Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 (10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Lesefassung, Stand 01.01.2024)
Lesefassung Stand: 01.01.2024 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Neu Wulmstorf (Friedhofsgebührensatzung) vom 03.06.1993 Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit §§ 1, und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie des § 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Neu Wulmstorf in seiner Sitzung am 23.11.2023 folgende 10. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Neu Wulmstorf (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 03.06.1993 beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Neu Wulmstorf und seiner Anlagen und Bestattungseinrichtungen werden zur Deckung der Kosten Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Bei Urnenbeisetzungen gem. § 15 Abs. 1 Ziff. b) der Friedhofssatzung werden Grabstellenverlängerungsgebühren nach den Bestimmungen für Wahlgräber erhoben. (5) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (6) Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Lesefassung Stand: 01.01.2024
§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
b) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten. (2) Die Gebühren und Kostenersätze werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Anlage: Gebührentarif zur Satzung über die 10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Lesefassung Stand: 01.01.2024 G e b ü h r e n t a r i f zur Satzung über die 10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.1993 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg, S. 353) I. Grabstättenerstgebühren Euro
- 1. Reihengräber
- a) Einzelgrabstätte für Kinder bis 5 Jahre 812,00 €
- b) Einzelgrabstätte für Personen über 5 Jahre 1.234,00 €
- c) Rasenreihenerdgrab 1.718,00 €
- d) Reihengrab Staude und Rasen, Erdgrab 1-stellig 1.694,00 €
- e) Reihengrab Staude und Rasen, Erdgrab 2-stellig 2.388,00 €
- 2. Rasenerdgrab 2-stellig 2.438,00 €
- 3. Wahlgräber
- a) Einzelgrabstätte 1.234,00 €
- b) Doppelgrabstätte 1.866,00 €
- c) Wahlgrab 3-stellig 2.498,00 €
- 4. Urnengräber
- a) Urnenreihengrab 796,00 €
- b) Urnenwahlgrab 796,00 €
- c) Rasenreihenurnengrab 1.192,00 €
- d) Rasenurnengrab für 2 Urnen 1.192,00 €
- e) anonymes Urnengrab 650,00 €
- f) Urnengrab unter Bäumen für 2 Urnen 1.258,00 €
- g) Urnenreihengrab Staude 1.192,00 € II. Verlängerungsgebühren für die Grabstättenbenutzung
- a) für Wahlgräber je Grabstätte und Jahr (Einzelgrab) 61,70 €
- b) für Wahlgräber je Grabstätte und Jahr (Doppelgrab) 93,30 €
- c) für Wahlgräber je Grabstätte und Jahr (3-stellig) 124,90 €
- d) für Reihenerdgrab Staude und Rasen je Grabstätte und Jahr (Doppelgrab) 119,40 €
- e) für Rasenerdgrab je Stätte und Jahr (2-stellig) 121,90 €
- f) für Rasenurnengrab pro Jahr 85.30 €
- g) für Rasenurnengrab pro Jahr (2-stellig) 59,60 €
- h) für Urnengrab unter Bäumen (2-stellig) 62,90 € III. Begräbnisgebühren a)Beisetzung in einem Reihen-/Wahlgrab bei Personen bis 5 Jahren 726,00 € Personen über 5 Jahren 941,00 €
- b) Urnenbeisetzung 475,00 €
- c) anonyme Urnenbeisetzung 369,00 €
Lesefassung Stand: 01.01.2024 IV. Sonstige Benutzungsgebühren
a) Friedhofskapelle (inkl. Orgel) 210,00 €
b) Leichenkammer 95,00 €
c) Kühlung der Leichenkammer 57,00 €
d) Ausgraben einer Urne Kostenerstattung nach Aufwand
e) Ausgraben einer Leiche Kostenerstattung nach Aufwand V. Weitere Gebühren a. Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmals 29,20 € b. Genehmigung der Grabumrandung 38,90 € Zusatz: Diese Lesefassung beinhaltet die Satzung (Neufassung) i. Kr. ab 03.06.1993
- 1. Änderung i. Kr. ab 01.07.1995
- 2. Änderung i. Kr. ab 01.10.1996
- 3. Änderung i. Kr. ab 01.01.2002
- 4. Änderung i. Kr. ab 01.01.2005
- 5. Änderung i. Kr. ab 01.01.2008
- 6. Änderung i. Kr. ab 01.01.2011
- 7. Änderung i.Kr. ab 01.01.2014
- 8. Änderung i. Kr. ab 01.01.2018
- 9. Änderung i. Kr. ab 01.01.2219
- 10. Änderung i. Kr. ab 01.01.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 03.06.1993 (Lesefassung Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Wulmstorf – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Lesefassung, Stand 01.01.2024)
Lesefassung Stand: 01.01.2024
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg (Friedhofssatzung)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof in Neu Wulmstorf, nachste-hend "Friedhof" genannt.
§ 2
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung ande-rer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Der Friedhof und die Trauerhalle mit ihren Einrichtungen stehen ohne Ansehen der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse für jede Bestattung für die nach Ab-satz 1 Berechtigten zur Verfügung.
(3) Aus verwaltungstechnischen und gestalterischen Gründen sind die für Bestattungen zur Verfügung stehenden Flächen in Felder eingeteilt. Die Felder sind mit den Buch-staben A - M bezeichnet. Die Zahl der Felder kann im Bedarfsfall erhöht werden.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der Zeiten, die von der Gemeinde festgesetzt und bekannt-gemacht werden, für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verant-wortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) das Lärmen und Spielen,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art mit Ausnahme von Kinderwa-gen, Krankenfahrstühlen, kleinen Handwagen sowie der Bestattungsfahrzeuge und der Fahrzeuge der Unternehmer, die auf dem Friedhof Arbeiten zu verrichten haben,
c) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder gewerbsmäßig zu fotografie-ren,
d) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
e) das Übersteigen der Einfriedungen, das Beschädigen oder Beschmutzen aller An-lagen sowie das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgese-henen Plätze,
f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grab- und Anlagepflege,
g) der Genus von Alkohol,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
(4) Das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von anerkannten Blinden- und Begleit-hunden für Behinderte, ist auf dem Friedhofsgelände nicht gestattet.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde und mit deren Genehmigung ausgeführt werden. Hierbei sind die Friedhofssatzung und die dazu erlassenen Richtlinien zu beachten.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht haben.
(3) Unbeschadet § 4 Abs. 3 Buchstabe (h) dürfen gewerblichen Arbeiten auf den Fried-höfen nur während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Fried-hof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö-ren. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumel-den. Der Anmeldung ist der von dem Standesbeamten ausgestellte Beerdigungs-Erlaubnisschein beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Bestattungs-pflichtigen, der Kirche oder anderer Beteiligter sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Vor der Beisetzung einer Urne ist eine Bescheinigung über die Einäscherung beizu-bringen.
(4) Die Vorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörden bei Bestattungen von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt.
(5) Die Beförderung von Leichen im Bereich der Gemeinde sowie zu dem Friedhof er-folgt durch Bestattungsunternehmen. Die Bestellung und Entschädigung der Sarg-träger ist Angelegenheit der Hinterbliebenen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, hat das Bestattungsunternehmen hierfür Sorge zu tragen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Gemeinde ausgehoben und wieder zuge-füllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Dies gilt nicht für die Beisetzung von Urnen.
§ 8 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt einheitlich 20 Jahre. Über die Wieder-belegung von Grabstellen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemein-de. Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbeisetzung in derselben Grabstätte stattfinden.
(2) Anträge auf Weiterbenutzung der Grabstellen sind 6 Monate vor Ablauf der Ruhefrist bei der Gemeinde einzureichen.
(3) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor der Abräumung und Eineb- nung ortsüblich bekanntgemacht. Soweit die Anschriften der Angehörigen bekannt sind, erfolgt daneben die persönliche Benachrichtigung.
(4) Über die Grabstätte kann anderweitig verfügt werden, wenn das Nutzungsrecht erlo-schen und die Ruhefrist abgelaufen ist.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind nicht gestattet.
(2) Umbettungen von und nach anderen Friedhöfen werden nur auf Antrag der nächsten Angehörigen in den Monaten November bis April durchgeführt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Eigentum an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Rasenreihengrabstätten
g) Rasenerdgrabstätten
h) Rasenurnengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte (Wahlgrabstätte) oder auf Unverän-derlichkeit der Umgebung.
§ 11 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen- den Grabfeld bekanntgemacht. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Gräber wieder neu belegt oder anderweitig genutzt.
(4) Es werden eingerichtet:
a) Einzelreihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
b) Einzelreihengräber für Personen über 5 Jahre
(5) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Einzelreihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m, Breite 0,90 m
b) Einzelreihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,50 m, Breite 1,30 m
(6) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber eingeebnet werden.
§ 12 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Wahl-grabstätten werden in ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden.
(2) In jeder Wahlgrabstelle für Erdbeisetzungen dürfen zusätzlich Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. Die Urnenbeisetzungen bedürfen der Zustimmung der Ge-meinde.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Gemeinde.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende
b) Verwandte auf- und absteigender Linie
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(5) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie ohne Entschädigung eingeebnet werden.
(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückga-be ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Geht bei einer Bestattung in einem Wahlgrab die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern. Bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist das Nutzungs-recht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlängern. An Stelle der Verlängerung ist der Neuerwerb zulässig.
§ 13 – Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern
(1) Das Nutzungsrecht kann jeweils um mindestens 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen.
(2) Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt ist und gepflegt wird.
(3) Der Wiedererwerb der Rechte an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 14 – Grababmessungen
Die Wahlgräber haben folgende Maße:
Eine Grabstelle Länge 2,50 m, Breite 1,30 m Doppelgrabstelle Länge 2,50 m, Breite 2,60 m.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Bis zu 4 Urnen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) nach Zustimmung der Gemeinde auch in Wahlgrabstätten zur Erdbeisetzung.
(2)In Urnenreihengrabstätten und Rasenreihenurnengrabstätten darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmsweise darf eine weitere Urne in die-sen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Belegung in den ersten drei Jahren nach Beginn der Ruhefrist der Grabstätte erfolgt.
(3)Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(4) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 1 m, Breite 1 m.
§ 15 a
Anonyme Urnenbeisetzung Es wird eine anonyme Urnengrabfläche eingerichtet. In diesen Grabstellen werden die Urnen ohne einen Urnenübertopf beigesetzt.
§ 15 b
Blumen und Kränze auf der anonymen Urnengrabfläche
Blumen und Kränze dürfen nur an der dafür besonders vorgesehenen Stelle niederge-legt werden.
§ 15 c
Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihenerdgrabstätten und Rasenreihenurnengrabstätten (Rasenreihengrab-stätten) sind Grabstätten für Erd- bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgege-ben werden.
(2) Rasenreihengrabstätten liegen in einem speziell angelegten Feld. Die gesamte An-lage liegt in Rasen. Eine Bepflanzungsmöglichkeit der Grabstätten ist nicht gegeben. Die Herrichtung und Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumenschmuck ist ein zentraler Punkt am Rande des Grab-feldes eingerichtet.
(3) Die Vorschriften für Reihengrabstätten gelten sinngemäß. Die Bestimmungen über Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6, § 16) finden keine An-wendung.
§ 15 d
Rasenerdgrabstätten
(1) Rasenerdgrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen, die an Ehe-gatten bzw. an in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende, für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. Sie werden erst beim Eintritt eines Todes-falles vergeben. Die Lage der Grabstätte wird durch die Gemeinde Neu Wulmstorf festgelegt.
(2) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhefrist verlängert.
(3) Eine Bepflanzungsmöglichkeit der Grabstätte ist nicht gegeben. Die Herrichtung und Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumenschmuck sind am Rande der entsprechenden Grabfel-der zentrale Punkte eingerichtet.
(4) Die Bestimmungen über Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6,
§ 16 ) finden keine Anwendung.
§ 15 e
Rasenurnengrabstätten (1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für 2 Urnen, die an Ehepaare bzw. an in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende, für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungs-zeit) vergeben werden. Sie werden erst beim Eintritt eines Todesfalles vergeben. Die Lage der Grabstätte wird durch die Gemeinde Neu Wulmstorf festgelegt.
(2) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhefrist verlängert.
(3) Eine Bepflanzungsmöglichkeit der Grabstätte ist nicht gegeben. Die Herrichtung und Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumenschmuck sind am Rande der entsprechenden Grabfel-der zentrale Punkte eingerichtet.
(4) Die Bestimmungen über Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6,
§ 16 ) finden keine Anwendung.
§ 15 f
Reihenerdgrab Staude und Rasen einstellig
(1) Reihenerdgräber Staude und Rasen einstellig sind Grabstätten für Erdbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Reihenerdgrabstätte Staude und Rasen darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Das Reihenerdgrab Staude und Rasen ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Im obe-ren Bereich des Grabes sind auf einer Länge von 1,00 m Stauden gepflanzt. Die restliche Länge von 1,50 m liegt in Rasen.
(4) Reihenerdgräber Staude und Rasen liegen in speziell angelegten Grabfeldern. Eine Bepflanzungsmöglichkeit der Grabstätte ist nicht gegeben. Die Herrichtung und Unterhaltung erfolgen durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumenschmuck ist jeweils ein zentraler Punkt am Rande der Grabfelder eingerichtet.
(5) Für diese Grabstätten sind nur stehende Grabmale mit einem Sockel von 0,15 m Höhe zugelassen. Das Grabmal darf bis zu 0,80 m breit, 1,20 hoch und 0,25 m stark sein. Im Übrigen gelten für die Aufstellung die Vorschriften gemäß § 18.
(6) Die Vorschriften für Reihengrabstätten gelten sinngemäß. Die Bestimmungen über die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6; § 16) finden keine Anwendung.
§ 15 g
Reihenerdgrab Staude und Rasen zweistellig
(1) Reihenerdgrabstätten Staude und Rasen zweistellig sind Grabstätten für Erdbestat-tungen, die an Ehegatten bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende für die Dauer der Ruhezeit und erst im Todesfall vergeben werden. Die Lage der Grabstätte wird durch die Gemeinde Neu Wulmstorf festgelegt.
(2) Die Reihenerdgrabstätte Staude und Rasen zweistellig hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m. Im oberen Bereich des Grabes sind auf einer Länge von 1,00 m Stauden gepflanzt. Die restliche Länge von 1,50 m liegt in Rasen.
(3) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern.
(4) Reihenerdgrabstätten Staude und Rasen zweistellig liegen in speziell angelegten Feldern. Eine Bepflanzungsmöglichkeit der Grabstätte ist nicht gegeben. Die Herrich-tung und Unterhaltung erfolgen durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumenschmuck ist jeweils ein zentraler Punkt am Rande der Grabfelder einge-richtet.
(5) Für diese Grabstätten sind nur stehende Grabmale mit einem Sockel von 0,15 m Höhe zugelassen. Das Grabmal darf bis zu 1,60 m breit, 1,20 hoch und 0,25 m stark sein. Im Übrigen gelten für die Aufstellung die Vorschriften gemäß § 18.
(6) Die Bestimmungen über die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6; § 16) finden keine Anwendung.
§ 15 h
Urnenreihengrab Staude
(1) Urnenreihengräber Staude sind Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Rasenreihengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Urnenreihengrab Staude ist 1,00 m lang und 1,00 m breit.
(4) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern.
(5) Urnenreihengräber Staude liegen in speziell angelegten Feldern. Eine Bepflan-zungsmöglichkeit der Grabstätte ist nicht gegeben. Die Herrichtung und Unterhal-tung erfolgen durch die Gemeinde Neu Wulmstorf. Für das Ablegen von Blumen-schmuck ist jeweils ein zentraler Punkt am Rande der Grabfelder eingerichtet.
(6) Für diese Grabstätten sind nur liegende Grabmale mit Standkeil zugelassen. Das Grabmal darf bis zu 0,60 m breit und 0,40 m hoch und 0,25 m stark sein. Im Üb-rigen gelten für die Aufstellung die Vorschriften gemäß § 18.
(7) Die Vorschriften für Reihengrabstätten gelten sinngemäß. Die Bestimmungen über die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6; § 16) finden keine Anwendung. § 15 i Urnenbestattungen unter Bäumen (Baumgräber)
(1) Baumgräber sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen am Fuße von Bäu-men, die als Einzelgrabstätten verliehen werden. Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es dürfen bis zu zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.
(2) Die Urnen dürfen einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten.
(3) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern.
(4) Bei Baumgräbern dürfen keine Grabmale aufgestellt werden. Es werden seitens der Gemeinde Gedenksteine bereitgestellt, auf denen Namenstafeln der Verstor-benen angebracht werden können. Die Namenstafeln werden auf Antrag der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde hergestellt und angebracht.
(5) Geht bei einer Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern.
(6) Die Ablage von Grabschmuck ist nicht gestattet.
(7) Sollte ein Baum aufgrund von Wettereinflüssen und Klimawandel beschädigt werden oder aufgrund von sicherheitstechnischen Auflagen gefällt werden müs-sen, wird ersatzweise ein neuer Baum gepflanzt.
(8) Die Bestimmungen über die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern (§ 11 Abs. 6; § 16) finden keine Anwendung.
§ 16 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung nach Aufforderung durch die Gemeinde nicht nach, kann die ersatzweise Herrichtung und Unterhaltung der Grab-stätte auf dessen Kosten veranlasst werden. Ist die Ruhefrist bereits abgelaufen, kann die Einebnung der Grabstätte angeordnet werden.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengräbern, Wahl-gräbern und Urnengräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tie-ren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beein-trächtigen können, nicht angewandt werden. Die Gemeinde Neu Wulmstorf kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle werden getrennt nach kompostierbaren, organischen Abfällen und übrigen Abfällen in einem Zwei-Kammer-System gesam-melt. Die Grabstätten dürfen nur mit Anpflanzungen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für den Grabschmuck sind ausschließlich kompostierfähige-pflanzliche Erzeugnisse zu ver-wenden.
(5) Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken be-darf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Alle Dauergewächse werden mit dem Einsetzen Eigentum des Friedhofseigentümers.
(6) Unzulässig ist, den Sammelstellen für kompostierfähige Friedhofsabfälle im Sinne des § 16 Abs.3 Verpackungsmaterial (Plastik- und Papiertüten, Zeitungspapier, Pappkartons, Kunststoff-, Styropor- oder Holzkisten etc.), Pflanzgefäße, Vasen und dergleichen zuzuführen.
(7) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist nicht zugelassen.
(8) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein.
V. Grabmäler
§ 17 – Erstellung von Grabmälern
(1) Grabmäler dürfen nur von den von der Gemeinde zugelassenen Herstellern errichtet und unterhalten werden. Die Hersteller müssen ihre Befähigung nachgewiesen ha-ben und Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen dieser Satzung einhalten. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Über die Zulassung wird eine besondere Genehmigung von der Gemeinde erteilt.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich vor der Antragstellung über die bestehenden Vorschriften zu vergewissern und dem Auftraggeber ein den Vorschriften entspre-chendes Grabmal anzubieten. Sie haben die von ihnen erstellten Grabmale mit ih-rem Namen in unauffälliger Weise zu kennzeichnen.
(3) Die Gemeinde kann die Zulassung nach Abs. 1 widerrufen, wenn der Hersteller oder seine Beauftragten
a) dieser Satzung zuwiderhandeln
b) der Gemeinde zu berechtigten Klagen über das Geschäftsgebaren im Rahmen dieser Satzung Anlass geben.
(4) Herstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann im Einzelfall die Errichtung und Unterhaltung von Grabmälern gestattet werden.
(5) Mit der Aufstellung des Grabmales darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung erteilt wurde. Der Durchschlag der Genehmigungsurkunde ist dem Friedhofswärter zu Beginn der Arbeiten zu übergeben.
(6) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen und alsbald zu er- richten. Die Anfuhr ist dem Friedhofswärter anzuzeigen. Dieser weist die Abladestel-le zu. Bei schlechtem Wetter sowie an Sonn-, Fest- und Feiertagen ist die Anfuhr verboten.
(7) Beim Transport und bei der Aufstellung der Grabmäler eintretende Beschädigungen an Wegen und Anlagen werden von der Gemeinde auf Kosten des Verursachers ausgebessert. Das Betreten der benachbarten Grabstätten und eine etwa notwendi-ge Entfernung von Grabmälern bedürfen der Zustimmung des Unterhaltspflichtigen. In besonderen Fällen kann auf diese Zustimmung verzichtet werden. Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden an diesen Grabstätten haftet der Unternehmer.
§ 18 – Aufstellungserfordernis
(1) Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung eines Grabmales sind Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1: 10 beizufügen. Aus der Beschreibung müs-sen alle Einzelheiten erkennbar sein. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(2) Die Zustimmung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal das Ge-samtbild des Friedhofes stört, den guten Geschmack verletzt oder den Bestimmun-gen dieser Friedhofsordnung widerspricht. "
(3) Die Gedenksteine sind in ihrer Größe entsprechend den allgemeinen Richtlinien der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(4) Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Das Material muss gut, wetterbeständig und für ein Grabmal im Allgemeinen ein-heitlich sein. Es sollen heimische Natursteine bevorzugt werden.
b) Findlinge dürfen zwischen steinmetzmäßig bearbeiteten Steinen nicht aufgestellt werden. Im Übrigen werden Findlinge für geeignete, gesondert liegende Plätze zugelassen.
c) Auf den Feldern A - F sind sichtbare Sockel bis zu einer Höhe von 15 cm zuge-lassen.
d) Auf Feld G und den in Zukunft anzulegenden Feldern sind sichtbare Sockel nicht erlaubt.
e) Auf Rasengrabstätten sind nur liegende Steine (Grabplatten) zugelassen, die ebenerdig eingebaut werden.
f) Steine für Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: bei Rasengrabstätten: Breite 0,40 m bis 0,60 m – bei Doppelrasenerdgrabstätten bis 1,20 m Länge 0,40 m bis 0,50 m bei den übrigen Grabstätten: Breite 0,80 m – bei Doppelgräbern 1,60 m Höhe 1,20 m Stärke 0,25 m“
(5) Durch die Form des Denkmals dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden. (6) Bei Errichtung aller Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen dem Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen.
(7) Werden Grabmale ohne Genehmigung der Gemeinde oder abweichend von der Ge-nehmigung aufgestellt, so kann die Gemeinde den Hersteller zur Entfernung oder Änderung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt, kann die Gemeinde die Entfernung oder Änderung auf Kosten des Herstellers vornehmen oder vornehmen lassen.
(8) Ausmauerungen von Grabmälern sind unzulässig.
(9) Die Schrift ist in Farbe, Form und Verteilung dem Grabmal anzupassen.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftli-cher Einwilligung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Gedenksteine zu ent-fernen. Sind die Gedenksteine nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ru-hezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet.
§ 20 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind von den Verpflichteten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kos-ten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren; es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte und eine ortsübliche Bekanntmachung.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
VI. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 21 – Zweck und Benutzung
(1) Die Friedhofskapelle ist zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und zur Abhal-tung von Trauerfeiern bestimmt. Außerhalb der Trauerfeiern darf die Friedhofskapel-le nur mit Erlaubnis der Gemeinde in Begleitung eines Angehörigen eines Beerdi-gungsinstitutes oder eines Bediensteten der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg des Verstorbenen für die Angehörigen durch die Beerdigungsinstitute bis zu einer Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung geöffnet werden. Nach diesem Zeitpunkt bleibt der Sarg geschlossen.
§ 22 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern dürfen in der Kapelle, am Grabe oder an einer von der Gemeinde anzugebenden Stelle im Freien abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 23 – Alte Rechte
Nutzungsrechte an Grabstätten, die nach früherem Recht erworben wurden, bleiben be-stehen. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 24 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tie-re entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Üb-rigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 25 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeit handelt gemäß § 6 (2) NGO, wer vorsätzlich oder fahrlässig ei- nem Gebot oder Verbot der § 4,5,6,16,17,18 und 19 dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet wer-den.
§ 27 – Ausnahmen
In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs.3 dieser Satzung zugelassen werden.
Zusatz: Diese Lesefassung beinhaltet Neufassung i. Kr. ab 03.06.1993
- 1. Änderung i. Kr. ab 01.07.1995
- 2. Änderung i. Kr. ab 01.01.2008
- 3. Änderung i. Kr. ab 01.01.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neu Wulmstorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neu Wulmstorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neu Wulmstorf (Niedersachsen)
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