Friedhofsgebühren Neuenrade 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Neuenrade · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58809

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2010
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2010 (Gebührensatzung, Lesefassung i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 22.02.2010, in Kraft ab 01.03.2010)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 5 GebS (Reihengrab ab dem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1 GebS (Wahlgrab, Gebühr je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 5 GebS (Urnengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1 GebS (Urnenwahlgrab, Gebühr je Grabstelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 (Gebührensatzung, Lesefassung i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 22.02.2010, in Kraft ab 01.03.2010) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Neuenrade (Lesefassung, Stand: 3. Änderungssatzung vom 22.02.2010)

STADT NEUENRADE

Hinweis:

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Neuenrade vom 02.11.1976 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 22.02.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.1970 (GV. NW. S. 437), hat der Rat der Stadt Neuenrade folgende Gebührenordnung für die Benutzung des städtischen Friedhofes in Neuenrade, Gemarkung Blintrop, erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Neuenrade in der Gemarkung Blintrop, Flur 2 Nr. 28, 49, 51 und 52, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Sie sind im Voraus, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, an die Stadtkasse Neuenrade zu entrichten. Zahlungspflichtig ist der zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichtete.

§ 2 – Gebühren

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Wahlgräber und Urnenwahlgräber für

jede Grabstelle

600,00 €

  1. 2. Für Urnenbestattungen auf einer bereits

belegten Stelle

200,00 €

  1. 3. Für Familiengrüfte gem. § 8 der Friedhofsordnung 400,00 €
  1. 4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um

weitere 50 Jahre (30 Jahre) die gleichen Gebühren

wie zu 1. bis 3.

  1. 5. Für Reihengräber von Verstorbenen ab dem
  1. 5. Lebensjahr und für Urnengräber

400,00 €

  1. 6. Für Reihengräber von Verstorbenen bis zu

5 Jahren

200,00 €

§ 3 – Härtefälle – Vollstreckung – Aufrechnung

(1) Stellt die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Friedhof der Stadt Neuenrade im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann auf Antrag eine Stundung, eine Niederschlagung oder ein Erlass gewährt werden.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

(3) Eine Aufrechnung gegen Gebührenfestsetzungen ist unzulässig.

§ 4 – Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung von Gebühren steht dem Gebührenpflichtigen der Widerspruch zu. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei dem Stadtdirektor der Stadt Neuenrade schriftlich einzureichen oder bei der Stadt Neuenrade zur Niederschrift zu erklären. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben. Die Klage ist binnen eines Monats, gerechnet von dem auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides folgenden Tag ab, bei dem Verwaltungsgericht in Arnsberg schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 5 – Schlussbestimmungen

(1) Die Vorschriften der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadt Neuenrade gelten neben dieser Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung.

(2) Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 1977 / 01. März 2010 in Kraft.

Neuenrade Der Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofsordnung, Lesefassung i. d. F. der 2. Nachtragssatzung vom 13.07.2010) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadt Neuenrade (Lesefassung, Stand: 2. Nachtragssatzung vom 13.07.2010)

STADT NEUENRADE

Hinweis:

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.

Lesefassung der FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Stadt Neuenrade vom 02.11.1976 in der Fassung der 2. Nachtragssatzungen vom 13.07.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304), hat der Rat der Stadt Neuenrade folgende Satzung für den Friedhof der Stadt Neuenrade erlassen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Eigentum, Verwaltung

Die Stadt Neuenrade ist Eigentümerin der Parzellen Gemarkung Blintrop Flur 2 Nr. 28, 49, 51 und 52. Sie unterhält auf diesen Grundstücken einen Kommunalfriedhof. Ihr obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens.

§ 2 – Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Neuenrade ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.

(2) Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

(3) Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften.

(4) Jede Bestattung ist der Friedhofsverwaltung der Stadt Neuenrade innerhalb von 24 Stunden nach dem Sterbefall unter Vorlage der von dem Standesbeamten ausgestellten Sterbeurkunde anzuzeigen.

(5) Grabstätten werden nur nach den in dieser Friedhofsordnung enthaltenen Bestimmungen überlassen. Rechte hieran bestehen nur im Rahmen dieser Friedhofsordnung.

§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Diese Zeiten werden durch Aushang an dem Eingang des Friedhofes bekanntgegeben.

(2) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten, sowie den Anordnungen hierzu bestellter Aufsichtspersonen zu folgen. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erziehungsberechtigter oder deren Beauftragten betreten. Die Stadt Neuenrade kann den Friedhof aus besonderen Gründen vorübergehend schließen.

(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die entweder vom Schnee freigemacht oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlung eintreten, wird eine Haftung der Stadt Neuenrade ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Innerhalb des Friedhofsgeländes ist insbesondere nicht erlaubt:

a) das Mitbringen von Tieren;

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht in begründeten Sonderfällen eine Ausnahmegenehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist;

c) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten für alle nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne Gehörenden;

d) das Verteilen von Druckschriften ohne Erlaubnis;

e) Rauchen in der Nähe von Beerdigungen;

f) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung;

g) Übersteigen der Einfriedung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Denksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen, sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

h) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstigen Gegenständen;

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege;

j) das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen oder anderer der Würde des Ortes entsprechenden Gefäße.

§4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachgewiesen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder diese durch eine langjährige Berufserfahrung nachgewiesen haben.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung haben sie für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.

(4) Über die bereits zugelassenen Gewerbetreibenden hinaus erfolgt die Zulassung durch schriftlichen Bescheid der Friedhofsverwaltung.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen frühestens um 6.00 Uhr begonnen werden und müssen spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr beendet sein. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung Verlängerungen der v.g. Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 5 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Familiengrüfte

(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Neuenrade. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung

§6 Reihengräber

(1) Es werden eingerichtet:

• Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren, • Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre.

(2) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren => Länge 1,20 m, Breite 0,60m, Abstand 0,30 m

b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre => Länge 2,10 m, Breite 0,90m, Abstand 0,30 m

(3) Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

(4) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber eingeebnet werden.

§ 7 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber werden mit folgenden Grabflächen je Grabstelle vergeben:

Länge 2,50 m Breite 1,20 m

(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 50 Jahre festgesetzt.

(3) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(4) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie ohne Entschädigung eingeebnet werden.

(5) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der z. Zt. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden.

Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

§ 8 – Familiengrüfte

(1) Die Nutzungszeit von Familiengrüften, die nach dem Stande vom 01.01.1973 im Besitz von Familien aus der ehemaligen Gemeinde Blintrop waren, ist unbefristet. Maßgebend ist hierfür eine von der ehemaligen Gemeinde Blintrop aufgestellte Besitzkarte, die im Rathaus von Neuenrade, Zimmer 11, während der Dienststunden eingesehen werden kann. Diese Besitzkarte ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren sind die Grabstellen auf den Familiengrüften den Reihengräbern gleichzusetzen.

(3) § 7 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 9 – Ausmauerung von Wahlgräbern und Familiengrüften

(1) Wahlgräber und Familiengrüfte können mit Einwilligung des Friedhofseigentümers als Grüfte ausgemauert und Überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 10 – Urnenbeisetzungen

(1) Urnenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Urnen können aufgestellt oder beigesetzt werden. Die Einwilligung kann von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist beträgt grundsätzlich 50 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.

(2) Auf Antrag eines Nutzungsberechtigten kann die Ruhezeit auf 30 Jahre – für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres auf 25 Jahre – verkürzt werden.

(3) Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Termin, zu dem die Ruhefrist verkürzt werden soll, schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(4) Soll gleichzeitig mit der Verkürzung der Ruhefrist das eingeräumte Nutzungsrecht aufgegeben werden, ist hierzu eine schriftliche Verzichterklärung erforderlich.

(5) Im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen und die Fläche der Grabstätte als Grünfläche (Rasenfläche) der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Nach der ordnungsgemäßen Übergabe erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Bestätigung für den Zeitpunkt des Wegfalls des Nutzungsrechtes.

(6) Für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes kann in der Gebührensatzung eine Gebühr festgesetzt werden.

§ 12 – Gestaltung von Grabmälern und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach bauaufsichtlichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung gestattet.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstabe 1:10 bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Aus dem Antrag und der Beschreibung der Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Die Schriftenzeichnung ist in natürlicher Größe vorzulegen.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Grabmal, Einfriedungen usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechen. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

§ 13

(1) Die Anlagen und Vorrichtungen auf dem Friedhof sind verkehrssicher auszugestalten und von dem Verpflichteten stets in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.

(3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.

(4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(5) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder.

(6) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.

(7) Von festen Grabeinfassungen sollte möglichst abgesehen.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 14

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Alte Grabmäler bis zur Höhe von 120 cm müssen ein Fundament von wenigstens 50 cm Tiefe unter Erdgleiche, alle größeren Grabmäler ein solches bis zur Grabsole erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche bleiben. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch zwei oder mehrere 10 cm lange und mindestens 1 cm starke Metalldübel zu verbinden. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 50 cm in der Erde stehen.

(2) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Stadt Neuenrade das Erforderliche auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) veranlassen, die für alle Schäden haftpflichtig sind. Ebenso sind die Verfügungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens, sei es durch Umfallen von Grabmälern oder durch Abstürzen einzelner Teile, zugefügt wird. Grabmäler, die einzustürzen drohen oder deren Erhaltungszustand eine allgemeine Gefahr bedeuten, können ohne Entschädigungsanspruch durch die Stadt Neuenrade entfernt werden, falls die Nutzungsberechtigten hierzu nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Dritte entstehen, tritt eine Haftung der Stadt Neuenrade nicht ein.

§ 15

(1) Die in § 12 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) sind Grabmäler usw. von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das nach Aufforderung nicht, werden die Grabmäler usw. auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Neuenrade über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

§ 16 Unterhaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers über.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

(5) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder Gesteinssplitt ist nicht erlaubt.

§ 17 – Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne

(1) Jedes Grab wird mit einem Nummernschild versehen. Die Nummer ist in Übereinstimmung mit dem Beerdigungsregister zu halten. Das Nummernschild darf von dem Grabe nicht unbefugt entfernt werden.

(2) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Beerdigungen wird in zeitlicher Reihenfolge ein Register geführt (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben:

• Lfd. Nummer • Bezeichnung des Grabes • Vor- und Zuname • Geburtsdatum • Geburtsort • Beerdigungstag des/der Verstorbenen

(3) Die Stadt Neuenrade führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten. Das hierzu vom Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde Blintrop aufgestellte Verzeichnis über die Grabstellen nach dem Stande vom 01.01.1973 wird entsprechend fortgeführt. Das Verzeichnis enthält folgende Angaben: • Die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer ferner • Vor- und Zuname • Geburtsdatum • Geburtsort und • Beerdigungstag des/der Verstorbenen.

Sofern der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes vom 18.07.1961 (BGBI. I S. 1012) verstorben ist, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 19 – Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Januar 1977 / 17. Juli 2010 in Kraft.

Neuenrade

Der Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuenrade?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuenrade mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neuenrade anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neuenrade
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Neuenrade nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neuenrade:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €