Friedhofsgebühren Hille 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hille · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32479

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 8. Änderung des Gebührentarifs vom 13.12.2024 (Stand 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.010,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 290 € + Unterhalt 18 €/J. × 40 J. = 720 €
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.1.1 (Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.225,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 505 € + Unterhalt 18 €/J. × 40 J. = 720 €
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.2.1 (Wahlgrabstelle, Preis je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
440,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 170 € + Unterhalt 9 €/J. × 30 J. = 270 €
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.1.3 (Urnengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.225,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 505 € + Unterhalt 18 €/J. × 40 J. = 720 €
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.2.1 i.V.m. § 16 Abs. 4 und Abs. 7 Friedhofssatzung (Urnenbeisetzung in Wahlgrabstätte; kein separater Urnenwahlgrab-Erwerbstarif, Preis je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.3 (Anonymes Urnengrab, für 1 Urne gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
2.390,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.195 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.390 € für 2 Urnen (= Ø 1.195 € je Urne)
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 1.5.5 i.V.m. § 16 Abs. 9 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 630 € · Urne: 300 €
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 2.1 und 2.3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Tarif-Nr. 3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 8. Änderung des Gebührentarifs vom 13.12.2024 (Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hille (8. Änderung vom 13.12.2024, Stand 01.01.2025)

5.4

09 2025

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille

Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen §§ Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung

12.11.1987

01.01.1988

31.12.1987

  1. 2. Änderung 20.12.1990

2b, 5a, 7b

01.01.1991

31.12.1990

  1. 3. Änderung 16.12.1992

1, 2, 5, 7

01.01.1993

30.12.1992

  1. 4. Änderung 16.12.1993

7 b

01.01.1994

31.12.1993

  1. 5. Änderung 23.02.1995

2a, 5a

01.04.1995

10.03.1995

  1. 6. Änderung 18.11.1997

5a

01.01.1998

15.12.1997 Neufassung 15.11.2001

01.01.2002

29.11.2001

  1. 1. Änderung 07.11.2002

01.01.2003

08.11.2002 Neufassung 06.11.2003

25.11.2003

24.11.2003

  1. 1. Änderung 17.11.2005 01.01.2006

24.11.2005

  1. 2. Änderung 09.11.2006

2, 3

01.01.2007

25.01.2007

  1. 3. Änderung 16.12.2008

1, 2, 3, 5

01.01.2009

31.12.2008

  1. 4. Änderung 13.12.2012 01.01.2013

31.12.2012

  1. 5. Änderung 12.12.2014

2, 3, 5

01.01.2015

17.12.2014

  1. 6. Änderung 17.12.2019

Gebührentarif

01.01.2020

17.12.2019

  1. 7. Änderung 16.12.2022

Gebührentarif

01.01.2023

16.12.2022

  1. 8. Änderung 13.12.2024

Gebührentarif

01.01.2025

16.12.2024

5.4

09 2025

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Hille in seiner Sitzung am 12.12.2024 den folgenden Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Ge-meinde Hille beschlossen. Dieser Gebührentarif ist gem. § 1 der Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hille vom 06.11.2003 Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung.

Tarif-Nr. Art der Leistung Gebühr Euro Erwerbs-/Nutzungsgebühren

1.1 Reihengräber

1.1.1 Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre für die Nutzungszeit von 40 Jahren

290,00 EUR 1.1.2 Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre für die Nutzungszeit von 30 Jahren

215,00 EUR 1.1.3 Urnengrab für die Nutzungszeit von 30 Jahren

170,00 EUR 1.1.4 Pflegefreies Reihengrab (Rasengrab) für die Nutzungszeit von 40 Jahren einschl. Pflege und Grabplatte

1.325,00 EUR 1.1.5 Pflegefreies Urnengrab (Rasengrab) für die Nutzungszeit von 30 Jahren einschl. Pflege und Grabplatte

755,00 EUR 1.2 Wahlgräber

1.2.1 Wahlgrabstelle für die Nutzungszeit von 40 Jahren

505,00 EUR 1.2.2 Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahl-grabstätte auf weitere 40 Jahre je Grabstelle

240,00 EUR 1.2.3 Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahl-gräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhefrist notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte die Ausgleichsgebühr sofort zu entrichten. Sie ist nach der Anzahl der notwenigen Jahre auf der Grundlage der je-weils gültigen Gebühr für die Verlängerung des Nuzungsrechtes nach Tarif Nr. 1.2.2 anteilig zu berechnen (1/40 pro Grabstelle und Jahr)

6,00 EUR

(Bei Rückgabe von Wahlgräbern ist eine Erstattung von Nutzungs-gebühren nicht zulässig. In Härtefällen kann ein Teil der Nutzungs-gebühren erstattet werden)

5.4

09 2025

1.3 Anonymes Urnengrab

Anonymes Urnengrab für die Nutzungszeit von 30 Jahren ein-schließlich Pflege

350,00 EUR 1.4 Halbanonymes Urnengrab

Halbanonymes Urnengrab für die Nutzungszeit von 30 Jahren ein-schließlich Pflege und Bronzeplatte

850,00 EUR 1.5 Partner- und Baumgräber

1.5.1 Partnergrab für Särge (Rasengräber) für die Nutzungszeit von 50 Jahren einschl. Pflege, Stele und Bronzeplatte

2.950,00 EUR 1.5.2 Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Part-nergrabstätte für Särge pro Jahr

45,00 EUR 1.5.3 Partnergrab für Urnen (Rasengräber) für die Nutzungszeit von 40 Jahren einschl. Pflege, Stele und Bronzeplatte

2.210,00 EUR 1.5.4 Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Part-nergrabstätte für Urnen pro Jahr

30,00 EUR 1.5.5 Baumgrabstätte für zwei Urnen für die Nutzungszeit von 40 Jahren einschl. Pflege, Stele und Bronzeplatte

2.390,00 EUR 1.5.6 Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Baumgrabstätte für 2 Urnen pro Jahr

32,00 EUR Bestattungsgebühren für das Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze

2.1 für Verstorbene über 5 Jahre 630,00 EUR 2.2 für Verstorbene bis 5 Jahre 275,00 EUR 2.3 für die Beisetzung einer Urne 300,00 EUR

3. Benutzungsgebühren

3.1 Benutzung der Friedhofskapelle zu Trauerfeiern 400,00 EUR 3.2 Benutzung der Sargzelle je Tag 35,00 EUR

4. Gebühren für Aus- und Umbettungen

4.1 Gebühr für das Ausbetten einer Leiche 500,00 EUR

4.2 Gebühr für das Umbetten einer Leiche innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille

1.000,00 EUR

4.3 Gebühr für das Ausbetten einer Urne 200,00 EUR

4.4 Gebühr für das Umbetten einer Urne innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille 400,00 EUR

5.4

09 2025

5. Friedhofsunterhaltungsgebühren

5.1 je Wahlgrabstelle, Reihengrab und Urnenwahlgrab jährlich

18,00 EUR

5.2 je Urnengrab jährlich

9,00 EUR

6. Sonstige Friedhofsgebühren

6.1 Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

35,00 EUR 6.2

  1. 2. Bronzeplatte für Partnergrab Sarg/Urne (vgl. 1.5.1 u. 1.5.3)

500,00 EUR 6.3

  1. 2. Bronzeplatte für Baumgrabstätte (vgl. 1.5.5)

400,00 EUR

Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hille vom 06.11.2003 (Rahmengebührensatzung)

5.3 08/2010

Satzung über die Friedhofsgebühren

Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen §§ Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung 06.11.2003 Neufassung 25.11.2003 24.11.2003 5.3 08/2010 Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hille vom 06.11.2003

Aufgrund von § 4 des Gesetztes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Hille in seiner Sitzung am 06.11.2003 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hille und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Gemeindeverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2 – Entrichtung der Gebühren und Fälligkeit

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden von der Gemeinde Hille durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse Hille zu zahlen. Durch Gebührenbescheide können andere Fälligkeitstermine angegeben werden.

