:
30 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Tannheim:
25 Jahre auf den Friedhöfen im Stadtbezirk Weigheim:
30 Jahre auf dem Friedhof im Stadtbezirk Weilersbach:
25 Jahre
Bei Leichen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen
10 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre
(3) Bei der Verwendung von Hartholz- und bei Metallsärgen verlängern sich die in Abs. 1 auf-geführten Ruhezeiten um 5 Jahre.
(4) Die Dauer der Ruhezeitwird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Ge-nehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.
(3) Alle Umbettungen werden von der Stadt Villingen-Schwenningen unter Ausschluss der Angehörigen und Friedhofsbesucher durchgeführt. Die Stadt Villingen-Schwenningen be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.
gültig ab 01.01.2021 (6) Neben den Kosten der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Er-werb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Ver-leihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zah-lung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffent-lich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Text-form oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nut-zungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanla-gen unterschieden.
(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Villingen-Schwenningen. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten ausgewiesen:
a. Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr c. Erd-Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr d. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr e. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage
gültig ab 01.01.2021 f. Urnen-Reihengrab für Verstorbene aller Altersgruppen g. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen h. Urnen-Reihengrab Anlage i. Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(5) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Villingen-Schwen-ningen kann Ausnahmen zulassen.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewan-delt werden. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Urnen können in einem Erd-Rei-hengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist des bereits im Grab bestatte-ten Verstorbenen nicht überschritten wird.
(7) Ein Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) kann auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere 10 Jahre als Gedenkstätte nacherworben wer-den.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen-und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht den in
§ 12 angegebenen Ruhezeiten und ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an
einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall für jeweils bis zu 10 Jahren erworben werden. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.
(2) Wahlgrabstätten sind ein-oder mehrstellige Grabstätten für Leichen-und Aschenbestat-tungen. In einem bereits belegten Wahlgrab ist eine weitere Bestattung nur bei Vorhanden-sein eines freien Bestattungsplatzes möglich.
(3) In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, bzw. bei Tieferbettung 2 Erdbe-stattungen übereinander und bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Urnen-Familiengräbern können jeweils vier Urnen, in Urnen-Familiengräbern (Familienbaum) acht Urnen und in Urnen-Familiengräbern (Partneranlage) sowie Urnen-Familiengrab (Wandgrab) zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlagegrab und Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaumgrab jeweils eine Urne.
(4) Auf den Friedhöfen werden folgende Wahlgrabstätten ausgewiesen:
a. Erd-Familiengrab mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift b. Erd-Familiengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift c. Erd-Familiengrab Kurzgrab d. Erd-Familiengrab am Weg e. Erd-Familiengrab besondere Lage f. Urnen-Familiengrab g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum j. Urnen-Familiengrab Partneranlage k. Urnen-Familiengrab Blütengarten l. Urnen-Familiengrab Wandgrab.
(5) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten
gültig ab 01.01.2021 Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Per-son mit deren Zustimmung über:
a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kin-der aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist nicht verpflichtet, vor einer Zubettung die Berechti-gung der Ansprüche nachzuprüfen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Villin-gen-Schwenningen können daraus nicht hergeleitet werden.
§ 17 – Besondere Vorschriften für Urnen-Baum-Grabstätten
(1) Eine Urnengrabstätte am Urnenbaum ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beige-setzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Stadt Villingen-Schwenningen bringt eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich an. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.
(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.
§ 18 – Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 4 Nr. 8 wird für Erd-bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ge-meinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Villingen-Schwenningen angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
(3) Im Übrigen gilt § 15 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
gültig ab 01.01.2021
§ 19 – Besondere Vorschriften für Gräber mit Komplett-Pflegeangeboten
(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen bietet nachfolgende Grabarten als Komplettangebote an:
a. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; b. Erd-Reihengrab anonym für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; c. Erd-Reihengrab Rasengrab Anlage d. Urnen-Reihengrab anonym für Verstorbene aller Altersgruppen; e. Urnen-Reihengrab Anlage. f. Urnen-Familiengrab Partneranlage g. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsanlage h. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum i. Urnen-Familiengrab Familienbaum.
(2) Die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Villingen-Schwenningen. Bei diesen Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten durch Angehörige zugelassen.
§ 20 – Sondergräber
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Villingen-Schwenningen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen.
(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Villingen-Schwenningen.
