📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2003 (in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 – Gebührentarif) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 (Gebührentarif)
7.2
Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003
(in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 - Gebührentarif - *********)
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 30.06.2003 (GV. NRW S. 313) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW S. 708), in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 11.12.2003 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die gebührenpflichtigen Leistungen der Friedhofs-verwaltung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben verbunden sein kann. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Erfolgt die Anforderung mittels Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben, so gilt die dort ausgewiesene Fälligkeit.
§ 4 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Petershagen vom 15.12.1980 und die dazu erlassenen Änderungs-satzungen außer Kraft.
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Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen
(in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 *********)
Tarif.-Nr. Art der Leistung Gebühr 1. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten
1.1 Reihengrabstätte für Erdbestattungen 135,00 Euro 1.2 Urnen-Reihengrabstätte 67,50 Euro 1.3 Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen 1.260,00 Euro 1.4 Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte 1.135,00 Euro 1.5 Anonyme Urnen-Reihengrabstätte 842,00 Euro 1.6 Natur- oder Baumgrab, Urnenreihengrabstätte 1.278,00 Euro 1.7 Pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal 1.460,00 Euro 2. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle 180,00 Euro 2.2 Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle 90,00 Euro 2.3 Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 4,50 Euro 2.4 Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr 2,25 Euro 2.5 Natur- oder Baumgrab, Urnenwahlgrabstätte 1.570,00 Euro 2.5.1 Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Natur- oder Baumwahlgrabstätte je Jahr für eine Grabstätte 38,00 Euro 2.6 Partnergrabstätte Erdbestattung (für zwei Begräbnisse) 5.000,00 Euro 2.6.1 Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Erdbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten 79,00 Euro 2.7 Partnergrabstätte Urne (für zwei Begräbnisse) 3.390,00 Euro 2.7.1 Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnenbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten 66,00 Euro 2.8 Pflegefreie Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal 1.730,00 Euro 2.8.1 Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal je Jahr für eine Grabstätte 39,00 Euro 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr 27,00 Euro
In den Tarifen 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7 ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten.
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Tarif.-Nr. Art der Leistung Gebühr 4. Bestattungsgebühren
4.1 Erdbestattung von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an 479,00 Euro 4.2 Erdbestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres sowie von Tot- und Fehlgeburten 151,00 Euro 4.3 Urnenbestattung 137,00 Euro
In den Gebühren nach Tarif-Nr. 4.1 bis 4.3 sind das Herrichten und Wiederverfüllen des Grabes und - mit Ausnahme der anonymen Urnenbestattung - auch der Transport der Kränze von der Fried-hofskapelle zur Grabstelle enthalten. In den Gebühren nach Tarif-Nr.
- 4.1. und 4.2 ist zusätzlich die Gestellung des Leichenwagens enthalten.
5. Benutzungsgebühren
5.1 Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier 500,00 Euro 5.2 Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume ohne Trauerfeier, je Tag 39,00 Euro 5.3 Alleinige Benutzung des Sargwagens ohne Trauerfeier 25,00 Euro 5.4 Kapellenreinigung bei Leistungen nach Tarif-Nr. 5.2 oder 5.3 30,00 Euro 6. Gebühren für Um- und Ausbettungen
6.1 Umbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an 1.374,00 Euro 6.2 Umbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres sowie von Tot- und Fehlgeburten 681,00 Euro 6.3 Umbettung einer Urne 288,00 Euro 6.4 Ausbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an 1.047,00 Euro 6.5 Ausbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebens-jahres sowie von Tot- und Fehlgeburten 537,00 Euro 6.6 Ausbettung einer Urne 242,00 Euro 7. Gebühren für Verwaltungsarbeiten
7.1 im Rahmen einer Bestattung-, Aus- oder Umbettung 157,00 Euro 7.2 im Rahmen einer alleinigen Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung 125,00 Euro 7.3 für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen 63,00 Euro 8. Ausgleichzahlung für die Erhöhung der Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche bei Rücknahme einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit, wenn die Rückgabe durch die bzw. den Grabnutzungsberechtigte/n erfolgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit Die Gebühr wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. 7,00 Euro
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hinge-wiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Petershagen, 12. Dezember 2003
