Friedhofsgebühren Wertheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wertheim · Baden-Württemberg · PLZ 97877

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.08.2026 (Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 13.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.000,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 80 €/J. × 25 J. = 2.000 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. b FriedhGebS (Reihengrab für Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.150,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 86 €/J. × 25 J. = 2.150 €
📄 § 7 Abs. 2 lit. a FriedhGebS (Einzelwahlgrab einfachtief)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.080,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 72 €/J. × 15 J. = 1.080 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. c FriedhGebS (Urnenreihengrab, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
1.695,00 €
Gesamt für 4 Urnen (15 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 424 € pro Urne
🧮 113 €/J. × 15 J. = 1.695 € · für 4 Urnen (Ø 424 € je Urne)
📄 § 7 Abs. 2 lit. e FriedhGebS (Urnenwahlgrab, bis zu 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.200,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 66 €/J. × 15 J. = 990 € · Zuschlag einmalig 210 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. d FriedhGebS (anonymes Urnenreihengrab)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.170,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 78 €/J. × 15 J. = 1.170 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. f FriedhGebS (Urnenreihengrab als Naturgrab im Baumfeld, Gemeinschaftsbaum, 1 Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 lit. a FriedhGebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2026 (Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 13.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren

für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung - FriedhGebS)

der

Stadt Wertheim

vom 1.8.2026

Aufgrund § 4 und § 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Wertheim am 13.7.2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren (§ 5) ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Wertheim übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren (§ 6) und der Grabnutzungsgebühren (§7) ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Zur Zahlung der Pflegegebühren (§ 8) ist verpflichtet, wer eine Beisetzung in einer Rasengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte beantragt. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Auslagen

Neben den Gebühren sind vom Gebührenschuldner besonders entstehende Kosten zu ersetzen. Bei Einsatz des städtischen Bauhofes oder sonstigen Einsätzen der Stadt Wertheim finden die jeweiligen Verrechnungssätze Anwendung. Bei der Pflege von Gräbern, deren Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben wird, kann die Stadt Wertheim vor Übernahme der Pflege die vorherige schriftliche Kostenübernahme zu den im Zeitpunkt der Übernahme der Pflege gültigen Kostensätzen des städtischen Bauhofes verlangen.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren (§ 5) mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Bestattungsgebühren (§ 6) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen,

c) bei Grabnutzungsgebühren (§ 7) und Pflegegebühren (§ 8) mit der Verleihung eines Nutzungsrechts oder der Zuteilung der Reihengrabstätte.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen:

(1) a) für die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 72,00 €

b) für die nachträgliche Genehmigung einer Einfassung 24,00 € (2) für die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften 72,00 € (3) für die Erteilung einer Urnenbescheinigung 42,00 € (4) a) für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und Umbettung in eine andere Grabstände 330,00 €

b) für die Genehmigung der Ausgrabung einer Urne und Umbettung in eine andere Grabstände 125,00 € (5) Einfache Holzkreuze, die über die Grabgrenzen nicht hinausragen, sind gebührenfrei.

§ 6

Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen:

(1) für die Benutzung der Friedhofshalle für die Aussegnungs-/Bestattungsfeier pro Nutzung

a) Waldfriedhof, Bergfriedhof, Bettingen, Dörlesberg, Mondfeld, Nassig, Reicholzheim, Vockenrot 250,00 €

b) Dertingen, Eichel, Sachsenhausen, Sonderriet, Höhefeld 125,00 €

(2) für die Benutzung von Räumen für die Abschiednahme pro Tag 40,00 €

§ 7

Grabnutzungsgebühren

(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes betragen die Gebühren pro Jahr

a) für ein Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahre 50,00 €

b) für ein Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene 80,00 €

c) für ein Urnenreihengrab (1 Urne) 72,00 €

d) für ein anonymes Urnenreihengrab 66,00 €

e) für ein Urnenreihengrab als Rasengrab 67,00 €

f) für ein Urnenreihengrab als Naturgrab im Baumfeld (Gemeinschaftsbaum, 1 Urne) 78,00 €

g) für ein Urnenreihengrab als Naturgrab im Friedweinberg (Gemeinschaftsrebe, 1 Urne) 74,00 €

Die Zuteilung eines Grabes nach Buchstabe a) erfolgt für 10 Jahre, die Zuteilung eines Grabes nach Buchstabe b) für 25 Jahre und die Zuteilung für Gräber nach Buchstabe c) bis g) für 15 Jahre.