(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge-führt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhal-tenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Villingen-Schwenningen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 23 und 25 besonders für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
§ 22 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt Villingen-Schwenningen legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.
gültig ab 01.01.2021 (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmög-lichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt Villingen-Schwenningen.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 23 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind aus Naturstein, Metall in Kunstschmiede-und Kunstgussarbeit oder Holz anzufertigen und so zu gestalten, dass von ihnen keine Ver-letzungsgefahr ausgehen kann. Für Grabmale und Grabausstattung ist die Verwendung von Fliesen, Glas, Terrazzo oder ähnlichen brüchigen Materialien und Kunststoffprodukten sowie elektronischen Bauteilen (Bildmonitore, akustische Wiedergabegeräte etc.) nicht zulässig.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
(4) Grabmalsockel, liegende Grabmale, Grababdeckplatten, zusätzliche Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.
(5) Begehbare Grabeinfassungsplatten dürfen nur in lose Materialien (Sand, Kies, Splitt etc.) verlegt werden. Die Verlegung in aushärtende Stoffe (Beton, Mörtel etc.) ist nicht zulässig.
§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.
(2) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen keine Grabeinfassungen und Wegeplatten verlegt. Ausgenommen hiervon sind Erd-Reihengräber, Urnen-Reihengräber, Urnen-Familiengräber und Urnen-Blütengar-tengräber.
§ 25 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen.
(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Villingen-Schwenningen Grabeinfassungen und partiell Wegeplatten verlegt. Die Anbringung zusätzli-cher Grabeinfassungen, in der Höhe über die Erschließungswege hinausstehend, ist nicht zulässig.
gültig ab 01.01.2021
§ 26 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababde-ckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmi-gung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stel-len. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1: 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung er-füllt werden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder-kreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig.
(6) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Stadt Villingen-Schwenningen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.
(8) Stehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur von Fachfirmen entsprechend § 8 ver-setzt werden.
(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen ei-nes Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 27 – Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen
und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Villingen-Schwenningen überprüft werden können.
gültig ab 01.01.2021
§ 28 – Standsicherheit von Grabmalen
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können.
§ 29 – Unterhaltung von Grabmalen
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonsti-ger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Villingen-Schwenningen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Gra-bausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
(4) Die Stadt Villingen-Schwenningen führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Stand-festigkeitsprüfung an Grabmalen mit einer Höhe von über 50 cm, entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks, durch. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensat-zung erhoben.
§ 30 – Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstätten von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Für die Abräumung der Grabstätten wird eine Gebühr im Voraus bei Vergabe des Grabnutzungsrechtes nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben.
(2) Das Abräumen von Wahlgräbern erfolgt nach Beendigung des Nutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten nicht beendet, erfolgt die Abräumung nach drei-monatigem Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öf-fentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
gültig ab 01.01.2021 (4) Bei der Grababräumung werden die Grabmale inkl. Fundament, Einfassungsplatten und sonstige Ausstattungsgegenstände und jegliche Bepflanzung entfernt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(5) Sofern Kulturdenkmale betroffen sind, dürfen Grabmale, Grabeinfassungen, Grababde-ckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen und der Denkmalbe-hörde von der Grabstätte entfernt werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 31 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstät-ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf das Grabbeet in seinen Abmessungen nicht überragen und eine Höhe von 1,50 m nicht über-schreiten.
(3) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(4) Die außerhalb der Grabbeete abgelegten Grabdekorationen aller Art werden von der Stadt Villingen-Schwenningen abgeräumt. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(5) Bei Urnenwänden stehen für Trauerspenden die dafür vorgesehenen Ablageplätze und soweit vorhanden, die Vorrichtungen direkt an der Urnennischen-Verschlussplatte zur Verfü-gung.
(6) Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen für die kurzzeitige Ab-lage von Trauerspenden zur Verfügung:
a. Urnen-Familiengrab Gemeinschaftsbaum und -Familienbaum ? im Rasenbereich, ausschließlich Schnittblumen zulässig,
b. Urnen-Familiengrab Partneranlage und -Gemeinschaftsanlage ? auf Ablageplatten,
c. Erd- und Urnen-Reihengrab anonym ? auf zentralem Gedenkplatz, soweit vorhanden,
d. Erd- und Urnen-Reihengrab Anlage ? auf Ablageplatten.
Verwelkte Blumengebinde bei Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofs-besuchern abgeräumt werden.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Villingen-Schwenningen.
gültig ab 01.01.2021
§ 32 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-berechtige Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Villingen-Schwenningen die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ge-nügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so darf bei Reihengrabstätten die Bepflanzung auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Villingen-Schwenningen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Bei Familiengrabstätten kann die Stadt Villingen-Schwenningen in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht bei Grabstätten, bei welchen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, ohne Entschädigung entziehen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Villingen-Schwenningen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Villingen-Schwennin-gen betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 20 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür be-stimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen und Musik- und Gesangsdar-bietungen sind vorher mit der Stadt Villingen-Schwenningen abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte von öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art im Bereich des Alten Friedhofs im Stadtbezirk Schwen-ningen auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) endeten am 31.12.1986.
gültig ab 01.01.2021 (2) Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen.
§ 36 – Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Villingen-Schwenningen kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37 – Haftung
(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge-mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Villingen-Schwenningen nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Der Stadt Villingen-Schwenningen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hin-ausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung und für Amtshandlungen auf den von der Stadt Villingen-Schwenningen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- 2. entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- 3. entgegen § 7 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre- chend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sind ausgenommen);
- 5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- 6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.3 an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Be- stattung störende Arbeiten ausführt;
- 7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.4 Film-, Ton-, Video-und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
gültig ab 01.01.2021
- 8. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
- 9. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- 10. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- 11. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
- 12. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.9 auf Rasenflächen lagert;
- 13. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt o- der Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- 14. entgegen § 7 Absatz 2 Nr.11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt und Tiere füttert;
- 15. entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- 16. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleis- tungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
- 17. entgegen § 8 Absatz1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungs- erbringer für die Beschäftigten keine Genehmigung beantragt;
- 18. entgegen § 8 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis ein- holt;
- 19. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- 20. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbre- chung der Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsge- mäßen Zustand hinterlässt;
- 21. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleis- tungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- 22. entgegen §26 Abs.1 die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Gra- beinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht zur vorherigen Genehmigung der Stadt Villingen-Schwenningen in Textform ein- reicht;
- 23. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dau- erhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür- zen oder sich senken können;
- 24. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabein- fassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- 25. entgegen § 30 Absatz 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vor- herige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kultur- denkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
- 26. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- 27. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grab- stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen.
gültig ab 01.01.2021
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofssatzung vom 25.03.2009 außer Kraft.
Villingen-Schwenningen, den 14.10.2020
Jürgen Roth Oberbürgermeister
Anlagen
gültig ab 01.01.2021 Anlage I zu § 22 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:
a. Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Erd-Familiengräber (allgemeine Gestaltungsvorschriften), d. Urnen-Reihengräber, e. Urnen-Familiengräber, f. Urnen-Familiengräber Blütengarten.
(2) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden folgende Grabarten angeboten:
a. Erd-Familiengräber (besondere Gestaltungsvorschriften), b. Erd-Familiengräber Kurzgrab, c. Urnen-Familiengräber Wandgrab.
Anlage II zu §§ 24 und 25 Abmessungen von Grabmalen
(1) Bei der Errichtung von Grabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a. Die Stärke der Grabmale mit einer Höhe von über 50 cm muss mindestens 14 cm be-tragen.
b. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte mit Grabplatten darf nur bis zu 50% erfolgen.
c. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben.
(2) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):
Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr: Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm
Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr: Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm
Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm
Urnen-Reihengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm
Urnen-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 64 cm
b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungsplatten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben und dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:
gültig ab 01.01.2021 Erd-Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr: 0,50 qm
Erd-Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr: 1,00 qm
Erd-Familiengräber 1,55 qm (inkl. Grabeinfassungen)
Urnen-Reihengräber und Urnen-Familiengräber 0,73 qm.
(3) Abmessungen von Grabmalen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften:
a. Aufrechtstehende Grabmale (Maximalgrößen je Grabstelle):
Erd-Familiengräber: Höhe: 140 cm, Breite: 92 cm Erd-Familiengräber: Höhe: 90 cm, Breite: 92 cm (Kurzgrab); Breite: 87,5 cm (Kurzgrab Rasen)
b. Liegende Grabmale und Grababdeckplatten müssen von Erschließungswege- und Grabeinfassungs-platten einen Abstand von mindestens 2 cm (bautechnische Fuge) haben. Ihre Höhe muss den umliegenden Wege- und Einfassungsplatten auf einer Breite von 20 cm entsprechen. Liegende Grabmale dürfen insgesamt maximal folgende Flächen je Grabstelle abdecken:
Erd-Familiengräber
1,05 qm Erd-Familiengräber (Kurzgrab Rasen) 0,77 qm
c. Verschlusstafeln für Urnen-Familiengräber Wandgrab
Die Verschlusstafeln sind nach den Belegungsplänen der jeweiligen Urnenwand an-zufertigen.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Villingen-Schwenningen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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