Friedhofsgebühren Rossow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rossow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17322

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Gebührensatzung für den Friedhof Rossow, Stand 2025

dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpf licht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

l. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

  1. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. § 5 Stundung und Erlas s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebühren l. Wahlgrabstätten la. Einzelgrab fürErdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) lb. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 1c. Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 290,00 € 11,50 € 580,00 € l

Wahlgrabstätte je Urne (Ruhezeit 20 Jahre) 4.Anonyme Grabstätten 4.a. Anonyme Grabstätten 400,00 € 5a. 5b. Die Gebühr ergibt sich aus der dauerhaften Pflege der anonymen Grabstätten durch die Gemeinde. 5.Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in vorhandenen Erd-oder Urnengrabstätten: Auf Urnengrabstätten kann entsprechend § 9 Nr.8 der Friedhofssatzung zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden Urne Zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer Erdgrabstätte 5c. Zusätzliche Anpassung an die neue Ruhezeit pro Jahr

§ 8 Bestattungs- und Uinbettungsgebühren

Die Bestattungs- und ümbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen direkt erhoben.

§ 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle

Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 200,00 € 200,00 € 20,00 € 100,00 €

§ 10 Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten 15,00€ Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit

  1. 6. Erd- Doppelgräber Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 160,00 € § 12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend den Leistungen von Gewerbetreibenden, wie Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetrieben nach § 8 der Friedhofssatzung haben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
  2. 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 05.12.2001 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Rossow, d. QS^A. 2^2.1 ^ A/^ Soffen 'Tule^/a Bürgermeister Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rossow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes MV vom 12.04.2005, zuletzt geändert am 13.07.2021, hat die Gemeindevertretung Rossow auf ihrer Sitzung am 02c?.2i>' folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: Die Friedhofssatzung vom 03.11.2022 wird geändert: III. Grabstätten § 7 Belegungsgebühren 4.Anonyme Grabstätten 4.a. Anonyme Grabstätten 400,00 € 4.b. Baumbestattung 800,00 € je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 40,00 € Die dauerhafte Pflege der anonymen Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde. § 13 Gebühren für die Pflege durch die Gemeinde a. Gebühr für die Grabpflege pro Grab jährlich b. Gebühr für die Grabpflege einschl. Grabschmuck pro Grab jährlich 200,00 € 280,00 € § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Änderung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Rossow,d. Q'f'-Of 2025 ^IND£^ ^' /401 Stufen Tut§ya f Bürgermeister 0'<ys:0•^ /^, Q 7-. 'B: -^ ^ -ss' {<.'. •> /„ ^ ^ ^ .G /'"A/MF^
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Rossow, Stand 2026

l.Die Gemeinde Rossow ist Eigentümerin folgender Friedhöfe: Rossow Wetzenow Gemarkung Ros sow Ros sow Flur Flurstück 3 2/1 l 22 Größe m 8.518 3.982 2.Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rossow waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Aufsicht und Verwaltung

Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Rossow. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.

§ 3 Ordnung

l.Für die Ordnung auf dem Friedhof können besondere Bestimmungen erlassen werden. 2.Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. 3.Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

l.Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zu befahren; l

l. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

  1. 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
  2. 3. Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
  3. 4. Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
  4. 5. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
  5. 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  6. 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. 8. Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  8. 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen. mit einem gleichzeitig verstorben neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.
  9. 7. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sind grundsätzlich nur biologisch abbaiibare Urnen zu verwenden. Auf einer Urnengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. 8.Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über (§ 9 Bestattungsgesetz MV): l.Ehegatte, 2.Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGB1. I S. 122), 3.Kinder, 4.Eltern, 5.Geschwister, 6.Großeltern, 7.Enkelkinder, 8.sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  10. 9. auf die nicht unter 1-8 fallenden Erben 9.Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind möglich für Erdgrabstätten nach 20 Jahren Ruhefrist. Für Urnengrabstätten ist keine vorzeitige Einebnung möglich. Nutzungsberechtigten haben hierzu einen formlosensen Antrag in der Friedhofsverwaltung zustellen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freifläche durch die Friedhofsangestellten zu entrichten. Die Gebühr ist der Gebührensatzung zu entnehmen. § 10 Grabregister Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetzten der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. § 14 Standsicherheit der Grabmale l. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  11. 2. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzer verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabmale, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen.
  12. 3. Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden. §15 Besondere Grabmale l. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
  13. 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Kriegsgräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten. §16 Vernachlässigung (l) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder länger als l Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der g g 15.11.2001 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Rossow,. d. ./!'?.^.2oZ2. ^ iteffen A '< ul a Stef^ Bürgermeister Erste Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rossow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 3Juli 1998, zuletzt geändert am 13.07.2021, hat die Gemeindevertretung Rossow auf ihrer Sitzung am e'>2'QT- S'S' folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: Die Friedhofssatzung vom 06.07.2022 wird geändert: III. Grabstätten § 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten l. Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdgrabstätten; b. Urnengrabstätten; c. anonyme Urnengrabstätten d. Baumbestattungen ( nur auf dem Friedhof Rossow)
  14. 10. Baumbestattungen sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt werden. Es kann je nur eine Urne beigesetzt werden. Reservierungen von Baumgrabstätten sind nicht möglich. Beigesetzt werden: l. Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in der Gemeinde Rossow hatten 2-Verstorbene ehemalige Einwohner der Gemeinde Rossow. Der Nachweis ist durch Meldebescheinigung zu erbringen.
  15. 3. Familenangehörige l.Grades des Grabnutzungsberechtigten (Eltern, Kinder). § 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten
  16. 4. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: d. Baumbestattung (Grundplatte + Kissenstein mit Stütze) Grundplatte: 0,60mx0,60m max. Höhe Kissenstein: 0,25 m § 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Änderung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Rossow,^ ^.07. ZQT^^^ 3i. T n St Bürgermeister % ü 0^ "a,: % ,*~~ s^ A ^ es ü •v f- ^ a- ^, ^ '- :-T ^ •<" /--5 -^ ^ <^ n^\^

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rossow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 3Juli 1998, zuletzt geändert am 13.07.2021, hat die Gemeindevertretung Rossow auf ihrer Sitzung am 13.05.2026 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: Die Friedhofssatzung vom 06.07.2022 und 02.07.2025 wird wie folgt geändert: III. Grabstätten

§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

l. Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdgrabstätten; b. Urnengrabstätten; c. anonyme Urnengrabstätten d. Baumbestattungen (nur auf dem Friedhof Rossow)

  1. 10. Baumbestattungen sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt werden. Es können zwei Urnen beigesetzt werden. Reservierungen von Baumgrabstätten sind nicht möglich. Beigesetzt werden: l. Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in der Gemeinde Rossow hatten
  2. 2. Verstorbene ehemalige Einwohner der Gemeinde Rossow. Der Nachweis ist durch Meldebescheinigung zu erbringen.
  3. 3. Familienangehörige l.Grades des Grabnutzungsberechtigten (Eltern, Kinder)
  4. 4. Ehegatten und Partner mit zwei Urnen § 21 Inkrafttreten Die Zweite Satzung tritt mit ihrer Änderung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Rossow,d.//3.0^ 2026 ^ElNOf^•J'•f -^^ .^ ^ ^ ^ .^ ff •^ Z-: <- ^r §nTul St f. 7; Q -X -s '•!- •/' ^ ^ •- s ^•^l^r.^-ü^ Bürgermeister t
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Rossow:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: