🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung und Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen der Gemeinde Diekholzen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG - vom 23. Januar 2007 (Nieders. GVBI. S. 41) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Diekholzen in seiner Sitzung am 08.11.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Verwaltung und Benutzung der von der Gemeinde Diekholzen nach Maßgabe der Friedhofssatzung vom 08.11.2012 unterhaltenen Bestattungseinrichtungen werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im Nachfolgenden "Kosten" genannt - erhoben.
(2) Für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die zu entrichtenden Kosten im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand durch die Gemeinde festgesetzt.
§ 2 – Kostenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
a) der Antragsteller,
b) die Person, in deren Auftrag die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden oder der Antrag gestellt wird,
c) wer für die Kostenschuld kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und der Gemeinde kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Rückständige Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
§ 4 – Gebührensätze
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nichtvorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 5
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24. November 1987 der Gemeinde Diekholzen außer Kraft.
Diekholzen, den 08.11.2012
Gemeinde Diekholzen
Meier (Bürgermeister)
Gebührentarif für die gemeindeeigenen Friedhöfe Diekholzen und Barienrode 1. Nutzungsrechte an Grabstätten Dauer Gebühr 1.1. Reihengrabstätten 1.1.1 Einzelreihengrab 25 Jahre 625,00 €
1.1.2 Einzelreihengrab für Kinder bis zu fünf Jahren 25 Jahre 250,00 €
1.1.3 Doppelreihengrab 25 Jahre 1.250,00 €
1.1.4 Rasenreihengrab ohne Grabplatte (incl. Pflege) 25 Jahre 938,00 €
1.1.5 Rasenreihengrab mit Grabplatte (incl. Pflege und Abräumen) 25 Jahre 1.350,00 €
1.2. Wahlgrabstätten 1.2.1 Einzelwahlgrab 30 Jahre 1.200,00 €
1.2.2 Doppelwahlgrab 30 Jahre 2.400,00 €
1.3. Urnengrabstätten 1.3.1 Urnenreihengrab 20 Jahre 400,00 €
1.3.2 Urnenwahlgrab 25 Jahre 800,00 €
1.3.3 Urnenrasengrab ohne Grabplatte (incl. Pflege) 20 Jahre 713,00 €
1.3.4 Urnenrasengrab mit Grabplatte (incl. Pflege und Abräumen) 20 Jahre 1.125,00 €
1.4. Verlängerung von Nutzungsrechten 1.4.1 Doppelreihengrabpro Jahr 50,00 €
1.4.2 Einzelwahlgrabpro Jahr 40,00 €
1.4.3 Doppelwahlgrabpro Jahr 80,00 €
1.4.4 Urnenreihengrabpro Jahr 20,00 €
1.4.5 Urnenwahlgrabpro Jahr 32,00 €
2. Grabstellenaushub 2.1. Grabstellenaushub für Erdgräber Es werden die tatsächlichen Kosten des Sarggrubenherstellersvariabelzzgl. einer Verwaltungskostenpauschale von 25,00 € berechnet. 2.2. Grabstellenaushub für Urnengräber 2.2.1 Herstellen und Verfüllen eines Urnengrabes 150,00 €
2.2.2 Herstellen und Verfüllen eines Urnengrabes auf einer 200,00 €
bereits bestehenden Grabstelle 2.3. Umbettungen und Ausbettungen 2.3.1 Um- oder Ausbettung einer Urne 150,00 €
2.3.2 Um- oder Ausbettung einer Leiche 1.000,00 €
3. Genehmigungen 3.1.1 für ein stehendes Grabmal (incl. jährl. Überprüfung) 150,00 €
3.1.2 für ein liegendes Grabmal 50,00 €
3.1.3 für eine Grabeinfassung 50,00 €
4. Abräumen von Grabstellen 4.1.1 Einzelgrab mit Bepflanzung (ggf. nach zusätzlichem Aufwand) mind. 250,00 €
4.1.2 Einzelgrab ohne Bepflanzung (ggf. nach zusätzlichem Aufwand) mind. 150,00 €
4.1.3 Doppelgrab mit Bepflanzung (ggf. nach zusätzlichem Aufwand) mind. 400,00 €
4.1.4 Doppelgrab ohne Bepflanzung (ggf. nach zusätzlichem Aufwand) mind. 300,00 €
4.1.5 Fundament (ggf. nach zusätzlichem Aufwand) mind. 50,00 €
4.1.6 nur Bepflanzungpro Std. 25,00 €
5. Sonstige Gebühren 5.1.1 Entfernung der Grabbepflanzungpro Std. 25,00 €
5.1.2 Grabausschmückung für Erdgräber 30,00 €
5.1.3 Grabausschmückung für Urnengräber 15,00 €
5.1.4 Benutzung der Friedhofskapelle Diekholzen bei Trauerfeiern 125,00 €
5.1.5 Benutzung der Friedhofskapelle Barienrode bei Trauerfeiern 90,00 €
5.1.6 Benutzung der Leichenkammer, außer am Bestattungstagpro Tag 25,00 €
5.1.7 Unterhaltung zurückgegebener Grabstätten vor dem Ablaufpro Jahr 50,00 €
der gesetzlichen Ruhezeit 5.1.8 nachträgliche Grabplatte auf Rasengrabstellen (Pflege) pro Jahr 12,50 €
zzgl. einer Pauschale für das Abräumeneinmalig 100,00 €
5.1.9 Beisetzung einer Totgeburt auf eine vorhandene Grabstelle 100,00 €
5.1.10 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, pro Std. 25,00 €
werden nach pauschalem Aufwand berechnet.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Antrag auf Verleihung eines Grabnutzungsrechts Ich beantrage, mir nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Diekholzenfür die nachfolgend genannte Person, das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof Diekholzen Barienrode zu verleihen:
Name der/des Verstorbenen:_____________________________________________________
Geburtsdatum________________ Sterbedatum_________________
Letzte Anschrift:____________________________________________________
Grabstätte / Trauerfeier:
Erdbeisetzung
Urnenbeisetzung (Urnen und Überurnen müssen aus verrottbarem und biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen)
Einzelgrab Doppelgrab vorhandene Grabstelle
Reihengrab Wahlgrab
Einzelrasengrab*) (ohne Platte) Einzelrasengrab*) (inkl. Pflege und Abräumen einer Platte)
Kapellenbenutzung *) siehe Infoblatt „Beisetzung im Rasengrabfeld“
Tag der Trauerfeier______________ Tag der Beisetzung_____________ (+Uhrzeit) (+Uhrzeit) Beauftragtes Bestattungsunternehmen: ________________________________
Antragsteller(in) (gleichzeitig Nutzungsberechtigte(r) der Grabstätte und Gebührenschuldner(in))
Name, Vorname: ________________________________________________ Anschrift: ________________________________________________ Beziehung zu dem Verstorbenen:____________________________________________
Für die Grabpflege benenne ich folgende Personen (mindestens zwei weitere Personen) Name, Vorname und Anschrift:
Hiermit erkläre ich, dass ich sämtliche Kosten, die für die Beisetzung entstehen, übernehmen undnach Erhalt eines Gebührenbescheides umgehend an die Gemeinde Diekholzen überweisen werde. Ich verpflichte mich, die entsprechende Grabstelle gemäß der Friedhofssatzung anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit zu pflegen und zu unterhalten. Blumen, Kränze und dergleichen werde ichspätestens sechs Wochen nach der Beisetzung entfernen und in die dafür vorgesehenen Containerentsorgen. Nach Ablauf der Nutzungszeit verpflichte ich mich, die Grabstätte vollständig abzuräumen.
Ich erkenne die Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Gemeinde Diekholzen an. Die Friedhofssatzung sowie die Gebührenordnung kann in der Gemeinde Diekholzen eingesehen werden.
Meine oben genannten Vertreter sind vom Inhalt dieses Nutzungsvertrages informiert.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers
Friedhofssatzung
Gemeinde Diekholzen Der Bürgermeister
Infoblatt Beisetzung im Rasengrabfeld
• Rasengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen.
• Sie werden von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben.
• Die Nutzungszeit beträgt bei a) Erdgrabstätten 25 Jahre,
b) Urnengrabstätten 20 Jahre.
• Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann erst im Todesfall erworben werden. Entsprechende Anträge auf Verleihung eines Grabnutzungsrechts stehen in der Friedhofsverwaltung zur Verfügung. Sie sind dort vom Nutzungsberechtigten vollständig ausgefüllt eigenständig oder über das Bestattungsinstitut einzureichen.
• Ein Nachkauf der Grabstätte ist nicht möglich.
• In Rasengrabstätten dürfen Bestattungen mit und ohne Grabplatte vorgenommen werden.
Auf den Rasengrabstätten sind bei
a) Erdgräbern Grabplatten in einer Größe von 0,50 x 0,40 m und einer Stärke von 0,06 m
b) Urnengräbern Grabplatten in einer Größe von 0,40 x 0,30 m und einer Stärke von 0,06 mzulässig. Die Grabplatten sollen aus Hartgestein (in der Regel Granit) beschaffen sein. Eine Inschrift darf nur tief gehauen und nicht erhaben sein. Die Oberfläche der Grabplatte darf nurpoliert sein und an den Seitenflächen gesägt erstellt werden.
Das Legen von Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Anträge sind formlos in zweifacher Ausfertigung, über einen Steinmetz mit einem Entwurf der Grabplatte in der Friedhofsverwaltung einzureichen. Auf Rasengrabstätten darf im Regelfalldie Grabplatte frühestens 6 Monate nach der Beisetzung verlegt werden.
• Spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung ist der Bestattungsschmuck (Blumen, Kränze u. ä.) von den Angehörigen zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen (bei vorzeitiger Unansehnlichkeit sollte die Entsorgung bereits eher erfolgen). • Die Pflege des Rasengrabfeldes wird von der Gemeinde durchgeführt.
• Dazu sind die Rasengrabstätten von Grabschmuck freizuhalten. Das Ablegen von Blumenschmuck oder Ähnlichem ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Für individuellen Blumenschmuck steht eine zentrale Ablagefläche (Gedenkstelle) zur Verfügung. Diese wird von den Gärtnern der Gemeinde unterhalten, wenn nötig abgeräumt und gereinigt.
• Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Diekholzen in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die
Friedhofsverwaltung Telefon 05121/202-23 E-Mail [email protected]
Friedhofssatzung
Friedhof Friedhofssatzung der Gemeinde Diekholzen
Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Diekholzen in seiner Sitzung am 08.11.2012 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
- Geltungsbereich
§ 2
- Friedhofszweck
§ 3
- Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
- Öffnungszeiten
§ 5
- Verhalten auf dem Friedhof
§ 6
- Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
- Allgemeines
§ 8
- Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9
- Trauerfeiern
§ 10
- Ausheben der Gräber
§ 11
- Ruhezeit
§ 12
- Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13
- Allgemeines
§ 14
- Reiheneinzelgrabstätten
§ 15
- Reihendoppelgrabstätten
§ 16
- Wahlgrabstätten
§ 17
- Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
- Allgemeines
§ 19
- Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
§ 20
- Zustimmungserfordernis
§ 21
- Standsicherheit der Grabmale
§ 22
- Unterhaltung
§ 23
- Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
- Allgemeines
§ 25
- Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Sargkammer und Trauerhalle
§ 26
- Benutzung der Sargkammer und Trauerhalle
Friedhof VIII. Schlussvorschriften
§ 27
- Alte Rechte
§ 28
- Haftung
§ 29
- Gebühren
§ 30
- Ordnungswidrigkeiten
§ 31
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Diekholzen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe sowie für die von der Gemeinde verwalteten Friedhofskapellen:
a) Friedhof in der Ortschaft Diekholzen mit Friedhofskapelle,
b) Friedhof in der Ortschaft Barienrode mit Friedhofskapelle.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Diekholzen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(2) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4) Soweit Rechte an Grabstätten noch bestehen oder Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, kann ein Friedhof oder ein Teil eines Friedhofes geschlossen oder entwidmet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist. In diesem Fall ist die Gemeinde berechtigt, bestehende Rechte an Grabstätten aufzuheben und verpflichtet, dem Betroffenen nach Anhörung die aufgehobenen Rechte an einer anderen gleichwertigen Grabstätte zu verleihen.
Soweit Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, hat die Gemeinde die Leichen oder Aschenreste der Verstorbenen kostenlos umzubetten und das Zubehör der Grabstätten nach Anhörung des Gestaltungs- und Pflegeberechtigten kostenlos zu verlegen.
II. Ordnungsvorschriften
Friedhof
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September eines jeden Jahres in der Zeit von 7.00 bis 21.00 Uhr geöffnet. In den Monaten Oktober bis März sind die Friedhöfe von 8.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Das Betreten des Friedhofes bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr, da dort nur im Rahmen von Beisetzungen der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wird.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenführhunde.
i) ungebührlicher Lärm.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-
staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden und müssen dem Sinn und Zweck der Friedhöfe entsprechen
§ 6 – Gewerbetreibende
Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über einer gleichwertige Qualifikation verfügen.
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch die Aufnahme in ein Verzeichnis der durch die Gemeinde zugelassen Betriebe.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung oder ordnungsbehördlicher Genehmigung bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 7. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Rasenreihengrabstätte / Rasenreihenurnengrabstätte beigesetzt.
Friedhof (3) Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich eine Sargpflicht, für Urnenbestattungen besteht grundsätzlich eine Urnenpflicht. Wenn öffentliche Belange, wie insbesondere hygienische Gründe nicht entgegenstehen, kann die untere Gesundheitsbehörde eine Ausnahme der Sargpflicht zulassen, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise der Wunsch von Angehörigen anerkannter Religionsgemeinschaften in einem Tuch bestattet zu werden. Genehmigungen sind schriftlich vorzulegen.
(5) Bestattungen werden von Montag bis Freitag durchgeführt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, es sei denn, es liegt ein dringendes öffentliches Erfordernis vor. Ausnahmsweise können, bei Vorliegen besonderer Gründe, Bestattungen an Samstagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen. Erdbeisetzungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Urnenbeisetzungen sind montags bis donnerstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sowie freitags bis spätestens 11.00 Uhr möglich.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVS-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem und biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Friedhof (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Grableuchten, Pflanzen, Trittplatten, usw.) vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, insbesondere bei Doppelgräbern, Grabmale und Fundamente entfernt werden müssen, ist dies ebenfalls vorrangig durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann durch die Gemeinde oder einen Beauftragten das Entfernen der vorgenannten Gegenstände erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Reihenurnengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte / Reihenurnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde / des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Reihenurnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13
Friedhof Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die folgenden Grabstätten werden angeboten:
2.1. Reihengrabstätten
- 2.1.1. Reiheneinzelgrabstätten
- 2.1.2. Rasen-Reiheneinzelgrabstätten
2.2. Reihendoppelgrabstätten
2.3. Wahlgrabstätten
- 2.3.1. Ein- und zweistellige Wahlgrabstätten
2.4. Urnengrabstätten
- 2.4.1. Urnenreihengrabstätten
- 2.4.2. Rasen-Urnenreihengrabstätten
- 2.4.3. Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht die Bestattungspflicht sowie das Nutzungsrecht und somit auch die Pflicht zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über:
4.1. Auf den /die Ehegatten/in bzw. auf den/die eingetragene(n) Lebenspartner/in. 4.2. auf die Kinder und Adoptivkinder, 4.3. auf die Stiefkinder, 4.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 4.5. auf die Eltern, 4.6. auf die Großeltern, 4.7. auf die Geschwister, 4.8. auf die Stiefgeschwister, 4.9. auf die nicht unter 4.1. bis 4.8. fallenden Erben.
(5) Innerhalb der einzelnen Gruppen 4.2. bis 4.4. und 4.7. bis 4.8. wird die Älteste oder der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist aus besonderem Grund auf schriftlichen Antrag möglich.
(8) Blumen, Kränze und dergleichen, die bei einer Bestattung auf die Grabstätte gelegt worden sind, sind spätestens 6 Wochen nach der Bestattung durch die Angehörigen zu entfernen.
§ 14 – Reiheneinzelgrabstätten
(1) Die Reihengrabstätten werden unterschieden in:
Friedhof 1.1. Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (besondere Kindergrabstätte)
1.2. Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
1.3. Rasen-Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (besondere Kinder-Rasengrabstätte)
1.4. Rasen-Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
1.5. Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
1.6. Die Rasen-Reiheneinzelgrabstätten werden nach der Belegung hergerichtet und eingesät. Die Gestaltung obliegt der Gemeinde. Die Pflege wird von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde Beauftragten durchgeführt. Eine Bepflanzung, eine Einfassung, das Aufstellen von Grabmalen sowie das Ablegen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Auf Antrag können Grabplatten in der in dieser Satzung geregelten Art und Form genehmigt werden.
Für das Ablegen von Grabschmuck sind ausschließlich die dafür angelegten Gedenkstätten vorgesehen.
1.7. In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
1.8. Es ist jedoch zulässig, in einer Reiheneinzelgrabstätte (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2.1.) bis zu zwei Urnen beizusetzen, wenn die Ruhezeit der Urnen die Ruhezeit der betreffenden Reihengrabstätte nicht übersteigt.
1.9. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden.
(2) Die Reiheneinzelgrabstätten haben folgende Maße:
Verstorbene über 5 Jahren Verstorbene unter 5 Jahren
(besondere Kindergrabstätte)
Länge: 2,10 m Länge: 1,50 m
Breite: 1,00 m Breite: 1,00 m
Abstand: 0,40 m Abstand: 0,40 m
§ 15 – Reihendoppelgrabstätten
(1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und nur in einem Bestattungsfall abgegeben werden.
(2) Ein Nutzungsrecht für die in einem Bestattungsfall nicht belegte Grabfläche einer Reihendoppelgrabstätte kann nur für eine Person verliehen werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nutzungsrecht für eine Reihendoppelgrabstätte beträgt 25 Jahre (Nutzungszeit).
(4) Die Verlängerung oder der Wiedererwerb ist nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeiten für Leichen (§ 11) und nur für die gesamte Reihendoppelgrabstätte möglich.
Friedhof (5) In jeder Reihendoppelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden. Die zweite Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der/des zuerst Beigesetzten noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Ruhezeiten kann diese Grabstätte nicht wieder erworben werden.
(6) In einer Reihendoppelgrabstätte können zusätzlich zu den Erdbestattungen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit der Reihendoppelgrabstätten nicht übersteigt.
(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reiheneinzelgrabstätten und Wahlgrabstätten sinngemäß.
(8) Die Reihendoppelgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 2,20 m
Abstand: 0,40 m
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) in einem dafür vorgesehenen besonderen Teil des Friedhofes verliehen wird.
Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
einstellige Wahlgrabstätten zweistellige Wahlgrabstätten
Länge: 2,10 m Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Breite: 2,20 m Abstand: 0,40 m Abstand: 0,40 m
(2) Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben werden, dann jedoch nur für die Dauer von 25 Jahren. Die Verlängerung oder der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb erfolgt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Im Falle des Abs. 6 besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Grabbenutzungsgebühren. Das gleiche gilt, wenn einer Verlängerung des noch laufenden Nutzungsrechtes nicht zugestimmt werden kann.
Friedhof (8) In einer Wahlgrabstätte können zusätzlich zu einer Erdbestattung 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nicht übersteigt.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
1.1. Urnenreihengrabstätten
1.2. Rasen-Urnenreihengrabstätten
1.3. Urnenwahlgrabstätten
1.4. Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen, und zwar bis zu 2 Urnen für Reihen- und Rasen-Reiheneinzelgrabstätten und bis zu 4 Urnen für Reihendoppelgrabstätten, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit der letzten Erdbeisetzung in dem betreffenden Reihengrabfeld nicht übersteigt.
1.5. Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und zwar bis zu 4 Urnen je Grabstätte, wenn keine Erdbeisetzung erfolgt ist.
1.6. Rasen-Reiheneinzelgrabstätten
Für die zusätzliche Beisetzung von Urnen zu Erdbestattungen gilt § 14 Abs. 1 Ziff.1.8,
§ 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 8 dieser Friedhofssatzung.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) der zu bestattenden Urne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit für die zuerst beigesetzte Urne noch nicht abgelaufen ist.
(3) Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Urne abgegeben werden. Diese Grabstätten werden nach der Belegung eingeebnet und eingesät. Die Pflege wird von der Gemeinde Diekholzen durchgeführt. Eine Bepflanzung, eine Einfassung, das Aufstellen von Grabmalen sowie das Ablegen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Auf Antrag können Grabplatten in der in dieser Satzung geregelten Art und Form genehmigt werden.
Für das Ablegen von Grabschmuck sind ausschließlich die dafür angelegten Gedenkstätten vorgesehen.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) in einem dafür vorgesehenen besonderen Teil des Friedhofs verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(5) Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Urnenreihengrabstätten
- Länge:
1,00 m
- Breite:
1,00 m
- Abstand:
0,40 m
Urnenwahlgrabstätten
- Länge:
1,50 m
- Breite:
1,00 m
- Abstand:
0,40 m
Friedhof (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(7) Urnen gehen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit der Grabstätte in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2) Urnen- und Grabkammern sowie Mausoleen dürfen nicht erstellt werden.
§ 19 – Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (einschließlich Findlinge, findlingsähnliche oder
unbearbeitete bruchrauhe Steine), Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Grabmale sind nicht zulässig.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften,
Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene
Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale dürfen einen Sockel (Fundament, -platte) haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge-
staltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff.
c) Die Grabplatten für Rasengrabstätten müssen aus Hartgestein (z.B. Granit) beschaffen sein. Sie dürfen keine hervorstehenden Merkmale oder Schriften aufweisen. Die Oberflächen dürfen nur poliert und an den Seiten gesägt erstellt werden.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen (ab Oberkante Grabeinfassung) zulässig:
a) bei einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Breite von 0,60 m, bei besonderen Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m und einer Breite von 0,60 m.
b) bei doppelten Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Breite von 1,60 m.
c) bei Rasen-Reiheneinzelgrabstätten Grabplatten in einer Größe von 0,40 x 0,50 m und einer Stärke von 0,06 m
Friedhof (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Breite von 0,60 m,
b) bei Rasen-Urnenreihengrabstätten Grabplatten in einer Größe von 0,30 x 0,40 m und einer Stärke von 0,06 m.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Grabplatten auf Rasengrabstätten dürfen nur bündig mit der Rasenoberfläche verlegt werden.
(6) Die Einfassung der Grabstätte ist innerhalb der vorgegebenen Grabmaße herzustellen. Einfassungen aus Beton und Holz sind nicht zulässig. Einfassungen dürfen nicht höher als 15 cm und breiter als 12 cm sein.
(7) Bei Rasengräbern dürfen die Grabplatten nicht vor Ablauf von sechs Monaten auf die Grabstätte verbracht werden.
(8) Die Gemeinde kann, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe, Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 - 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Den Anträgen auf Zustimmung sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente
und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung,
des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhof
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, ist entsprechend der in § 21 Abs. 1 allgemein anerkannten Regeln herzustellen. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar zu machen, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte gegen Ersatz der Kosten abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Gegenstände zu verwahren. Grabmal und die sonstigen Gegenstände gehen in diesen Fällen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Friedhof VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen dürfen nicht über das Grabfeld hinausragen und nicht höher als 2,00 m sein.
(3) Zu der Pflege der Grabstätten gehört auch die Pflege der Wege zwischen den einzelnen Grabstellen. Diese Wege sind frei von Bewuchs zu halten. Von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten ist jeweils der rechts von der Grabstelle (vom Hauptweg her gesehen) liegende Weg zu pflegen. Sofern am Beginn einer Grabreihe beide Seiten der Grabstelle mit Wegen versehen sind, sind diese beiden Wege zu pflegen. Die Pflege erstreckt sich auch auf Platten-, Kies- oder sonstige Streifen zwischen der Grabstelle und dem Hauptweg.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengrabstätten erst mit Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen
§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkräuterbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der gemäß
§ 24 Abs. 4 Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
Friedhof wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen sechswöchigen Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VII. Sargkammer und Trauerhalle
§ 26 – Benutzung der Sargkammer und Trauerhalle
(1) Die Sargkammern und Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer zu vereinbarenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in der Sargkammer aufgestellt werden. In einem solchen Fall bedarf der Zutritt zu der Sargkammer und die Besichtigung der Leiche zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder
§ 17 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Asche.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen
Friedhof haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe, der vorhandenen Einrichtungen, sowie für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 5 (1)
die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält.
- § 5 (3)
a) die Wege mit den nicht ausdrücklich gestatteten Fahrzeugen befährt,
b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aller
Art verrichtet
d) gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und fremde Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) Tiere mitführt, ausgenommen Blindenführhunde.
i) ungebührlichen Lärm verursacht.
- § 22 (1, 2)
die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nicht dauernd in gutem und ver-kehrssicheren Zustand hält und nicht entsprechend überprüft.
- § 24 (1)
die Grabstätten nicht entsprechend der Würde des Ortes herrichtet und dauernd pflegt.
- § 24 (8)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 6 Abs. 2 NGO die Gemeinde.
Friedhof
§ 31 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige gültige Friedhofssatzung der Gemeinde Diekholzen vom 03.06.1993 außer Kraft.
Diekholzen, den 08.11.2012
Gemeinde Diekholzen
Meier (Bürgermeister)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Diekholzen
- 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 16.08.2011 für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Holle in Holle
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsver¬ ordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung fürden Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Holle in Holle vom 16.08.2011 hat der Kirchenvorstandam 05.08.2019 folgende Änderung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 I. und II. wird wie folgt geändert:
„§ 6 Gebührentarif
- 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Alle Gebührensätze für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten be¬ inhalten die Kosten für die Entfernung des Grabmals und anderer Anlagen, sodass am Ende der Nutzungsdauer hierfür keine Kosten mehr entstehen.
- 1. Reihengrabstätte Für 30 Jahre : 700.00 €
- 2. Wahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.110.00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 750.00 €
- 4. Rasenwahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.660.00 €
- 5. Urnenrasenwahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.360,00 €
- 6. Baumgrabstätte für Urnenbestattungen Für 30 Jahre inkl. Namenstafel : 1.730,00 €
- 7. Baumgrabstätte für Sargbestattungen Für 30 Jahre inkl. Namenstafel : 1.860,00 €
- 8. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl-, Rasenwahl- oder Urnenrasenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsord¬ nung:
Bei einer Beisetzung in einer Wahl-, Urnenwahl-, Rasenwahl- oder Urnenrasenwahl¬ grabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
- 9. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten ge . § 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3, 4 oder 5 je Grab¬ stelle zu entrichten. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalender¬ jahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechteswird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren:
- 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals : 40,00 €
- 2. Laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
- a) für 30 Jahre - je Grabmal - : 60,00 €
- b) bei Verlängerung von Nutzungsrechten - je Jahr und Grabmal - : 2,00 €
Artikel 2
Diese Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentli¬ chen Bekanntmachung zum 01.09.2019 in Kraft.
Holle, den MaI. zl/% ,.j C ) i; • \* ] I r • LS. Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hildesheim, den JMA f