🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
**Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Stemwede vom 08.12.2021**
| Datum der Satzung bzw. Änderung | Änderungen | Tag des Inkrafttretens | Tag der Bekanntmachung |
|---|---|---|---|
| 08.12.2021 | Neufassung | 01.01.2022 | 17.12.2021 Amtsblatt 15/2021, lfd. Nr. 32 |
| 07.12.2023 1. Änderungssatzung | §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 | 01.01.2024 | 15.12.2023 Amtsblatt 11/2023, lfd. Nr. 43 |
| 27.02.2025 2. Änderungssatzung | §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 | 01.03.2025 | 28.02.2025 Amtsblatt 4/2025, lfd. Nr. |
| 12.12.2025 3. Änderungssatzung | §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 | 01.01.2026 | 19.12.2025 Amtsblatt 21/2025 |
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Stemwede in seiner Sitzung am 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen, der von ihr verwalteten Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Stemwede (Friedhofsordnung) werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2
Nutzungsgebühren
Die Nutzungsgebühren für den Erwerb betragen für
1 Reihengrabstätten
| a) für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
|---|---|
| b) für Verstorbene vom vollendeten | 1.100,00 € |
| 5. Lebensjahr an | |
|---|---|
| c) Urnenreihengrabstätten | 525,00 € |
| d) Anonymes Reihengrab | 1.250,00 € |
| e) Anonymes Urnenreihengrab | 1.050,00 € |
| f) Pflegefreie Reihengrabstätten (Rasengräber) einschl. Grabplatte | 2.000,00 € |
| g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (Rasengräber) einschl. Grabplatte | 1.350,00 € |
| h) Pflegefreies Baumgrab (Urnenreihengrab) einschl. Grabplatte | 1.200,00 € |
| i) Halbanonymes Reihengrab einschl. Grabplakette | 1.600,00 € |
| j) Halbanonymes Urnenreihengrab einschl. Grabplakette | 1.000,00 € |
2 Wahlgrabstätten je Grabstelle
| a) für Erdbeisetzungen | 550,00 € |
|---|---|
| b) für Urnenbeisetzungen | 450,00 € |
| c) Pflegefreies Wahlgrab (Rasengrab) einschl. Grabplatte | 1.550,00 € |
| d) Pflegefreies Urnenwahlgrab (Rasengrab) einschl. Grabplatte | 1.200,00 € |
| e) Pflegefreies Baumgrab (Urnenwahlgrab) einschl. Grabplatte | 1.175,00 € |
| Wird das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte nicht für die volle Nutzungsdauer |
verlängert, wird die Gebühr taggenau abgerechnet.
Beim Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte beträgt die Gebühr 1/30 der jeweiligen Nutzungsgebühr pro Jahr Nutzungsdauer.
Bei Verlängerung / Wiedererwerb des Nutzungsrechts für eine Wahlgrabstätte für 7 und mehr Grabstellen (Erdbeisetzungen) wird die Nutzungsgebühr wie für eine sechsstellige Grabstätte berechnet.
In den Nutzungsgebühren sind - außer für Wahlgrabstätten nach den Ziff. 2. a) und b) - die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Laufzeit in einer Summe enthalten.
§ 3
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen für
| a) Wahlgrabstätten je Grabstelle für | 30,89 € |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrab je Grabstelle | 35,45 € |
Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen mit 7 und mehr Grabstellen wird die Unterhaltungsgebühr nach der Anzahl der belegten Grabstellen erhoben, jedoch wird die Gebühr mindestens wie für sechsstellige Grabstätten berechnet. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jährlich nach schriftlicher Zahlungsaufforderung zu entrichten, sie kann mit anderen Abgaben angefordert werden.
Bei gewöhnlichen und vorzeitigen Rückgaben der Wahlgrabstätte ist eine monatsgenaue Abrechnung möglich.
Die Unterhaltungsgebühren für bestehende Wahlgrabstätten können nicht im Voraus gezahlt (abgelöst) werden.
§ 4
Bestattungsgebühren
Die Leistungen sind
Ausheben und Zufüllen der Gruft,
die Herrichtung eines Nothügels mit Auflegen der Kränze.
Die Bestattungsgebühren betragen im Einzelnen:
| a) für einen Sarg | 1.174,00 € |
|---|---|
| b) für eine Urne | 298,00 € |
| c) für die Beisetzung einer Totgeburt oder einer aus Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht | 461,00 € |
| Außerdem sind die durch die Bestattung notwendig |
gewordenen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabmalen, Einfassungen usw.) und die zur Beseitigung von Beschädigungen der Anpflanzungen auf den benachbarten Begräbnisplätzen entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen, der Aufbahrungshallen, der Leichenwagen und der Leichenkammern
| a) Benutzung der Friedhofskapelle und des Leichenwagens | 700,00 € |
|---|---|
| b) Benutzung einer Leichenkammer je angefangener Tag | 105,00 € |
§ 6
Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen
- 1. Für die Umbettung und Ausgrabung eines Sarges werden Gebühren in Höhe von 1.436,00 € erhoben. Zusätzlich sind erforderliche Nebenarbeiten in Höhe der entstandenen Selbstkosten zu erstatten.
- 2. Für die Umbettung und Ausgrabung einer Urne beträgt die Gebühr 379,00 €.
§ 7
Sonstige Gebühren
| 1. | Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 30,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Einebnung einer Grabstätte einschl. Beseitigung des Grabsteins und der Grabeinfassung bei vorzeitiger und gewöhnlicher Rückgabe des Nutzungsrechtes | Nach tatsächlichem Aufwand |
| 3. | Abräumen einer Grabstelle einschl. Entfernen der Kränze und Beseitigung des Nothügels | 161,00 € |
| 4. | Ausstellen einer Berechtigungskarte gem. § 6 der Friedhofssatzung, jährlich | 30,00 € |
| 5. | Rückgabegebühren vor Ablauf der Ruhezeit von Grabnutzungsrechten je Jahr und Grabstelle | 67,27 € |
| 6. | Pflegerische Ersatzmaßnahmen | Nach tatsächlichem Aufwand |
| 7. | Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. |
§ 8
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt odereine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
§ 9
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch besonderen Bescheid erhoben und an dem im Heranziehungsbescheid genannten Termin fällig.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Stemwede vom 03.11.2016 außer Kraft.