(2) Für die Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern betragen die Gebühren pro Jahr

a) für ein Einzelwahlgrab einfachtief 86,00 €

b) für ein Einzelwahlgrab doppeltief (Tiefgrab) 110,00 €

c) für ein Doppelwahlgrab 140,00 €

d) für ein Doppelwahlgrab im Sondergrabfeld des Waldfriedhofs Bestenheid 200,00 €

e) für ein Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) 113,00 €

f) für ein Urnenwahlgrab als Naturgrab im Baumfeld des Waldfriedhofs Bestenheid (Einzelbaum, bis zu 4 Urnen) 218,00 €

g) für jeder weitere Grabstände nach Buchstaben c) 70,00 €

h) für jeder weitere Grabstände nach Buchstabe d) 100,00 €

i) für jeder weitere Tiefgrab 33,00 €

Die erstmalige Verleihung erfolgt für 25 Jahre, mit Ausnahme der Verleihung von Nutzungsrechten für Urnengräber nach Buchstabe e) und f). Für diese Grabarten beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre.

(3) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten von Ehrenbürgern werden für die Dauer von 25 Jahren durch die Stadt Wertheim entrichtet. (4) Ist bei einer späteren Zubettung in ein Wahlgrab die Mindestruhezeit von 15 bzw. 25 Jahren nicht mehr gegeben, so ist bei dieser und jeder weiteren Zubettung eine Verlängerungsgebühr für jeder fehlende Jahr zu entrichten, sodass die in § 14 Friedhofsordnung festgelegte Mindestruhezeit eingehalten wird. Die Gebühr für die Verlängerung wird nach Monaten abgerechnet. (5) Für die Erhebung der Gebühren sind die Gebührensätze am Tage der erstmaligen Verleihung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts maßgebend. (6) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten aufgrund von Umbettungen von Urnen und Leichen wird für jeder vollen Monat der vorzeitigen Rückgabe die tatsächlich entrichtete Grabnutzungsgebühr erstattet. (7) Grabstätten für die Schwestern des Diakonissenmutterhauses Frankenstein/Wertheim in dem besonders ausgewiesenen Grabfeld für die Beisetzung von Diakonissen sind gebührenfrei. (8) Sammelgrabstätten für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Kinder in dem besonderss ausgewiesenen Sternengrabfeld im Waldfriedhof (§ 25 Friedhofsordnung) sind gebührenfrei.

§ 8

Pflegegebühren

Für die Pflegearbeiten bei Rasengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten betragen die Gebühren:

(1)Erdgrab (einstellig) Rasenpflege 42,00 € x 25 Jahre Standsicherheit und Entsorgung von Grabsteinen bis 0,40 m² Ansichtsfläche; Erdarbeiten1.050,00 € 450,00 €
(2)Urnengrab (1,0 m x 1,0 m) Rasenpflege 28,00 € x 15 Jahre Entsorgung kleine Platte oder Schriftzug und Erdarbeiten420,00 € 100,00 €
(3)Urnenreihengrab (0,50 m x 0,50 m) Rasenpflege 14,00 € x 15 Jahre Entsorgung kleine Platte oder Schriftzug und Erdarbeiten210,00 € 100,00 €

§ 9

Einzelfallregelung

Bei Leistungen, die nach Art, Zeit und Beanspruchung erheblich von ihrem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht oder verringert werden.

§ 9a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.8.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 1.7.2022, geändert mit Satzung vom 21.11.2022, zuletzt geändert mit Satzung vom 1.1.2025, außer Kraft.

Wertheim, den 14.7.2026

Für den Gemeinderat:

Markus Herrera Torrez, Oberbürgermeister

Hinweis

Wurden beim Erlass dieser Satzung Verfahrens- oder Formvorschriften aus der Gemeindeordnung selbst oder aus Rechtsvorschriften, die auf Grundlage der Gemeindeordnung erlassen wurden, verletzt, so kann dies nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dies muss schriftlich oder elektronisch erfolgen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. Nach Ablauf der Jahresfrist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Diese Heilungswirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auch kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder jemand die Verletzung bereits formgerecht geltend gemacht hat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2022 (Friedhofsordnung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Wertheim vom 1.1.2022

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Wertheim vom 01.01.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Be-stattungsgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Ge-meinderat in seiner Sitzung am 22.11.2021 folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlos-sen:

I. Allgemeine Vorschriften § 24 Ehrengrabstätten

§ 1 Geltungsbereich § 25 Sternengrabfeld für totgeborene

§ 2 Friedhofszweck nicht bestattungspflichtige Kinder

§ 3 Bestattungsbezirke § 26 Inhalt des Grabnutzungsrechts

§ 4 Außerdienststellung und Entwid- § 27 Umschreibung des Grabnutzungs

mung rechts

§ 28 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten V. Gestaltungsvorschriften

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 7 Gewerbliche Betätigungen auf § 30 Wahlmöglichkeit

dem Friedhof § 31 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften § 32 Grabstätten ohne besondere

§ 8 Allgemeines Gestaltungsvorschriften

§ 9 Benutzung der Friedhofshallen

§ 10 Trauerfeier VI. Grabmale

§ 11 Särge/Urnen § 33 Allgemeines

§ 12 Konservierte Verstorbene § 34 Grabmalantrag

§ 13 Grabaushub § 35 Verkehrssicherheit

§ 14 Ruhezeit

§ 15 Umbettungen VII. Herrichten und Pflege der Grab

stätten IV. Grabstätten § 36 Grabpflege

§ 16 Allgemeines

§ 17 Reihengrabstätten VIII. Schlussvorschriften

§ 18 Wahlgrabstätten § 37 Alte Rechte

§ 19 Urnengrabstätten § 38 Obhuts- und Überwachungs

§ 20 Rasengrabstätten pflicht, Haftung

§ 21 Naturgräber im Baumfeld § 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten § 40 Gebühren/Kosten

/anonyme Gräber § 41 Inkrafttreten

§ 23 Muslimisches Grabfeld

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Wertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Bergfriedhof in Wertheim
  2. 2. Waldfriedhof in Wertheim-Bestenheid
  3. 3. Friedhof in Wertheim-Eichel (ohne kirchlichen Teil)
  4. 4. Friedhof in Wertheim-Vockenrot
  5. 5. Friedhof in Wertheim-Bettingen
  6. 6. Friedhof in Wertheim-Dertingen
  7. 7. Friedhof in Wertheim-Dietenhan
  8. 8. Friedhof in Wertheim-Dörlesberg
  9. 9. Friedhof in Wertheim-Grünenwört
  10. 10. Friedhof in Wertheim-Höhefeld
  11. 11. Friedhof in Wertheim-Kembach
  12. 12. Friedhof in Wertheim-Lindelbach
  13. 13. Friedhof in Wertheim-Mondfeld
  14. 14. Friedhof in Wertheim-Nassig
  15. 15. Friedhof in Wertheim-Reicholzheim
  16. 16. Friedhof in Wertheim-Reicholzheim, Ortsteil Bronnbach
  17. 17. Friedhof in Wertheim-Sachsenhausen
  18. 18. Friedhof in Wertheim-Sonderriet
  19. 19. Friedhof in Wertheim-Urphar
  20. 20. Friedhof in Wertheim-Waldenhausen

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wertheim. Sie dienen der Be-stattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Wertheim verstorbe-nen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die

Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebore-nen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Darüber hinaus dienen sie der Be-stattung aller Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Wertheim erfolgen

(2) In einem Friedhof der Stadt Wertheim kann ferner bestattet werden, wer früher in Wertheim gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärti-ges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Anspruch auf Bestat-tung in einem bestimmten Wahlgrab, soweit es belegbar ist, besteht auch für Tote, die bei ihrem Ableben nicht Wertheimer Einwohner waren, jedoch entweder nach § 18 selbst das Nutzungsrecht an diesem Grab hatten oder zu den in § 26 (1) genannten An-gehörigen der grabnutzungsberechtigten Person zählen.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener, die nicht zu den in Abs. 1 und 2 genannten Per-sonenkreisen gehören (Auswärtige), kann die Stadt Wertheim in besonderen Fällen zu-lassen.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das gesamte Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk Bergfriedhof, Wertheim: Er umfasst das Gebiet der Altstadt rechts und links der Tauber

b) Bestattungsbezirk Waldfriedhof, Wertheim-Bestenheid: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Bestenheid und das Gebiet des Stadtteils Wartberg, des Reinhardshofs und der Bestenheider Höhe

c) Bestattungsbezirk Friedhof Eichel: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Eichel/Hofgarten.

d) Bestattungsbezirk Friedhof Vockenrot: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Vockenrot und nur für Urnen-beisetzungen auch der Stadtteile Wartberg und Reinhardshof und der Bestenheider Höhe

e) Die Ortschaften Bettingen, Dertingen, Dietenhan, Dörlesberg, Grünenwört, Höhe-feld, Kembach, Lindelbach, Mondfeld, Nassig, Reicholzheim, Sachsenhausen, Son-derriet, Urphar und Waldenhausen bilden mit ihrer jeweiligen Gemarkungsfläche vor der Eingemeindung je einen eigenen Bestattungsbezirk.

Der Ortsteil Bronnbach der Ortschaft Reicholzheim ist ein eigener Bestattungsbe-zirk.

(2) Die Grabfelder I, III und V bis VIII im Bergfriedhof sollen neu geordnet werden. Grabfel-der sind so zur Neuordnung zu schließen, dass nach Ablauf der Ruhezeit eine Neuord-nung erfolgen kann. Über die Schließung der Grabfelder oder von Teilen hiervon ent-scheidet der Gemeinderat. In den jeweils geschlossenen Feldern werden Nutzungs-rechte an Wahlgrabstätten nicht verlängert; bestehende Nutzungsrechte sind auf be-reits neugeordnete Felder zu übertragen. Ist jedoch ein Ehegatte in einer Wahlgrab-stätte eines geschlossenen Feldes bestattet, hat der andere Ehegatte ein Anrecht auf Beibestattung. Auch Eltern haben ein Anrecht auf Beibestattung, wenn ein Kind bereits in einer Wahlgrabstätte eines geschlossenen Feldes bestattet ist.

Ansonsten sollen Neubelegungen in den neu zu ordnenden Grabfeldern so erfolgen, dass eine Verbesserung der Anordnung der Grabstellen und die geordnete Erreichbar-keit der Grabstellen unter Wahrung der Wahlgrabsituation und des Gesamterschei-nungsbildes des Bergfriedhofs erreicht wird. Reihengräber sollen in den Grabfeldern V bis VIII nicht angelegt werden.

(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. bei-zusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs be-saßen. Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen. Tot aufgefundene Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sind im Waldfriedhof zu bestatten.

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestat-tungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstät-ten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt-zumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält die jeweils grabnutzungsberechtigte Person stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beige-setzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bei-gesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Wertheim in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, so-weit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst der grabnutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweils grabnutzungsberechtigten Personen bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Wertheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzu-richten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden: Sommerzeit (01. April bis 31.Oktober) von 6.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung, Winterzeit (01. November bis 31. März) von 8.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung.

(2) Die Stadt Wertheim kann das Betreten jedes Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt Wertheim und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreiben-den, kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste an-zubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenk-feier Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; die Ab-fälle sind gemäß den Beschriftungen der Abfallbehältnisse zu trennen,

g) privaten, nicht auf dem Friedhof anfallenden Abfall in den Grünabfallcontainer zu entsorgen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Gra-beinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und

k) die Friedhofswege als Durchgangswege zu benutzen.

Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern sind vier Tage im Voraus bei der Stadt Wertheim zur Zustimmung anzumelden.

(4) Werbung an Personen oder Sachen im Bereich der Wertheimer Friedhöfe ist nicht ge-stattet. Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 – Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Wertheim.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür, dass die Vo-raussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt wer-den.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursa-chen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Anfallende Materialien und Werkzeuge dürfen nicht in den Friedhöfen gelagert werden. Grabmale und Grabmalteile sowie Rahmen, die bei einer Abräumung entfernt werden und wieder Verwendung finden sollen, dürfen von den Steinmetzen und Grabmalgeschäften nicht auf dem Friedhofs-gelände gelagert werden.

Widerrechtlich auf den Friedhöfen gelagerte Grabmale, Grabmalteile usw. werden auf Kosten der Verursacher entfernt.

Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze und Wege zu reinigen und wieder in den früheren Zustand zu bringen. Materialien und Werkzeuge dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Wertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

(6) Das Verfahren zur Zulassung kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg ab-gewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Wertheim unverzüglich nach Beurkundung des Ster-befalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antrag-steller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erwor-benen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Wertheim setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebe-nen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§9 Benutzung der Friedhofshallen

(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Eine Möglichkeit zur Kühlung der Verstorbenen wird von der Stadt Wertheim nicht vorge-halten und ist durch den jeweiligen Bestatter zu gewährleisten. Die Friedhofshallen sind grundsätzlich verschlossen. Den Zutritt gestattet und ermöglicht die Stadt Wert-heim oder in ihrem Auftrag der Bestatter.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die Hin-terbliebenen einen in einer Friedhofshalle aufgebahrten Toten während der festge-setzten Zeiten sehen.

§ 10 – Trauerfeier

(1) Trauerfeiern können am Grab oder, soweit vorhanden, in einer Friedhofshalle stattfin-den.

(2) Das offene Ausstellen des Sarges in einer Friedhofshalle ist ausgeschlossen, wenn ge-sundheitliche Bedenken oder Bedenken wegen des Zustandes der Verstorbenen beste-hen.

§ 11 – Särge/Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der ver-storbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Ver-wesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitli-che Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unbe-rührt (siehe hierzu § 23).

(4) Särge sollen bei einer Erdbestattung höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch (ohne Sarg-füße) und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erfor-derlich, ist die Zustimmung der Stadt Wertheim bei der Anmeldung der Bestattung ein-zuholen.

(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind oder adäquate, luftdicht hitze-verklebte Bioseal-Zinkfolien.

§ 12 – Konservierte Verstorbene

Die Erdbestattung konservierter Verstorbener ist in den Friedhöfen der Stadt Wertheim nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Wertheim konserviert werden mussten. Ausnahmen sind zur Genehmigung zu beantragen.

§ 13 – Grabaushub

(1) Die Grabstätten werden durch ein geeignetes Grabaushubunternehmen / Bestattungs-institut, das eine Zulassung gem. § 7 Abs. 1 der Friedhofsordnung erhalten hat und von der grabnutzungsberechtigten Person beauftragt wurde, oder durch Beauftragte der Stadt Wertheim ausgehoben und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Oberkante des gewachsenen Bo-dens = Erdoberfläche (ohne Grabhügel)

a) bei Normalgrabstätten bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,

b) bei Tiefgrabstätten bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m,

c) bei Urnengrabstätten bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände voneinander getrennt sein.

§ 14 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

(2) Werden Verstorbenen aus dem Ausland in Metallsärgen überführt (§ 39 des Bestat-tungsgesetzes), so sind diese - sofern keine gesundheitliche Gründe dagegen sprechen

  • vor der Bestattung in einen dem § 11 Abs. 2 entsprechenden Sarg umzubetten. Ist

dies nicht möglich, so verdoppelt sich die Ruhezeit. Bei konservierten Verstorbenen nach § 12 verdoppelt sich die Ruhezeit ebenfalls.

§ 15 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Wertheim. Bei Umbet-tungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus ei-ner Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wert-heim nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbet-tungen. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können Gebeine und Aschen mit vorheriger Zustimmung der Stadt Wertheim in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist einer der Angehörigen nach § 27 a) bis h) des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten grabnutzungsberechtigten Per-son nachzuweisen.

(5) Alle Umbettungen werden von Bestattungsinstituten unter Aufsicht der Stadt Wert-heim durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt Wertheim.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Wertheim vor.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 16 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Wertheim. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 17)

b) Wahlgrabstätten (§ 18)

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Wertheim auf Antrag verlie-hen. Grabnutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb ei-nes Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verlei-hung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechts-wirksam.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten (§ 12 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) sind Grabstätten für Erdbe-stattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31). Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) abgegeben. Für jedes Reihengrab ist eine grabnutzungsberechtigte Person zu benennen. § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) In einer Reihengrabstätte kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

(3) Sofern es einer geordneten Entwicklung des Friedhofs nicht widerspricht, kann eine Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag in eine Wahlgrabstätte umge-wandelt werden. Ebenso kann der grabnutzungsberechtigten Person nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Pflege der Reihengrabstätte ermöglicht werden, wenn dies der geordneten Entwicklung des Friedhofs nicht widerspricht.

(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Stadt Wertheim durch öffentliche Bekanntma-chung, durch Hinweis auf dem Grabfeld oder durch Mitteilung an die grabnutzungsbe-rechtigte Person hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten (vgl. § 27 a) bis i)) haben nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf eines Verlängerungszeitraums nach Abs. 3

das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Stadt Wertheim das Grabzubehör ohne Weiteres auf Kosten der grabnutzungsbe-rechtigten Person beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit oder ohne besondere Gestal-tungsvorschriften (§§ 31 und 32). Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen, welches durch Verleihung begründet wird. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung von Nut-zungsrechten besteht nicht.

(2) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen werden.

(3) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgrä-ber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattun-gen übereinander zulässig.

(4) Während der bestehenden Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit des zu Bestattenden die bestehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des weite-ren Sterbefalls erworben worden ist.

(5) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 19 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

d) Gemeinschaftsgräbern/anonymen Gräbern,

e) Naturgräbern im Baumfeld.

(2) Urnenreihengräber sind Urnengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31). Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren (Ruhezeit) abgegeben.

In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten mit oder ohne besondere Gestaltungsvor-schriften (§§ 31 und 32). Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jah-ren verliehen, welches durch Verleihung begründet wird. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungs-rechten besteht nicht.

In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungswahlgrä-bern zusätzlich beigesetzt werden.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab-stätten.

§ 20 – Rasengrabstätten

(1) Rasengräber sind Reihen- oder Wahlgrabstätten in Sonderlage.

(2) In Rasengrabfeldern obliegen die Pflege nach § 36 und die Verkehrssicherung nach

§ 35 ausschließlich der Stadt Wertheim. Die Kosten hierfür trägt die grabnutzungsbe-

rechtigte Person. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Ge-genständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zu-lässig und werden entfernt. Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen.

(3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Stadt bzw. bis zur Einsaat zugelassen.

(4) Bei Rasenerdgrabstätten ist ein kleiner Grabstein mit bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zu-lässig.

(5) Rasenurnengrabstätten können mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und über-fahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen bei Urnengräbern mit einer Größe von 50 cm auf 50 cm eine maximale Oberflächengröße von 25 cm auf 25 cm, bei Urnengräbern mit einer Größe von 1 m auf 1 m eine maximale Oberflächengröße von 50 cm auf 50 cm nicht überschreiten. Ihre Steinstärke muss min-destens 5 cm betragen. Das Schriftbild ist in einer vertieften Form (Keilschrift, gefräst, sandgestrahlt) auszuführen. Erhabene Schriftzeichen, Porzellanfiguren bzw. Applikatio-nen, Glas oder Emailleschilder, Lichtbilder in allen Ausführungen sowie Kunststoffe sind nicht zulässig. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.

§ 21 Naturgräber im Baumfeld

(1) Naturgräber im Baumfeld befinden sich in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Es wird zwischen einem Naturgrab im Baum-feld/Einzelbaum und einem Naturgrab im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum unterschie-den. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

Naturgräber im Baumfeld/Einzelbaum sind Urnenwahlgrabstätten mit einem Nut-zungsrecht für die Dauer von 15 Jahren. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. In einem Naturgrab im Baumfeld/Einzelbaum können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

Naturgräber im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum sind Urnenreihengrabstätten, die nur für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Die Ruhezeit liegt bei 15 Jahren. An einem Naturgrab im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum können insgesamt bis zu 12 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Naturgräber im Baumfeld sind in naturbelassener Form zu erhalten. Es sind nur Beisetzungen von Urnen aus biologisch abbaubarem Material zulässig. Pflegemaßnah-men erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Herkömmliche Grabbe-pflanzungen in Form von Beeten und das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.

(3) Am Naturgrab im Baumfeld kann ein Gedenkzeichen bis zu einer Größe von 10 x 4 cm, angebracht werden. Die Entscheidung über Form, Material, Farbe und Platzierung er-folgt durch die Friedhofsverwaltung. In das Gedenkzeichen darf der Name, der Ge-burts- und der Todestag eingraviert werden. Weitere Gedenkzeichen, Grabbepflanzun-gen und Grabschmuck sind nicht zulässig und werden entfernt. Ein Entschädigungsan-spruch ist ausgeschlossen.

§ 22 – Gemeinschaftsgrabstätten/anonyme Gräber

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung.

(2) Im anonymen Urnengrabfeld im Waldfriedhof obliegt die Pflege nach § 36 ausschließ-lich der Stadt Wertheim.

(3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des oder der Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten.

(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchge-führt.

§ 23 Muslimisches Grabfeld

(1) Auf dem Waldfriedhof wird für islamische Glaubensrichtungen ein Sondergrabfeld für Verstorbene mit Wohnsitz in Wertheim angeboten.

(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitli-chen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unbe-rührt.

§ 24 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Wertheim.

(2) Die Kosten für das Grabnutzungsrecht von Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 25 Jahren durch die Stadt Wertheim entrichtet. Das Grabnutzungsrecht richtet sich nach § 27 dieser Friedhofsordnung.

(3) Die sich aus der Friedhofsordnung ergebenen Pflichten sowie die Pflege, Unterhaltung und Abräumung der Grabstätte obliegt der grabnutzungsberechtigten Person.

(4) Im Bergfriedhof wird von der Stadt Wertheim ein zentraler Gedenkplatz für Ehrenbür-ger eingerichtet. Dieser wird von der Stadt Wertheim unterhalten. Für jeden verstorbe-nen Ehrenbürger wird von der Stadt Wertheim ein Namensschild in den Maßen 12 cm x 8 cm angebracht.

§ 25 – Sternengrabfeld für totgeborene nicht bestattungspflichtige Kinder

(1) Hierbei handelt es sich um eine Sonderfläche auf dem Waldfriedhof für die Bestattung von Säuglingen, die mit einem Gewicht von unter 500 Gramm vor oder während der Geburt versterben.

(2) Im Sternengrabfeld können Sternenkinder gebührenfrei bestattet werden, die im Wertheimer Krankenhaus geboren wurden oder deren Eltern in Wertheim wohnen. Die Bestattungen finden vierteljährlich als Sammelbestattungen statt.

(3) Das Sternengrabfeld wird von der Stadt Wertheim als Rasengrabfläche gestaltet und die Bestattungsorte jeweils im Anschluss mit einem Stern gekennzeichnet.

(4) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig.

§ 26 Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Die grabnutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Ange-hörige gelten

a) Ehegatten

b) Lebenspartnerin/Lebenspartner

c) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief- und Adoptivkinder,

d) die Ehegatten der unter c) genannten Personen.

Die Bestattung von anderen Personen ist nur mit Zustimmung der Stadt Wertheim möglich.

(2) Die grabnutzungsberechtigte Person hat weiter das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelun-gen zu entscheiden.

(3) Die grabnutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Stadt Wertheim einen möglichst in Wertheim wohnhaften Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift der grabnutzungsbe-rechtigten Person oder ihres Vertreters ist der Stadt Wertheim mitzuteilen.

(4) Mehrkosten, die der Stadt Wertheim beim Ausheben der Grabstätte für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grab-ausstattungen entstehen, hat die grabnutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 27 – Umschreibung des Grabnutzungsrechts

(1) Die grabnutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen; dieser ist bei Gräbern, in denen der Nutzungsberech-tigte nicht selbst bestattet werden soll, aus dem nachstehend unter a) bis i) genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen grab-nutzungsberechtigten Person:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartnerin/Lebenspartner,

c) volljährige Kinder,

d) volljährige Adoptiv- oder Stiefkinder,

e) volljährige Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) volljährige Geschwister,

h) volljährige Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben, ausgenommen juristische Personen.

Innerhalb der Gruppen c) bis i) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 1 der Nächste ist.

(3) Abs. 1 gilt nicht beim Tod eines Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nut-zungsrecht auf sich umschreiben zu lassen.

(4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden. Die Übertragung auf einen in Abs. 1 unter a) bis h) genannten Angehörigen oder auf Ehegatten bzw. volljährige Kinder eines im Grab Bestatteten kann die Stadt Wertheim zulassen.

§ 28 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt

a) durch Zeitablauf,

b) durch Verzicht der grabnutzungsberechtigten Person,

c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen,

d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 4 Abs. 3 Satz 1,

e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§ 15 Abs. 8),

f) wenn die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte verstirbt und kein Rechts-nachfolger nach § 27 zu ermitteln ist,

g) bei Vernachlässigung der Grabpflege nach § 36 Abs. 3 oder

h) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht be-zahlt wird.

(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab Bestatteten abge-laufen, kann die Stadt Wertheim anderweitig über das Grab verfügen. Die bisherige grabnutzungsberechtigte Person bzw. ihr Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzu-

behör innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Ge-schieht dies nicht, so kann die Stadt Wertheim das Grabzubehör ohne Weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit des in dem Grab Bestatteten, so ist das Grab gemäß § 36 Abs. 2 abzuräumen, mit Erde aufzufüllen, einzuebnen und an-schließend mit Rasen einzusäen. Die anschließende Pflege der Rasenfläche obliegt aus-schließlich der Stadt Wertheim. Die Kosten hierfür trägt die grabnutzungsberechtigte Person.

V. Gestaltungsvorschriften

§ 29 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Gräber und Grabmale sind entsprechend der Würde des Ortes so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen.

(2) Art, Größe und Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach den §§ 30 bis 36.

§ 30 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Waldfriedhof werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 32) vorgehalten. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgt die Vergabe von Grabstätten mit oder ohne be-sonderen Gestaltungsvorschriften auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung oder den jeweils zuständigen Ortsvorsteher.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder eine Grabstätte ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung einer Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beiset-zung in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

§ 31 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Grababdeckplatten nicht zugelassen.

(2) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen sind bis zu einer Breite von 6 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Ausgenommen sind Pflanzen; diese sind bis zu einer Höhe von 30 cm zugelassen. In den noch nicht neugeordneten Feldern der Friedhöfe bleibt es bei den bisher ortsüblichen Regelungen.

§ 32 – Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattung unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Grababdeckplat-ten für Urnenwahlgräber sind bis zu 100 % zulässig. Bei Erdwahlgräbern sind Grabab-deckplatten bis zu 75 % der Grabfläche zulässig; sie müssen Aussparungen (Kreis, Quadrat, Rechteck, Raute oder Mittelstreifen) zur Sicherstellung der Verwesung der Bestatteten enthalten. Ebenso sind Grabeinfassungen zulässig.

VI. Grabmale

§ 33 – Allgemeines

(1) a) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweis lich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

b) Der Nachweis im Sinne des Absatzes a) ist erbracht, wenn durch lückenlose Doku-mentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wur-den.

c) Der Nachweis im Sinne des Absatzes a) ist auch erbracht, wenn durch ein bewähr-tes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wert-schöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützi-gen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kon-trollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergeb-nisse Authentizität zugesprochen wird.

d) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Be-lastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklä-rung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür be-kannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

e) Eines Nachweises im Sinne von Absatz a) bedarf es nicht, wenn der Letztveräuße-rer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbei-tung der Würde des Ortes entsprechen und sich an die Umgebung anpassen.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Steingrabmale sollen aus einem Stück herge-stellt sein. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden.

(6) Schrift und Ornament sind als wesentliches Aussagemittel für die Gestaltung aller Flä-chen des Grabmals zu nutzen. Sie sind aus dem jeweils verwendeten Material zu ent-wickeln und in Größe und Form auf die Flächen abzustimmen. Schriften in Stein sind so zu bearbeiten, dass allenfalls eine leichte Tönung erforderlich ist.

Metallschriften eignen sich für alle Steinarten. Kupfer und dessen Legierungen können nur auf Hartgestein angewendet werden.

Aufgesetzte Metallschriften sollen zusammenhängend gefertigt sein. Einzelne Metall-buchstaben sind sorgfältig mit dem Schriftträger zu verbinden.

Bei Holz- und Metallgrabmalen sind Schriften nur im oder aus dem Material möglich.

(7) Porzellanbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 12 cm zulässig.

(8) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Far-ben. Ebenso ist es nicht zulässig, die Grabstätten zu mehr als 25 % mit Kieselsteinen o-der sonstigen Steinarten zu bedecken.

(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Sockel sind bis zu einer Höhe von 0,25 m zulässig, die Gesamthöhe (So-ckel und Grabmal) von 1,20 m darf jedoch nicht überschritten werden.

(10) Grabmale auf Urnenstätten sind unbeschadet der Regelungen der §§ 31 und 32 bis zu einer Ansichtsfläche von 0,40 m² zulässig.

(11) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein.

(12) Soweit es die Stadt Wertheim innerhalb der Gesamtgestaltung eines Friedhofs unter Beachtung des § 29 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 10 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 10 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(13) Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so standfest zu funda-mentieren, dass sie dauernd standsicher sind, das Öffnen der benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benachbarten Gräber weder umstürzen noch sich senken können.

(14) Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Wert-heim von der Grabstätte entfernt werden.

§ 34 – Grabmalantrag

(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Stein-metzen) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerker errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.

(2) Wer ein Grabmal, eine Grabeinfassung und/oder eine Grababdeckplatte errichten oder verändern will, braucht dazu die vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Wert-heim. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes in zweifacher Fer-tigung bei der Stadt Wertheim einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmalen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in zweifacher Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Ferner ist das zu verwendende Material sowie die Fundamentierung anzugeben. In besonderen Fällen kann die Stadt Wertheim Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Die Ersteller müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Auftraggeber nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.

(5) Die Stadt Wertheim kann die schriftliche Genehmigung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Genehmigung unwirksam. In besonderen Fällen kann dem Grabmalhersteller auferlegt werden, für ein Grabmal eine Abnahme durch-führen zu lassen, bevor er es aufstellt.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und/oder die Grababdeckplatte nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.

(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt sind.

§ 35 – Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahr-loses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör ent-steht, ist die grabnutzungsberechtigte Person haftbar.

(3) Zur Kontrolle der Verkehrssicherheit wird eine jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale auf den Wertheimer Friedhöfen durchgeführt.

Stellt die Stadt Wertheim fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn Gefahr droht oder die Verantwortlichen nicht ohne Weiteres festzustellen sind, ist die Gefahrenstelle auf Kosten der Verant-wortlichen zu beseitigen. Dies geschieht durch Umlegen oder Absperren des Grab-steins bzw. der Grabsteinteile oder durch andere geeignete Maßnahmen. Die Verant-wortlichen sind davon umgehend zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermit-teln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 36 – Grabpflege

(1) Die grabnutzungsberechtigte Personen sind verpflichtet die Grabstätten entsprechend der Würde des Ortes entweder selbst anzulegen und zu pflegen oder mit diesen Arbei-ten einen Dritten zu beauftragen. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen (einschließlich der Fundamente) und die sonstigen Grabausstattungen von der grab-nutzungsberechtigten Person zu entfernen und zu entsorgen. Des weiteren ist das Grab mit Erde aufzufüllen, einzuebnen und anschließend mit Rasen einzusäen. Ge-schieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann die Stadt Wertheim gegen Ersatz der Kosten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz die Abräumung der Grabstätte selbst vornehmen. Der Stadt Wertheim obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Ist die grabnutzungsberechtigte Person nicht bekannt o-der nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die grab-nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Wertheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die grabnutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Wertheim auf Kosten der grabnutzungsbe-rechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.

(4) Wenn in dieser Friedhofsordnung nichts anderes festgelegt wurde, so können Gräber mit Kränzen, bepflanzten Schalen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt wer-den. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen und Grabgebinden, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden.

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

Für Grabschmuck, der mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang steht, gilt Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Wertheim die-sen Grabschmuck beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Überschüssige Erde, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.

Es besteht die Verpflichtung, die Abfälle gemäß den Beschriftungen der Abfallbehält-nisse zu trennen. Leere Vasen, Schalen, Töpfe und sonstige Utensilien dürfen nicht auf dem Friedhof (z.B. hinter dem Grabstein) gelagert werden.

(6) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(7) Die Anpflanzung, Pflege, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Wertheim.

(8) Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Größere Gehölze, Rosen und Stauden sind sparsam zu verwenden. Gehölze mit einer Höhe über 1,10 m sind unzu-lässig. Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Breite und Höhe die Nachbargräber und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen.

(9) In Grabfeldern oder Teilen davon, in denen vor und/oder zwischen den Gräbern Plat-ten verlegt sind, ist die grabnutzungsberechtigte Person für die Verkehrssicherheit der Platten vor und rechts der Grabstätte verantwortlich.

VIII. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Wertheim bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 38 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt Wertheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Wertheim haftet nicht für Schä-den, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrich-tungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Wertheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Die grabnutzungsberechtigte Person haftet für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Wertheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere grabnut-zungsberechtigte Personen zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(2) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreiben-den und deren Bedienstete.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend § 6 Abs. 1 verhält o- der gegen § 6 Abs. 2 verstößt,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung gem. § 7 Abs. 1 ausübt o- der gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 verstößt,
  2. 4. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen,
  3. 5. bei der Auswahl oder Aufstellung eines Grabmals gegen § 33 verstößt,
  4. 6. als grabnutzungsberechtigte Person oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons- tige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verän- dert oder entfernt (§ 34 Abs. 2, 3 und 5, § 33 Abs. 13),
  5. 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 35 Abs. 2) oder
  6. 8. gegen die Vorschriften des § 36 Abs. 4 Satz 2 verstößt.

§ 40 – Gebühren/Kosten

Für die Benutzung der von der Stadt Wertheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten. Soweit grabnutzungsberechtigte Personen nach dieser Satzung oder der Friedhofsgebühren-satzung Kosten zu tragen haben, werden diese nach dem anfallenden Aufwand berechnet.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Wertheim vom 15.4.2013 außer Kraft.

Wertheim, den 02.12.2021 Für den Gemeinderat:

Markus Herrera Torrez, Oberbürgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wertheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wertheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wertheim nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wertheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Wertheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €