Friedhofsgebühren St. Georgen im Schwarzwald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt St. Georgen im Schwarzwald · Baden-Württemberg · PLZ 78112

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18. März 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

STADT​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​‍ ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD

SCHWARZWALD-BAAR-KREIS

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 18. März 2015

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung, Geltungsbereich

§ 2 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

§ 7 Särge und Urnen

§ 8 Ausheben der Graber

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengraber

§ 13 Wahlgraber

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgraber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 18 Genehmigungserfordernis

§ 19 Standsicherheit, Grabmalhöhe

§ 20 Unterhaltung

§ 21 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Allgemeines

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

§ 28 Gebührenschuldner

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 In-Kraft-Treten

Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt St. Georgen im Schwarzwald am 18. März 2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung, Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt St. Georgen im Schwarzwald gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Waldfriedhofb) alter Friedhof bei der Lorenzkirchec) Friedhof Langenschiltachd) Friedhof Peterzell

(2) Die in Absatz 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt St. Georgen im Schwarzwald. Sie dieren mit Ausnahme des alten Friedhofes der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §13 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Auf einem Friedhof der Stadt kann auch bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Friedhöfe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. (2) Bei der Schliebung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungenstatt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe)dürfen nur während derbekannt gegebenenÖffnungszeitenbetreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetriebenden.
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen auszuführen.
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird je nach Antrag für den Einzelfall oder auf 10 Jahre befristet erteilt. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 7

Särge und Urnen

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Bei der Beisetzung von Urnen in allen Urnenerdgrabern dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen auschnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen verwendet werden.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber
  2. 2. Urnenreihengraber
  3. 3. Wahlgraber
  4. 4. Urnenwahlgraber

Auf dem Waldfriedhof werden zusätzlich nachstehend genannte Grabarten bereitgestellt:

a)Rasenreihengrab fur Personen uber 10 Jahre mit Grabplatte ohne Beschriftungb) anonyme Grabstelle für Personen über 10 Jahrec) Urnenreihengrab mit Abdeckplatte ohne Beschriftung in der Urnengrabanlaged) Urnenreihengrab als Rasengrab mit Grabplatte ohne Beschriftunge) Urnenreihengrab in der Urnenwand/Urnenstele mit Verschlussplatte ohne Beschriftung

f) Urnenreihengrab im Baumbestattungsfeld mit Namensschild einschließlich Beschriftungg) anonyme Urnengrabstelleh) Wahlgrab Einzelgrab als Rasengrab mit Platte ohne Beschriftungi) Wahlgrab Tiefengrab als Rasengrab mit Platte ohne Beschriftungj) Urnenwahlgrab für zwei Urnen in der Urnengrabanlage mit Abdeckplatte ohne Beschriftungk) Urnenwahlgrab für zwei Urnen als Rasengrab mit Grabplatte ohne Beschriftung

  1. 1. Urnenwahlgrab für zwei Urnen in der Urnenwand/Urnenstele mit Verschlussplatte ohne Beschriftungm) Urnenwahlgrab für zwei Urnen im Baumbestattungsfeld mit Namensschild einschließlich Beschriftung

(3) Anonyme Bestattungen/Beisetzungen finden ohne Angehörige und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung und die Lage der Grabstände staat. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehend genannter Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen, insbesondere für die Zubettung von Urnen zulassen, wenn dadurch die Ruhezeit für das Reihengrab nicht übersritten wird. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (6) Es gelten im Regelfall folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr :

Länge: 1,20 m Breite 0,80 mb) für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab:

Länge: 2,30 m Breite 0,90 m

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.

(6) Es gelten im Regelfall folgende Maße:

a) Einzelgräber:

Länge: 2,30 m Breite 0,90 mb) Doppelgräber:

Länge: 2,30 m Breite 2,20 mc) für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der Breite zugegeben.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und

über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Urnenwänden/Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. In einem Urnenwahlgrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Es gelten grundsatzlich folgende Maße:

a) Urnengrab: Lange: 0,90 m Breite 0,60 mb) Urnendoppelgrab: Lange: 0,90 m Breite 1,60 m

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf den Friedhofen in Langenschiltach und Peterzell werden nur Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Wird von dieser Auswahlmoglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Steinerne Grabeinfassungen dürfen maximal eine Höhe von 10 cm über Erdniveau haben.

Hinweis für Grabmale und Grabeinfassungen:

Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge sind, soweit sie den Maßen entsprechen, erlaubt. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale - ausgenommen Findlinge - müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind Grababdeckplatten nicht zugelassen. (5) Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfugigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsflächeb) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsflächec) auf mehrstelligen Grabstätten je zusätzliche Grabfläche 0,30 qm Ansichtsfläche Die größte zulässige Höhe beträgt (einschließlich eines evtl. vorhandenen Sockels) 1,40 m.

