📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.1985, zuletzt geändert 27.05.2026 (in Kraft 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif (konsolidierte Fassung, Stand: 01.06.2026)
Friedhofsgebührensatzung 7.4.2
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif vom 20.12.1985
Aufgrund der §§ 4, 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabga-bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. November 1984 (GV NW S. 663), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ihrer Sitzung am 17.12.1985 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Ge-bühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenta-rifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig.
(2) Die Gebühr ist an die Stadtkasse Minden zu entrichten.
(3) Gebühren werden, auch bei Verzicht auf die Nutzungsrechte, nicht erstattet.
§ 3 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der
a) die Leistung der Friedhofsverwaltung beauftragt oder durch sie unmit-telbar begünstigt wird.
b) die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 4 Nutzungszeiten
(1) Die Nutzungszeiten betragen für
a) Wahlgräber und Urnenwahlgräber 40 Jahre
b) Urnenwandeinstellplätze Einzelplatz 30 Jahre
c) Urnenwandeinstellplätze Doppelplätze 40 Jahre
d) Reihengräber 30 Jahre
e) Reihengräber für Verstorbene unter 13 Jahren 30 Jahre Friedhofsgebührensatzung 7.4.2
f) Urnenreihengräber und anonyme Urnenreihengräber 30 Jahre
g) Sonderfelder mit verkürzter Nutzungszeit 20 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten können bei Wahlgräbern und Urnenwandeinstellplätzen verlängert werden. Die Gebühr errechnet sich anteilig.
§ 5 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif vom 25.11.1983 außer Kraft.
Anmerkung:
Öffentlich bekanntgemacht am 28.12.1985.
Änderungen:
Satzung vom betroffene Vorschriften veröffentlicht am in Kraft ab
21.12.1987 Gebührentarif 23.12.1987 01.01.1988 17.12.1992 Gebührentarif 23.12.1992 01.01.1993 19.12.1996 Gebührentarif 27.12.1996 01.01.1997 07.05.1998 Gebührentarif 14.05.1998 01.02.1998 18.12.2000 §§ 2, 3, 4, 5, Gebüh- 21.12.2000 01.01.2001 rentarif Euro-Umstellung 01.01.2002 21.12.2001 Gebührentarif 31.12.2001 01.01.2002 20.12.2002 Gebührentarif 28.12.2002 01.01.2003 19.12.2003 §§ 2, 4, Gebührentarif 30.12.2003 01.01.2004 18.12.2009 § 4 Gebührentarif 23.12.2009 01.01.2010 16.12.2019 Gebührentarif 20.12.2019 01.01.2020 19.12.2022 Gebührentarif 23.12.2022 01.01.2023 06.12.2023 Gebührentarif 11.12.2023 01.01.2024 09.12.2024 Gebührentarif 13.12.2024 01.01.2025 16.12.2025 Gebührentarif 20.12.2025 01.01.2026 27.05.2026 § 4, Gebührentarif 30.05.2026 01.06.2026 Friedhofsgebührensatzung 7.4.2
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden
Tarif- Art der Leistung pro Jahr Gebühr Nr.
- 1. Bestattungsgebühren
- 1.1. Erdbestattungen für Verstorbene 1.054,00 EUR über 13 Jahren
- 1.2.1. Erdbestattungen für Verstorbene 0,00 EUR bis 13 Jahren mit letztem Haupt- wohnsitz in der Stadt Minden
- 1.2.2. Erdbestattungen für Verstorbene 250,00 EUR bis 13 Jahren ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Minden
- 1.3.1. Erdbestattungen für Totgeburten, 0,00 EUR wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Bestattung sei- nen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat
- 1.3.2. Erdbestattungen für Totgeburten, 250,00 EUR wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Haupt- wohnsitz in der Stadt Minden ha- ben
- 1.3.3. Föten- und Fötenaschenbeisetzun- 0,00 EUR gen, wenn mindestens ein Eltern- teil zum Zeitpunkt der Bestattung seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat
- 1.3.4. Föten- und Fötenaschenbeisetzun- 250,00 EUR gen, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden haben
- 1.4. Urnenbeisetzungen 650,00 EUR
- 1.4.1. Aschenverstreuung 650,00 EUR
- 1.5. Nutzung Friedhofskapellen 450,00 EUR
- 1.5.1. Nutzung Abschiedsraum Nord- 250,00 EUR friedhof
- 2. Nutzungsgebühren Nutzungsgebühren inkl. Verwal- tungsgebühren
- 2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung pro Platz für 40 Jahre
- 2.1.1. Wahlgrabstätte Erdbestattung (Be- 63,00 EUR 2.516,00 EUR legung max. 1 Erdbestattung + 1 Urne oder 3 Urnen)
- 2.1.2. Waldplatz Erdbestattung (Bele- 65,50 EUR 2.622,00 EUR gung max. 1 Erdbestattung + 1 Urne oder 3 Urnen) Friedhofsgebührensatzung 7.4.2
- 2.1.3. Gruftanlagen (pro vorgesehener 70,75 EUR 2.828,00 EUR Belegung mit einem Sarg)
- 2.2. Urnenwahlgrabstätten (Belegung 51,25 EUR 2.052,00 EUR max. 3 Urnen)
- 2.2.1. Urnenwandeinstellplatz (Einzel- 2.138,00 EUR platz)
- 2.2.2. Urnenwandeinstellplatz (Doppel- 78,50 EUR 3.143,00 EUR platz)
- 2.2.2.1. Urnenwandeinstellplatz (Doppel- 54,50 EUR 2.181,00 EUR platz) unterste Reihe
- 2.2.3. Urnenwahlgrabstätte Waldplatz 67,50 EUR 2.701,00 EUR (Belegung mit max. 3 Urnen)
- 2.4. Reihengrabstätte für Verstorbene 1.069,00 EUR über 13 Jahre
- 2.5.1. Reihengrabstätte für Verstorbene 0,00 EUR unter 13 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt Minden
- 2.5.2. Reihengrabstätte für Verstorbene 250,00 EUR unter 13 Jahre ohne Hauptwohn- sitz in der Stadt Minden
- 2.6. Reihengrabstätte für Urnen 42,75 EUR 1.283,00 EUR (Belegung mit max. 2 Urnen)
- 2.6.1. Reihengrabstätte für Urnen inkl. 108,50 EUR 3.249,00 EUR Pflege (Belegung mit max. 2 Urnen)
- 2.7. Reihengrabstätte für anonym und 1.603,00 EUR halbanonym beigesetzte Urnen in Gemeinschaftsanlagen inkl. Pflege
- 2.7.1. Urnenhain, Baumbestattung, Find- 2.450,00 EUR lingswald
- 2.7.2. Aschenstreufeld 1.296,00 EUR
- 2.8. Rasenreihengrabstätte inkl. Ra- 49,70 € 1.491,00 EUR senpflege
- 4. Um- und Ausbettungen von Urnen
- 4.1. Ausbettung von Urnen Kosten nach Aufwand
- 4.2. Umbettung von Urnen Kosten nach Aufwand
- 5. Bestattungsbuch
- 5.1. Aufbewahren des Bestattungsbu- 12,50 EUR ches für Feuerbestattungen in Minden je Kremierung
Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts ausgeführt.