Schmitz-Neuland Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2003 (in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen vom 12.12.2003 in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 *****)
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 30.06.2003 (GV. NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV. NRW S. 254), hat der Rat der Stadt Petershagen in seiner Sitzung am 11.12.2003 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Petershagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen: a) Friedhof Petershagen-Bierde b) Friedhof Petershagen-Döhren c) Friedhof Petershagen-Eldagsen d) Friedhof Petershagen-Friedewalde, Diekhoff e) Friedhof Petershagen-Friedewalde, Brunsfeld f) Friedhof Petershagen-Gorspen-Vahlsen g) Friedhof Petershagen-Hävern h) Friedhof Petershagen-Heimsen i) Friedhof Petershagen-Ilse j) Friedhof Petershagen-Ilserheide k) Friedhof Petershagen-Ilvese l) Friedhof Petershagen-Neuenknick
m) Friedhof Petershagen-Ovenstädt n) Friedhof Petershagen-Quetzen o) Friedhof Petershagen-Raderhorst p) Friedhof Petershagen-Rosenhagen q) Friedhof Petershagen-Seelenfeld r) Friedhof Petershagen-Wietersheim s) Friedhofskapelle Petershagen-Lahde
Die beiden Friedhöfe in Petershagen-Friedewalde sind nicht Eigentum der Stadt Petershagen, sondern der Kirchengemeinde Friedewalde. Die Stadt Petershagen hat als Rechtsfolgerin der ehemaligen Gemeinde Friedewalde aufgrund des Vertrages vom 23.11.1972 die Verwaltung und Unterhaltung (Nutzung) der beiden Friedhöfe übernommen.
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§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Petershagen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Petershagen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten (3) Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Petershagen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die rest-liche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer-dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrab-stätten/Urnenreihengrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Petershagen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Petershagen auf ihre Kosten in ähn-licher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 8.00 Uhr bis zum Einsetzen der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofs-verwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unter-lagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, samstags jedoch nur in begründeten Aus-nahmefällen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäsche-rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflich-tigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
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§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahms-weise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemein-schaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg o-der Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so ab-gedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulose-haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien be-stehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Durchführung der Aufgabe kann sich die Friedhofsverwaltung privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
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§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Petershagen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Petershagen nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabenstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art um-gebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von privaten Dritten als Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung. Ab 5 Jahren nach der Bestattung ist eine Umbettung nur in den Monaten Oktober bis März möglich. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 1)
b) Pflegefreie Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 2)
c) Wahlgrabstätten (§ 14)
d) Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 2)
e) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 3)
f) Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 4)
g) Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 5)
h) Ehrengrabstätten (§ 18)
i) Natur- oder Baumgrab (§ 16 Abs. 6 a)
j) Partnergrabstätten (§ 14 a)
k) Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal (§ 14 b) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Reihengrabstätte unverzüglich abzuräumen. (2) Pflegefreie Reihengrabstätten (Rasengräber) werden durch die Friedhofs-verwaltung gepflegt und unterhalten. Jedes pflegefreie Reihengrab muss mit einer Grabplatte belegt werden. Die Grabplatte wird durch den Zahlungspflichtigen der Bestattung in Auftrag gegeben und bezahlt. Dabei müssen folgende Auflagen beachtet werden:
- Größe: 30 x 40 cm
- Dicke: mindestens 6 cm
- Schrift: nicht erhaben
- gedeckte Farben
- Platte muss überfahrbar sein
Vor Verlegung der Platte muss bei der Friedhofsverwaltung eine Anzeige mit Zeichnung der Platte inkl. Beschriftung eingereicht werden. Meldet diese sich nicht innerhalb von zwei Wochen, ist von einer Genehmigung auszugehen. Die Platte muss spätestens zwei Monate nach der Bestattung auf der Grabstätte verlegt worden sein. Mit Verlegen der Platte geht diese in das Eigentum der Stadt Petershagen über.
7.1
Der anlässlich einer Bestattung auf der pflegefreien Grabstätte abgelegte Grab-schmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Zahlungspflich-tigen zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art (Vasen, Schalen, Kränze usw.) nicht abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwal-tung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren möglich. Die Fried-hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte die Ruhezeit er-reicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Ver-trag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
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e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von 6 Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustim-mung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) gestrichen (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 a
Partnergrabstätten (1) Partnergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen. Auf einer Partnergrabstätte sind zwei Bestattungen vorgesehen. Die Partnergräber werden auf einzelnen Friedhöfen der Stadt Petershagen angeboten. Diese können bei der Friedhofsverwaltung angefragt werden. Die gesamte Fläche der Anlage wird mit unterschiedlichen Bodendeckern/Stauden bepflanzt. An einer aufgestellten Stele wird ein Schild angebracht, das mit Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburts-jahr und Sterbejahr einheitlich beschriftet wird. Das Schild wird von der Friedhofs-verwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten sind in der Gebühr nach den Tarifen
- 2.6. und 2.7 enthalten. Die Entfernung des anlässlich einer Bestattung auf der Partnergrabstätte abgelegten Grabschmuckes sowie die Einebnung des Grab- hügels wird einen Monat nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung ver- anlasst. (2) Sollte die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte erfolgen, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Partnergrab- stätte und Jahr an. Diese ist aus dem Tarif 2.6.1 für Erdbestattungen und Tarif
- 2.7.1. für Urnenbestattungen zu entnehmen.
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§ 14 b Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten
mit Wahlmöglichkeit für Grabmal (1) Pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal sind Grabstätten für Erdbestattungen, welche auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden können, angeboten werden. Sie werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Die pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal bietet die Möglichkeit der Aufstellung eines Grabmals bis zu einer maximalen Höhe von 50 cm ab Oberkante der Einfassung. Das Grabmal hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzuordnen. Als Material für Grab-male dürfen nur Natursteine, Holz, und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksgerecht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein. Die §§ 21 bis 25 dieser Satzung bleiben unberührt. Mit Aufstellen des Grab-mals geht dieses in das Eigentum der Stadt Petershagen über.
Sollte die Möglichkeit des Aufstellens des Grabmals nicht genutzt werden, wird von der Friedhofsverwaltung ein Schild mit Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburtsjahr und Sterbejahr einheitlich beschriftet in Auftrag gegeben und an der Umrandung am Kopfende der Grabstelle angebracht. Die Kosten sind in der Gebühr nach den Tarifen 1.7 und 2.8 enthalten. Anstelle des Grabmals werden dort durch die Friedhofsverwaltung Gewächse gepflanzt. Der anlässlich einer Bestattung auf der pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberech-tigten zu entfernen. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung ent-fernt. (2) Wird die pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal als Wahlgrabstätte erworben, und erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Wahlgrabstätte und Jahr an. Diese ist aus dem Tarif 2.8.1 zu entneh-men.
§ 15 – Größe der Reihen- und Wahlgrabstätten
Die Richtmaße von Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen betragen 2,50 m Länge und 1,25 m Breite. Falls diese Maße aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht eingehalten werden können, sind als Mindestmaße 2,10 m Länge und 0,90 m Breite einzuhalten.
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§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Pflegefreien Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
e) Wahlgrabstätten gemäß § 14, § 14 a,
f) Natur- oder Baumgrab (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (Rasengräber) werden durch die Friedhofs-verwaltung gepflegt und unterhalten. Jedes pflegefreie Reihengrab muss mit einer Grabplatte belegt werden. Die Grabplatte wird durch den Zahlungspflichtigen der Bestattung in Auftrag gegeben und bezahlt. Dabei müssen folgende Auflagen beachtet werden:
- Größe: 30 x 40 cm
- Dicke: mindestens 6 cm
- Schrift: nicht erhaben
- gedeckte Farben
- Platte muss überfahrbar sein
Vor Verlegung der Platte muss bei der Friedhofsverwaltung eine Anzeige mit Zeichnung der Platte inkl. Beschriftung eingereicht werden. Meldet diese sich nicht innerhalb von zwei Wochen, ist von einer Genehmigung auszugehen. Die Platte muss spätestens zwei Monate nach der Bestattung auf der Grabstätte verlegt worden sein. Der anlässlich einer Bestattung auf der pflegefreien Grabstätte abgelegte Grab-schmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Zahlungspflich-tigen zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art (Vasen, Schalen, Kränze usw.) nicht abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte mehrstellige Grab-stätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (5) Bei den anonymen Urnenreihengrabstätten handelt es sich um eine Gemein-schaftsanlage auf dem städtischen Friedhof Petershagen-Ilserheide, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle. Mit dem Absenken des Sarges in der Kapelle bzw. mit der Überführung zum Krematorium nach der Trauerfeier haben die Angehörigen dann keinen weiteren Zutritt mehr. Die Urnenbeisetzung wird durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung ohne Beisein der Angehörigen durch-geführt.
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(6) In Wahlgrabstätten gemäß § 14 können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei vollbelegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwal-tung auf Antrag die Beisetzung einer Urne je Grabstelle zusätzlich gestatten. (6a) Natur- oder Baumgräber werden auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofs-verwaltung erfragt werden können, angeboten und als Gemeinschaftsanlage be-trieben. Natur- oder Baumgräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwal-tung. An einem Baum oder einer Steinstele wird ein Messingschild angebracht, das mit Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburtsjahr und Sterbejahr einheit-lich beschriftet wird. Das Schild wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gege-ben. Die Kosten sind in der Gebühr nach den Tarifen 1.6 und 2.5 enthalten. Der anlässlich einer Bestattung auf dem Natur- oder Baumgrab abgelegte Grab-schmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art nicht abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. (6b) Wird das Natur- oder Baumgrab als Urnenwahlgrabstätte erworben und erfolgt
die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grab-
stätte, fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungs-
zeit zur Abdeckung der Ruhezeit von 30 Jahren pro Wahlgrabstätte und Jahr an.
Diese ist aus dem Tarif 2.5.1 zu entnehmen. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Größe der Grabstätten für Aschenbeisetzungen
(1) Die Richtmaße von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten betragen 1 m mal 1 m. (2) Die anonyme Urnenbeisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
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§ 18 a
Rückgabe einer Grabstätte Die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- 1. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt.
- 2. Für die damit einhergehende Erhöhung der Pflege der allgemeinen Friedhofs-
fläche wurde eine Ausgleichszahlung geleistet.
Die Entscheidung über die Rückgabe behält sich die Friedhofsverwaltung vor. Die Zahlung wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Sie wird pro Grabstelle und angefangenes Jahr berechnet. Die Gebühren sind den Tarifen 3. und 8. zu entnehmen. Ein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren o. ä. besteht nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedho-fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf pflegefreien Reihengrabstätten und auf anonymen Grabfeldern ist die Errich-tung von Grabmalen und die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Grabmale
(1) Das Grabmal hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzu-ordnen. Als Material für Grabsteine dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiede-tes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Grabmale dürfen maximal 1,50 m hoch sein und nicht mehr als ein Drittel, bei Ur-nengräbern nicht mehr als die Hälfte, der Grabstelle bedecken. (3) Das Grabmal ist 15 cm von der hinteren Grabkante aufzustellen. Der seitliche Ab-stand zu den Grenzen der Nachbargrabstätten beträgt 15 cm multipliziert mit der Anzahl der nebeneinander liegenden belegten oder belegbaren Grabstellen der
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Grabstätte, auf der das Grabmal aufgestellt werden soll. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe mindestens 0,12 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe mindestens 0,16 m. (4) Grabmale in Stein können sein:
- Stelen
- Kreuze
- Breitsteine
- Grabplatten
- Kissensteine.
(5) Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material her-zustellen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksgerecht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 22 – Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
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§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu be-festigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vor-geschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwort-lichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
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§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich ver-einbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Erwerbers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Wahl-grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
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(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahl-grabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.
§ 27 – Entzug des Nutzungsrechtes
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforde-rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grab-mal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwort-liche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried-hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen. (4) Wird die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr nicht entrichtet, kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Die Entziehung des Nutzungsrechtes setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungs-zwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Als Friedhofskapellen gelten auch die ehemaligen Schulgebäude in Hävern und Südfelde. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht ge-nehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertrag-baren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfreier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbie-tung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 – Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Petershagen verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grab-male oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.10.1973 in der Fassung der Änderung vom 14.12.1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor-den, die den Mangel ergibt.
Petershagen, den 12. Dezember 2003
Schmitz-Neuland Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Petershagen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Petershagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!