Kindergräber: wahlweise liegendes oder stehendes Grabmal bis zu 0,40 qm Ansichtsfläche.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsflächeb) auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,40 qm Ansichtsfläche. Die größte zulässige Höhe beträgt (einschließlich eines evtl. vorhandenen Sockels) 0,75 m.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (8) Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(9) Rasengräber werden mit einer bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatte durch die Stadt versehen. Deren Beschriftung ist von den Verfügungs-, bzw. Nutzungsberechtigten selbst auf deren Kosten zu veranlassen. Es sind nur eingelassene und keine aufgesetzten Schriften zulässig. Auf Rasengräbern dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen, Vasen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Evtl. doch vorhandener Grabschmuck wird entfernt. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (10) Die Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage werden von der Stadt mit einheitlichen Abdeckplatten versehen. Deren Beschriftung ist von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst auf deren Kosten zu veranlassen. Es sind nur eingelassene und keine aufgesetzten Schriften zulässig. Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen, Vasen u. Ä. darf nicht angebracht oder abgelegt werden. (11) Die Urnengrabstätten in der Urnenwand/Urnenstele werden von der Stadt mit einheitlichen Verschlussplatten versehen. Deren Beschriftung ist von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst auf deren Kosten zu veranlassen. Es sind nur eingelassene und keine aufgesetzten Schriften zulässig. An Urnenwänden/Urnenstelen darf Grabschmuck wie Blumen, Kerzen u. Ä. nur am Fuß der Wand bzw. Stele nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden. An der Urnenwand/Urnenstele selbst und an der Verschlussplatte der einzelnen Urnennische darf kein Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Vasen u. Ä. angebracht werden. (12) Bei Urnengrabstätten im Baumbestattungsfeld sind keine Grabmale zugelassen und es darf kein Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Vasen u. Ä. angebracht oder abgelegt werden. Es werden durch die Stadt einheitliche Namensschilder verwendet, die von der Stadt beschriftet und auf einer Namensstele angebracht werden. Auf diesen Namensschildern werden die Vor- und Familiennamen mit Geburtsnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum eingetragen. (13) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 12 zulassen und auch sonstige Grabausstattungen genehmigen.

§ 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und Grabausstattungen können auf Kosten des Friedhofsbenutzers von der Stadt wieder entfernt werden.

§ 19

Standsicherheit, Grabmalhöhe

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmalebis 0,80 m Höhe: 12 cmbis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cm Die größte zulässige Höhe beträgt (einschließlich eines evtl. vorhandenen Sockels) 1,40 m.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Verpflichtet hierzu sind die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten gem. § 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 8 dieser Satzung. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes endet auch das Recht an den Aschenresten und den Überurnen. Die Stadt ist berechtigt, die Urnen und Überurnen zu entfernen und in einem anonymen Grab auf dem Waldfriedhof beizusetzen. Die Urnen und Überurnen gehen in das Eigentum der Stadt über.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen nicht über die Grabfläche hinaus auf die Dort verlegten Platten raggen. Bäume und Straucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Bäume und Straucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. (8) Kompostierfähige Abfälle und nicht kompostierfähige Abfälle sind getrennt in den darauf aufgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

Allgemeines

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind kurz vor der Trauerfeier oder Bestattung zu schlieben.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Stadt haftet nicht für Diebstähle. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1)
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 21. September 1983 und die Bestattungsgebührensatzung vom 1. Dezember 2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

St. Georgen im Schwarzwald, den 18. März 2015

Michael Rieger Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt St. Georgen im Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt St. Georgen im Schwarzwaldvom 18. März 2015

1Verwaltungsgebühren€
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales40,00
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1für den Einzelfall20,00
1.2.2für eine Dauerzulassung100,00
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege40,00
1.4Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten40,00
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen40,00
2Benutzungsgebühren
2.1Bestattungsordner bei Personen über 10 Jahren80,00
2.1.1Bestattungsordner bei Personen unter 10 Jahren75,00
2.1.2Bestattungsordner bei Tot- oder Fehlgeburten75,00
2.2Erdbestattungen
2.2.1von Personen über 10 Jahren in Reihengräbern940,00
2.2.2von Personen unter 10 Jahren in Reihengräbern520,00
2.2.3von Tot- oder Fehlgeburten170,00
2.2.4von Personen in Wahlgräbern1.080,00
2.2.5Zuschlag für die Bestattung in Tiefengräbern für das untere Grab100,00
2.2.6von Personen in einem anonymen Grab gilt Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend
2.3Beisetzung von Aschen
2.3.1Urnengrab (Urnenerdgrab, Rasengrab)170,00
2.3.2Urnengrab (Urnenwand/Stele, Urnengrabanlage/Baumbestattungsfeld)45,00
2.4Überlassung eines Reihengrabes
2.4.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit Plattenbelägen3.300,00
2.4.2für Personen unter 10 Jahren mit Plattenbelägen1.390,00
2.4.3Rasenreihengrab für Personen über 10 Jahren mit Grabplatte -ohne Beschriftung -4.210,00
2.4.4anonyme Grabstelle für Personen über 10 Jahren4.210,00
2.5Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.5.1Urnenreihengrab mit Plattenbelägen1.560,00
2.5.2Urnenreihengrab -Urnengrabanlage - mit Abdeckplatte -ohne Beschriftung -1.940,00
2.5.3Urnenreihengrab -Rasengrab- mit Grabplatte -ohne Beschriftung -1.940,00
2.5.4Urnenreihengrab - Urnenwand/Stele - mit Verschlussplatte -ohne Beschriftung -1.840,00
2.5.5Urnenreihengrab - Baumbestattungsfeld -1.940,00
2.5.5.1Namensschild einschliesslich Beschriftung120,00
2.5.6anonyme Urnengrabstelle1.530,00
2.5.7Zubettung einer Urne in ein Reihengrab890,00
2.6Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Wahlgräber€
2.6.1Wahlgrab Einzelgrab mit Plattenbelägen4.390,00
2.6.2Wahlgrab Tiefengrab mit Plattenbelägen5.490,00
2.6.3Wahlgrab Doppelgrab mit Plattenbelägen8.180,00
2.6.4.Wahlgrab Doppeltiefengrab mit Plattenbelägen10.850,00
2.6.5.Wahlgrab Einzelgrab als Rasengrab mit Platte ohne Beschriftung5.490,00
2.6.6.Wahlgrab Tiefengrab als Rasengrab mit Platte ohne Beschriftung6.580,00
2.6.7.Zubettung einer Urne in ein Wahlgrab (Erdgrab)1.480,00
2.6.8.Urnenwahlgrab für 2 Urnen mit Plattenbelägen2.280,00
2.6.9.Urnenwahlgrab für 2 Urnen- Urnengrabanlage - mit Abdeckplatte - ohne Beschriftung -2.760,00
2.6.10.Urnenwahlgrab für 2 Urnen Rasengrab mit Grabplatte - ohne Beschriftung -2.760,00
2.6.11.Urnenwahlgrab für 2 Urnen Urnenwand/Stele mit Verschlussplatte - ohne Beschriftung -2.420,00
2.6.12.Urnenwahlgrab für 2 Urnen im Baumbestattungsfeld2.760,00
2.6.12.1je Namensschild einschliesslich Beschriftung120,00
2.6.13für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.6.1 bis 2.6.6 bzw. 2.6.8 bis 2.6.12
2.6.14für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.6.14.1Wahlgrab Einzelgrab Jahresgebühr146,00
2.6.14.2Wahlgrab Tiefengrab Jahresgebühr183,00
2.6.14.3Wahlgrab Doppelgrab Jahresgebühr273,00
2.6.14.4Wahlgrab Doppeltiefengrab Jahresgebühr362,00
2.6.14.5Wahlgrab Einzelgrab als Rasengrab Jahresgebühr183,00
2.6.14.6Wahlgrab Tiefengrab als Rasengrab Jahresgebühr219,00
2.6.14.7Urnenwahlgrab Jahresgebühr91,00
2.6.14.8Urnenwahlgrab Urnengrabanlage Jahresgebühr110,00
2.6.14.9Urnenwahlgrab Rasengrab Jahresgebühr110,00
2.6.14.10Urnenwahlgrab Urnenwand/Stele Jahresgebühr97,00
2.6.14.11Urnenwahlgrab Baumbestattungsfeld Jahresgebühr110,00
2.7Ausgrabungen - Umbettungen -
2.7.1Ausgrabung von Leichen1.370,00
2.7.2Ausgrabung von Urnen220,00
2.7.3Umbettung von Leichen2.360,00
2.7.4Umbettung von Urnen370,00
2.8sonstige Leistungen
2.8.1Benutzung der Leichenhalle90,00
2.8.2Benutzung der Friedhofskapelle Waldfriedhof und Friedhof Peterzell220,00

Bestätigung

Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt St. Georgen Nr. 13 vom 27. März 2015 öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung ist am 01.04.2015 in Kraft getreten.

Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 4 Abs. 3 GemO ist am 15. April 2015 erfolgt.

St. Georgen im Schwarzwald, den 15.04.2015

Michael Rieger Bürgermeister

Az. 752.041

  1. 1. 2017年1月1日,公司与上海浦东发展银行股份有限公司签订了《关于使用部分闲置募集资金进行现金管理的协议》。

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