📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.12.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp vom 21.12.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
D 5
Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp vom 21.12.2022
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Espelkamp in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung männliche Bezeichnungen ver-wendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese für Frauen in der entsprechenden weiblichen Form und für Intersexuelle gelten.
§ 1
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebüh-ren zu entrichten, die für die genannten Leistungen wie folgt festgesetzt werden:
Nr. Art der Leistung Gebühr A) Sargbestattungen
- 1. Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten 1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen ab 6. Lebensjahr 2.214,00 € 1.2 Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 771,00 € 1.3 Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen im Rasengrabfeld mit Platte 2.700,00 € 1.4 Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen im Rasengrabfeld mit Stele 2.700,00 € 1.5 Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen im Rasengrabfeld mit Kissenstein 2.977,00 €
- 2. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten 2.1 Überlassung einer Wahlgrabstätte für Verstorbene pro Grabstelle 2.952,00 €
- 2.1.1. Verlängerung des Nutzungsrechtes jährlich pro Grabstelle 74,00 € 2.2 Überlassung einer Wahlgrabstätte für zwei Verstorbene im Rasengrabfeld mit Platte 6.799,00 €
- 2.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechtes jährlich pro Grabstelle 138,00 € 2.3
Überlassung einer Wahlgrabstätte für zwei Verstorbene im Rasengrabfeld mit Stele 6.799,00 €
- 2.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Grabstelle 138,00 € 2.4 Überlassung einer Wahlgrabstätte für zwei Verstorbene im Rasengrabfeld mit Kissenstein 7.537,00 €
- 2.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Grabstelle 153,00 €
B) Urnenbestattungen
- 1. Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten 1.1 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für einen Verstorbenen 518,00 € 1.2 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für einen Verstorbenen im Rasengrabfeld mit Platte 599,00 € 1.3 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für einen Verstorbenen im Rasengrabfeld mit Stele 599,00 €
- 2. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten 2.1 Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Verstorbene 518,00 €
- 2.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Urnenwahlgrabstätte 26,00 € 2.2 Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Verstorbene im Rasengrabfeld mit Platte 599,00 € 2.2.1 Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Urnenwahlgrabstätte
26,00 € 2.3 Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Verstorbene im Rasengrabfeld mit Stele 599,00 €
- 2.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Urnenwahlgrabstätte 26,00 €
C) Anonyme Bestattungen 1.1 Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte für einen Verstorbenen 324,00 €
D) Baumbestattungen 1.1 Überlassung einer Baumgrabstätte für einen Verstorbenen 378,00 € 1.2 Überlassung einer Baumgrabstätte für zwei Verstorbene mit Stele 555,00 €
- 1.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts jährlich pro Baumgrabstätte 25,00 €
E) Bestattungsgebühren 1.1 Sargbestattung für einen Verstorbenen 913,00 € 1.2 Urnenbestattung für einen Verstorbenen 365,00 €
F) Gebühren für Aus- und Umbettung 1.1 Ausbettung einer Leiche im Sarg für einen Verstorbenen 2.056,00 € 1.2 Um-/Einbettung einer Leiche im Sarg für einen Verstorbenen 2.056,00 € 1.3 Ausbettung einer Urne für einen Verstorbenen 686,00 € 1.4 Um-/Einbettung einer Urne für einen Verstorbenen 686,00 €
G) Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapellen 1.1 Benutzung der Friedhofskapelle je Trauergottesdienst 369,00 €
H) Gebühr für die Nutzung der Leichenkammer und des Kühl-/Sezierraumes 1.1 Benutzung einer Leichenkammer mit Kühl-/Sezierraum je Sterbefall 299,00 €
I) Gebühr für die Abräumung einer Grabstätte 1.1 Abräumung einer Sarg Grabstätte 266,00 € 1.2 Abräumung einer Urnen Grabstätte 53,00 €
J) Gebühr für Grabmalgenehmigungen 1.1 Genehmigung eines Grabmals 129,00 €
K) Gebühr für die Nutzung der Friedhofseinrichtung an Samstagen 1.1 Nutzung der Friedhofseinrichtung an Samstagen 321,00 €
§ 2
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Friedhofseinrichtung benutzt wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch.
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Ge-bührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2022, in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp (Friedhofssatzung) vom 21.12.2022 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
H 4
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp vom 21.12.2022
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buch-stabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2021 (GV NW S. 1072), hat der Rat der Stadt Espelkamp am 10.12.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung männliche Bezeichnungen ver-wendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese für Frauen in der entsprechenden weiblichen Form und für Intersexuelle gelten.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Espelkamp gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof „Waldfriedhof” im Stadtzentrum
b) Friedhof „Alter Postweg“ im Stadtteil Altgemeinde Espelkamp
c) Friedhof im Stadtteil Frotheim
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Espelkamp.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten). Darüber hin-aus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammen-den Embryonen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder ei-ner anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahl-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahl-grabstätte zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstät-ten) bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstor-benen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzutei-len.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofstei-len hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Besuchszeit auf dem Friedhof ist an keine Uhrzeit gebunden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern sowie Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu be-fahren - ausgenommen sind Kinderwagen, Handkarren, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahr-zeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträ-gers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine geführt werden.
(3) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher schrift-lich anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vor-herigen Zulassung durch den Friedhofsträger. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
bzw. (bei An-tragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschafts-kammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller ei-nen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-weist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewer-betreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulas-sung und der Mitarbeiterausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Ver-langen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder grob fahrlässig verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ab 7.00 Uhr ausgeführt wer-den. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeits-zeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbei-ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gerei-nigt werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mah-nung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset-zungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regel-mäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- 1. Für Särge sind folgende Bestattungszeiten auf den Friedhöfen einzuhalten:
- a) Friedhof „Waldfriedhof“:
10:30 Uhr und 13:00 Uhr
b) Friedhof „Alter Postweg“:
10:30 Uhr und 13:00 Uhr
c) Friedhof Frotheim:
11:00 Uhr und 13:30 Uhr
- 2. Für Urnen sind folgende Bestattungszeiten auf den Friedhöfen einzuhalten:
- a) Friedhof „Waldfriedhof“:
09:30 Uhr, 11:30 und 14:30 Uhr
b) Friedhof „Alter Postweg“:
09:30 Uhr, 11:30 und 14:30 Uhr
c) Friedhof Frotheim:
09:30 Uhr, 11:30 und 14:30 Uhr Die Bestattung zu anderen Zeiten bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, an-derenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind nur in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Be-stattungen nach muslimischen Glaubensvorgaben (vgl. § 18). (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verän-dert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulo-sehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann sich zur Durchführung dieser Arbeiten Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Bepflanzung durch den Friedhofsträ-ger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsbe-rechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorhe-riger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 11, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem.
§ 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von
Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Särge (§ 13),
b) Wahlgrabstätten für Särge (§ 14),
c) Urnengrabstätten (§ 15),
d) Bestattungen im Rasengrabfeld (§ 16),
e) Baumgrabstätten (§ 17), f) Muslimische Grabstätten (§ 18) Die in Satz 1 genannten Arten der Grabstätten stehen nicht alle auf jedem Friedhof zur Ver-fügung. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, ist der Anlage 1 zu entneh-men. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Friedhofsträger legt die Abmessungen der Grabstätten fest.
§ 13 – Reihengrabstätten für Särge
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihen-grabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Embryos und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Zusätzlich zur Erdbestattung können in einer Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Aschen die Ruhezeit des Erdbestatteten nicht überschreitet.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten für Särge
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 40 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles oder im Vorhinein mit Zustimmung des Friedhofsträgers für die gesamte Grabstätte verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann ohne Todesfall auf Antrag für die gesamte Grabstätte für mindestens 5 Jahre wiedererworben werden. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, ins-besondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn das Nutzungsrecht min-destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Zusätzlich zur Erdbestattung können in einem Wahlgrab bis zu 4 Urnen bestattet werden. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verlei-hungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher ortsüblich hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - h) wird grundsätzlich die älteste Person nut-zungsberechtigt. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine andere Reihenfolge bestimmen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bis-herigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit vor Ablauf der Nutzungszeit zu-rückgegeben werden. An teilbelegten oder belegten Grabstätten kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der letzten Ruhefrist vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Anonymen Urnengrabstätten,
e) Bestattungen im Rasengrabfeld mit Platte für Urnen, f) Baumgrabstätte,
g) Baumgrabstätten mit Stele,
h) Bestattungen im Rasengrabfeld mit Stele für Urnen, In Reihengrabstätten dürfen Aschen nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenrasenreihengrabstätten mit Platte sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Urnenrasenreihengrabstätten mit Stelen sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (5) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden und deren Lage unmittelbar in der Nähe eines Baumes liegt. Die Lage der Grabstätte wird der Reihe nach festgelegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) Anonyme Urnengrabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vorgehalten und der Reihe nach belegt. Die Beisetzung einer Urne in einer anonymen Urnengrabstätte erfolgt nur, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(7) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen bestattet werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte für mindestens 5 Jahre wiedererworben werden.
(8) Urnenrasenwahlgrabstätten mit Platte sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenrasenwahlgrabstät-ten mit Platte bestehen aus zwei Grabstellen, die jeweils mit einer Urne belegt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag entweder einmalig um die Dauer von 20 Jahren oder einmalig um die Dauer der Ruhefrist bei Belegung der zweiten Grabstelle verlängert werden.
(9) Urnenrasenwahlgrabstätten mit Stelen sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenrasenwahlgrabstät-ten mit Stelen bestehen aus zwei Grabstellen, die jeweils mit einer Urne belegt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag entweder einmalig um die Dauer von 20 Jahren oder einmalig um die Dauer der Ruhefrist bei Belegung der zweiten Grabstelle verlängert werden.
(10) Baumgrabstätten mit Stele sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden und deren Lage unmittelbar in der Nähe eines Bau-mes liegt. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Baum-grabstätten mit Stele bestehen aus zwei Grabstellen, die jeweils mit einer Urne belegt wer-den. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag entweder einmalig um die Dauer von 20 Jahren oder einmalig um die Dauer der Ruhefrist bei Belegung der zweiten Grabstelle verlängert werden.
(11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16 – Bestattungen im Rasengrabfeld (Pflegefreie Grabstätten)
(1) Der Nutzungsberechtigte erwirbt für die Zeit der Nutzung ein Recht an den vom Friedhofsträ-ger zur Verfügung gestellten Grabstein (Platte, Stele, Kissenstein). Mit Ablauf der Nutzungszeit geht das Nutzungsrecht an den Grabstein auf den Friedhofsträger über.
(2) Rasengrabfelder mit Platte werden vorgehalten für Sarg- und Urnenbestattungen in einfachs-ter Form. Sie bestehen aus einer Rasenfläche und werden als Reihengräber oder Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten erhalten eine in die Grabfläche eingelegte Tafel mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen. Die Rasenwahlgräber mit Platte bestehen aus zwei Grabstellen. Bei den Rasenwahlgräbern ist die Namenstafel für den zuerst Verstorbenen mit der Graberwerbsgebühr abgegolten. Die Namenstafel für die zweite Grabstelle ist im Fall der Inanspruchnahme durch den Nutzungs-berechtigten zu erwerben. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Friedhofsträger in Rech-nung gestellt. Die Gestaltung und Pflege der Grabflächen sowie das Aufbringen der Grabtafeln erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. deren Beauftragten. Wegen der damit verbundenen Standardisie-rung des Rasengrabfeldes bestimmt der Friedhofsträger auch die Größe und das zu verwen-dende Material der Namenstafeln.
(3) Rasengrabfelder mit Stelen werden vorgehalten für Sarg- und Urnenbestattungen. Sie beste-hen aus einer Rasenfläche mit Grabstein (Stele) und einer Bepflanzung neben den Stelen. Sie werden als Reihen – oder Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Die Rasenreihengräber mit Stele sind Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden. Die Stelen werden am Kopfende aufgestellt. Die Grabstätten erhalten eine an die Stele ange-brachte Tafel mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen. Die Rasenwahlgräber mit Stele bestehen aus zwei Grabstellen, auf denen mittig am Kopfende die Stele aufgestellt wird. Für die Verstorbenen wird jeweils eine Tafel mit dem Namen und den Lebensdaten an die Stele angebracht. Die Namenstafel für den zuerst Verstorbenen ist mit der Graberwerbsgebühr abgegolten. Die Namenstafel für die zweite Grabstelle ist im Fall der Inanspruchnahme durch den Nutzungs-berechtigten zu erwerben. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Friedhofsträger in Rech-nung gestellt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstellen sowie das Aufstellen der Stelen und die Anbringung der Grabtafeln erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. deren Beauftragten. Der Friedhofsträ-ger bestimmt die Größe und das zu verwendende Material der Stelen und der Grabtafeln. (4) Rasengrabfelder mit Kissensteinen werden vorgehalten für Sargbestattungen. Sie bestehen aus einer Rasenfläche mit Grabstein (Kissenstein) und einer Bepflanzung neben den Kissen-steinen. Sie werden als Reihen- oder Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Die Rasenreihengrä-ber mit Kissenstein sind Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden. Die Kissensteine werden am Kopfende verlegt. Die Rasenwahlgräber mit Kissensteinen bestehen aus zwei Grabstellen, auf denen jeweils am Kopfende der Kissenstein verlegt wird. Die Grabstätten erhalten eine auf dem Kissenstein an-gebrachte Tafel mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen. Die Namenstafel für den zuerst Verstorbenen ist mit der Graberwerbsgebühr abgegolten. Die Namenstafel für die zweite Grabstelle ist im Fall der Inanspruchnahme durch den Nutzungs-berechtigten zu erwerben. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Friedhofsträger in Rech-nung gestellt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstellen sowie das Verlegen der Kissensteine und die An-bringung der Grabtafeln erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. deren Beauftragten. Der Friedhofsträger bestimmt die Größe und das zu verwendende Material der Kissensteine und der Grabtafeln.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art sowie das Aufstellen von Grabvasen und –laternen sind auf Rasengrabstätten aus pflegetechnischen Gründen aus-schließlich bei den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen und Denkmälern erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger bzw. sind ihre Beauftragten berechtigt, die Ge-genstände zu entfernen. Auf den Rasengrabstätten mit Stele sind ausschließlich Grabvasen mit Erdspieß in der Bepflan-zung erlaubt.
§ 17 – Baumgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte erwirbt für die Zeit der Nutzung ein Recht an den vom Friedhofsträ-ger zur Verfügung gestellten Baum oder Stele. Mit Ablauf der Nutzungszeit geht das Nutzungs-recht an den Baum oder der Stele auf den Friedhofsträger über.
(2) Baumgrabstätten werden vorgehalten für Urnenbestattungen. Die Grabstätten erhalten auf Wunsch eine am Baum angebrachte Plakette mit dem Namen und den Lebensdaten des Ver-storbenen. Die Gestaltung und Pflege der Grabflächen sowie das Anbringen der Plaketten er-folgt durch den Friedhofsträger bzw. deren Beauftragten. Der Friedhofsträger bestimmt die Größe und das zu verwendende Material der Namensplakette. (3) Baumgrabstätten mit Stele werden vorgehalten für Urnenbestattungen. Sie bestehen aus ei-nem Grabstein (Stele) und werden als Wahlgräber mit jeweils zwei Grabstellen zur Verfügung gestellt. Die Stelen werden am Fuße des Baumes aufgestellt. Die Grabstätten erhalten eine an der Stele angebrachte Tafel mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen. Die Namenstafel für den zuerst Verstorbenen ist mit der Graberwerbsgebühr abgegolten. Die Namenstafel für die zweite Grabstelle ist im Fall der Inanspruchnahme durch den Nutzungs-berechtigten zu erwerben. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Friedhofsträger in Rech-nung gestellt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstellen sowie das Aufstellen der Stelen und das Anbringen der Grabtafeln erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. deren Beauftragten. Der Friedhofsträ-ger bestimmt die Größe und das zu verwendende Material der Stelen und Grabtafeln.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Grabvasen und –laternen sind auf Baumgrabstätten aus pflegetechnischen Gründen aus-schließlich bei den eigens dafür vorgesehenen Ablageflächen und Denkmälern erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger bzw. sind ihre Beauftragten berechtigt, die Ge-genstände zu entfernen. Bei den Baumgrabstätten mit Stele sind ausschließlich Grabvasen mit Erdspieß in der Bepflan-zung erlaubt.
§ 18 – Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Es handelt sich um Reihengräber in Form von Rasengrabfelder mit Kissensteinen deren Nut-zungszeit für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Rasenreihengräber mit Kissenstein sind Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden. Die Kissensteine werden am Kopf-ende verlegt und mit einer Namenstafel versehen. Die Regelungen des § 13 sind auch für die Muslimischen Grabstätten zu beachten.
(3) Die Bestattung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. Auf dem muslimischen Grabfeld dürfen keine Bilder, Figuren oder Skulpturen aufgestellt werden, die ein Lebewesen darstellen. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemei-nen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet wer-den kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzli-chen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Friedhofsträger hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabstätten, Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten. Ihre Gestaltung obliegt dem Friedhofsträger.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 21 und 28) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden vom Friedhofsträger im Belegungsplan ausgewiesen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der ste-henden Grabmale beträgt
bis zur Höhe von 0,60 m
0,10 m 0,60 m – 1,00 m Höhe
0,14 m 1,00 m – 1,50 m Höhe
0,16 m ab 1,50 m Höhe
0,18 m
(2) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grabmale aus Kunststoff, Sperrholz, Schiefer, Dachziegel, gegossener Zementmasse oder ähnlichem Material sind unzulässig.
b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn
- 1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Organisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver- zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit versto- ßen wird, oder
- 2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
- c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
- 2. Ornamente, Symbole sind zugelassen. Bildnisse dürfen höchstens eine Größe von 100 cm² haben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale unbeschadet der Bestimmungen des § 20 mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale:
Höhe max. 0,80 m Breite max. 0,45 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite max. 0,50 m Länge max. 0,90 m Stärke 0,08 m – 0,14 m
- 3. Kissensteine:
Breite max. 0,40 m Länge max. 0,35 m Stärke mindestens 0,08 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale:
Höhe max. 1,20 m Breite max. 0,60 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite max. 0,60 m Länge max. 1,20 m Stärke 0,08 m – 0,15 m
- 3. Kissensteine:
Breite max. 0,60 m Länge max. 0,40 m Stärke mind. 0,08 m
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
- 1. bei einstelligen Grabstätten:
Höhe max. 1,20 m
Breite max. 0,60 m
- 2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten sind folgende Maße zulässig:
- 1. stehende Grabmale: Stelen:
Höhe max. 1,20 m Breite max. 0,60 m Breitsteine:
Höhe max. 0,90 m Breite max. 1,20 m
- 2. liegende Grabmale: Breite max. 0,60 m Länge max. 1,20 m Stärke 0,08 m – 0,15 m Kissensteine:
Breite max. 0,60 m Länge max. 0,40 m
Stärke mind. 0,08 m
Soll auf einer zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätte für alle Grabstellen lediglich ein Kissenstein verlegt werden, so ist dieser in einer Breite von max. 0,80 m und einer Länge von max. 0,50 m zulässig. Ist die Standsicherheit des Grabmales gewährleistet, können auch andere Maße durch den Friedhofs-träger zugelassen werden.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Die liegenden Grabmale sind mit einer Unterplatte zu versehen, die einen allseitigen Über-stand von 0,10 m und eine Stärke von 3 – 6 cm hat.
a) stehende Grabmale:
Breite max. 0,40 m Höhe max. 0,60 m
b) liegende Grabmale:
Breite max. 0,80 m Länge max. 0,80 m
Stärke max. 0,15 m Die Einfassung eines liegenden Grabmals darf die Gesamtfläche von 0,80 m nicht überschrei-ten.
(4) Einfassungen Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabhügeleinfassungen in folgenden Maßen zuge-lassen:
a) Einfassung einzelner Hügel: Länge 1,70 m Breite 0,70 m
Stärke 3 – 6 cm
Höhe max. 10 cm über Erdoberfläche Die Grabeinfassungen sind mit einem Abstand von 40 cm zur Grabstättengrenze an der Zuwegung und mit gleichen Abständen zu den seitlichen Begrenzungen der Grabstätte zu verlegen.
b) Sollen bei mehrstelligen Grabstätten die Grabhügel als eine Einheit eingefasst werden, ver-größert sich die in Satz 1 genannte Breite insoweit, dass zu den seitlichen Grenzen der Grabstätte ein Abstand von jeweils 0,30 m eingehalten wird.
(5) Für Urnenwahlgrabstätten sind Einfassungen nur in dem Ausmaß der Grabstätte und mit ei-nem Abstand von 0,10 m zur Zuwegung zugelassen. Die Einfassungen sind in einer Stärke von 3 – 6 cm zu erstellen und in einer Höhe von 8 cm über Erdoberfläche zu verlegen.
(6) Für Grabhügel und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine verwendet werden. (7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnah-men von den Vorschriften der Abs. 1 – 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 23 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, so-fern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstäten bzw. Ur-nenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind einfach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwen-det werden.
§ 24 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den Mitarbeitern auf den städtischen Friedhöfen die schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Friedhofsträger kann die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung erfolgt ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstät-ten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb ei-ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ebenfalls ist der Friedhofsträger dazu berechtigt die Kosten für das Einebnen und Einsäen der Grabstätte vom Verantwortlichen einzufordern. Dies gilt auch bei Selbstabräumern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung die ortsübliche Art der Bekanntgabe.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale im Sinne des § 25 Abs. 4 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträ-gers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Geschieht dies nicht in der vom Friedhofsträger mitgeteilten Frist, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten gegen Gebühr abräumen zu lassen.
(3) Nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten gegen Gebühr abräumen zu lassen.
(4) Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten gegen Gebühr abräumen zu lassen.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu ver-wahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Er-richtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(6) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charak-ter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhe-zeit bei Reihengrabstätten und Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten. Der Fried-hofsträger kann verlangen, dass der Verantwortliche nach Ende der Ruhezeit oder Nutzungs-zeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet. Das Abflammen von Pflanzen auf den Gräbern ist nicht erlaubt.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Kunststoffpflanzschalen, Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Die Grabstätte gilt auch dann als bepflanzt, wenn die gesamte Fläche mit Rindenmulch abge-deckt und eine Pflanze in die Erde gepflanzt wird. (3) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) die Abdeckung der Grabstätte mit Kies, wenn die Fläche den Anteil von 30% überschrei-tet,
c) das Einfassen der Grabstätte mit Kunststoff, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
e) das Bepflanzen und die Bebauung eines Randbereiches von 40 cm. Als Bebauung gilt auch das Abdecken mit Kies, Rindenmulch oder anderen Materialien. Ausgenommen ist die Verlegung von drei Trittplatten zur Trittsicherheit.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte bzw. Urnen-wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte gegen Gebühr in Ordnung bringen. Der Friedhofsträger kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird dieser ortsüblich auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenkammern und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenkammern
(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen vom Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einer gesonderten Leichenkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be-sichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Anwendung der Satzung
Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer finden die Regelungen dieser Satzung Anwendung.
§ 34 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Fried-hofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig la-gert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 des Friedhofsträgers nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder ent-gegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Anlage 1
Auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp werden folgende Grabarten angeboten:
X = wird angeboten Ziffer Art Altgemeinde Frotheim Waldfriedhof Reihengrabstätten für Särge (§ 13) X X X Wahlgrabstätten für Särge (§ 14) X X X Urnenreihengräber (§ 15 Abs. 2) X X X Urnenrasenreihengrabstätten mit Platte (§ 15 Abs. 3) oder( § 15 Abs. 8) X X X Urnenrasenreihengrabstätten mit Stele (§ 15 Abs. 4) oder (§ 15 Abs. 9) X X X Baumbestattungen (§ 15 Abs. 5) nein nein X Anonyme Urnengrabstätte (§ 15 Abs. 6) nein nein X Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 7) X X X Urnenrasenwahlgrabstätten mit Platte (§ 15 Abs. 8) X X X Urnenrasenwahlgrabstätten mit Stele (§ 15 Abs. 9) X X X Baumgrabstätte mit Stele (§15 Abs. 10) nein nein X Rasengrabstätte mit Platte (§ 16 Abs. 2) X X X Rasengrabstätte mit Stele (§ 16 Abs. 3) X X X Rasengrabstätte mit Kissenstein (§ 16 Abs. 4) nein nein X Muslimische Grabstätten (§ 18) nein nein X
in der zurzeit gültigen Fassung vom 21.12.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Espelkamp?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Espelkamp mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!