ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ovenstädt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ovenstädt

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde

Ovenstädt

vom 15.06.2026

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ovenstädt

vertreten durch das Presbyterium

erlässt gern. Artikel! 59 Absatz 5 Kirchenordnung i.V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für
das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen
Kirche von Westfalen undderLippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die
nachstehende
.-j * Friedhofsgebührensatzung
cû

§1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Ovenstädt sowie für weitere Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die
Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf
Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist
dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach
Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der
Friedhofsträgerin entstanden sind.

§2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person
verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen
benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person
als Gesamtschuldnerin.

§3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldnerdurçh einen
einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im
Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die
Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

2
§4
Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten Ruhezeit/ Gebühr/Euro
Jahre

a) Tot-und Fehlgeburten 15 528,70 €
b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 881,10 €
c) Verstorbene vom vollendenten 5. Lebensjahr an 30 1.057,30 €
d) Urnenbeisetzung 30 1.056,00 €

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch Ruhezeit / Gebühr/Euro
Jahre.
die Friedhofsträgerin ind. beschrifteter Grabplatte
a) Erdbestattung 30 2.533,40 €
b) Urnenbeisetzung 30 1.724,00 €

(3) Wahlgrabstätten Nutzungs­ Gebühr/Euro
zeit/Jahre

a) Erdbestattung je Grab 30 1.057,30 €
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 35,20 €
c) Urnenbeisetzung je Grab 30 1.056,00 €
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 35,20 €

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Nutzungs­ Gebühr/Euro
zeit/Jahre
Friedhofträgerin
a) Erdbestattung je Grab, zuzgl. beschrifteter Grabplatte gern. 2.605,10 €
§ 6 Absatz 2a) Friedhofsgebührensatzung 30
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 86,80 €
c) Urnenbeisetzungje Grab, zuzgl. beschrifteter Grabplatte gern. 1.461,40 €
§ 6 Absatz 2a) Friedhofsgebührensatzung 30
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzungje Grab und Jahr 48,70 €
e) Urnenbeisetzung im Rondell je Grab, incl. Grabplatte, zuzgl. 2.099,40 €
Beschriftung gern. § 6 Absatz 2b) Friedhofsgebührensatzung 30
o Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzungim Rondell je Grab und 70,00 €
Jahr

3
§5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr Gebühr/Euro
(zahlbar von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten
der Gebührensatzung vom 19.04.1999 Nutzungsrechte verliehen
wurden, bis zum Ablauf der Nutzungszeit)

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der 24,50 €
folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Personalkosten
b. Fremdleistungskosten
c. Unterhaltungskosten

§6
Bestattungsgebühren

0) Grundgebühren Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 283,60 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. 283,60 €
Lebensjahr
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. 536,50 €
Lebensjahr an
d) Urnenbeisetzung 185,40 €

(2) Besondere Gebühren Gebühr/Euro
a) Einheitlich beschriftete Grabplatte gern. § 13 Absatz 11 425,00 €
Friedhofssatzung / § 4 Absatz 4a) und 4c)
Friedhofsgebührensatzung
b) Einheitliche Beschriftung am Rondell gern. § 13 Absatz 11 250,00 €
Friedhofssatzung / § 4 Abs 4e) Friedhofsgebührensatzung

§7
Gebühren für Umbettungen

0) Umbettungauf demselben Friedhof Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 845,00 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. 845,00 €
Lebensjahr
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. 1.597,90 €
Lebensjahr an
d) Urnenbeisetzung 446,80 €
(2) Ausbettung bei Überführung auf einem fremden Friedhof Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 561,40 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. 561,40 €
Lebensjahr
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. 1.061,40 €
Lebensjahr an
d) Urnenbeisetzung 261,40 €
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof Gebühr/Euro

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 283,60 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. 283,60 €
Lebensjahr
c) Erdbestattung vbn Verstorbenen vom vollendeten 5. 536,50 €
Lebensjahr an
d) Urnenbeisetzung 185,40 €

§8
Sonstige Gebühren

O) Zustimmung zur Errichtungvon Gebühr/Euro

a) stehenden Grabmalen, incl. der jährlichen 104,00 €
Standsicherheitsprüfung
b) liegenden Grabmalen, Holzkreuzen, sonstigen baulichen 59,00 €
Anlagen
c) einer Grabeinfassung 59,00 €
(2) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 30,70 €
gern. § 6 Absatz 6 Friedhofssatzung
(3) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 30,70 €
(Verwaltungsgebühr)
(4) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich
festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
a) Erdbestattungenje Grab und Jahr 48,30 €
b) Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 13,50€
(5) Entfernen und Entsorgung von Grabmalen gern. § 28 Absatz 3
Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 280,70 €
b) liegendes Grabmal 180,70 €

5
§9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der
Kirchengemeinde vom 06. Oktober 2020.

§10
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der
Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 06. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die
Friedhofsgebührensatzung vom 25. Juli 2023 außer Kraft.

Petershagen, den 15.06.2026

Die Friedhofsträgerin

^1/

l/r jLÜ-U^ jik

6
4? M
BiSsf'
u»
ry
s^yiââïs..
iHäilKMRPis
R“iS©”aL
-—'«•psv
0-1äH^v

In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ovenstädt
vom 15. Juni 2026
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Für die §§4-8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. Juli 2029 erteilt.

Bielefeld, 7. Juli 2026

^ \ g.WStr^
s

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag

Henning Richter

Staatsaufsichtlich
Az.: 723.02-4218 Dstaaoid. den
Bezirksre gierung
Im Auftrag

..UetTi

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ovenstädt

← Zur Gemeinde-Seite