Friedhofsgebühren Veitsbronn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Veitsbronn · Bayern · PLZ 90587

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.07.2024 (Inkrafttreten)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
851,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 5 Abs. 1 lit. a FGS (Einzelgrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
851,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab
📄 § 5 Abs. 1 lit. a FGS (Einzelgrabstätte, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
939,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab; Standard-Urnenerdgrabstätte für 1 Urne. Satzungs...
📄 § 5 Abs. 1 lit. e FGS (Urnenerdgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
598,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Urnenstelengrab; Urnengrabfach (Urnenmauer, 1 Nische): 996 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. j FGS (Urnenstelengrabstätte, günstigstes Urnenwahlgrab)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
303,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Anonym; teilanonyme Urnenerdgrabstätte: 461 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. h FGS (Anonyme Urnenerdgrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
599,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 5 Abs. 1 lit. i FGS (Baumgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
868,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. obligatorischer Verwaltungsgebühr 60 € je Beerdigung/Urnenbeisetzung (§ 7 Nr. 3, als Pflichtzuschlag...
📄 § 6 Abs. 3 lit. a und lit. d FGS; § 7 Nr. 3 FGS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
165,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 FGS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2024 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Gemeinde Veitsbronn

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Veitsbronn

vom 18.04.2024

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Veitsbronn folgende Satzung:

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),

b) Bestattungsgebühren (§ 6),

c) sonstige Gebühren (§ 7).

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen

Gemeinde Veitsbronn

Nürnberger Str. 2

90587 Veitsbronn

VR Bank Metropolregion Nürnberg eG

IBAN: DE92 7606 9559 0002 1358 41

BIC: GENODEF1NEA

Sparkasse Fürth

IBAN: DE56 7625 0000 0000 2350 36

BIC: BYLADEM1SFU

[email protected]

www.veitsbronn.de

0911 / 75208 - 0

0911 / 75208 - 800

Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) eine Einzelgrabstätte 851,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.663,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 2.514,00 €

d) eine Kindergrabstätte 357,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 939,00 €

f) ein Urnengrabfach (Urnenmauer) mit Abdeckplatte für Urnennische 996,00 €

g) Teilanonyme Urnenerdgrabstätte 461,00 €

h) Anonyme Urnenerdgrabstätte 303,00 €

i) Baumgrabstätte 599,00 €

j) Urnenstelengrabstätte 598,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 4 Abs. 1 c).

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle 165,00 € (2) Die Gebühr für die vorübergehende Aufbewährung von Urnen 70,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) bei einer Einzelgrabstätte 868,00 €

b) bei einer Doppelgrabstätte/Dreifachgrabstätte 730,00 €

c) bei einer Kindergrabstätte 183,00 €

d) bei einer Urnenerdgrabstätte 91,00 €

e) bei einer (teil)-anonymen Urnengrabstätte 46,00 €

f) bei einer Baumgrabstätte 91,00 €

g) bei einer Urnenstelengrabstätte und Urnennische 91,00 €

(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 1005,00 € (5) Die Gebühr für die Beisetzung von Totgeburten 91,00 € (6) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche aus einer Tiefe von 2,40 m 1005,00 € von 1,60 m 731,00 € von 1,00 m 183,00 €

b) der Ausgrabung von Gebeinen von 2,40 m 1005,00 € von 1,60 m 731,00 € von 1,00 m 183,00 €

c) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 91,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

Die Gemeinde Veitsbronn erhebt weitere Gebühren für
1. die Umschreibung des Grabnutzungsrechts in Höhe von49,00 €
2. die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen in Höhe von5 % des Kaufpreises
3. eine Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung und Ausgrabung in Höhe von60,00 €
4. eine Erlaubnisgebühr für die Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod ihren Aufenthalt nicht in Veitsbronn oder innerhalb des Kirchensprengels hatten in Höhe von60,00 €
5. eine Erlaubnisgebühr zur Ausführung gewerblicher Arbeiten am Friedhof in Höhe von60,00 €
6. die Beseitigung der Kränze, Blumen etc. von der zentralen Sammelstelle (Müllboxen) einmalig für Erdbestattungen in Höhe von60,00 €
7. die Beseitigung der Kränze, Blumen etc. von der zentralen Sammelstelle (Müllboxen) einmalig für Urnenbestattungen in Höhe von30,00 €
8. die Beisetzungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bestattungspersonals (Gemeinde) gem. § 30 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Höhe von100,00 €

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.07.2018 außer Kraft.

Veitsbronn, den 13.05.2024

Gemeinde Veitsbronn

Kistner Erster Bürgermeister

Gemeinderatsbeschluss18.04.2024
Ausfertigung13.05.2024
Veröffentlichung/ Bekanntmachung01.06.2024

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Veitsbronn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Veitsbronn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Veitsbronn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Veitsbronn
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab; Standard-Urnenerdgrabstätte für 1 Urne. Satzungs...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. obligatorischer Verwaltungsgebühr 60 € je Beerdigung/Urnenbeisetzung (§ 7 Nr. 3, als Pflichtzuschlag...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Veitsbronn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Veitsbronn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €