Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24. Februar 2026 · Friedhofssatzung: 11. Oktober 2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 915,00 € Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.050,00 € Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 715,00 € Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 909,00 € Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.135,00 € Baumgemeinschaftsgräber für Urnenbeisetzungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600,00 € (Sarg ab 5 J.) / 434,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren nach § 6 (1) c) und e) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Friedhofskapelle (293,00 €) oder Aussegnungsraum (182,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Region Bad Oeynhausen
des Friedhofsverbandes
im Ev. Kirchenkreis Vlotho
vom 24. Februar 2026
Der Verbandsvorstand des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. (5) Die nachfolgend ausgewiesenen Gebühren resultieren aus einer Gesamtkalkulation für alle Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
1
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief besteht gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) 0,00 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 530,00 €
c) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr auf dem Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 30 Jahre) 530,00 €
d) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 915,00 €
e) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendetem 5. Lebensjahr an Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 40 Jahre) 915,00 €
f) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 715,00 €
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a)Rasen Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.820,00 € b)Rasen Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen (Ruhezeit 40 Jahre) 1.820,00 € c)Rasen Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.520,00 €
d) Liegendes Grabmal aus Sandstein fur Rasengraber 575,00 €
e) Blumenwiese Erdbestattung Friedhof Wittekindshof inkl. Grabmal (Ruhezeit 30 Jahre) 2.870,00 €
2
f) Urne am Brunnen Friedhof Wittekindshof inkl. Grabmal (Ruhezeit 30 Jahre) 2.710,00 €
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.050,00 €
b) Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab (Nutzungszeit 40 Jahre) 1.050,00 €
c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 909,00 €
d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 35,00 €
e) Verlängerungsgebühr Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab und Jahr 26,25 €
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 30,30 €
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Rasen Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.935,00 €
b) Rasen Erdbestattung je Grab Friedhof Volmerdingsen (Nutzungszeit 40 Jahre) 1.935,00 €
c) Rasen Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.620,00 €
d) Verlängerungsgebühr Rasen Erdbestattung je Grab und Jahr 63,33 €
e) Verlängerungsgebühr Rasen Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je Grab und Jahr 47,50 €
f) Verlängerungsgebühr Rasen Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 52,83 €
g) Liegendes Grabmal aus Sandstein für Rasengräber 575,00 €
h) Urnengrabstätte im Memoriamfeld je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.995,00 €
i) Verlängerungsgebühr Urnengrabstätte Memoriamfeld je Grab und Jahr 65,33 €
j) Recyceltes Grabmal für Urnengrabstätte Memoriamfeld 525,00 €
k) Grab im Gemeinschaftsfeld für Urnenbeisetzungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.695,00 €
3
I) Verlängerungsgebühr Grab im Gemeinschaftsfeld für Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 55,33 €
m) Liegendes Grabmal Gemeinschaftsfeld rund aus Multicolor 275,00 €
n) Grab im Gemeinschaftsfeld „Urnen an Waldesrand" je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.605,00 €
o) Verlängerungsgebühr Grab „Urnen am Waldesrand" je Grab und Jahr 52,33 €
p) Grabbeschildierung an Stele „Urne am Waldesrand" je Platte inkl. Montage 460,00 €
q) Partnergrab fur zwei Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.795,00 €
r) Verlängerungsgebühr Partnergrab für zwei Urnen je Jahr 125,33 €
s) Grabplatte an Stele im Partnergrab je Beisetzung 330,00 €
(5) Baumgemeinschaftsgräber für Urnenbeisetzungen mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.135,00 €
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 36,67 €
c) Keramikplatte fur Baumgrab 130,00 €
d) Granitplatte Multicolor in Blattform fur Baumgrab 275,00 €
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 15,00 € je Grab erhoben.
Die Gebühr ist auf der Grundlage der Kostenarten
Abfallbeseitigung Wasserversorgung
kalkuliert, zu denen anteilig die für die Erbringung der Abfallbeseitigung und Wasserversorgung notwendigen
Personalkosten
- Kosten für Drittsleistungen und Werkverträge
- Sachkosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Wirtschaftsgabäude, einschließlich Energie, Strom und Versicherungen
- Maschinenkosten für Wartung, Pflege, Reparaturen, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Steuern und Versicherungen
- Kosten für Wartung technischer Einrichtungen
4
202604200838551-6r4t8-40586-00246
- Verwaltungskosten für Personal- und Geschäftsaufwand, Porto, sonstige Kommunikation
- Abschreibungen und Verzinsungen der Abfalleinrichtungen, Abfallplätze, Wasserversorgungseinrichtungen, Wasserstellen, Wirtschaftsgebäude, Maschinen, Bagger, Fahrzeuge, Verwaltungseinrichtungen
in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt sind.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird erhoben:
1.) Für Grabstätten auf den Friedhöfen Bad Oeynhausen-Altstadt, Dehme, Lohe und Volmerdingsen, an denen vor dem 04. November 1978 Nutzungsrechte erworben worden sind. 2.) Für Grabstätten auf den Friedhöfen Bergkirchen, an denen Nutzungsrechte vor dem 03. März 1979 erworben worden sind. 3.) Für alle Grabstätten auf den Friedhöfen des Verbandes, an denen nach dem 01. Juni 1992 Nutzungsrechte erworben oder verlangert worden sind. Für den Friedhof Wittekindshof ab dem 01. Januar 2008.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,00 €
d) Abraumen der Kranze und Erstaufhügelung bei einer Erdbestattung 134,00 €
e) Urnenbeisetzung 434,00 €
f) Abraumen der Kranze bei Urnenbeisetzungen 40,00 €
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Leichenkammer 137,00 €
b) Benutzung der Friedhofskapelle anlasslich einer Trauerfeier 293,00 €
c) Ausschmückung der Friedhofskapelle 90,00 €
d) Benutzung des Aussegnungsraumes Friedhof Altstadt 182,00 €
e) Benutzung der Orgel anlasslich einer Trauerfeier 34,00 €
f) Bestellung eines Organisten anlasslich einer Trauerfeier inkl. Benutzung 100,00 €
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 788,00 € je Grab
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.500,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 912,00 €
5
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je Grab 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 453,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 900,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 478,00 €
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je Grab 0,00 €
b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 335,00 €
c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 600,00 €
d) Urnenbeisetzung je Grab 434,00 €
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung 95,00 € (2) Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmales 38,00 € (3) Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung 44,00 € (4) Genehmigung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage 54,00 € (5) Genehmigung zur Nachbeschriftung eines Grabmales 42,00 € (6) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung 90,00 € (7) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 2,50 € (8) Unterhaltung einer Grabstände bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab/Jahr 45,00 € (9) Zusätzliche Leistungen der Friedhofsträgerin werden mit folgenden Stundensätzen berechnet
a) Verwaltung / je Stunde 30,00 €
b) Friedhofsgartner / je Stunde 56,00 €
6
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 38 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho vom 11. Oktober 2024.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 39 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho vom 11. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11. Oktober 2024 für die Friedhöfe der Region Bad Oeynhausen des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho außer Kraft.
Bad Oeynhausen, den 24. Februar 2026
Die Friedhofsträgerin
(Vorsitzende(r))
(Mitglied Verbandsvertretung)

(Mitglied Verbandsvertretung)
7

In Verbindung mit dem Beschluss des Verbandsvorstandes des Friedhofsverbandes im Ev. Kirchenkreis Vlotho vom 24. Februar 2026 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 31. März 2029 erteilt.
Bielefeld, 30. März 2026

Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Im Auftrag
Henning Richter
Az.: 723.02-5370/01
Staatsaufsichtlich genehmigt
Detmold, den 22. April 2026
Bezirksregierung Im Auftrag

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung und Grabmal- und Bepflanzungssatzung

für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen
vom 1. September 1998 in der Fassung vom 28. Oktober 2008 und Ergänzung vom 23. März 2010 und 29. März 2011
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur Ruhe bettet.
Die Kirche verkündigt dabei:
Der Tod ist das Gericht über alles irdische Wesen. Jesus Christus hat durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen. Darin ist die Hoffnung auf das ewige Leben begründet.
Die Kirche gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Anlagen und Gräbern der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
Inhaltsverzeichnis
Friedhofssatzung des Friedhofsverbandes
| I. | Allgemeine Bestimmungen | Seite 4 |
|---|---|---|
| II. | Grabstätten | Seite 8 |
| A. Reihengrabstätten | Seite 10 | |
| B. Wahlgrabstätten | Seite 11 | |
| C. Gemeinsame Bestimmungen | Seite 14 | |
| III. | Bestattungen und Feiern | Seite 20 |
| IV. | Schlussbestimmungen | Seite 22 |
Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofsverbandes
| A. | Allgemeine Bestimmungen | Seite 25 |
|---|---|---|
| B. | Grabfelder und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften | Seite 26 |
| I. Die Grabstätte | Seite 26 | |
| II. Das Grabmal | Seite 27 | |
| III. Besondere Bestimmungen | Seite 31 | |
| C. | Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften | Seite 31 |
| C/I. | Belegungsplan der Grabstätten mit und ohne Gestaltungsvorschriften | Seite 32 |
| D. | Schlussbestimmungen | Seite 34 |
2
I. Allgemeine Bestimmungen
\(\S 1\) Leitung und Verwaltung der Friedhofe Seite 4 \(\S 2\) Benutzung der Friedhofe 5 \(\S 3\) Verhalten auf den Friedhofen 5 \(\S 4\) Grabmal- und Bepflanzungssatzung 6 \(\S 5\) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen 7 \(\S 6\) Gebühren 8
II. Grabstätten
\(\S 7\) Allgemeines 8 \(\S 8\) Ruhezeiten 10
A. Reihengrabstätten
§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten Seite 10
B. Wahlgrabstätten
\(\S 10\) Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 11 \(\S 10 / 1\) Baumgraber 12 \(\S 11\) Benutzung der Wahlgrabstätten 13 \(\S 12\) Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 13 \(\S 13\) Alte Rechte 14
C. Gemeinsame Bestimmungen
\(\S 14\) Grabgewölbe 14 \(\S 15\) Ausheben der Grabstätten 14 \(\S 16\) Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten 15 \(\S 17\) Aus- und Einbettungen 15 \(\S 18\) Särge, Urnen und Trauergebinde 16 \(\S 19\) Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten 16 \(\S 20\) Vernachlässigung der Grabstätten 17 \(\S 21\) Dauergrabpflegeverträge 17 \(\S 22\) Grabmale 17 \(\S 23\) Genehmigungspflicht fur Grabmale und sonstige Anlagen 18 \(\S 24\) Instandhaltung der Grabmale 18 \(\S 25\) Schutz wertvoller Grabmale 19 \(\S 26\) Entfernen von Grabmalen 20
III. Bestattungen und Feiern
\(\S 27\) Bestattungen 20 \(\S 28\) Anmeldung der Bestattung 20 \(\S 29\) Leichenkammern 21 \(\S 30\) Friedhofskapelle 21 \(\S 31\) Andere Bestattungsfeiern am Grabe 21 \(\S 32\) Musikalische Darbietungen 22 \(\S 33\) Zuwiderhandlungen 22
IV. Schlussbestimmungen
\(\S 34\) Haftung 22 \(\S 35\) Offentliche Bekanntmachung 22 \(\S 36\) Inkrafttreten 23
3
Der Friedhofsverband evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen als Friedhofsträger
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 9 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung – FWVO) vom 18. Dezember 2003 die nachstehende
F r i e d h o f s s a t z u n g
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe in:
a) Bad Oeynhausen-Altstadt, Schwarzer Weg,
b) Bad Oeynhausen-Bergkirchen, Bergstadt,
c) Bad Oeynhausen-Bergkirchen, Pfarrkamp,
d) Bad Oeynhausen-Dehme, Am Großen Weserbogen,
e) Bad Oeynhausen-Eidinghausen, Kirchbreite (Alter Friedhof),
f) Bad Oeynhausen-Eidinghausen, Leingarten (Neuer Friedhof),
g) Bad Oeynhausen-Lohe, Loher Straße,
h) Bad Oeynhausen-Rehme, Auf dem Köppen,
i) Bad Oeynhausen-Rehme-Mooskamp,
j) Bad Oeynhausen-Volmerdingsen, Pfarrer-Dustmann-Straße,
k) Bad Oeynhausen-Werste, Stüher Straße
l) Bad Oeynhausen Wittekindshof (West und Ost auf dem Gelände der Diakonischen Stiftung Wittekindshof),
stehen in der Trägerschaft des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen.
(2) Leitung und Aufsicht liegen beim Verbandsvorstand. (3) Die Verwaltung der Friedhöfe des Verbandes wird durch das Kreiskirchenamt in Bad Oeynhausen wahrgenommen. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt. (5) a) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
b) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen, und die be-
4
troffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
§ 2
Benutzung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung aller Verstorbenen in den Bereichen der Kirchengemeinden und im Bereich des Stadtteils Werste der Stadt Bad Oeynhausen und Heimbewohner der Diakonischen Stiftung Wittekindshof.
a) Friedhof Schwarzer Weg: Ev. Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt,
b) Friedhof Bergstadt: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bergkirchen,
c) Friedhof Pfarrkamp: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bergkirchen,
d) Friedhof Am Großen Weserbogen: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme,
e) Friedhof Kirchbreite (Alter Friedhof): Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme,
f) Friedhof Kirchbreite-Leingarten (Neuer Friedhof): Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme,
g) Friedhof Loher Straße: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohe,
h) Friedhof Auf dem Köppen: Ev.-Luth. Kirchengemeinden Rehme und Wichernkirchengemeinde,
i) Friedhof Mooskamp: Ev.-Luth. Kirchengemeinden Rehme und Wichernkirchengemeinde,
j) Friedhof Pfarrer-Dustmann-Straße: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof,
k) Friedhof Werste: Stadtteil Werste der Stadt Bad Oeynhausen,
l) Friedhöfe Wittekindshof: Diakonische Stiftung Wittekindshof. (2) Außerdem werden die Personen bestattet, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Ein Recht auf Erwerb einer Grabstätte auf einem nicht im Bestattungsbezirk des Verstorbenen liegenden Friedhof in Bad Oeynhausen besteht nicht. (4) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Die Friedhöfe sind für Besucherinnen und Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang,
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang. (3) Der Friedhofsträger kann den Besuch der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken. (4) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung
5
Erwachsener betreten.
(5) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:1. die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 5 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
- 2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 4. gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
- 6. Abraum, Papier usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
- 8. zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen,
- 9. sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten, sowie die Ruhekammern und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,
- 10. Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
- 11. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
- 12. Einmachgläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
- 13. Unkrautvernichtungsmittel oder Salz für die Unkrautbekämpfung und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.(7) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 4
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt der Friedhofsträger eine besondere Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
6
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner, Bestatterinnen und Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen. (3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein. Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (6) Der Friedhofsträger stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie wird jeweils auf 5 Jahre befristet erteilt. (7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fortgefallen sind. Dies gilt auch, wenn die Gewerbetreibenden gegen die Friedhofssatzung oder die Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofsträgers verstoßen. (8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Dem Friedhofsträger ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Unbeschadet des § 3 Abs. 5 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 15.45 Uhr durchgeführt werden. Auch die Anfuhr von Materialien ist nur in dieser Zeit erlaubt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe die Geräte reinigen. (9) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle von den Friedhöfen zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf den Friedhöfen an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. (10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.
7
(11) Sind vom Friedhofsträger den Gewerbetreibenden Schlüssel für die Friedhofstore und Ruhekammern ausgehändigt, so haften diese für alle Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Verlust der Schlüssel entstehen. Bestatterinnen und Bestatter dürfen die Schlüssel nicht an Dritte weitergeben. Die Ruhekammern dürfen nur in Begleitung der Bestatterin oder eines Bestatters geöffnet und geschlossen werden. Bestatterinnen und Bestatter haben die Benutzung der Leichenkammern innerhalb von 24 Stunden oder am ersten möglichen Arbeitstag der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsverwaltung sind dabei zu verwenden.
§ 6 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung erhoben.
II. Grabstätten
§ 7 Allgemeines
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften,
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften,
d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften,
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften,
f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften,
g) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften,
h) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften,
i) Reihengemeinschaftsgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit Grabmal und Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger,
j) Reihengemeinschaftsgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit individueller Grabkennzeichnung, durch Grabnummerierung, Holzgrabkreuz, Abgrenzungsstein und Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger,
k) Wahlgemeinschaftsgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit Grabmal und Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger,
8
I) Wahlgemeinschaftsgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit individueller Grabkennzeichnung durch Grabnummerierung, Holzgrabkreuz, Abgrenzungsstein sowie Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger.
(3) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungssatzung. Bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ist außerdem die Grabmal- und Bepflanzungssatzung, Abschnitt B, schriftlich anzuerkennen. Die Antragsvordrucke des Friedhofsträgers sind dabei zu verwenden. Der Friedhofsträger weist bei der Grabauswahl auf die Wahlmöglichkeit der verschiedenen Grabarten hin. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Reihengrabstätte ohne Gestaltungsvorschriften. Die von dem Friedhofsträger erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Friedhofsträger vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Rückgabe eines teilbelegten Grabstättenteiles besteht nicht. Eine Gebührenerstattung für zurückgegebene Grabstätten erfolgt nicht. Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen.
(7) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(8) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(9) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(10) Für Gemeinschaftsgräber nach den Absätzen (2) i – l gelten die Absätze 5, 6 und 8 nicht.
9
§ 8
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre.
a) Auf dem Friedhof Volmerdingsen beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen 40 Jahre. (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.
a) Auf dem Friedhof Volmerdingsen 30 Jahre. (3) Bei Totgeburten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. (4) Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 30 Jahre.
A. Reihengrabstätten
§ 9
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Es werden vergeben:
a) Reihengräber mit individueller Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten,
b) Reihengräber als Gemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal und Unterhaltung durch den Friedhofsträger,
c) Reihengräber als Gemeinschaftsgräber mit individueller Grabkennzeichnung durch Grabnummerierung und Abgrenzungsstein, Holzgrabkreuz und Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger. (3) Reihengrabfelder können eingerichtet werden für:
a) Totgeburten,
b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
c) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an,
d) Beisetzungen von Urnen. (4) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. (5) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. (6) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
10
(8) Die Ruhefrist bei Urnenbeisetzungen in Grabfeldern der Reihengemeinschaftsgräbern beträgt 20 Jahre. Grabschmuck wird von dem Friedhofsträger vor jedem Pflegegang von den Gräbern abgeräumt und nicht wieder aufgelegt. Eine Bestattung in den vorgenannten Gemeinschaftsgräbern kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Auf den Friedhöfen Wittekindshof werden verstorbene Bewohnerinnen und Bewohner der Diakonischen Stiftung Wittekindshof nur in Gemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal und Unterhaltung durch den Friedhofsträger bestattet. Ein Anspruch auf Bestattung in diesem Grabfeld besteht nicht. (9) Die Anlage und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Ein individueller Pflege- und Gestaltungsanspruch besteht nicht. (10) Bei Gemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal und Unterhaltung legt der Friedhofsträger auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von dem Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte kann kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. (11) Auf Gemeinschaftsgrabstätten mit individueller Grabkennzeichnung durch Grabnummerierung, Holzgrabkreuz, Abgrenzungsstein sowie Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger kann eine individuell angefertigte liegende Grabplatte mit einer maximalen Größe von 0,45 x 0,45 m und einer Mindeststärke von 0,10 m gelegt werden. Antragsberechtigt ist die antragsstellende Person. Die Grabplatte muss bündig mit dem Erdniveau verlegt werden.
B. Wahlgrabstätten
§ 10
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt und einzeln (Einzelwahlgrabstätten) oder zu mehreren (Familienwahlgrabstätten) vergeben werden. Ein Recht auf Zuweisung besteht nicht. (2) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und einer Urne.
In einem Wahlgrab für Urnenbeisetzungen dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden.
Eine Gemeinschaftsgrabstätte darf nur mit einem Sarg oder einer Urne belegt werden.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätten nicht zulässig. (4) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
a) Auf dem Friedhof Volmerdingsen beträgt die Nutzungszeit bei Wahlgräber für Erdbestattungen 40 Jahre.
11
b) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Der Friedhofsträger weist die Nutzungsberechtigten drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch schriftliche Benachrichtigung oder wenn keine Zustellung erfolgen kann, durch öffentliche Bekanntmachung auf das Ende der Nutzungszeit hin.
c) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern.
d) Bei Familienwahlgrabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grabstätten auf einmal vorzunehmen.
e) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur zurückgegeben werden, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.
f) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von dem Friedhofsträger verweigert werden, wenn eine Umgestaltung der Friedhöfe zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.
g) Bei Wahlgemeinschaftsgrabstätten erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit die Anlage und Grabunterhaltung der Grabstätten durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von dem Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte kann kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein individueller Pflege- und Gestaltungsanspruch besteht nicht.
h) Auf Gemeinschaftsgrabstätten mit individueller Grabkennzeichnung durch Grabnummerierung, Holzgrabkreuz, Abgrenzungsstein sowie Grabunterhaltung durch den Friedhofsträger kann eine liegende Grabplatte mit einer maximalen Größe von 0,45 x 0,45 m und einer Mindeststärke von 0,10 m gelegt werden. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Die Grabplatte muss bündig mit dem Erdniveau verlegt werden. Ein individueller Pflege- und Gestaltungsanspruch besteht nicht.
i) Eine Bestattung oder Beisetzung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung oder Beisetzung in diesem Grabfeld besteht nicht.
§ 10/1
Baumgräber
(1) Zusätzlich werden Baumgräber als Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen eingerichtet. Für die Beschaffenheit der Urnen gilt der § 18 Abs. 7. (2) Die Beisetzungen erfolgen im Bereich planmäßig festgelegter Punkte im Kronentraufenbereich vorhandener Bäume.
12
(3) Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. Im Bereich der Kronentraufen wird vom Friedhofsträger auf jedem Grab nach der Beisetzung eine Grabplatte mit den persönlichen Daten der beigesetzten Person in den Rasen eingelassen. (4) Als Inschrift wird der Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Außer der vom Friedhofsträger vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten, sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Der Friedhofsträger kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von den Gräbern oder der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen oder bei Pflegemaßnahmen zu entsorgen. Eine Beisetzung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.
§ 11
Benutzung der Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.
Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden.
(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 12
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen. (2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht geregelt werden.
13
(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. (4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts dem Friedhofsträger nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, oder ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen. Der Friedhofsträger ist nach dieser Frist berechtigt, die Grabstätte einzuebnen und Grabmal und Grabzubehör zu entsorgen.
§ 13
Alte Rechte
(1) Für Wahlgrabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 14
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig. (2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.
§ 15
Ausheben der Grabstätten
(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und Bepflanzungen sind von der anmeldenden oder nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen.
14
(2) Ist die erforderliche Beseitigung nicht erfolgt, so kann die Bestattung oder Beisetzung nicht erfolgen.
§ 16
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf eine Grabstätte nicht wiederbelegt werden. (3) Wenn beim Ausheben einer Grabstätte zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle der neu aufgeworfenen Grabstätte zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist die Grabstätte sofort wieder zu schließen. (4) Ein Grab darf nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.
§ 17
Aus- und Einbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Alle Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen. (4) Bei Ausbettungen von Erdbestattungen wird vom Friedhofspersonal das Freilegen und Heben des Sarges durchgeführt. Ist der Sarg zerfallen und kann nicht mehr geborgen werden, so hat ein Bestatter die Umsargung der Leiche in einen neuen Sarg aus der Grabstätte vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Aus- oder Einbettung wird von dem Friedhofsträger festgesetzt. Beim Ausbettungstermin hat der Antragsteller für die Bereitstellung eines neuen Sarges und die Anwesenheit eines Bestattungsunternehmers zu sorgen. Ausbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. In den ersten 5 Jahren der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt. (5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Aus- oder Einbettung entstehen. Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- oder Einbettung. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
15
§ 18
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen im allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätten ohne Schwierigkeiten ermöglicht. (4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. (5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen. (6) Das Einsenken von Särgen in Grabstätten, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (7) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus zersetzbarem Material bestehen. (8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.
§ 19
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde der Friedhöfe gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. (2) Die Abgrenzungen der Grabstätten in den Grabfeldern werden von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material angelegt. (3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhin unterhalten werden. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Blumen, Töpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die von dem Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. (5) Die Nutzungsberechtigten haben die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Der § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. Für Grabmale gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.
