Friedhofsgebühren Porta Westfalica 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Porta Westfalica · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32457

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.06.2019 (Lesefassung, Stand 2019)

67.1 Friedhofssatzung Änderungshistorie:

Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.06.2019

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Be-kanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV NRW S. 759), hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 03.06.2019 folgende 1. Änderungssatzung be-schlossen:

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Porta Westfalica ge-legenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und in ihrem Eigentum befindlichen Friedhofskapellen und sonstigen Einrichtungen:

a) Ortsteil Barkhausen (alter Friedhof), Kreisstraße

b) Ortsteil Barkhausen (neuer Friedhof), Alte Poststraße Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber. Ein Zugriffsrecht der Stadt Porta Westfalica auf die Friedhofskapelle besteht, insbesondere auf die Leichenkammer.

c) Ortsteil Holzhausen, Möllberger Straße/Findelshöhe Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.

d) Ortsteil Costedt, Baumstraße Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.

e) Ortsteil Vennebeck, Friedenstraße Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.

f) Ortsteil Möllbergen, Kollmannsweg Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.

g) Ortsteil Veltheim, Sprengelweg - ohne Friedhofskapelle

h) Ortsteil Eisbergen, Weinsberg - ohne Friedhofskapelle Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen §§ Tag des Inkrafttretens 12.07.2016 Neufassung 01.09.2016 04.06.2019

§ 1 Abs. 1

§ 21 Abs. 1 Nr. 1.3,

Nr. 2.2, Nr. 2.31, Nr. 2.32 01.07.2019

67.1 Friedhofssatzung (2) Die Bestattungs- bzw. Beisetzungsmöglichkeiten auf dem alten Friedhof im Orts-teil Barkhausen sind abweichend von den nachstehenden Regelungen dieser Satzung eingeschränkt. Entsprechend der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Barkhausen vom 21.12.1970 und des Rates der Stadt Porta Westfalica vom 25.09.1995, vom 19.04.1999 sowie vom 22.10.2001. Abweichend vom Beschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica vom 22.10.2001 werden keine Flächen als Urnenfelder ausgewiesen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Porta Westfalica.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Porta Westfalica waren oder deren letzter Wohnsitz in einem Altersheim oder einer Anstalt außerhalb der Stadt Porta Westfalica war, die aber davor ihren letzten Wohnsitz in der Stadt Porta Westfalica hatten oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Porta Westfalica sind. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen bedarf einer Ausnahme-genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Bestattungsbezirk

(1) Alle Ortsteile der Stadt Porta Westfalica bilden einen einheitlichen Bestattungsbe-zirk.

(2) Verstorbene sollen auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet bzw. beigesetzt wer-den, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Lässt die Belegung auf dem betref-fenden Friedhof dies nicht zu, sind die Verstorbenen auf einen anderen Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen. Auf einem Friedhof in einem anderen Ortsteil kann auf Wunsch dann bestattet bzw. beigesetzt werden, wenn die Belegung dies zulässt oder ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte besteht. Ein Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof be-steht nicht.

(3) Durch die Bildung des Bestattungsbezirks wird das Recht auf Beisetzung auf vor-handenen kirchlichen Friedhöfen, die nicht von der Stadt verwaltet werden, nicht berührt.

67.1 Friedhofssatzung

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und Einrichtungen können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzun-gen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungs-rechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Soweit durch Schließung das Recht auf wei-tere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof des Bestattungsbezirks zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Porta Westfalica verlangen

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzen werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Porta Westfalica in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder durch einfache Einwoh-nermeldeanfrage zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Ange-hörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nut-zungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Porta Westfalica auf ihre Kosten in ähnli-cher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Fried-höfen/Friedhofsteilen/ Einrichtungen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten wer-den Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten geöffnet:

67.1 Friedhofssatzung

  1. 1. in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September von 06:00 Uhr bis zum Einset- zen der Dunkelheit.
  2. 2. in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April von 08:00 Uhr bis zum Einsetzen der Dunkelheit.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile oder Einrichtungen vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der beauftragen Ord-nungskräfte sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofs- verwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern, zu befahren. Es dürfen nur Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne benutzt werden, die aufgrund ihrer Größe und Bauart keine Beschädigungen an Wegen, bauli- chen Anlagen, Pflanzen und Grabstätten verursachen.
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken. Hierbei sind die Persönlichkeitsrechte der aufgenommen Personen zu wahren.
  5. 5. Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind sowie Plakate, Hinwei- se, Reklameschilder und Anschläge anzubringen,
  6. 6. Sammlungen jeglicher Art durchzuführen, es sei denn, die Friedhofsverwaltung hat hierzu ihre ausdrückliche Genehmigung erteilt,
  7. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  8. 8. Abraum und Friedhofsabfälle (verwelke Blumen, Kränze, Wildwuchs) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Insbesondere ist die Entsorgung von Hausmüll, Gartenabfällen, Grabmalen und Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente oder Bauschutt auf den Friedhöfen verboten.
  9. 9. zu lärmen und zu lagern oder sich in einem erkennbaren Rauschzustand, her- vorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,

67.1 Friedhofssatzung

  1. 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an kurzer Leine zu füh- ren (Länge max.1,50 m) und von Grabstätten fernzuhalten. Hundekot ist vom Hundeführer sofort ordnungsgemäß zu beseitigen,
  2. 11. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zu-sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Sie sind mindestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Bestatter, benötigen für ihre Dienstleistungserbringung auf Friedhöfen der vorheri-gen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Dienstleistungserbringer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwal-tung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstleistungs-erbringer zugelassen, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. 2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellenden des hand- werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikati- on verfügen.
  3. 3. eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit entsprechende Berufshaftpflichtversiche- rung mit Deckungssummen von mindestens 2 Millionen Euro für Personen- schäden, 1 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögens- schäden nachweisen können.

(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-chen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur werktags von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwal-tung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 dürfen keine gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden.

67.1 Friedhofssatzung (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüg-lich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dies beinhaltet auch die Entfernung der bei ihren Arbeiten entstandenen Abfälle. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-den.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorab schriftlich anzuzeigen. Sie haben bei der Friedhofsverwaltung für jeden Bediensteten eine Berechtigung zu beantragen. Die Regelungen in Abs. 1, 2 und 6 finden keine Anwendung.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Aufträge zur Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung sind unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) während der Öffnungszeiten der Friedhofs-verwaltung zu erteilen. Hierfür sind die bereitgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Be-scheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Bestattungserlaubnisschein der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Unterlagen müs-sen spätestens drei Werktage vor der Trauerfeier oder der Bestattung bzw. Bei-setzung vorliegen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnah-men zulassen. Wird eine Bestattung/Beisetzung nicht rechtzeitig mit den erforder-lichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, den Bestattungs-/Beisetzungstermin bis zur Vorlage der er-forderlichen Unterlagen und Angaben auszusetzen. Werden die erforderlichen Un-terschriften nicht geleistet, können Bestattungen/Beisetzungen nicht verlangt wer-den.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, so ist mit der Anmeldung auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch

67.1 Friedhofssatzung Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung legt Ort, Tag und Stunde der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Sie erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Samstagen, Sonn- und Feierta-gen sollen Bestattungen oder Beisetzungen nicht vorgenommen werden. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertage stattfinden. Die Bestattung von Särgen sowie die Beisetzung von Urnen haben in Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Be-stattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterblie-benen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge-schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Körperbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 13 BestG NRW. Totenaschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beige-setzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in ei-ner Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der örtlichen Ordnungsbehörde ver-längert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist dem Krematorium innerhalb von 6 Wochen nachzuweisen. Hierfür stellt die Friedhofsverwaltung eine Bescheini-gung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport auf dem Friedhof hat in Särgen zu erfolgen. Der Leichnam kann am Grab von den Angehörigen oder deren Beauftragten aus dem Sarg genommen und ohne Sarg beigesetzt werden. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-

67.1 Friedhofssatzung sers nicht nachteilig verändert wird. Alle mit der Bestattung/Beisetzung in den Bo-den verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ru-hezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen und bei denen die Verrottung oder die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit (§ 12) ermöglicht wird. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür entsprechende Nachweise verlangen. Sofern Toten Stoffe zugeführt werden sollen, die die Verwesung verhindern oder verzögern, ist eine Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Um-weltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens –einschließlich der Sargfüße- 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 25 cm und eine Höhe von 30 cm haben. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung/Beisetzung einzuholen. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätte ohne Schwierigkeiten ermöglichen.

(4) In Urnengräbern in den Sonderfeldern B (Baumgräber) und C (naturnahe Urnen-gräber) ist ausschließlich die Beisetzung von Aschen in Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien zulässig.

§ 10 – Größe der Grabstellen und Grabstätten

(1) Grabstätten bestehen je nach Art (§ 14 Absatz 2) aus einer oder mehreren Grab-stellen. Die Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte für Körperbestattungen ergibt sich aus der Größe der Grabstellen multipliziert mit ihrer Anzahl. Urnengrabstätten sind unabhängig von der Anzahl der in ihnen enthaltenen Grabstellen und unab-hängig von ihrer Art (§ 14 Absatz 2 Buchstabe d – g und i) einheitlich groß.

(2) Für die einzelnen Grabstellen neu einzurichtender Grabstätten für Körperbestat-tungen gelten folgende Abmessungen:

für Verstorbene ab be-gonnenem 6. Lebensjahr für Verstorbene bis vollen-detem 5. Lebensjahr

Länge: Breite: Länge: Breite:

  1. 1. Reihengrabstellen 2,50 m 1,25 m 1,40 m 0,80 m
  2. 2. Wahlgrabstellen 2,50 m 1,25 m 2,50 m 1,25 m

(3) Für die einzelnen Grabstellen neu einzurichtender Grabstätten für Urnenbeiset-zungen gelten folgende Abmessungen unabhängig vom Alter der Verstorbenen

Länge: Breite: 1,25 m 1,25 m

67.1 Friedhofssatzung

Begonnene Urnenfelder und -reihen werden ggf. verkürzt und die Belegung mit den alten Abmessungen spätestens bis zum 30.06.2009 abgeschlossen.

Bei Urnengrabstätten in Sonderfeldern können die Außenmaße der Grabstätten aufgrund der Feldgestaltung abweichen. Der Flächeninhalt von 1,56 m² je Grab-stätte ändert sich hierdurch nicht.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m. Die Höhe des Grabhügels soll 0,15 m nicht überschreiten.

(2) Die Gräber für Körperbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Wird eine neue Gräberreihe begonnen, ist zwi-schen ihr und der vorhergehenden die im Belegungsplan ausgewiesene Breite (regelmäßig 0,70 m) einzuhalten.

(3) Die für eine Bestattung/Beisetzung erforderliche Beseitigung von Grabmalen, Fundamenten, sonstigen baulichen Anlagen, Einfassungen und Bepflanzungen oder Grabzubehör ist von der verfügungsberechtigten Person oder von deren Be-auftragten rechtzeitig zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Ist die erforderliche Beseitigung nicht erfolgt, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auf der betref-fenden Grabstätte nicht erfolgen.

(4) Finden sich beim Auswerfen eines Grabes noch nicht ganz vergangene Gebeine, Sargteile oder Urnenreste, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu aus-geworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Lei-chen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf nur mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

(5) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in An-spruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ur-sprüngliche Zustand durch die Friedhofsverwaltung wieder hergestellt.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

25 Jahre ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

30 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

67.1 Friedhofssatzung

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wer-den. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Aus- oder Umbet-tung ausnahmsweise die grundgesetzlich geschützte Totenruhe überwiegt. Umbettungen innerhalb der Stadt Porta Westfalica dürfen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit durchgeführt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenrei-hengrabstätte eines städtischen Friedhofes in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte desselben oder eines anderen städtischen Friedhofes sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs.3 dieser Friedhofssatzung bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umge-bettet werden.

(4) Alle Aus- und Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Totenfürsorgeberechtigte des Ver-storbenen oder Nutzungsberechtigte. Nach dem Tod des bisherigen Nutzungsbe-rechtigten geht das Antragsrecht auf den Rechtsnachfolger nach § 16 Abs. 8 über. Nehmen mehrere Personen das Antragsrecht für sich in Anspruch, so kann die Um- und Ausbettung erst erfolgen, wenn von den Hinterbliebenen schriftlich erklärt wird, dass das Antragsrecht untereinander geklärt ist. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 kön-nen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Aus- und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- oder Umbettung. Die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung beim Um- und Ausbetten von Körperbestat-tungen, beschränkt sich auf das Freimachen des Sarges und der Bereitstellung von vorhandenen technischen Geräten. Der Umgang mit Leichenteilen muss fachgerecht durch dafür qualifizierte Kräfte erfolgen. Den Auftrag hierfür erteilt die antragstellende Person oder Institution ei-nem geeigneten Unternehmer.

(6) Die Kosten der Aus- bzw. Umbettung sowie Nebenkosten (z.B. Entfernen der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) hat der An-tragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbar-ten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- bzw. Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte diesbezüglich nur Fahrlässigkeit trifft.

67.1 Friedhofssatzung (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restruhezeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Neubelegung sind die Erwerbsgebühren zu ent-richten. Für die Rückgabe des Nutzungsrechtes an der nicht mehr in Anspruch genommenen Grabstätte, gelten die Regelungen des § 16 Abs. 12 dieser Sat-zung.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Aus- und Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden der Art nach unterschieden in:

a) Reihengrabstätte für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

b) Reihengrabstätte

c) Reihengrabstätte im Rasenfeld

d) Urnenreihengrabstätte

e) Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld f) Urnenreihengrabstätte, anonym

g) Aschenstreufeld

h) Wahlgrabstätte i) Urnenwahlgrabstätte j) Urnenreihengrabstätte in Sonderfeldern

(3) Gruftgräber sind nicht zugelassen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Um-gebung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt, welche Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen überlassen werden. Die Stadt Porta Westfalica ist nicht verpflichtet, sämtliche der unter Absatz 2 genannten Grabstättenarten auf jedem der in den Geltungsbereich dieser Satzung fallenden Friedhöfe zuzulassen oder ständig auf bestimmten Friedhöfen anzubieten.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. Über

67.1 Friedhofssatzung das Nutzungsrecht, welches mit Zahlung der Gebühren entsteht, wird eine Urkun-de ausgestellt, sofern diese Satzung keine andere Regelung trifft. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Der Nut-zungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Anschrift mit-zuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entste-hen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig. Für die Nachfolge im Nutzungsrecht gilt § 16 Absatz 8 entsprechend.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

c) für Bestattungen im Rasenfeld.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zu-lässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines familienangehörigen Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ru-hezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihen-grabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Reihengrabstätten im Rasenfeld gehören zu den Grabfeldern, für die zusätzliche Gestaltungsregeln gelten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nur Einwohner der Stadt Porta Westfalica sind zum Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte berechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall gestatten, dass auch aus-wärtige Personen ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Es be-steht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte auf ei-nem bestimmten Friedhof. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte überlassen und nur dann, wenn ein Angehöriger (Absatz 7) des Verstorbenen anlässlich dieses To-desfalles die Überlassung beantragt. Nutzungsrechte können von Einwohnern der Stadt Porta Westfalica ab Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von einem Todesfall erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann im letzten Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit für 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag des Nutzungsbe-rechtigten und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Nutzungsberech-

67.1 Friedhofssatzung tigte wird auf den Ablauf der Nutzungszeit rechtzeitig schriftlich oder - falls er durch einfache Einwohnermeldeanfrage nicht zu ermitteln ist-, durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird die Verlängerung des Nutzungsrechtes da-raufhin nicht binnen drei Monaten bewirkt, so kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit anderweitig verfügen. Die Friedhofs-verwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wird das Nutzungsrecht, welches mit Zahlung der fälligen Gebühren entsteht, auf Grund einer Bestattung erworben (Abs. 1) oder verlängert (Abs. 5), entsteht oder verlängert es sich mit dem Zeitpunkt der Bestattung. Bei Vorerwerb ab dem 65. Lebensjahr mit dem Erwerbstag. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde aus-gestellt.

(4) Nutzungsrechte werden an ein- oder zweistelligen Wahlgrabstätten vergeben. Stirbt ein unverheiratetes Kind vor den Eltern, können ausnahmsweise bis zu drei Grabstellen zugelassen werden. In besonders gelagerten Fällen können von der Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grab-stellen abgegeben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung in einer Grabstelle der Grabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhefrist des zu Bestattenden die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschreiten wird. Anderenfalls muss zum Zeitpunkt der Bestat-tung das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zu Bestattenden verlängert. Die Verlängerungsgebühr für die Nutzungszeit ist für den gesamten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten. Die einzelnen Grab-stellen können, sofern in ihnen bereits eine Bestattung erfolgt ist, erst nach Ablauf der in § 12 bestimmten Ruhefrist wiederbelegt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch bei der Wiederbelegung Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann die Ver-längerung und die Bestattung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach

§ 4 beabsichtigt ist.

(6) Anlässlich einer Bestattung auf dem im Ortsteil Barkhausen an der Kreisstraße gelegenen alten Friedhof kann der Nutzungsberechtigte den schriftlichen Antrag stellen, dass sich die Verlängerung des Nutzungsrechts abweichend von Absatz 5 Sätze 2 und 4 nur auf die für die anstehende Bestattung zu nutzende Grabstelle beziehen soll. Das schon bestehende Nutzungsrecht an den übrigen Grabstellen der Grabstätte bleibt hiervon unberührt und wird nicht verlängert. Die Verlänge-rungsgebühr für die Nutzungszeit ist ebenfalls für den gesamten Verlängerungs-zeitraum im Voraus zu entrichten. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung und die Bestattung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beab-sichtigt ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten,

67.1 Friedhofssatzung

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nut-zungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtig-ten kann grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) ge-nannten Personen erfolgen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwal-tung jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unter-lassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, Das gleiche Beisetzungsrecht hat er für die in Abs. 7 a-i benannten Per-sonen. Desweiteren entscheidet er über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. Die Bestattung anderer Personen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(11) Wenn juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben wollen, muss in der Erwerbsurkunde festgelegt werden, wer in der Wahlgrabstätte bestattet werden soll.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe unbelegter Teile einer Grabstätte ist nur möglich, wenn der zurückge-gebene Teil auf Grund einer vorhandenen Zuwegung anderweitig vergeben wer-den kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. Bei einer frei-willigen Rückgabe der ganzen Grabstätte oder einer Teilfläche besteht kein An-spruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der entrichteten Nutzungsgebüh-ren.

(13) Bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Verwendung durch die Stadt kann diese Angehörigen auf schriftlichen Antrag widerruflich gestatten, Wahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Angehörigen ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe in der Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahl-

67.1 Friedhofssatzung grabstätten und Urnenwahlgrabstätten geregelt ist. Die Entgeltordnung ist Be-standteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt. Die gesetzlichen Vorschrif-ten sowie die Bestimmungen dieser Satzung gelten hierfür entsprechend. Für Grabstätten auf dem alten Friedhof in Barkhausen werden keine Pflegerechte erteilt.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld

e) anonymen Urnenreihengrabstätten f) Aschenstreufelder

g) Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) übertragen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In ei-ner Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beiset-zung der Asche hat unterirdisch zu erfolgen; es gilt im Übrigen die Vorschrift des

§ 11 Abs. 1 S. 2.

(3) In Wahlgrabstätten für Körperbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Ist bereits eine Körperbestattung auf einer Grabstelle erfolgt, so kann auf ihr zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt wer-den und an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht zur Beisetzung einer Asche übertragen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen bestattet werden.

(5) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit das Nut-zungsrecht zur Beisetzung einer Asche übertragen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Es kann nur eine Urne mit der Asche eines Ver-storbenen bestattet werden. Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld gehören zu den Abteilungen, für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten.

(5a) Es werden Sonderfelder für Urnenreihengrabstätten angelegt. Urnenreihengrab-stätten in Sonderfeldern sind Aschengrabstätten, in der eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden kann. Sie werden im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit für Aschen vergeben (§ 12 Abs. 2). Ein Wieder-erwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, ebenso wie die Wahl einer bestimmten Fläche oder ein Erwerb ohne Sterbefall. Die Anlage,

67.1 Friedhofssatzung Gestaltung und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Sonderfelder werden auf einzelnen kommunalen Friedhöfen auf den vorhandenen Friedhofsflächen angeboten. Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern gehören zu den Abteilungen, für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten. Auf die §§ 21 und 29 wird besonders hingewiesen. Als Ausnahme gilt die Nutzung im Sonderfeld C (naturnahe Urnenreihengräber) auf dem Friedhof Eisbergen. Dort besteht die Möglichkeit der freien Grabplatz-auswahl unter Beachtung der Regelungen nach § 14.

(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder die Stadt nach § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz bestat-tungspflichtig ist. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein der Angehörigen. Trauerfei-ern vor der Einäscherung sind möglich. Die Angehörigen erhalten eine Benach-richtigung über die erfolgte Beisetzung ohne Angabe der laufenden Nummer. und ohne Angabe des Beisetzungstermins. Der Friedhof wird mitgeteilt. Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht gegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Über das Nutzungsrecht wird keine Urkunde ausgestellt.

(7) Die Asche der Verstorbenen kann auch auf einem vom Friedhofsträger festgeleg-ten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung im offenen Boden und anschließender Bedeckung mit Erde oder Rasen beigesetzt werden. Nach Ablauf eines Jahres kann an gleicher Stelle erneut Asche ausgestreut oder der Bereich anderweitig genutzt werden. Die Verstreuung der Asche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Über das Nutzungsrecht wird keine Urkunde ausgestellt.

(8) Die Beisetzung von Asche durch Verstreuung oder Vergrabung ist nur zulässig, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung oder Vergrabung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvor-

schriften

(1) Auf dem Friedhof in Barkhausen an der Alten Poststraße und auf den Friedhöfen in Holzhausen und Veltheim werden bei Bedarf Abteilungen mit allgemeinen Ge-staltungsvorschriften ausgewiesen. Die genaue Lage dieser Abteilungen wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die städtischen Friedhöfe in den Ortstei-len Barkhausen (Pfarrstraße), Costedt, Eisbergen, Möllbergen und Vennebeck bil-den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, da dort bereits vor In-krafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet waren.

67.1 Friedhofssatzung

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch ge-macht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabfelder Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften (§ 21 und § 29) – so zu gestalten und so an die Um-gebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung so-wie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-lage gewahrt wird.

(2) Auf anonymen Urnengrabstätten, Grabstätten im Rasenfeld und Urnengrabstätten in Sonderfeldern ist die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig.

  1. 6. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabmale unterliegen in ihrer Herstellung, Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung insbesondere den Bestimmungen des BestG NRW sowie den Vorschriften dieser Satzung. Die Grabmale und baulichen Anlagen in der Abteilung mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs.1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzli-chen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1.00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Herstellung, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung ins-

67.1 Friedhofssatzung besondere den Bestimmungen des BestG NRW sowie den folgenden Anforderun-gen entsprechen: 1. Grabmale für Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.1.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe nicht über

0,60 m

• Breite nicht über

0,40 m

1.1.2 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Höhe nicht über

0,60 m

• Breite nicht über

0,40 m

• Mindeststärke

0,12 m

1.1.3 liegende Grabmale

• Länge nicht über

0,70 m

• Breite nicht über

0,50 m

• Mindeststärke

0,06 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abge-

deckt werden.

1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.2.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe nicht über

0,90 m

• Breite nicht über

0,60 m

1.2.2 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Höhe nicht über

0,90 m

• Breite nicht über

0,60 m

• Mindeststärke

0,12 m

1.2.3 liegende Grabmale

• Länge nicht über

0,90 m

• Breite nicht über

0,60 m

• Mindeststärke

0,06 m Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

1.3 Reihengrabstätte im Rasenfeld Es sind nur liegende quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

• Größe

0,40 m x 0,40 m

• Mindeststärke

0,06 m Die Grabplatte darf frühestens 6 Monate nach der Bestattung verlegt werden.

67.1 Friedhofssatzung

2. Grabmale für Urnenreihengrabstätten

2.1 Urnenreihengrabstätten im Gräberfeld

2.1.1 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Grundriss nicht größer als

0,40 m x 0,40 m

• Höhe nicht über

0,80 m

2.1.2 liegende Grabmale

Grabplatte oder kleiner Kissenstein

• Größe nicht über

1,25 m x 1,25 m

• Mindeststärke

0,06 m

2.2 Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

• Größe

0,40 m x 0,40 m

• Mindeststärke

0,06 m

2.3 Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern

2.31 Sonderfelder A (bepflanzte Flächen) Es sind nur aus einem Teil gefertigte Pultsteine mit versenkten Inschriften zugelassen.

• Länge

0,40 m

• Breite

0,40 m

• Vordere Höhe

0,05 m - 0,07 m

• Hintere Höhe

0,14 m - 0,20 m

2.32 Sonderfelder B (Baumgräber) Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen

• Größe

0,40 m x 0,40 m

• Mindeststärke

0,06 m

2.33 Sonderfelder C (naturnahe Urnengräber) Es sind keine Grabmale oder baulichen Anlagen zulässig

3. Grabmale für Wahlgrabstätten

3.1 einstellige Wahlgrabstätten Es gelten die gleichen Grabmalvorgaben wie für Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

3.1.1 mehrstellige Wahlgrabstätten

3.2.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m – 1,40 m

• Breite nicht über

0,65 m

67.1 Friedhofssatzung

3.2.2 stehende Grabmale

• Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m – 1,40 m

• Breite nicht über

1,20 m

• Mindeststärke

0,12 m

Über 1,00 m Höhe muss die Mindeststärke je weitere 0,1 m Höhe

zuzüglich 0,01 m betragen.

3.2.3 liegende Grabmale je Grabstelle

• Länge nicht über

1,20 m

• Breite nicht über

1,20 m

• Mindeststärke

0,06 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abge-

deckt werden.

4. Grabmale für Urnenwahlgrabstätten

4.1 stehende Grabmale, nur ohne Sockel zulässig

• Höhe nicht über

0,80 m

• Breite nicht über

0,50 m

• Mindeststärke

0,12 m

4.2 liegende Grabmale je Grabstelle

• Länge nicht über

1,25 m

• Breite nicht über

1,25 m

• Mindeststärke

0,06 m

(2) Nicht gestattet sind die Errichtung oder das An- bzw. Aufbringen von:

  1. 1. Grabmalen aus Kunstwerkstein, Terrazzo, echtem oder nachgeahmtem Mauerwerk
  2. 2. Sockeln bei Grabsteinen auf Reihengrabstätten,
  3. 3. Grabmalen aus gegossener Zementmasse,
  4. 4. Holzkreuzen mit aufgemalter Maserung sowie die Nachbildung von Baumfor- men in Stein
  5. 5. Sockeln aus Kunstwerkstein für Natursteingrabmale
  6. 6. Natursteinsockeln aus anderem Werkstoff als das Grabmal selbst
  7. 7. Porzellan-, Glas- und Emailleschildern sowie spiegelnde Glasplatten,
  8. 8. in Zement aufgetragenem, ornamentalen oder figürlichen Schmuck
  9. 9. Ölfarbenanstrich bei Steingrabmalen,
  10. 10. Lichtbildern bzw. Portraitdarstellungen, die größer als 0,20m x 0,30m sind, so- wie jegliche Art von Perlenkränzen, Blechformen, Gebilden aus Gips, Baum- rinde, Kork, Tropfstein oder Schlacke
  11. 11. Inschriften auf Grabmalen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen
  12. 12. Inschriften zu Personen auf Grabmalen, die nicht auf der betreffenden Grab- stätte bestattet/beigesetzt wurden. Die Friedhofsverwaltung darf Ausnahmen zulassen und hat diese auf Antrag, schriftlich zu bescheiden.
  13. 13. Verschlüsselten Anzeigen (z.B. QR Codes) sowie andere maschinenlesbare

Verweise oder Verweise auf Internetseiten

67.1 Friedhofssatzung (3) Die Verwendung von Findlingen als Grabmale bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Grabstätten- und Grabstelleneinfassungen aus Kunststoff sind unzulässig.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 Absatz 1 für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme zulassen.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte oder dessen Bevollmächtigter.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Befestigung.
  1. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden, um die Wirkung der Gestaltung nachvollziehen zu können.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale werden ausschließ-lich vom Bestatter geliefert und sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung ver-wendet werden. Hinsichtlich der zulässigen Größen wird auf § 21 Abs. 1 ver-wiesen.

§ 23 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

67.1 Friedhofssatzung (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Ein-zelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabma-le nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Gleiche gilt für die in § 22 Abs. 5 genannten Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 20 und 21.

(3) Für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen sind ausschließlich Personen zugelassen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die an gemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung aufgeführten Regelwerk, die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können. Die entsprechende Eignung sowie ein aus-reichender Haftpflichtschutz sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen nach-zuweisen.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der verantwortlichen Person entfernen zu lassen, niederzulegen sowie Sicherungen oder Absperrungen anzubringen. Die Stadt Porta Westfalica ist verpflichtet, die-se Gegenstände drei Monate auf Kosten der verantwortlichen Person aufzube-

67.1 Friedhofssatzung wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Ein-wohnermeldeanfrage zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Porta Westfalica bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haf-ten der Stadt Porta Westfalica im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 26 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe-riger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sowie nach Been-digung des Pflegerechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Stadt Porta Westfalica über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch sie veranlasst abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der zu Benachrichtigende nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 Absatz 1 herge-richtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Wildwuchs und sonstiger Ab-raum sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß

67.1 Friedhofssatzung zu entsorgen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die ande-re Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, Bäume, Sträucher und Koniferen, die infolge ihres Alters unansehnlich werden, umsturz- oder bruchgefährdet sind oder zu dicht stehen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten einwirken oder das Gesamtbild des Friedhofes beeinträchtigen, zu entfernen oder durch Beschneiden derselben Abhilfe zu schaffen. Die Kosten können dem Nut-zungsberechtigten auferlegt werden, wenn er einer entsprechenden Aufforde-rung der Stadt nicht nachgekommen ist.

(2a) Gehölze dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Stadt kann Rück-schnitt oder die vollständige Beseitigung anordnen. Soweit der Nutzungsbe-rechtigte die Gehölze von der Grabstätte nicht entfernt oder zurückschneidet, ist die Stadt berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen. Die Kosten können dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden, wenn einer entsprechenden Aufforderung der Stadt nicht nachgekommen wurde.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung einer Reihengrabstätte/ Urnenrei-hengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen-/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl-/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Stoffen, die schädigend auf Pflan-zen- und Umwelt einwirken (z.B. Herbizide und Pestizide), nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe wie beispielsweise Styro-por, Stein, Betonteile, Metall oder Metallimitation dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-cken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in die zur Ab-fallentsorgung vorgesehenen Behältnisse zu legen.

67.1 Friedhofssatzung

§ 28 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtneri-sche Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmun-gen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben ma-chen.

(2) Auf Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld sowie Urnenrei-hengrabstätten in Sonderfeldern ist die Bepflanzung mit Sträuchern, Stauden usw. nicht zulässig. Grabschmuck wie z.B. Gestecke, Kränze, Gebinde usw. sollen außer bei der Beisetzung nicht auf die Grabstätten gebracht werden. Sie werden ggfls. von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(3) Die Errichtung von Einfriedungen und/oder Eingangspforten auf den Grabstät-ten ist nicht erlaubt. Unzulässig ist ferner: das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. das Ausbringen von wuchshem-mender Folie, die das Eindringen von Niederschlagswasser in Reihen-oder Wahlgrabstätten verhindern oder wesentlich erschweren. mehr als 80 Prozent der Grabstättenfläche mit Kies zu bedecken Bänke dürfen auf den Grabstätten nur mit Genehmigung der Friedhofsverwal-tung aufgestellt werden.

(4) Die Gestaltung der Sonderfelder und den darin liegenden Urnengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gestalterisch werden die Fel-der unterschieden in die Sonderfelder A – bepflanzte Felder, Sonderfelder B – Baumgräber und die Sonderfelder C – naturnah belassene Felder. Eine indivi-duelle Grabgestaltung, z.B. durch die Errichtung von Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, individuelle Bepflanzungen oder Grabschmuck ist nicht zu-lässig. Die Bestimmungen des § 20 bleiben hiervon unberührt.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das

67.1 Friedhofssatzung Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sons-tigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohner-meldeanfrage zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der un-bekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung • die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und • Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Friedhofs-verwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Porta Westfalica ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

  1. 8. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen sind zur Durchführung der Trauerfeierlichkeiten anläss-lich einer Bestattung bestimmt.

Die Leichenkammern sind Bestandteile der Friedhofskapellen und dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung an einen Ort. Die Aufbewahrung, auch die nur vorübergehende, darf nur in Sär-gen, Urnen oder Überurnen erfolgen. § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gelten entspre-chend. Abweichend von Satz 4 und 5 darf die Aufbewahrung in einem für Transportzwecke vorgesehenen Behältnis für längstens 18 Stunden erfolgen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Särge während einer mit dem Bestatter vereinbarten Zeit geöffnet bleiben, damit die Angehörigen sich von den Verstorbenen verabschieden können. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer-feier endgültig zu schließen. § 32 Abs.2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätz-lich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

67.1 Friedhofssatzung

§ 32 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten wer-den.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, wenn der Verstorbene an einer ansteckenden übertrag-baren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwe-sung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerspre-chen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vor-herigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Trauerfeiern sollten aus ablauforganisatorischen Gründen nach spätestens 30 Minuten beendet sein. Abweichungen bzw. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und bedürfen deren Zustimmung.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach §§ 15 oder 16 oder 17 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Totenasche.

67.1 Friedhofssatzung

§ 34 – Haftung

Die Stadt Porta Westfalica haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge-mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Per-sonen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Wertgegen-ständen, die den Verstorbenen belassen werden. Im Übrigen haftet die Stadt Por-ta Westfalica nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Gebühren und Entgelte

(1) Für die Inanspruchnahme der von der Stadt Porta Westfalica verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Für die Pflegerechte (§ 2 Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica) an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, sind die Entgelte gemäß der Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica zu entrichten.

§ 36 – Datenschutz

Die Stadt Porta Westfalica erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert nur die zur Si-cherstellung der Bestattungspflicht gem.

§ 1 Bestattungsgesetz

NRW und zur Er-hebung der Friedhofsgebühren erforderlichen personenbezogenen Daten. Eine Übermittlung (Weitergabe) an Dritte ist zulässig, wenn die Stadt Porta Westfalica auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer (a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs .1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be-folgt,

(b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

(c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

67.1 Friedhofssatzung (d) als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werk-zeuge oder Materialien unzulässig lagert,

(e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,

(f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

(g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamen-tiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

(h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl-tern entsorgt,

(i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahn-det werden.

§ 38 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 12.07.2016 tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.

67.1 Friedhofssatzung

Anlage Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S 496) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung vom 27.06.2016 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Gemäß § 16 Abs. 13 i.V. m. § 17 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfa-lica in der zurzeit gültigen Fassung kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag gestatten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Pflegeberechtigten ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica gelten für Pflegerechte entsprechend.

§ 2 – Pflegerechtsentgelte

(1) Es kann ein Pflegerecht beantragt werden, wenn das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte abgelaufen ist. Das Pflegerecht kann nur eingeräumt werden, wenn sachliche Gründe im Bereich der Friedhofsplanung nicht dagegenstehen. Das Pflegerecht kann von den Pflegeberechtigten ohne An-gabe von Gründen und von der Stadt Porta Westfalica sachlich begründet jeder-zeit gekündigt werden.

(2) Das Pflegerecht hat eine jährliche Laufzeit, die am 01.01. beginnt und am 31.12. eines jeden Jahres endet. Es wird ein Entgelt erhoben, das im Voraus und in ei-nem Betrag an die Stadt Porta Westfalica zu entrichten ist. Es beträgt für Wahl-gräber 60 EUR pro Grabstelle und Kalenderjahr und für Urnenwahlgrabstätten 30 EUR pro Grabstätte und Kalenderjahr. Wird die Willenserklärung innerhalb eines Kalenderjahres zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben oder das Pflegerecht zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt, ist dennoch das gesamte Entgelt für das Ka-lenderjahr zu entrichten. Erstattungen erfolgen nicht.

(3) Das Pflegerecht verlängert sich automatisch um ein Kalenderjahr, wenn die Zah-lung für das kommende Jahr bis zum 15. Dezember an die Stadt Porta Westfalica erfolgt ist. Eine Rechnungsstellung oder eine Erinnerung erfolgt von Seiten der Stadt Porta Westfalica nicht.

(4) Erfolgt die Zahlung nicht bis zum 15.12., so wird davon ausgegangen, dass das Pflegerecht nicht mehr in Anspruch genommen wird. Die Grabstätte ist dann um-gehend vom Pflegeberechtigten oder in dessen Auftrag zu räumen. Die Kosten der Räumung trägt der Pflegeberechtigte.

67.1 Friedhofssatzung

§ 3 – Erhebungsgrundlage

Die Höhe der nach § 2 Abs. 1 zu zahlenden Pflegerechtsentgelte wurde auf Grundlage der auf Jahresbeträge umgerechneten Gebühren für Nutzungsrechte unter Berück-sichtigung des eingeschränkten Umfangs der Berechtigung ermittelt.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am ersten Tag des ersten Folgemonats nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfali-ca vom 12.07.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 04.06.2019

Bernd Hedtmann Bürgermeister

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016

67.2 Friedhofsgebührensatzung

Änderungshistorie: Datum der Satzung Änderungen Tag des bzw. Änderung §§ Inkrafttretens 12.07.2016 §2 01.09.2016 Tarifstellen 1.2.2.5., 1.2.2.6., 1.2.2.7. neu, Tarifstellen (2)1. und (2)2. geändert

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungs-satzung vom 12.07.2016 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 /SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), des § 4 des Gesetzes über das Friedhof- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 404, nachfolgend Bestattungsgesetz genannt) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV NRW 2015 S. 448) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 27.06.2016 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen

§ 1 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Porta Westfalica erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG) und Ausgaben (§ 5 Abs. 4 KAG) Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren) und Verwaltungsgebühren.

§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Friedhofsgebühren bestimmen sich wie folgt:

  1. 1. Nutzungsgebühren
  1. 1.1. Wahlgrabstätten
  2. 1.1.1. Wahlgrabstätten für Erdbestattung
  3. 1.1.1.1. Gebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstelle 1.846,90€ 1.1.1.1.a Erneuerungsgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstelle 1.846,90€
  4. 1.1.1.2. Verlängerungsgebühr pro Grabstelle und Jahr 61,60€ Die Verlängerungsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Anzahl der Grabstellen und der Zeit zu entrichten, wenn bei der Belegung oder Wiederbelegung der Erdwahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet.

67.2 Friedhofsgebührensatzung

  1. 1.1.2. Urnenwahlgrabstätten
  2. 1.1.2.1. Gebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahre je Grabstätte 1.158,60€ 1.1.2.1.a Erneuerungsgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstätte 1.158,60€
  3. 1.1.2.2. Verlängerungsgebühr pro Grabstätte und Jahr 38,60€ Die Verlängerungsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Zeit zu entrichten, um die die Ruhezeit des zu Bestattenden die noch laufende Nutzungszeit überschreitet.
  4. 1.1.2.3. Urnenwahlgrabstätten in Urnenreihen mit alten Grabstättenab- 585,10€ messungen, deren Belegung ggfls. verkürzt und spätestens bis 30.06.2009 abgeschlossen ist.
  1. 1.2. Reihengrabstätten
  2. 1.2.1. Reihengrabstätten für Erdbestattung
  3. 1.2.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für 607,10€ Tot- und Fehlgeburten für die Ruhefrist von 25 Jahren
  4. 1.2.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Ruhefrist von 30 Jahren
  5. 1.2.1.2.1. im Reihengrabfeld 1.611,80€
  6. 1.2.1.2.2. im Rasengrabfeld 1.955,90€
  7. 1.2.2. Urnenreihengrabstätten für Verstorbene für die Ruhefrist von 25 Jahren
  8. 1.2.2.1. im Reihengrabfeld 769,60€
  9. 1.2.2.2. Urnenreihengrabstätten in Urnenreihen mit alten Grabstättenab- 409,60€ messungen, deren Belegung ggfls. verkürzt und spätestens bis 30.06.2009 abgeschlossen ist.
  10. 1.2.2.3. im Rasengrabfeld 913,00€
  11. 1.2.2.4. anonym 826,90€
  12. 1.2.2.5. in den Sonderfeldern A 913,00€
  13. 1.2.2.6. in den Sonderfeldern B 913,00€
  14. 1.2.2.7. in den Sonderfeldern C 913,00€
  15. 1.2.3. Urnenreihengrabstätten im Aschenstreufeld (Ruhefrist 1 Jahr) 33,10€
  1. 2. Bestattungsgebühren

für das Ausheben und Verfüllen der Gruft;

zusätzlich

  • Positionen 2.1 bis 2.2.:

das Ausschmücken der Grabstelle mit Grabmatten, das Anlegen eines provisorischen Hügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens

  1. 2.1. Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte
  2. 2.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280,50 € und für Tot- und Fehlgeburten
  3. 2.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 560,80 €
  1. 2.2. Urnenbestattung in einer Wahl-, Reihen-, Rasen- oder 156,70 € anonymen Grabstätte oder durch Verstreuen

67.2 Friedhofsgebührensatzung

  1. 3. Gebühren für Ausbettungen (Ausgraben eines Leichnams)
  1. 3.1. Ausbettung eines Leichnams
  2. 3.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 358,50 € und für Tot- und Fehlgeburten
  3. 3.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 778,90 €
  1. 3.2. Ausbettung einer Urne 172,90€
  1. 4. Gebühren für Umbettungen (Ausgrabung und erneute Bestattung auf einem städtischen Friedhof)
  1. 4.1. Umbettung eines Leichnams
  2. 4.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 514,50€ und für Tot- und Fehlgeburten
  3. 4.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.215,20€
  1. 4.2. Umbettung einer Urne 205,10€
  1. 4.3. Außer den Gebühren nach Positionen 2.1.1 bis 4.2 sind tatsächlich entstandene Kosten für Schäden an Anpflanzungen auf den angrenzenden Grabstätten sowie Auslagen für etwaige notwendige Nebenarbeiten (z.B. Versetzen von Grabmalen, Einfassungen und sonstige Verrichtungen) nach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten.
  1. 5. Benutzungsgebühren
  1. 5.1. Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern und Benutzung 344,00€ der Orgel / des Harmoniums (ohne Organistenentgelt) je Sterbefall
  2. 5.2. Benutzung der Leichenkammer je angefangenen Tag und Sterbefall 28,70€
  3. 5.3. Aufbewahrung einer Urne in der Friedhofskapelle für die Dauer 28,70€ von mehr als einem Monat je angefangenen weiteren Monats

(2) Die Verwaltungsgebühren bestimmen sich wie folgt:

  1. 1. Umschreibung von Nutzungsrechten an Grabstätten auf 11,60€ den Rechtsnachfolger
  2. 2. Ausstellung einer Ersatzurkunde für das Nutzungsrecht 8,70€ an einer Grabstätte
  3. 3. Für die Erteilung von Ausnahmen auf Grund des § 20 30,00€ der Friedhofssatzung (Ausnahme von Grabmalgrößen)
  4. 4. Für die Bestätigung einer Anzeige bzw. Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung
  5. 4.1. einer Stele, eines stehenden Grabsteines oder Findlings 40,50€
  6. 4.2. eines liegenden Steines oder Platte 20,30€

Leistungen, die in diesem Tarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden nur nach Vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes ausgeführt.

67.2 Friedhofsgebührensatzung

§ 3 – Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof, die Friedhofskapelle oder sonstige Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne von ihnen als Gesamtschuldner.

§ 4 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. Die Nutzungsgebühren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.1.1.1 bis 1.2.3 sind für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu zahlen.

§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBL. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.03. 1969 (GV NRW S.47/SGV NRW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des ersten Folgemonats nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Porta Westfalica vom 31.05.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2008 außer Kraft.

67.2 Friedhofsgebührensatzung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 12. Juli 2016

Hedtmann Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Porta Westfalica, Stadt

STADT PORTA WESTFALICA

Porta Westfalica, 21.05.2019

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G Sitzung des Rates am Montag, den 03.06.2019 um 17:00 Uhr Saal des Rates, Rathaus, Kempstraße 1, Porta Westfalica

Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Mündliche Anfragen von Einwohnerinnen und Einwohnern

2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.04.2019

3. Bericht über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 01.04.2019

4. Dringliche Entscheidungen nach § 60 GO NRW

5. Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2016

6. Zustimmung zur Leistung und Information über bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2016

7. Richtlinie für die Verleihung des Heimat-Preises

8. Integrationskonzept der Stadt Porta Westfalica

9. Betreuung am Grundschulstandort Kleinenbremen hier: Antrag des Betreuungsvereines auf finanzielle Unterstützung

10. Weiterfinanzierung der Beschulung von Schüler*innen aus Porta Westfalica an der Kuhlenkampschule

11. Sanierung des Hauptstandortes Neesen des Grundschulverbundes Neesen-Kleinenbremen hier: Beschulung der Schülerinnen und Schüler während der Bauphase

12. Portastraße 6 - Erweiterung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung

13. Beschluss der Stellplatzsatzung

14.

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 12.07.2016

15. Deckenerneuerungen 2019

16. Eintragung der Aussichtsplattform der Porta-Kanzel auf dem Jakobsberg in Hausberge in die Denkmalliste der Stadt Porta Westfalica

17. Eintragung des Gedenkstein (Königsberg-Stein) an der Freiherr-vom-Stein-Straße in Porta Westfalica-Barkhausen in die Denkmalliste der Stadt Porta Westfalica

18. Umbesetzung von Ausschüssen

19. Anträge und Anfragen

20. Bekanntgaben

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG 21. Genehmigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 01.04.2019

22. Bericht über die Ausführung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 01.04.2019

23. Dringliche Entscheidungen nach § 60 GO NRW

24. Anträge und Anfragen

25. Bekanntgaben

26. Finanzierung der Waldkindergartengruppe im Kita-Jahr 2019/2020

27. Erschließungsvertrag "Hornacker II"

28. Zwischenstand des Klärschlammkonzeptes der Klärschlammkooperation OWL

29. Beschluss über die Klärschlammentsorgung für den Zeitraum 2020 bis 2023

30. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme eines Schmutz- und Regenwasserkanals

31. Information über den Verkauf von 2 Grundstücken im Ortsteil Hausberge

32. Verkauf von Wegeparzellen im Ortsteil Costedt

33. Verkauf eines bebauten Grundstückes in der Gemarkung Kleinenbremen

34. Rechtsstreit der Stadt Porta Westfalica gegen die KOFIBA-Kommunalfinanzierungsbank GmbH (ehemals Dexia Kommunalbank Deutschland GmbH) wegen Darlehnsverträgen Hier: Abschluss eines Vergleichs

Bernd Hedtmann Bürgermeister