2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2022 (in Kraft 01.01.2023), zuletzt geändert 27.05.2026 (in Kraft 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden (konsolidierte Fassung, Stand: 01.06.2026)
Friedhofssatzung 7.4.1 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden vom 19.12.2022
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ihrer Sitzung am 08.12.2022 folgende Friedhofssatzung be-schlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Minden gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Nordfriedhof Südfriedhof Friedhof Minderheide Friedhof Bölhorst Friedhof Dützen Friedhof Haddenhausen Friedhof Häverstädt Friedhof Hahlen Friedhof Meißen Friedhof Kutenhausen Friedhof Stemmer Friedhof Todtenhausen Friedhof Aminghausen Friedhof Leteln Alter Friedhof - Botanischer Garten
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Minden.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Fried-hofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbe-wahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Ein-bringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Ein-wohner*innen der Stadt Minden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehatten.
Friedhofssatzung 7.4.1 (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternen-kindern. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsab-brüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr geltenden Satzungsvorschrif-ten entsprechend.
§ 3 - Friedhofsverwaltung
Für die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammen-hängenden Angelegenheiten ist der Friedhofsträger zuständig. Innerhalb des Friedhofsträgers übernimmt die Verwaltung der städtischen Friedhöfe der Fach-bereich S 2.4 „Bestattungswesen“ der Städtischen Betriebe Minden.
Der Friedhofsträger führt das Bestattungsbuch für die städtischen Friedhöfe und übernimmt das Bestattungsbuch des Krematoriums.
§ 4 - Begriffsbestimmungen
(1) Die nutzungsberechtigte Person ist diejenige, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Es ist diejenige Person totenfürsorgeberechtigt, die die verstorbene Person mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ru-he betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Ange-hörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der verstorbenen Person nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgesetzten Rangverhältnisses totenfürsorgeberech-tigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der totenfürsorgeberechtigten Person von Bedeutung sind.
§ 5 - Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beiset-zungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Bei-setzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf wei-tere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt ei-nes weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann die to-tenfürsorgeberechtigte Person mit schriftlicher Zustimmung der nutzungs-berechtigten Person die Umbettung von Toten aus der geschlossenen
Friedhofssatzung 7.4.1 Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entge-gensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 be-steht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Si-cherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an die nutzungsberechtigte Person eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahl-grabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte wer-den.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die nut-zungsberechtigte Person erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden ent-sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Das Befahren der Auffahrt zur Friedhofskapelle auf den Friedhöfen mit ei-nem Kraftfahrzeug ist nur den Bestatter*innen, ausübenden Pfarrer*innen, den nächsten Angehörigen der verstorbenen Person sowie Gehbehinderten gestattet und ist in jedem Fall bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) zu reiten, die Wege mit Fahrzeugen oder E-Rollern/Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle aller Art sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreiben, zu befahren sowie mit Fahrrädern schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren;
Friedhofssatzung 7.4.1
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüg-lich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beiset-zung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Vi-deo- oder Fotoaufnahme anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu be-treten;
g) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut) und sonstige Abfälle au-ßerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll, Gar-tenabfälle oder sonstige nicht auf dem Friedhof entstandene Abfälle auf dem Friedhof zu entsorgen;
h) Sport zu treiben (insbesondere Ball- und Wurfsportarten), zu lärmen (insbesondere das laute Abspielen von Musik), offenes Feuer zu entfa-chen, zu grillen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleithunde von behinderten oder schwerbehinderten Personen sowie sonstige Hunde, sofern sie an der Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden (Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.);
j) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
(4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätes-tens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgen-den Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem gel-tenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Perso-nal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtli-chen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags – mon-tags bis donnerstags von 7 – 16 Uhr und freitags von 7 – 13 Uhr - verrich-tet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
Friedhofssatzung 7.4.1 (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materi-alien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerb-lich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-handelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 29 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziati-on haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gewerbetreibende in fachlicher, betriebli-cher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind. In Ansehung der Ein-bringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-sungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fun- damentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den An-trägen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fach-lich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Friedhofssatzung 7.4.1 (1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraus-setzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderli-chen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestat-tung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund ei-gener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die ge-setzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Ver-wesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheinto-des ausgeschlossen ist.
(6) Die Beisetzung hat in Anwesenheit einer durch den Friedhofsträger hierzu beauftragten Person zu erfolgen.
§ 10 - Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch sonstige, von diesem beauftragte Personen ausgehoben und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof wird vom Personal des Friedhofsträ-gers überwacht. Sargträger*innen werden vom jeweiligen Bestattungsun-ternehmen gestellt. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindes-tens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör (Grabmale, Grabbepflan-zungen, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die die Bestattung be-hindern könnten) vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, weil die nutzungsberechtigte Person ihrer Pflicht zur Ent-fernung nicht nachkommt, übernimmt dieser, außer für Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit, keine Haftung für den Verlust oder Schäden am Grab-zubehör. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für die von der Grabstätte abgeräumten Pflanzen. Des Weiteren gelten die Regelungen des § 30 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und § 30 Abs. 6.
Friedhofssatzung 7.4.1
§ 11 - Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbeisetzungen für Verstorbene: bis 13 Jahre: 25 Jahre, über 13 Jahre: 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 12 - Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag der zur vollen Kostentragung verpflichteten totenfürsorge-berechtigten Person und –falls diese nicht nutzungsberechtigt ist – mit schriftlicher Zustimmung der nutzungsberechtigten Person und in der Ver-antwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhe-zeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Leichnams im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einver-ständnis der verstorbenen Person. Eine Umbettung innerhalb des Stadt-oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person ein besonders strenger Prü-fungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Aller-dings darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung der nutzungsberechtigten Person erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zah-lende gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4
Friedhofssatzung 7.4.1 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrab-stätte.
§ 13 - Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrab-stätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) Die Einbringung soll außerhalb der in § 8 Abs. 3 angegebenen Zeiten auf dem betroffenen Friedhof erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus die-sem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
§ 14 - Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßig angefertigten Särgen in die Leichenhalle überführt werden. Die Särge müssen insbesondere festge-fügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus natürli-chen, biologisch abbaubaren Stoffen hergestellt werden. Die Verwendung von Kunststoffen ist unzulässig. Die Maße der Särge müssen so geschaffen sein, dass die Einsenkung der Särge in die Gräber ohne Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Der Sarg darf bis eine Stunde vor der Beisetzung bzw. Bestattung auf Wunsch der Angehörigen nochmals geöffnet werden.
(3) Bei der Verwendung von Urnen und Überurnen dürfen nur noch schnell zersetzbare, natürliche Materialien zum Einsatz kommen. Der Friedhofs-träger kann die entsprechenden Zertifikate einfordern. Nicht zulässig sind Urnenkapseln und Überurnen aus Kunststoff und Metall.
(4) Für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden, haftet der Friedhofsträger nicht.
(5) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unmittelbar nach der Trauerfeier durch die anliefernde Person oder Firma von dem Friedhof zu entfernen.
(6) Bestattungen können auf Wunsch der Angehörigen auch ohne Sarg, im Leichentuch, erfolgen. Der Transport, auch auf dem Friedhof, hat gemäß Bestattungsgesetz NRW in Särgen zu erfolgen. Der Leichnam kann am Grab von den Angehörigen oder deren Beauftragten aus dem Sarg ge-nommen werden und ohne Sarg beigesetzt werden.
Friedhofssatzung 7.4.1 (7) Bei einer Tuchbestattung sind Tücher aus naturbelassenen Baumwollstof-fen zu verwenden. Die Tücher müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 15 - Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Bele-gungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten, bb) Urnenreihengrabstätten, cc) anonyme Urnenreihengrabstätten, dd) Rasenreihengrabstätten, ee) Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege und ff) halbanonyme Urnenreihengrabstätten gg) Kinderreihengrabstätten;
b) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten, bb) Urnenwahlgrabstätten und cc) Urnenwaldwahlgrabstätten;
c) Aschestreufelder;
d) Kolumbarien, nämlich: aa) Doppelkammern und bb) Einzelkammern;
e) Urnenhain-Baumbestattungen-Findlingswald;
f) Gruftanlagen;
g) Fötenfeld;
h) Gestaltete Sonderfelder und
i) Ehrengrabstätten.
(3) Der Friedhofsträger bestimmt, welche Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Art nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Auf dem Friedhof „Alter Friedhof – Botanischer Garten“ können keine neuen Nut-zungsrechte erworben werden.
Friedhofssatzung 7.4.1 (4) Für die Grabeinheiten gelten folgende Abmessungen bei neuangelegten Gräbern:
In bereits bestehenden Grabfeldern können die Maße abweichen.
(5) Die nutzungsberechtigte Person hat dem Friedhofsträger jede Änderung ih-rer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer sol-chen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 16 - Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen eines Sarges, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungs-recht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten und eine vorsorgliche Reservierung ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Tote bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr und b) für Tote ab dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person bestattet werden. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne neben dem Sarg ist nicht zulässig. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätz-lich zu einer verstorbenen Person eine weitere unter einem Jahr zu bestat-ten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Der Fried-hofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Wiederverwendung von Reihenfeldern erfolgt frühesten 30 Jahre nach der letzten Beisetzung in diesen Feldern.
(5) Nach der Beisetzung wird auf der Grabstätte ein Erdhügel ausgebildet, welcher frühestens nach 6 Wochen abgeräumt wird.
§ 17 - Rasenreihengrabstätten
(1) Mit Rasenreihengrabstätten wird wie mit Erdreihengrabstätten nach § 16 Abs. 1 und 5 verfahren. Frühestens 6 Wochen nach der Beerdigung wer-
für Verstorbene über 13 Jahre für Verstorbene bis 13 Jahre
Länge Breite Länge Breite Reihengrabstätten 2,50 m 1,25 m 1,40 m 0,80 m Wahlgrabstätten 2,50 m 1,25 m Urnenreihengrabstätten (exkl. und inkl. Pflege) 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m Halb-/ Anonyme Urnenreihengrab-stätten 0,50 m 0,50 m 0,50 m 0,50 m Urnenwahl- und Urnenwaldwahl-grabstätten 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m
Friedhofssatzung 7.4.1 den die Gräber vom Friedhofsträger mit Rasen eingesät und danach fort-laufend gemäht. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Ruhezeit als Gebühr erhoben.
(2) Die Bestattung in einem Rasenreihengrab ist frei wählbar. Ist erkennbar, dass im Falle einer testamentarischen Verfügung für eine Erdbestattung keine bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln sind, erfolgt die Bei-setzung in einem Rasenreihengrab.