16
(6) Eine Versiegelung der gesamten Grabstätte mit Platten und Folien (z. B. als Unterlage für Kies) ist nicht gestattet. (7) Nicht gestattet ist das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art auf der Grabstätte. Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig. (8) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
§ 20
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf 3 Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweis zu geben, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 21
Dauergrabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in bestimmtem Umfang zu sorgen.
§ 22
Grabmale
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
17
§ 23
Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und der baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden. (2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Maße, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über den Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Die Vorlage von Fotos anstatt von Zeichnungen ist möglich, wenn alle erforderlichen Angaben dabei ersichtlich sind. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Meyen, Ausgabe August 2006. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Grabmale und Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt, sofern die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist. (5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die bauliche Anlage nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Der Friedhofsträger kann das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides abräumen und entsorgen. (6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden. (7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Genehmigungsgebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (8) Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung von Grabmalen sind maßstabsgerechte Zeichnungen oder Fotografien der vorhandenen Grabmale beizufügen.
§ 24
Instandhaltung der Grabmale
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.
18
(1) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal gemäß § 5 beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen. (2) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofsträger kann das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 25
Schutz wertvoller Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeändert oder entfernt werden. Bei denkmalwerten Grabmalen ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde herzustellen. (2) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Veränderungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zustimmung des Friedhofsträgers und bei denkmalwerten Grabmalen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen. (3) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.
19
§ 26
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, verfügt der Friedhofsträger darüber. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmals aufzubewahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenen Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. (3) Bei erhaltens- und denkmalwerten Grabmalen ist der § 25 zu beachten.
III. Bestattungen und Feiern
§ 27
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest. (2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (3) Die Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
§ 28
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsverwaltung sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
20
§ 29
Leichenkammern
(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Aufbahrung der Verstorbenen muss in einem Sarg erfolgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der Verstorbenen sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. (4) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 30
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Die Aufbahrung der Verstorbenen hat in einem Sarg zu erfolgen. (3) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat. (4) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Kapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören. (5) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. (6) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 31
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. (2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden. (3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls können die Schleifen entfernt werden.
21
§ 32
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf den Friedhöfen ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers, im Falle des § 31 die des Friedhofsträgers, einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 33
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen der §§ 3, 31 und 32 zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen der Friedhöfe veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebracht werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 34
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 35
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke. (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme aus bei der Friedhofsverwaltung im Kreiskirchenamt Bad Oeynhausen, Lennéstraße 3, 32545 Bad Oeynhausen. (4) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
22
§ 36
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bad Oeynhausen, den 29.03.2011
*Vorstand des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen als Friedhofsträger.*
*(Vorsitzender)*
*(Vorstandsmitglied)*
*(Vorstandsmitglied)*
Vorstehende Friedhofssatzung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke in Kraft gesetzt.
23
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom in der Fassung vom 23.10.2010
Inhaltsübersicht:
| A. Allgemeine Bestimmungen | Seite 28 |
|---|---|
| B. Grabfelder und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften | Seite 29 |
| I. Die Grabstätte | Seite 29 |
| II. Das Grabmal | Seite 31 |
| 1. Allgemeines | Seite 31 |
| 2. Grabmale aus Stein | Seite 31 |
| a) Werkstoff | Seite 31 |
| b) Bearbeitung des Werkstoffes | Seite 31 |
| c) Form des Grabmales | Seite 32 |
| 3. Grabmale aus Holz | Seite 32 |
| 4. Grabmale aus Metall | Seite 33 |
| 5. Abmessungen der Grabmale | Seite 33 |
| a) Stehende Grabmale | Seite 33 |
| b) Liegende Grabmale | Seite 33 |
| 6. Inschrift und Schmuck | Seite 34 |
| a) Form | Seite 34 |
| b) Inhalt | Seite 34 |
| III. Besondere Bestimmungen | Seite 35 |
| C. Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften | Seite 36 |
| C/I. Belegungsplan der Grabstätten mit und ohne Gestaltungsvorschriften | Seite 36 |
| D. Schlußbestimmungen | Seite 38 |
24
Der Friedhofsverband evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen als Friedhofsträger erlässt aufgrund von § 4 der Friedhofssatzung für die Verbandsfriedhöfe die nachstehende
GRABMAL- UND BEPFLANZUNGSSATZUNG
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist abhängig von der schriftlichen Anerkenntnis der Bestimmungen der Friedhofssatzung sowie dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung. (2) Die Friedhofsverwaltung hält die vom Friedhofsträger genehmigten Aufteilungspläne für die Nutzungsberechtigten zur Einsicht bereit. Erwerber von Nutzungsrechten können anhand dieser Pläne oder an Ort und Stelle gegebenenfalls wählen, welche Grabstätten sie wünschen. (3) Die Gestaltung der Grabstätten hat sich dem Gesamtcharakter des Friedhofes wie des jeweiligen Gräberfeldes anzupassen. Die Rahmenpflanzungen an den Grabfeldern werden von dem Friedhofsträger angelegt und unterhalten. (4) Grabstätten müssen in würdiger Weise gärtnerisch hergerichtet und auf Dauer der Nutzungszeit instand gehalten werden. Hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Die Erstaufhügelung der Grabstätte wird auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. (6) Mit der Ausführung von gärtnerischen Arbeiten sowie mit dem Errichten von Grabmalen dürfen die Nutzungsberechtigten nur solche Gewerbetreibende beauftragen, die nach der Friedhofssatzung vom Friedhofsträger für diese Arbeiten zugelassen sind. (7) Das Errichten von Grabmalen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Friedhofsverwaltung steht zur Beratung zur Verfügung. Sie kann zu ihrer Beratung auch einen Fachgutachter bestellen. (8) Aus den Zeichnungen im Maßstab 1:10, die den Anträgen auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und den damit zusammenhängenden baulichen Anlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen sind, müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. (9) Auf die in der von der Evangelischen Kirche von Westfalen herausgegebenen Mappe "Friedhof und Grabmal" gegebenen Hinweise wird hierzu ausdrücklich hingewiesen. (10) Bei alten Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit der Erneuerung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eine Frist setzen, innerhalb welcher die Grabstätten nach diesen Gestaltungsvorschriften umzugestalten sind.
25
(11) Die Friedhofsverwaltung ist gehalten, die Errichtung des Grabmals erst nach der Vorlage des Genehmigungsbescheides und der Gebührenquittung zuzulassen. (12) Das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und stark wachsenden Gehölzen auf Grabstätten ist nicht erlaubt. Es dürfen nur Gehölze verwendet werden, die für eine Grabbepflanzung geeignet sind und nicht durch Schattenwurf, Grenzüberschreitung, Nährstoff- und Wasserentzug zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Nachbargräber führen. Die Schaffung von Rahmengrün auf dem Friedhof obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
B. Grabfelder und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Für einzelne Grabfelder sowie für Wahlgrabstätten, die für das Aussehen des Friedhofes von Bedeutung sind, werden für die Grab- und Grabmalgestaltung besondere Anforderungen gestellt. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften sind dazu bestimmt, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen und eine sinnbezogene, kostengünstige und pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
I. Die Grabstätte
(1) Die Bodenfläche um den Grabhügel muss, soweit sie nicht von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät ist, einheitlich begrünt werden. Dazu eignen sich außer Rasen bodendeckende Stauden (z.B. Cotula, Sedum) oder flachwachsende Gehölze (z.B. Hedera, Cotoneaster, Vinca). Es darf jedoch immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. Das Bodengrün muss an den Grabhügel heranreichen oder das Grabbeet bedecken. Im hinteren Drittel der Grabstätte können zusätzlich andere Pflanzenarten verwendet werden. Eine Miniaturlandschaft mit einer Vielfalt von Pflanzenarten ist als Grabgestaltung nicht zugelassen. (2) Der Grabhügel soll nicht höher als 12 cm sein. Seine Länge und Breite beträgt bei Gräbern
a) für Verstorbene bis zum 5. Jahr 120 x 60 cm;
b) für Verstorbene ab 6. Jahr 180 x 75 cm;
c) für Urnengräber 60 x 60 cm. Anstelle von Grabhügeln sind auch bodengleiche Grabbeete oder das Zusammenfassen mehrerer Grabhügel einer Familiengrabstätte zu einem Grabbeet oder einem Grabhügel gestattet. (3) Die Grabhügel und die Grabbeete sind mit bodendeckenden Pflanzen (wie Hedera, Cotoneaster, Sedum, Evonymus o.ä.) zu begrünen und können mit Blumen bepflanzt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung hält eine Liste von Pflanzen, die als Einzelgehölze oder als Flächenbegrünung für die Grabbepflanzung besonders gut geeignet sind, bereit. Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (5) Die Pflanzung von Einzelgehölzen soll sich dem Gesamtcharakter des Friedhofes anpassen. Den einheimischen Friedhofscharakter störende Gewächse, insbesondere solche, die durch eigenwillige Wuchsform oder fremdländischen Charakter auffallen, sollen nicht verwendet werden. (6) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg und zur Nachbargrabstätte wird soweit erforderlich, von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material gekennzeichnet. Das gilt auch für die seitliche Verbindung zu den Nachbargrabstätten.
26
(7) Trittplatten dürfen innerhalb der Grabstätten nur verlegt werden, um Schalen aufzustellen und Grabhügel oder Grabbeete leichter bepflanzen und pflegen zu können. Material und Maße der Platten bestimmt der Friedhofsträger. Eine Verwendung von Platten als Gestaltungselement ist nicht zugelassen. (8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen vor dem Grabmal oder auf dem Grabhügel ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 30 cm sein. (9) Blumenschalen sollen einfache Formen haben, farblich unauffällig aussehen und auf Trittplatten aus Naturstein aufgestellt werden. Blumenschalen von mehr als 30 cm Durchmesser und mehr als 30 cm Höhe sowie Schalen aus Kunststoff und Kunststein sind nicht zugelassen.
(10) Nicht gestattet sind:
a) das Einfassen der Grabstätten oder Grabhügel und Grabbeete mit Hecken, Steinen, Eisen, Kunststoff oder dergl., das Belegen der Grabstätten mit Kies, Torf, Platten oder anderen Materialien,
b) das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art an der Grabstätte,
c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen oder dergl. als Vasen oder von Balkonkästen und von Kunststoffbehältern als Schalen,
d) das Aufstellen von privaten Bänken, Stühlen und Hockern, das Verwenden von Pflanzennachbildungen aus Kunststoff oder Keramik,
e) das Entfernen des Rasens oder der Gehölzpflanzung, das Verwenden chemischer Unkrautvernichtungsmittel oder Salz. (11) Die Friedhofsverwaltung kann aufgrund der Friedhofssatzung die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen und gegebenenfalls durchsetzen.
II. Das Grabmal
1. Allgemeines
a) Entscheidend für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales ist der Gesichtspunkt seiner Gemeinschaftsfähigkeit. Dabei können mit Rücksicht auf die Gesamtheit der in einem Grabfeld zu errichtenden Grabmale im Einzelfall die Maße verringert oder vergrößert werden.
b) Ergibt sich die Notwendigkeit, auf einer Grabstätte außer dem aufrechten Grabmal weitere Grabmale zu errichten, so ist das nur in Form von liegenden Steinen zulässig.
c) Das Errichten von vorläufigen Grabzeichen mit dem Namen des Toten ist nur befristet möglich.
d) Vasen, Töpfe, Schalen und Lampen dürfen auf den Grabmalen nicht aufgestellt werden.
e) Abschnitt B Ziffer I (11) dieser Satzung gilt entsprechend.
27
2. Grabmale aus Stein
a) Werkstoff
(1) Das Grabmal muss aus einheitlichem Werkstoff bestehen. (2) Wegen ihrer Bildsamkeit besonders geeignete Werkstoffe sind die meisten Sand- und Kalksteine sowie Muschelkalkstein, Dolomit, Travertin, Schiefer und Marmor in gelblicher, grauer, grünlicher oder rötlicher Tönung. Aus dem westfälischen und dem benachbarten Raum stehen insbesondere zur Verfügung der Obernkirchener Sandstein, der Ibbenbürener Sandstein, der Wesersandstein, der Anröchter Dolomit, der Thüster Kalkstein sowie Basaltlava und Sauerländer Schiefer. (3) Nicht zugelassen ist die Verwendung von grellweißem Marmor, von unbearbeiteten Gesteinsbrocken und sogenannten Spaltgraniten, von Findlingen, Tropfsteinen und Kunststeinen, von Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan, von Emaille, Fotografien, Blech, Draht und Kunststoff, von Oelfarbenanstrich und Lack.
b) Bearbeitung des Werkstoffes:
(1) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Glanz- und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden. Politur, Schliff sowie bossierte, grob gespitzte, gesprengte oder gesägte Oberfläche sind bei keiner Gesteinsart zugelassen. (2) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. (3) Flächen dürfen keine Umrandung haben. (4) Schriftrücken können schwach geschliffen sein. (5) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bei einer Ergänzung vorhandener Grabmale können bezüglich Werkstoff und Oberflächenbearbeitung im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
c) Form des Grabmales
(1) Erwünscht sind Grabmale wie das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und das liegende Grabmal. Das liegende oder schräggestellte Kreuz ist nicht zugelassen. (2) Empfohlen wird ein gewölbter, bogenförmiger oberer Abschluss, um das Grabmal in die Gesamtgestaltung besser einzuordnen. Ein waagerechter oberer Abschluss ist nur bei ganz schlanken Grabsteinen oder bei figürlichen Reliefs angemessen. (3) Die mittlere Breite einer Stele soll geringer sein als die halbe Höhe. Die Mindeststärke muss 14 cm betragen. Breitsteine sind nicht zugelassen. Inschrift, Symbol und Relief sind bei der Festlegung der Maßverhältnisse gebührend zu berücksichtigen. (4) Sollten aufrechte Grabmale mit gewölbten Flächen, also einem im ganzen gerundeten Grundriss, ausgeführt werden, so sind alle Kanten zu runden.
28
(5) Zufallsgeformte Steine, asymmetrische Formen der Grabmale ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
3. Grabmale aus Holz
a) Das Verwenden von Grabmalen aus Holz ist erwünscht. Geeignet sind gut abgelagertes Eichenholz oder andere, gegen Wetter unempfindliche Hölzer von mindestens 60 mm Stärke. Verleimtes Holz darf nicht verwendet werden.
b) Es sind als Formen gestattet:
- die schlanke Stele,
- das Kreuz,
- die kleine Tafel und
- die freigestaltete Plastik.
c) Die Oberfläche des Holzes ist handwerklich zu bearbeiten. Die Schrift muss eingeschnitten oder erhaben herausgearbeitet werden.
d) Das Holz darf nicht mit Farbe oder Lack gestrichen werden. Zur Imprägnierung sind pflanzenunschädliche Holzschutzmittel zu verwenden.
e) Der in der Erde stehende Teil des Grabmales ist gegen Fäulnis zu schützen.
f) Bei Verwendung eines Fundamentes ist das Grabmal durch schmiedeeiserne Teile mit dem Fundament handwerklich zu verbinden.
4. Grabmale aus Metall
a) Grabmale aus Schmiedeeisen, Gußeisen und Bronze sind bei guter handwerklicher Form und Arbeit zugelassen. Schmiedeeisen soll von Hand gearbeitet oder getrieben sein.
b) Metallene Grabmale können mit einem Natursteinsockel oder einem liegenden Stein als Namensträger verbunden werden. Die Schrift auf dem Stein muss aus demselben Material sein, wenn sie nicht in Stein eingelassen ist.
c) Betonfundamente von Metallgrabmalen müssen unter der Graboberfläche liegen.
d) Grabmale aus Eisen sind metallgerecht vor Rost zu schützen. An Anstrich dürfen nur Eisenglimmerfarben, die den metallischen Charakter hervorheben, in den Farbtönen grau bis anthrazit verwendet werden.
29
5. Abmessungen der Grabmale
Die Abmessungen der Grabmale sind abhängig von dem Umfang der durch Wort und Symbol beabsichtigten Aussage.
a) Stehende Grabmale
Um der Gemeinschaft willen sollen folgende Kernmaße in Höhe und Breite nicht wesentlich überschritten, in der Stärke nicht unterschritten werden:
| Höhe | Breite | Stärke | |
|---|---|---|---|
| 1. Wahlgrabstätten | 110 -130 cm | 45-60 cm | 15 cm |
| 2. Reihengrabstätten | 70 - 95 cm | 35-45 cm | 12 cm |
| 3. Kindergrabstätten | 65 cm | 32 cm | 12 cm |
| 4. Urnengrabstätten | 65 cm | 32 cm | 12 cm |
b) Liegende Grabmale
dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt und müssen etwas in die Erde eingelassen werden. Die Mindeststärke beträgt 15 cm. Soweit der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes es für vertretbar hält, können Abweichungen von den Kernmaßen zugelassen werden.
6. Inschrift und Schmuck
a) Form
Die Schrift muss, da sie vielfach der einzige Schmuck ist, formal gut durchgebildet sein. Dazu bildet die Mappe "Friedhof und Grabmal" gute Beispiele. Die Verwendung von Großbuchstaben in möglichst nur einer Schrifttype ist zu bevorzugen. Auf einer Fläche des Grabmales ist die Schrift vertieft oder erhaben zu gestalten. Ausnahmen sind in gestalterisch begründeten Fällen gestattet. Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60° eingearbeitet werden. Erhabene Schrift darf schwach angeschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden. Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen des Steines. Die Buchstaben sollen nicht kleiner als 35 mm und nicht größer als 65 mm sein. Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder eine genutete Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten. Metallbuchstaben werden nur in der Form eines geschlossenen Schriftbandes zugelassen. Eine Schrift in Blei-Intarsia ist möglich.
Nicht zugelassen sind das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold sowie das Anbringen von Fotografien auf Emaille, Kunststoff oder ähnlichem Material.
30
b) Inhalt
Die Schrift soll über Namen und Lebensdaten des Verstorbenen, gegebenenfalls auch über seine Berufsbezeichnung hinaus erweitert werden. Die Wiedergabe nur des Familiennamens sowie Adressbuchstil und Abkürzungen sind nicht gestattet. Anredeformen wie "Ruhe sanft" oder "Auf Wiedersehen" sollen nicht verwendet werden. Verwandtschaftsbezeichnungen im Stil der Todesanzeige sind zu vermeiden, Kosenamen sind nicht gestattet. Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort ist Zeugnis des Glaubens, Trost für die Hinterbliebenen, Anruf für die Besucher des Friedhofes. Es sollte vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben. Neben der Inschrift wird als Schmuck die Verwendung von Zeichen, Sinnbildern und Darstellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen. Wappen oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen Botschaft stehen. Wo Grabmale von der Rückseite her sichtbar sind, sollte auch die Rückseite gestaltet werden. Dazu können Schrift, Symbol oder Sinnzeichen verwendet werden.
III. Besondere Bestimmungen
(1) Für einzelne Grabfelder und für einzelne Grabstätten, die für das Aussehen der Friedhöfe von wesentlicher Bedeutung sind, werden für die Grab- und Grabmalgestaltung weitergehende Anforderungen gestellt.
a) Die gesamte Fläche des Grabfeldes ist einheitlich mit Rasen zu begrünen.
b) Sichtbare Abgrenzungen der Grabstätten sind nicht zugelassen.
c) Grabhügel oder Grabbeete können mit Blumen bepflanzt werden.
d) Die Nutzungsberechtigten müssen sich verpflichten, die Grabpflege für die gesamte Nutzungszeit der Friedhofsverwaltung zu übertragen.
e) Die Grabmale müssen in Form und Aussage erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Grabmale sind allseitig gleichmäßig zu entwickeln. Ein künstlerisch befriedigender Entwurf und handwerklich überdurchschnittliche Ausführung werden gefordert.
f) Die Inschrift muss über den Namen und die Lebensdaten der Verstorbenen hinaus erweitert werden. Hierzu eigenen sich insbesondere Worte der Heiligen Schrift, Symbole und Sinnzeichen. Bei Grabmalen, die eine Betrachtung von mehreren Seiten ermöglichen, sind auch die Rückseiten als Träger der Aussage zu verwenden. (2) Im Interesse der optischen Ruhe des Grabfeldes sind Materialien und Gestaltungselemente, die diese Ruhe zu stören geeignet sind, nicht zugelassen. (3) Über Gestaltungsanträge entscheidet der Vorstand nach Anhören einer anerkannten Fachkraft endgültig.
C. Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften
(1) Für Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätten - abweichend von der Regelung dieser Grabmal- und Gestaltungssatzung unter B. nach eigenem Belieben zu gestalten wünschen, werden an geeigneter Stelle auf den Friedhöfen Grabstätten zur Verfügung gestellt. (2) Bei diesen Grabstätten achtet die Friedhofsverwaltung nur auf die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofssatzung sowie der Bestimmungen des Abschnitts A dieser Satzung.
31
C/I. Belegungsplan der Grabstätten mit und ohne Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen:
(1) Friedhof Bad Oeynhausen-Altstadt
Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten -
A, A II, B, B/II, B/III, B/IV, B/U, C, D, D/U, F, F/R, G, H, H/R, HU, L, L/R, L/U unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofsverbandes vom 01.09.1998.
Grabstätten in den Grabfeldern mit der Bezeichnung: K und L/K unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B III der Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofsverbandes vom 01.08.1998.
Das Reihengrabfeld H/U/R und L/R 800 - 1200 wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9 +10 ausgewiesen.
Das Wahlgrabfeld C/E und C/U wird als Wahlgrabfeld aufgrund § 10 Abs. g) + h) ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten- auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofsverbandes vom 01.09.1998.
(2) Friedhof Bergkirchen-Bergstadt
Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - 1 bis 63 und 68 bis 80 unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten- auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
(3) Friedhof Bergkirchen-Pfarrkamp
Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - 1 bis 40 unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Die Grabfelder 45 bis 50 mit den darin liegenden Grabstätten auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 7+8 ausgewiesen.
(4) Friedhof Dehme
Grabstätten in dem Grabfeld mit der Grabfeldbezeichnung: Feld I und II unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9+10 ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
32
(5) Friedhof Eidinghausen
Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - H/E, J/E, V/E und Alter Friedhof mit den Grabfeldern A, B u. C unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9+10 ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
(6) Friedhof Lohe
Grabstätten in den Grabfeldern mit den Grabfeldbezeichnungen: G, III und IV unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9+10 ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
(7) Friedhof Mooskamp
Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - L/M, im Grabfeld I, die Grabstätten 100 - 125, II, VI, im Grabfeld A die Grabstätten 800-900, X, XI, XII, XIII und XVII unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld XV wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs 9 + 10 ausgewiesen.
Das Wahlgrabfeld W/E und W/U wird als Wahlgrabfeld mit Grabpflege durch die Verwaltung aufgrund § 10 Abs. g) + h) ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
(8) Friedhof Rehme
Alle Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten- auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
(9) Friedhof Volmerdingsen
Grabstätten in dem Grabfeld mit der Grabfeldbezeichnung Feld C unterliegen den Gestaltungsvorschriften nach Abschnitt B der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9+10 ausgewiesen.
Alle übrigen Grabfelder - mit den darin liegenden Grabstätten - auf dem Friedhof unterliegen den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
33
(10) Friedhof Werste
Alle Grabfelder und Grabstätten (nicht im Grabfeld X) unterliegen den allgemeinen Bestimmungen nach den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
Das Reihengrabfeld X wird als Reihengrabfeld ohne Nutzungsrechte aufgrund der Friedhofssatzung § 9, Abs. 9+10 ausgewiesen.
(11) Friedhöfe Wittekindshof West und Ost
Alle Grabfelder und Grabstätten unterliegen den allgemeinen Bestimmungen nach den Abschnitten A und C der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
D. Schlußbestimmungen
- 1. Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung ist gemäß § 36 der Friedhofssatzung öffentlich bekanntzumachen.
- 2. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
- 3. Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke.
- 4. Die jeweils gültige Fassung der Grabmal- und Bepflanzungssatzung liegt zur Einsichtnahme aus bei der Friedhofsverwaltung im Kreiskirchenamt Bad Oeynhausen, Lennéstraße 3, 32545 Bad Oeynhausen.
- 5. Mit Inkrafttreten dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung tritt die Grabmal und Bepflanzungsordnung vom 11. November 1977, in der Fassung vom 30. August 2007 außer Kraft.
Bad Oeynhausen, den 01.09.1998, 28.10.2008 und 23.03.2010
*Vorstand des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen als Friedhofsträger*
*(Vorsitzender)*
*(Vorstandsmitglied)*
*(Vorstandsmitglied)*
Vorstehende Grabmal- und Bepflanzungssatzung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke in Kraft gesetzt.
34