ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Diekholzen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Diekholzen

Satzung (Originalwortlaut)

1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung
vom 16.08.2011
für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Holle
in Holle

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsver¬
ordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung für
den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Holle in Holle vom 16.08.2011 hat der Kirchenvorstand
am 05.08.2019 folgende Änderung beschlossen:

Artikel 1

§ 6 I. und II. wird wie folgt geändert:

„§ 6
Gebührentarif

1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

Alle Gebührensätze für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten be¬
inhalten die Kosten für die Entfernung des Grabmals und anderer Anlagen, so
dass am Ende der Nutzungsdauer hierfür keine Kosten mehr entstehen.

1. Reihengrabstätte
Für 30 Jahre : 700.00 €

2. Wahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.110.00 €

3. Urnenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 750.00 €

4. Rasenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.660.00 €

5. Urnenrasenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.360,00 €

6. Baumgrabstätte für Urnenbestattungen
Für 30 Jahre inkl. Namenstafel : 1.730,00 €

7. Baumgrabstätte für Sargbestattungen
Für 30 Jahre inkl. Namenstafel : 1.860,00 €

8. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl-,
Rasenwahl- oder Urnenrasenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsord¬
nung:

Bei einer Beisetzung in einer Wahl-, Urnenwahl-, Rasenwahl- oder Urnenrasenwahl¬
grabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue
Ruhezeit.

9. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten
ge . § 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3, 4 oder 5 je Grab¬
stelle zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalender¬
jahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals : 40,00 €

2. Laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
a) für 30 Jahre - je Grabmal - : 60,00 €
b) bei Verlängerung von Nutzungsrechten - je Jahr und Grabmal - : 2,00 €

Artikel 2

Diese Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentli¬
chen Bekanntmachung zum 01.09.2019 in Kraft.

Holle, den MaI. zl/%
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Kirchenvorsteher/in

Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildesheim, den JMA f

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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