(3) Floraler Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur im Zusammenhang mit der Beerdigung und in den Wintermonaten zulässig. In den Monaten von März bis Oktober (Mähsaison) kann der Grabschmuck an den eingerichte-ten Ritualplätzen (Mulchflächen) abgelegt werden. Auf der Grabstätte ab-gelegter Grabschmuck wird in diesem Zeitraum ohne Rücksprache ersatz-los entfernt und entsorgt.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Grö-ße von 0,4 m x 0,4 m nicht überschreiten. Die Stärke ist so zu wählen, dass ein Überfahren durch Mähfahrzeuge möglich ist. Aufsetzbare Buch-staben und/oder Dekorationen aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
§ 18 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Be-nehmen mit den Erwerber*innen bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die vor-sorgliche Reservierung einer Grabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale mög-lich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zustimmen oder die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einzel-, Partner- oder Partnertiefengräber vergeben. In einem Einzelgrab kann eine verstorbene Person, in einem Partnergrab können zwei Verstor-bene nebeneinander und in einem Tiefengrab zwei Verstorbene „überei-nander“ bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Be-stattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit wiedererworben worden ist.
Friedhofssatzung 7.4.1 (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aus-händigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich, falls diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Be-kanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur statt-finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen Erwerber*innen für den Fall des eigenen Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsbe-rechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehepartner*innen b) Lebenspartner*innen nach dem Gesetz über die eingetragene Le-benspartnerschaft, c) Kinder, d) Stiefkinder, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erbende und j) Partner*innen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Per-son nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen inner-halb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Die Wahlgrabstätte fällt an den Friedhofsträger zurück.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberech-tigte Person zu deren Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zu-lassen.
(9) Jede neue nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofsat-zung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungs-
Friedhofssatzung 7.4.1 kapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Wenn juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte tätigen, muss in der Erwerbsur-kunde festgelegt werden, welche Person in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll.
(12) Die Dauer des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte beträgt 40 Jahre und kann gegen anteilige Kostenübernahme verlängert werden. Nach Ab-lauf der Nutzungszeit kann der Friedhofsträger über die Grabstätte verfü-gen.
(13) Die einzelnen Grabstellen der Wahlgrabstätte können, sofern in ihnen be-reits eine Beisetzung erfolgt ist, erst nach Ablauf der in § 11 bestimmten Ruhezeit wieder belegt werden.
(14) Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht ausreicht, muss vor der Beisetzung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechts be-antragt und die anteilige Nutzungsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte sofort entrichtet werden. Die Verlängerung wird der/dem Nutzungsberech-tigten schriftlich bestätigt. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Verlän-gerung der Nutzungsdauer erfolgen kann, trifft der Friedhofsträger.
(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbeleg-ten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zu-rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zu-stimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit mög-lich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflege-gebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(16) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder bei Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten über die Verwendung, Ge-staltung oder Pflege einer Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Wahlgrabstätte untersagen oder Zwi-schenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von der ge-bührenpflichtigen bzw. nutzungsberechtigten Person zu tragen.
(17) In Erdwahlgrabstätten können ein Sarg und eine Urne oder anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Alle alten Grabnutzungsrech-te, die eine Belegung der Grabstätte mit einem Sarg und zwei Urnen oder mit bis zu vier Urnen vorsehen, sind von der Regelung in Satz 1 nicht be-troffen; in diesem Fall behält die nutzungsberechtigte Person den An-spruch auf die bisherige Belegungsmöglichkeit.
Friedhofssatzung 7.4.1 (18) Nach der Beisetzung wird auf der Grabstättet ein Erdhügel ausgebildet, welcher frühestens nach 6 Wochen abgeräumt wird.
§ 19 - Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Rei-he nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) zur Beisetzung einer Asche überlassen werden. Urnenreihengrabstätten kön-nen auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. An Urnen-reihengräbern wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verlie-hen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Ur-nenreihengrabstätte wird jeweils nur eine Urne beigesetzt. Die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnenreihengrabstätte ist durch die gebühren-pflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. Diesbezüglich gilt § 18 Abs. 14 entsprechend. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
(2) Bei anonymen Urnenreihengrabstätten handelt es sich um Gemein-schaftsanlagen, die durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist von 30 Jahren gepflegt und unterhalten werden. Die anteiligen Pflegekosten sind in der Nutzungsgebühr enthalten. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Die Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier. Mit der Überführung zum Krematorium nach der Trauerfeier haben die Angehörigen keinen weiteren Zutritt mehr. Die Urnenbeisetzung wird durch Mitarbeitende des Friedhofsträgers ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m. Eine anonyme Bestattung erfolgt, wenn dies schriftlich bestimmt worden ist oder durch die totenfürsorgeberechtigte Person veranlasst wurde.
(3) In halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen im Beisein der Angehörigen beigesetzt. Die Friedhofsträger übernimmt auf Wunsch der totenfürsorgeberechtigten Person die einheitliche Namens- und Daten-nennung an geeigneter Stelle. Stille Beisetzungen sind möglich. Im Übri-gen gelten die Bestimmungen aus § 19 Abs. 2. Die Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Grabschmuck darf nur am Gemeinschafts-grabmal abgelegt werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird vom Fried-hofsträger gestaltet und kann nach dessen Ermessen umgestaltet werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen und deren Lage nach Rücksprache mit der erwerbenden Person in dafür vorgesehenen Feldern bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu drei Aschen beigesetzt werden. Alle alten Grabnutzungs-rechte, die eine Belegung der Grabstätte mit bis zu vier Urnen vorsehen, sind von dieser Regelung nicht betroffen; in diesem Fall behält die nut-zungsberechtigte Person den Anspruch auf die bisherige Belegungsmög-lichkeit. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden grundsätzlich anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Ge-
Friedhofssatzung 7.4.1 bührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Fried-hofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. Urnenwahlgrabstätten kön-nen außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien) eingerichtet wer-den. Die vorsorgliche Reservierung einer Urnenwahlgrabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtli-chen Pflegepauschale möglich. Im Übrigen geltend die Regelungen des
§ 18 Absätze 2 undd 4 bis 10 entsprechend.
(5) Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege werden vom Friedhofsträger an-gelegt und gepflegt. In der für die Beisetzung zu entrichtenden Nutzungs-gebühr sind die anteiligen Pflegekosten für den Zeitraum der 30-jährigen Ruhefrist enthalten. Privater Blumenschmuck in Form einer Steckvase oder einer bepflanzten Schale ist möglich. Die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnenrei-hengrabstätte ist durch die gebührenpflichtige Verlängerung des Nut-zungsrechts möglich. Diesbezüglich gilt § 18 Abs. 14 entsprechend. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich. Eine individuelle Bepflanzung der Grabfläche ist nicht zulässig und wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt und ersatzlos entsorgt. Auch die Entfernung des Bodendecker/der bodendeckenden Bepflanzung ist nicht zulässig und wird umgehend durch die Mitarbeitenden der Friedhofsverwal-tung neu bepflanzt.
(6) Die verstorbene Person wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs (Aschenstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Gra-beinfassungen sind nicht zulässig. Grabschmuck kann an einem/r dafür eingerichteten Ritualplatz/Fläche an der Seite des Aschenstreufeldes abge-legt werden.
(7) Im Urnenhain können Urnen in Reihengrabstätten beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Zeit der Totenruhe von 30 Jahren. Die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. Bei Missachtung ist der Friedhofsträger befugt, Grabschmuck ohne vorherige Ankündigung er-satzlos zu entfernen und zu entsorgen. Aschenkapsel und Überurne (Schmuckurne) dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine vorsorgliche Reservierung ist nicht möglich.
(8) Die Baumbestattung auf den Friedhöfen bietet pro Bestattungsbaum 8 bis 16 Begräbnisplätze an und wird als Reihengrabstätte geführt. Im Übri-gen gelten die Bestimmungen aus § 19 Abs. 1. Die Urnen werden in der Rasenfläche vor dem Baum beigesetzt. Die gesamte Fläche wird durch den Friedhofsträger bepflanzt oder abgemulcht und gepflegt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf der Mulchfläche vor dem Grabstein möglich. Eine Bepflanzung der Grabfläche ist nicht zulässig. Eine vorsorgliche Reservie-rung eines Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Grabmale bzw. Grab-malarten (Findling oder Stele) sind bereits vorgegeben. Das Aufstellen ei-nes hiervon abweichenden Grabmals ist nicht möglich.
Friedhofssatzung 7.4.1 (9) Im Findlingswald (Nordfriedhof, im Bereich Poggenmühle) können Urnen im naturbelassenem Bereich im Wald zwischen Bäumen beigesetzt werden und werden als Reihengrabstätten geführt. Eine Bepflanzung der Grabstät-te ist nicht gestattet. Grabschmuck ist lediglich in Form von max. einer Steckvase geduldet. In diesem Bereich sind ausschließlich Findlinge als Grabmale zulässig. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich.
(10) Im Kolumbarium können Urnen in Doppel- oder Einzelkammern beige-setzt werden. Eine Doppelkammer wird als Urnenwahlgrab für die Beiset-zung von zwei Urnen angeboten – es gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Ein-zelkammern unterliegen den Bestimmungen von Urnenreihengräbern - § 19 Abs. 1 ist zu beachten. Privater Blumenschmuck in Form einer Steck-vase oder einer bepflanzten Schale ist möglich und darf nur an den Seiten des Kolumbariums abgelegt werden. Die vorsorgliche Reservierung einer Grabstätte für einen zukünftigen Todesfall ist gegen Entrichtung einer jährlichen privatrechtlichen Pflegepauschale möglich.
(11) Nach Ablauf der Nutzungszeit im Kolumbarium werden die Urnen anonym in der Nähe des Kolumbariums beigesetzt.
(12) Der Friedhofsträger ist befugt, Aschen, die innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen nicht beigesetzt worden sind, vorläufig in einer Urnenrei-hengrabstätte beizusetzen. Die entstehenden Kosten trägt die nach dem Bestattungsgesetz NRW zur Bestattung verpflichtete Person.
(13) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erdwahlgrabstätten ent-sprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 20 - Gruftanlagen
(1) Wahlgrabstätten können ober- und unterirdisch zu Gruften ausgebaut werden. Der Ausbauplan ist dem Friedhofsträger in zweifacher Ausferti-gung zur Genehmigung vorzulegen. Offene Aufstellung ist nur bei dicht schließenden Metallsärgen zulässig.
(2) Gruftanlagen sind in den dafür ausgewiesenen Abteilungen und Feldern nach den Regeln der Technik und den entsprechenden Normen fachgerecht herzustellen. Eine entsprechende statische Berechnung ist dem Grabmal-plan beizulegen. Die Gruftanlagen sind wasserdicht herzustellen. Die örtli-chen Bauvorschriften sind zu beachten.
(3) Eine unterirdische Gruft ist mindestens 30 cm unter dem Geländeniveau mit einem mehrteiligen Deckel herzustellen.
(4) Die Maße der Gruft müssen den Maßen der erworbenen Grabstätte ent-sprechen. Soweit die Maße der erworbenen Grabstätte hierfür nicht ausrei-chen, sind zusätzlich weitere Grabstätten zu erwerben, bis der tatsächliche Platzbedarf erreicht ist.
Friedhofssatzung 7.4.1 (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Das Öffnen einer vorhandenen Gruft übernimmt nicht der Friedhofsträger. Die nötigen Maßnahmen zur Öffnung müssen durch den Nutzungsberech-tigten veranlasst werden. Grüfte dürfen nur durch eine fachlich geeignete Firma, z.B. Steinmetzbetrieb, geöffnet oder geschlossen werden.
(7) Für Gruftanlagen gelten im Übrigen die Regelungen des § 18 Absätze 1, 4 bis 5, 7 bis 10, 14 und 16 entsprechend.
§ 21 - Gestaltete Sonderfelder
Entfallen
§ 22 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (ein-zeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 23 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätz-lichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 24 - Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Fried-höfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadt- oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemei-nen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Er-werb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
Friedhofssatzung 7.4.1 (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Abtei-lungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten insbesondere für den in der Grundanlage unter Denkmalschutz gestellten Nordfriedhof.
VI. Grabmale
§ 25 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale sowie deren Inschriften müssen der Würde des Ortes entspre-chen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Ins-besondere sind neue Grabmale auf benachbarte abzustimmen. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen.
(2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-beinfassungen und deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit vorhe-riger Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig. Dies gilt auch für provi-sorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind.
(3) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 bei dem Friedhofsträger rechtzeitig – in jedem Fall vor Ausführung der Arbeiten - zu beantragen. Aus dem Antrag müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbrin-gung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesba-ren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugs-maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vorschriften der Friedhofssatzung nicht eingehalten sind.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Na-turstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Ar-beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne Formen von Kin-derarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vor-zulegen.
Friedhofssatzung 7.4.1 (7) Der Friedhofsträger kann künstlerisch wertvolle Grabmale und Plastiken zulassen, sofern sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Maße richten sich nach der Örtlichkeit.
(8) Ohne Genehmigung aufgestellte und nicht den genehmigten Zeichnungen entsprechende Grabmale können auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt werden.
(9) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Zusätzliche Kissensteine können in begründeten Ausnahmen vom Friedhofsträger genehmigt wer-den. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht län-ger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet wer-den.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erzielung einer harmonischen Gesamt-wirkung für die Friedhöfe oder Friedhofsteile Richtlinien über die Gestal-tung der Grabmale erlassen und diesbezüglich Anordnungen treffen.
(11) Die Anbringung von kompletten Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn die nutzungsberechtigte Person durch Vorlage eines durch einen öffentlich be-stellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nach-weist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Leichnams innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababde-ckung nicht zu erwarten ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage ei-nes Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor An-meldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. Aus gestalterischen Gründen kann der Friedhofsträger eine Abdeckung von maximal 1m² pro Grabstätte zulassen. Urnengräber können in Urnenreihengrabfeldern und Urnenwahlgrab-feldern komplett abgedeckt werden.
§ 26 - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlich den nachfolgenden erhöhten Anforderungen entsprechen. Es dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Die Ver-wendung von Tropenhölzern ist nicht zulässig.
(2) Für die nachstehend bezeichneten Grabstätten gelten jeweils folgende Grundtypen und Maße: a) Grabmale für Reihengrabstätten
aa) für Verstorbene über 13 Jahre Stelen und Kreuze Höhe nicht über 0,90m
Friedhofssatzung 7.4.1 Breite nicht über 0,60m
Grabmale mit und ohne Sockel Höhe nicht über 0,90m Breite nicht über 0,60m Mindeststärke 0,16m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45m Stärke nicht unter 0,10m
bb) für Verstorbene bis 13 Jahre (Kinderreihengrabstätten) Stelen oder Kreuze Höhe nicht über 0,60m Breite nicht über 0,40m
Grabmale mit und ohne Sockel Höhe nicht über 0,60m Breite nicht über 0,40m Mindeststärke 0,14m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45m Stärke nicht unter 0,10m
cc) für Rasenreihengrabstätten
Kleine Grabplatte max. 40 cm x 40 cm, in den Rasen eingelassen, Beschriftung nicht erhaben, Grabplatte überfahrbar, gedeckte Farbe, Naturstein
b) Grabmale für Wahlgrabstätten
Stelen oder Kreuze Höhe von 0,80 bis 1,40m Breite nicht über 0,65m Tiefe nicht unter 0,10m
Doppelkreuze Höhe von 0,80 bis 1,40m Breite nicht über 1,20m
Grabmale mit Sockel (Einzelplatz) Höhe von 0,60 bis 1,00m Breite nicht über 0,80m Tiefe nicht unter 0,12m Sockelhöhe nicht über 0,15m
Grabmale mit Sockel (mehrere Grabstellen) Höhe von 0,70 bis 1,40m Breite nicht unter 0,65m Tiefe nicht unter 0,12m Sockelhöhe nicht über 0,15m
Friedhofssatzung 7.4.1 Kleine Grabplatten oder Namenssteine bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m Mindeststärke 0,12m
c) Grabmale für Urnenplätze
Grabmale ohne Sockel Höhe nicht über 0,60m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45 m Stärke nicht unter 0,10m
d) Grabmale für Urnenreihengrabstätten inkl. Pflege Stelen Höhe nicht über 0,60 m Breite nicht über 0,40 m
Kleine Grabplatten und Kissensteine Größe 0,50 m x 0,45 m Stärke nicht unter 0,10m
Eine vollflächige Abdeckung der Grabfläche ist nicht zulässig.
(3) Grabmale aus Harthölzern – es gilt § 26 Abs.1 - sind nur zulässig, wenn es die Umgebung gestattet und wenn eine künstlerische Gestaltung gewähr-leistet ist. Die Grabmale dürfen nur naturalisiert sein, die Beschriftung muss vertieft oder erhaben sein.
(4) Findlinge sind gestattet und haben sich in der Größe den übrigen Grabma-len in den jeweiligen Grabfeldern anzupassen. Die Maße dürfen die der Kissensteine für die jeweiligen Grabstätten nicht überschreiten.
(5) Nicht gestattet sind:
a) Natursteinsockel aus anderem Material und Farbe als das Grabmal selbst,
b) Kunststeinsockel für Natursteingrabmale,
c) Grabmale aus gegossener Zementmasse,
d) Kunststeine jeglicher Art,
e) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
f) Ölfarbenanstrich bei Steingrabmalen,
g) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
h) spiegelnde Glas- und Marmorplatten und
i) Schriftausmalungen, die in starkem Kontrast zur Farbe des Denkmals stehen, z. B. Gold- und Silberschriften.
Friedhofssatzung 7.4.1
§ 27 - Gestaltungsvorschriften für Grabfelder von nicht christlichen
Religionsgemeinschaften
Die Grabmale dieser Abteilungen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich den Anforderungen dieser Satzung. Auf Antrag kann der Friedhofs-träger zur Berücksichtigung der jeweiligen Bestattungskultur und religionsbe-dingter Rituale und Gestaltungsmerkmale der Gräber jedoch Ausnahmen zulas-sen, wenn die Verkehrssicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen An-lagen durch den Nutzungsberechtigten gewährleistet ist.
§ 28 - Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 29 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der nutzungsberechtigten Person sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung – aktualisiert im Februar 2019 - einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-beinfassungen darf nur noch durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sin-ne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über ei-nen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflicht-versicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgeset-zes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Eu-ro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfü-gen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungs-gleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haft-pflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme be-gleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 30 - Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die nutzungsberechtigte Person in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis
Friedhofssatzung 7.4.1 bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet die nutzungsberechtigte Person dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahr-lässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen An-lagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nut-zungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsbe-rechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten aufzube-wahren; anschließend gilt § 31 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Ist die nut-zungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei-nem Monat aufgestellt wird.
(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwal-tungsakt durchzusetzen.
§ 31 - Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sons-tige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungs-rechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-sungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvoll-streckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigen-tum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungs-rechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen bauli-chen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und § 28 geregelten Verhal-tenspflichten gelten die Regelungen in § 30 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und § 30 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(4) Grabeinfassungen und Grabmale, die den Bestattungsbetrieb beeinträchti-gen, sind vor Beginn der Grabarbeiten von der nutzungsberechtigten Per-son zu entfernen. Diese kann bereits im Trauergespräch durch den Bestat-ter darauf hingewiesen werden oder wird unmittelbar nach Bekanntgabe
Friedhofssatzung 7.4.1 der zu belegenden Grabstätte durch den Friedhofsträger dazu aufgefor-dert, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die an Grabeinfassungen und Grabmalen im Zu-sammenhang mit Beerdigungsarbeiten auf der Grabstelle entstehen, die nicht rechtzeitig entfernt wurden, außer es handelt sich um grobe Fahrläs-sigkeit bei der Ausführung der Arbeiten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 - Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 23 Abs. 1 herge-richtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt ent-sprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt wer-den.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Nutzung und Bepflanzung der Grabstätte darf nur innerhalb der Grab-fläche erfolgen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt-nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet (auch Hausmittel wie z.B. Essig, Salz, Zitronensäure oder Natron sind unzulässig). Auf großflächige Abdeckungen mit Kies ist zu verzichten.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauer-gebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und der Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht ver-wendet werden. Ebenfalls unzulässig sind Voll- oder Teilabdeckung der Grabfläche mit Vlies oder Folien als Unterlage bei Kiesabdeckungen. Auch eine Abdeckung mit Kunstrasen-(Teppichen) und Glassteinen ist unzuläs-sig. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Ge-genstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten kann aufgrund einer mit dem Friedhofsträger abzuschließenden Vereinbarung dauerhaft oder für
Friedhofssatzung 7.4.1 einen bestimmten Zeitraum von diesem gegen Entgelt übernommen wer-den.
(9) Gewerbetreibende dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Friedhofs-trägers Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an den Grabstätten durchfüh-ren.
(10) Bäume und Sträucher gehen mit ihrer Pflanzung auf dem Friedhof in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die maximale Höhe für Gehölze auf Grabstätten beträgt: o Urnengräber max. 1,00m, o Erdreihengrabstätten max. 1,50m, o Erdwahlgrabstätten max. 2,00m Auch eine Breite über die Grabeinfassung heraus ist nicht zulässig.
(11) Der Friedhofsträger kann das Anpflanzen bestimmter Sträucher, Bäume und anderer Gewächse auf dem Friedhof oder auf bestimmten Teilen des Friedhofs untersagen. Der Friedhofsträger ist befugt Bäume, Sträucher und Koniferen, die infolge ihres Alters unansehnlich werden oder zu dicht ste-hen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten einwirken oder das Gesamtbild des Friedhofs beeinträchtigen, zu entfernen oder durch Umpflanzen oder Beschneiden derselben Abhilfe zu schaffen.
(12) Die Errichtung von Einfriedungen und Eingangspforten auf den Grabstätten ist nicht erlaubt. Als Trittplatten dürfen nur angeraute Platten aus Weser-Sandstein und dem Grabmal angepasstem Material Verwendung finden. Bänke dürfen auf Grabstätten nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers aufgestellt wer-den.
Friedhofssatzung 7.4.1
§ 33 - Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers an die nutzungsberechtigte Person nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der nut-zungsberechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzu-nehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Rege-lungen in § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 30 Abs. 5entsprechend mit der Maß-gabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 3 drei Monate nicht un-terschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Fried-hofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Er-hebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 30 Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Ist die für die Herrichtung oder Pflege der Grabstätte verantwortliche Per-son nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine örtli-che Bekanntmachung. Diese erfolgt durch Aushang am Friedhof und/oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger
a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern die Grabstätte abräu-men, einebnen und mit Rasen einsäen lassen;
b) bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wie in Abs. 1 verfah-ren. Auch eine Einebnung und Raseneinsaat ist unter Berücksichti-gung und Wahrung der Totenruhe möglich.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 - Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestat-tung oder Beisetzung. Auf dem Nord- und Südfriedhof stehen Kühlräume zur Verfügung.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Beglei-tung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsbehördli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Ver-storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankhei-ten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.
Friedhofssatzung 7.4.1 Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 - Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofska-pelle / Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorge-sehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der totenfürsorgeberechtigten Person kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die verstorbene Person an einer ansteckenden, meldepflichti-gen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der öffentlichen Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die ver-storbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelit-ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss ge-währleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 - Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Per-sonen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich als Besucher*in entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Fried-hofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsperso-nals nicht befolgt,
2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 3 missachtet,
3. entgegen § 7 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
Friedhofssatzung 7.4.1 4. als Gewerbetreibende a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zei-ten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzu-lässig lagert, e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsge-mäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 14 Abs. 6 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 25 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
8. entgegen § 25 Abs. 3 oder § 25 Abs. 5 Unterlagen nicht vorlegt,
9. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
10. entgegen § 29 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Gra-beinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungs-schutz verfügt,
11. entgegen § 30 Abs. 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in ver-kehrssicherem Zustand erhält,
12. entgegen § 31 Abs. 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grab-male oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
13. entgegen § 32 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
14. entgegen § 32 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungs-mittel verwendet,
15. entgegen § 32 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbe-sondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
Friedhofssatzung 7.4.1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 38 – Aufgaben, die nicht vom Friedhofsträger durchgeführt/über-
nommen werden
Die nachfolgenden aufgelisteten Aufgaben werden nicht durch den/die Friedhofs-träger*in durchgeführt:
a) die Einlieferung einer verstorbenen Person in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofs,
b) das Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier zu dem Zweck der Abschiednahme durch die Angehörigen; § 34 Abs.2 und § 35 Abs.2 sind zu beachten,
c) die Öffnung des Sarges oder Transportbehältnisses an der Grabstätte für die Grablegung bei einer Tuchbestattung,
d) die Grablegung einer verstorbenen Person in die Grabstätte,
e) die Entsorgung des Sarges oder Transportbehältnisses.
§ 39 - Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des/der Friedhofsträgers*in sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen des Friedhofsträgers nach dieser Satzung sind Gebühren zu entrichten, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Es gilt die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
§ 40 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden vom 25.06.2020 außer Kraft.
Änderungen:
Satzung vom
betroffene Vorschriften veröffentlicht am in Kraft ab
07.12.2023
27.05.2026 §§ 2, 7,14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 26, 31, 32, 33
§§ 2, 11, 15, 16, 26 11.12.2023
30.05.2026 01.01.2024
01.06.2026
Satzung für das ausgewiesene Grabfeld für islamische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen (2022, i.K. 01.01.2023)
Satzung islamisches Grabfeld 7.4.3
Satzung für das ausgewiesene Grabfeld für islamische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen vom 19.12.2022 Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Be-stattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) – jeweils in der zurzeit gel-tenden Fassung – hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ih-rer Sitzung am 08.12.2022 folgende Satzung für das ausgewiesene Grabfeld für islamische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Neben der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Min-den gilt ergänzend diese Satzung für das ausgewiesene Grabfeld für isla-mische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen, sofern sie von den Regelungen der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden abweicht.
(2) Diese Satzung gilt ausschließlich für den Bereich des ausgewiesenen Grab-feldes für islamische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen.
§ 2 Nutzungsberechtigung
Auf dem Grabfeld können ausschließlich Personen muslimischen Glaubens beige-setzt werden.
§ 3 Durchführung der Beisetzung
(1) Beigesetzt wird ausschließlich in Erdreihen- sowie Erdwahlgrabstätten.
(2) Die Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal geöffnet und mit ei-nem Verbaukasten gesichert. Die Tiefe des Grabes liegt dabei bei ca. 1,60 m.
(3) Bei sargloser Grablegung hat die nutzungsberechtigte Person das Bestat-tungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer im geschlossenen Sarg erfolgen. An der Grabstätte kann der Sarg geöffnet, der Leichnam im Leichentuch entnommen und von den Trauergästen bestattet werden. Hierzu steigen bis zu drei Personen in die Grabstätte, nehmen die verstor-bene Person entgegen und betten sie, auf der rechte Seite liegend, mit dem Gesicht nach Mekka gewandt. Der Körper der verstorbenen Person wird mit schräggestellten Brettern geschützt, bevor das Grab verfüllt wird. Satzung islamisches Grabfeld 7.4.3
(4) Das Verfüllen der Grabstätte kann durch die Angehörigen und Trauergäste erfolgen, ansonsten wird diese Aufgabe durch das Friedhofspersonal erle-digt. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Verbaukasten frei bleibt, damit dieser im Anschluss vom Friedhofspersonal mit dem Friedhofsbagger her-ausgezogen werden kann. In Rücksprache mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut wird vereinbart, ob die Grabstätte im Anschluss der Trauerfeier oder im Beisein der Trauergäs-te durch das Friedhofspersonal geschlossen wird. Wenn das Grab im Bei-sein der Trauergesellschaft geschlossen wird, muss sich diese außerhalb des Bewegungsradius des Friedhofsbaggers befinden. Im Zuge der Ver-kehrssicherheit ist das Friedhofspersonal befugt, während des Schließens den Bereich um den Bagger herum abzusperren. Da das Friedhofspersonal während der Dauer der Trauerfeier mit anderen Aufgaben der Friedhofsverwaltung betraut ist, ist vor dem Schließen des Grabes durch das Friedhofspersonal mit Wartezeiten bis zu einer halben Stunde zu rechnen.
(5) Den Trauergästen ist es gestattet, an der geschlossenen Grabstätte einen Hügel gemäß ihrer religiösen Tradition auszuformen. Hierfür ist nur der vor Ort vorhandene Grabaushub zu nutzen.
(6) Durch die Friedhofsverwaltung werden eine Leiter zum Einstieg in die Grabstätte sowie Schaufeln zum Schließen der Grabstätte bereitgestellt.
§ 4 Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Bei dem Grabfeld handelt es sich um einen in sich geschlossenen Bereich, der mit Hecken abgegrenzt ist.
(2) Durch die vorgeschriebene Ausrichtung der verstorbenen Person Richtung Mekka ergibt sich eine einseitige Anordnung der Grabstätten, sodass die einzelnen Grabreihen durch Wege getrennt sind und eine ansonsten übli-che Hinterpflanzung entfällt. Die Gestaltung der Grabflächen ist ebenfalls so vorzunehmen, dass die Wegebeziehungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Im Weiteren unterliegt das Grabfeld den allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten nach §23, § 24, § 25 sowie § 26 der Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden.
§ 5 Pflege der Grabstätten
Grabpflege ist nach islamischer Tradition nicht vorgesehen. Von den Vorgaben der Friedhofssatzung laut §32 Abs. (1-2) sowie (4-5) kann daher abgewichen werden, so lange hierdurch weder die Arbeiten des Friedhofspersonals, andere Personen, die das Grabfeld besuchen oder nutzen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Wird hiergegen verstoßen, so findet § 33 der Friedhofs-satzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Minden entsprechend Anwendung. Satzung islamisches Grabfeld 7.4.3
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Minden?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Minden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!