§ 3 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Friedhöfe oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 4 – Beitreibung und Rechtsbehelf

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der derzeit geltenden Fassung.

§ 5 – Inkaftteten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung über Friedhofsgebühren der Gemeinde Hille vom 26.10.1982 wird aufgehoben.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung Neufassung vom 28.01.2019, zuletzt geändert am 17.12.2019 (Stand 01.01.2020); Rahmengebührensatzung vom 06.11.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hille (Neufassung vom 28.01.2019, zuletzt geändert am 17.12.2019, Stand 01.01.2020)

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille (Friedhofssatzung)

Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen §§ Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung

19.12.1973

01.01.1974 28.12.1973

  1. 1. Änderungssatzung

20.12.1990 14, 20 a 01.01.1991 31.12.1990

  1. 2. Änderungssatzung

16.12.1992 20 b, 23 a 01.01.1993 30.12.1992

  1. 3. Änderungssatzung

15.11.2001 9, 11 ,11 a 01.01.2002 29.11.2001 Neufassung 6.11.2003

25.11.2003

24.11.2003

  1. 1. Änderungssatzung

12.03.2009

13, 14, 16

23.03.2009

22.11.2009

  1. 2. Änderungssatzung 13.12.2012

13, 16

01.01.2013

31.12.2012 Neufassung 28.01.2019

30.01.2019

29.01.2019

  1. 1. Änderungssatzung 17.12.2019

13, 14, 15a, 16

01.01.2020

17.12.2019

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille (Friedhofssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Hille am 13.12.2018 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I n h a l t

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begriffsbestimmung

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengräber

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 15a Partnergräber

§ 16 Urnenbeisetzungen

§ 17 Vererbung der Rechte an Wahlgrabstätten

§ 18 Übertragung der Rechte an Wahlgrabstätten

§ 19 Belegung, Wiederbelegung

V. Gestaltung, Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 21 Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 23 Benutzung von Abfallbehältern zur Beseitigung von Grün- und Restabfällen

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Gewährleistung und Sicherheit

§ 27 Entfernung

VII. Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 28 Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

VIII. Schlussbestimmungen

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Härtefallregelung

§ 34 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Gemeinde Hille gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen:

? Friedhof Eickhorst ? Friedhof Hartum ? Friedhof Hille ? Friedhof Holzhausen II ? Friedhof Nordhemmern ? Friedhof Oberlübbe ? Friedhof Rothenuffeln ? Friedhof Südhemmern ? Friedhof Unterlübbe

(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Hille.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Tode in der Gemeinde Hille ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Recht auf Benutzung einer Wahlgrabstätte erworben ha-ben. Zur Bestattung anderer bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Friedhofsträgers. Hiervon ausgenommen sind Personen, die sich in einem Altersheim oder einer Anstalt be-finden und davor ihren letzten Wohnsitz in der Gemeinde Hille hatten. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsab-brüchen stammenden Leibesfrüchte, sofern die Eltern Einwohner der Gemeinde sind.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 4 Satz 3 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann

sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beiset-zungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsor-geberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschä-digung in Geld.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegen-stand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglich-keit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist in jeder Hinsicht Folge zu leisten.

(2) Das Betreten der einzelnen Grabstätten ist nur den Angehörigen der dort beigesetzten Per-sonen sowie den Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätten gestattet.

(3) Gedenkfeiern oder andere Veranstaltungen (ausgenommen Volkstrauertag) auf den Fried-höfen oder in den Friedhofskapellen bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher bei ihr zu beantragen.

(4) Während der Beerdigungsfeiern auf dem Friedhof müssen Instandsetzungsarbeiten und Unterhaltungsarbeiten an Grabstätten ruhen.

(5) An den Sonn- und Feiertagen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Arbeiten an Grabstellen ausgeführt werden.

(6) Auf den Friedhöfen ist besonders untersagt:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen hiervon sind Bestattungs-fahrzeuge, Fahrzeuge des Friedhofsträgers, Fahrzeuge der auf den Friedhof tätigen Ge-werbetreibenden, Kinderwagen und Rollstühle;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoauf-nahmen anzufertigen;

d) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

e) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(7) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhö-fe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf des-sen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Ge-werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung

der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätes-tens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-delsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewer-betreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsasso-ziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverläs-sigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessun- gen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimen- sionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Ab-messungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich un-zuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfol-gen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Beschei-nigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattun-gen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, beschei-nigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 – Särge und Urnen

Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen beim Ausschachten von dem nächsten Grab durch eine aufrecht stehende, mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.

(4) Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindear-beiter entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Nutzungs-berechtigten zu tragen.

§ 11 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr beträgt 40 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Urnen 30 Jahre.

§ 12 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richter-licher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofs-trägers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Sat-zes 1.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes spre-chender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beiset-zung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt-oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ge-nehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des To-ten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftrag-te bezüglich dieser nur Fahrlässigkeit trifft.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen überlassen. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung.

(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Hille werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengräbern

b) Pflegefreien Reihengräbern

c) Wahlgrabstätten

d) Urnengräbern

e) Pflegefreien Urnengräbern

f) Anonymen Urnengräbern

g) Halbanonymen Urnengräbern

h) Partnergräbern

i) Baumgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab wird durch die Zahlung einer in der Satzung über die Friedhofsgebühren festgesetzten Ge-bühr verliehen. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengräber eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) Jede Leiche soll ein eigenes Grab erhalten. Leichen von Wöchnerinnen mit Neugeborenen dürfen in einem Grab beigesetzt werden. Es ist außerdem zulässig, in einem Reihengrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem

Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit über das Ende der Nutzungszeit schriftlich in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, das Reihengrab abzuräu-men.

(5) Pflegefreie Reihengräber (Rasengräber) werden durch den Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Jedes pflegefreie Reihengrab wird mit einer 30 x 40 cm großen Grabplatte be-legt, die mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum einheitlich beschriftet wird. Die Grabplatte wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben.

Der anlässlich einer Bestattung auf dem pflegefreien Reihengrab abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Erwerber zu entfernen. Nach Ab-lauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art nur noch in den Wintermonaten von November bis Februar abgelegt werden. Der in der Mähsaison von März bis Oktober wider-rechtlich abgelegte Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die bei einem Sterbefall oder auf Antrag gegen Zahlung einer in der Satzung über die Friedhofsgebühren festgesetzten Nutzungsgebühr verliehen werden. Sie können in der Regel nur in der planmäßig vorgesehenen Reihenfolge verge-ben werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte sind an den Friedhofsträger zu richten. Wahlgrabstätten sollen nach Möglichkeit mit höchstens 4 Grabstellen ausgelegt und verge-ben werden.

(3) Über die Vergabe einer Wahlgrabstätte wird eine Urkunde ausgestellt. Der bloße Besitz der Urkunde berechtigt den Inhaber noch nicht, die Bestattung eines Verstorbenen oder sonsti-ge Leistungen zu verlangen.

(4) In den Wahlgrabstätten können nur der Erwerber und seine Angehörigen bestatten werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten zulässig. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) die Ehegatten der unter c) genannten Personen.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird für die Dauer von 40 Jahren, beginnend mit der Aushändigung der Urkunde, spätestens aber mit der ersten Bestattung verliehen. Übertragungen der Nutzungsrechte an Dritte ohne Zustimmung des Friedhofsträgers sind unzulässig.

(6) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der in der Satzung über die Friedhofsgebühren festgelegten Gebühr bis zu 40 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung ist beim Fried-hofsträger zu beantragen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nut-zungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen, mit dem Angebot das Nutzungs-recht für weitere 40 Jahre wieder zu erwerben. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, ist durch eine öffentliche Bekanntma-chung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird die Verlängerung des Nutzungsrechtes

trotz des Hinweises durch den Friedhofsträger nicht innerhalb von 3 Monaten beantragt, so fällt die Grabstätte entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück. Ein Widererwerbsangebot durch den Friedhofsträger kann unterbleiben oder der Antrag auf Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes kann abgelehnt werden, sofern die Grabstätte oder der Friedhofsteil auf dem sie sich befindet, aus planungsrechtlichen Gründen nicht wieder-belegt werden soll.

(7) Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes kann die Wahlgrabstätte unter der Vorausset-zung, dass mindestens zwei nebeneinanderliegende Grabstellen zusammenbleiben und beide Teile vom Weg aus zugänglich sind, geteilt werden.

(8) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhefrist notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte die Ausgleichsgebühr sofort zu entrichten. Sie ist nach der Anzahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der jeweils gültigen Nutzungsgebühr (Verlängerungsgebühr) anteilig zu berechnen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahl-grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattun-gen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten bzw. an Grabstätten auf denen alle Ruhe-zeiten abgelaufen sind, kann jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten ist eine Rückgabe erst mit Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Über eine vorzeitige Ablö-sung des Nutzungsrechtes ist im Einzelfall zu entscheiden.

§ 15a – Partnergräber

Partnergräber für Särge sind Rasengrabstätten für zwei Sargbestattungen, die für die Dauer von 50 Jahren abgegeben werden. Auf dem Partnergrab wird eine Stele aufgestellt. Die Fläche um die Stele wird vom Friedhofsträger bepflanzt und unterhalten. Der Friedhofsträger übernimmt die ein-heitliche Namens- und Datennennung an der Stele durch Bronzeplatten. Der anlässlich einer Be-stattung auf der Grabstätte abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestat-tung von dem Erwerber zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art, nur noch an der bepflanzten Stele abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Sollte die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstätte erfol-gen, fällt pro Jahr eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit an.

§ 16 – Urnenbeisetzungen

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengräbern

b) Anonymen Urnengräbern

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Pflegefreien Urnengräbern

e) Halbanonymen Urnengräbern

f) Partnergräbern

g) Baumgrabstätten

(2) Urnengräber sind Gräber, die im Sterbefall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einem Reihengrab für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Ein Reihengrab zur Beisetzung von 4 Urnen wird für eine Nutzungszeit von 40 Jahren verge-ben. Die Nutzungszeit wird bei Wiederbelegung entsprechend verlängert.

(3) Für anonyme Urnenbestattungen besteht auf dem Friedhof Hille eine besondere Anlage (Rasenfläche). Hier sind anonyme Bestattungen in Urnengräbern zur Beisetzung einer Ur-ne möglich. Die Maße eines anonymen Urnengrabes betragen in Länge und Breite je 0,50 m. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle. Die Urnenbeisetzung wird durch die Mitarbeiter des Friedhofsträgers ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.

Grabmale, Grabschmuck, Bepflanzung, Einfriedigung und die besondere Pflege einzelner Urnengräber sind nicht zulässig. Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen bei-gesetzt werden. 2 Urnen können auch in einem Wahlgrab mit bereits vorgenommener Erd-bestattung bestattet werden.

(5) Pflegefreie Urnengräber (Rasengräber) werden durch den Friedhofsträger gepflegt und un-terhalten. Jedes pflegefreie Urnengrab wird mit einer 30 x 40 cm großen Grabplatte belegt, die mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum einheitlich beschriftet wird. Die Grabplatte wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben.

Der anlässlich einer Bestattung auf dem pflegefreien Urnengrab abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Erwerber zu entfernen. Nach Ab-lauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art nur noch in den Wintermonaten von November bis Februar abgelegt werden. Der in der Mähsaison von März bis Oktober wider-rechtlich abgelegte Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

(6) Für halbanonyme Urnenbestattungen besteht auf dem Friedhof Hille eine besondere Anla-ge (Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage). Die Urnenbeisetzung wird durch die Mitar-beiter des Friedhofsträgers im Beisein der Angehörigen oder in aller Stille durchgeführt. Der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an geeigneter Stel-le durch eine Bronzeplatte.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengräber bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

(8) Partnergräber für Urnen sind Rasengrabstätten für zwei Urnenbestattungen, die für die Dauer von 40 Jahren abgegeben werden. Auf dem Partnergrab wird eine Stele aufgestellt. Die Fläche um die Stele wird vom Friedhofsträger bepflanzt und unterhalten. Der Friedhofs-träger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an der Stele durch Bronze-platten. Der anlässlich einer Bestattung auf der Grabstätte abgelegte Grabschmuck ist in-nerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Erwerber zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art, nur noch an der bepflanzten Stele abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Sollte die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstät-te erfolgen, fällt pro Jahr eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nut-zungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit an.

(9) Baumgrabstätten mit Stele sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für die Dauer von 40 Jahren abgegeben werden und deren Lage unmittelbar in der Nähe eines Baumes liegt. Sie bestehen aus zwei Grabstellen, die jeweils mit einer Urne belegt werden. Die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens-und Datennennung an der Stele durch Bronzeplatten. Der anlässlich einer Bestattung auf der Grabstätte abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Erwerber zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art nicht mehr abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofs-träger entfernt.

Sollte die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb der Grabstät-te erfolgen, fällt pro Jahr eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nut-zungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit an.

§ 17 – Vererbung der Rechte an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist vererblich, jedoch nur an Angehörige im Sinne von

§ 15 Abs. 4 dieser Satzung. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen sie, auf welchen

Angehörigen das Nutzungsrecht übergehen soll.

(2) Der neue Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungs-rechtes unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung etwaiger Miterben - ggf. auch unter Vorla-ge des Erbscheines - innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tode des bisherigen Nut-zungsberechtigten schriftlich anzuzeigen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtig-ten bescheinigt. Sind außer dem Fiskus keine Erben vorhanden, so geht das Nutzungsrecht an den Friedhofsträger zurück.

(3) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder unter den Nutzungs-berechtigten über die Verwendung, Gestaltung oder Pflege einer Wahlgrabstätte oder eines Wahlgrabes kann der Friedhofsträger bis zum Nachweis einer Einigung oder rechts-kräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Wahlgrabstätte versagen oder sons-tige Zwischenlösungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von Gebührenpflichtigen oder Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 18 – Übertragung der Rechte an Wahlgrabstätten

Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur an einen Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 4 dieser Satzung übertragen. Er hat dem Friedhofsträger davon unter Beifügung des Nachwei-ses über den Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich Anzeige zu machen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt.

§ 19 – Belegung, Wiederbelegung

(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wie-derbelegt werden.

(2) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung einzelne Sarg- oder nicht ganz ver-weste Leichenteile gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu ausgeworfenen Gra-bes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen gefunden, ist das Grab sofort wieder zu schließen.

V. Gestaltung, Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Reihengräber und Urnengräber sind mindestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß in Stand zu halten. Ge-schieht dieses trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet werden. Die Gräber kön-nen von den Angehörigen in würdiger Weise verziert und auch mit Grabsteinen besetzt werden. Grabeinfassungen sind gestattet. Eine Bepflanzung der Reihengräber und Urnen-gräber mit Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet.

(3) Die Wahlgrabstätten müssen mindestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

§ 21 – Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht

(1) Alle Reihengräber, Wahlgrabstätten und Urnengräber müssen in einer des Friedhofes wür-digen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und besonders dem Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder nächste Angehörige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.

(3) Durch die gärtnerische Ausschmückung der Gräber bzw. Wahlgrabstätten dürfen die Nach-bargräber nicht beeinträchtigt werden. Bäume und Sträucher müssen so gepflanzt und un-terhalten werden, dass der Verkehr auf den angrenzenden Wegen nicht gestört und den Pflanzen auf den Nachbargrabstätten nicht unverhältnismäßig Licht und Luft entzogen wird.

(4) Größere Anpflanzungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers ausge-führt oder entfernt werden.

(5) Der Friedhofsträger kann das Anpflanzen bestimmter Sträucher, Bäume und anderer Gewächse auf dem Friedhof untersagen.

Der Friedhofsträger ist befugt, Bäume und Sträucher, die infolge ihres Alters unansehnlich werden oder zu dicht stehen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten ein-wirken bzw. das Gesamtbild des Friedhofs beeinträchtigen, zu entfernen oder durch Um-pflanzen oder Beschneiden derselben Abhilfe zu schaffen.

(6) Die für die Gräber und Grabstätten Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass verwelk-te Blumen und Kränze von den Grabstätten entfernt werden.

(7) Die Aufbewahrung von Geräten aller Art an oder in der Nähe der Grabstätten ist nicht ge-stattet.

(8) Für Schäden, die durch Wild, herrenlose Tiere u.a. angerichtet werden, kommt die Ge-meinde Hille nicht auf.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu las-sen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 26 Absatz 4 Satz 3 und § 26 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 26 Absatz 4 Satz 3 drei Mo-nate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

§ 23 – Benutzung von Abfallbehältern zur Beseitigung von Grün- und Restabfällen

(1) Der Friedhofsträger stellt und unterhält Abfallbehälter für die getrennte Erfassung und Ver-wertung von Friedhofsabfällen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hille.

(2) Die Abfallbehälter werden nach vorher festgelegten Terminen durch den Friedhofsträger oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entleert.

(3) Die für die Gräber und Grabstätten auf den Friedhöfen verantwortlichen Personen sind ver-pflichtet, die auf den Friedhöfen anfallenden Abfälle, getrennt nach organischen Abfällen und sonstigen Restabfällen, in die entsprechend vorgesehenen Abfallbehälter einzufüllen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Ma- terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen

vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetsei-te zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des In- halts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 er-folgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsge-setzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Scha-densfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiese-nem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 26 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Fried-hofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsbe-rechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-fassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftli-cher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzu-bewahren; anschließend gilt § 27 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberech-tigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor-derung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzuset-zen.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche An-lagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im We-ge der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräu-men oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtli-che noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträ-gers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, §7 Absatz 6 Satz 1,

§ 2 Absätze 1 bis 3 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 26 Absatz 4

Sätze 3 bis 5 und § 26 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 26 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zu Ihrer Bestattung oder Beisetzung. Die Friedhofskapellen sollen über einen Kühlraum verfügen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Per-sonals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Leichen der an anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müs-sen unverzüglich in geschlossenen Särgen in der Leichenhalle aufgebahrt werden.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussbestimmungen

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

(2) Gemäß Beschluss des Rates der früheren Gemeinde Holzhausen II vom 8.6.1970 können an Einwohner der früheren Gemeinde Holzhausen II, die im Zuge der Gebietsneuordnung der Stadt Minden zugeordnet wurden, auf dem Friedhof Holzhausen II Wahlgrabstätten, Reihengräber und Urnengräber zugeteilt werden.

§ 30 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder ver-gleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 gegen die festgesetzten Öffnungszeiten verstößt,
  1. 2. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 3. die Verhaltensregeln des § 6 Absätze 2 bis 7 missachtet,
  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeits-verbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbei-ten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträ- ger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. entgegen § 21 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 7. entgegen § 21 Abs. 5 die Anpflanzung bestimmter Sträucher, Bäume und anderer Ge- wächse vornimmt,
  1. 8. entgegen § 21 Absatz 9 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  1. 9. entgegen § 21 Absatz 10 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunst- stoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 10. entgegen § 23 Friedhofsabfälle nicht getrennt nach organischen und sonstigen Fried- hofsabfällen in die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sammelt,
  1. 11. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassun- gen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers er- richtet oder verändert,
  1. 12. entgegen § 24 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 13. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 14. entgegen § 25 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 15. entgegen § 26 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zu- stand erhält,
  1. 16. entgegen § 27 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 33 – Härtefallregelung

In besonderen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister nach Lage des Einzelfalles, ob und in welchem Umfang Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen der Friedhofssatzung gemacht werden können.

§ 34 – In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.2003 außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hille?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hille mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hille anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hille
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 630 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hille (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hille:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €