Friedhofsgebühren Enger 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Enger · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32130

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.12.2013, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
641,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.264,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.1 (Gebühr je Lagerstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.199,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.2 (Gebühr je Lagerstelle)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.428,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.5.1 (Einzelurnengrab im Baumgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 690 € · Urne: 320 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 und 2.4
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.12.2013, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023, Stand 2023

7.50

Gebührensatzung

für die Friedhöfe, Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 23.12.2013

zuletzt geändert durch:

2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 15.12.2023 (Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

Präambel

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeit geltenden Fassung und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Enger in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Umfang und Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen oder sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag mehrerer Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenerhebung und Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (2) Überfällige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.

7.50

§ 4 Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch das Belegen einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der Ruhefrist die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes oder Urnenwahlgrabes überschritten, so ist die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Lagerstellen nachzuzahlen, und zwar anteilig für jedes angefangene Jahr der Überschreitung.

§ 5 Wiederbelegung

Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist und noch innerhalb der erworbenen Nutzungszeit wiederbelegt, so wird für die Zeit der doppelten Ausnutzung keine Gebühr erhoben.

§ 6 Verlängerung und Wiedererwerb der Nutzungsrechte

Auch wenn kein Todesfall vorliegt, können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten verlängert werden, sofern nicht ein öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Verlängerung ist für höchstens 20 Jahre möglich. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten, die sich anteilig nach der Gebühr für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem jeweils geltenden Gebührentarif bemisst.

§ 7

Die o.a. Satzung wurde zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger. Diese tritt am 01.01.2024 in Kraft.

7.50

Anlage: Gebührentarif

GEBÜHRENTARIF

Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023

1.Grabgebühren für das Nutzungsrecht je Lagerstelle
1.1an Wahlgräbern
1.1.1an Wahlgräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr1.264,00 € 42,15 €
1.1.2an Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr1.199,00 € 59,94 €
1.2.an Reihengräbern
1.2.1an Reihengräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene über fünf Jahren641,00 €
1.2.2an Reihengräbern für Erdbestattungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene unter fünf Jahren545,00 €
1.3.an Rasenpflegegräbern
1.3.1an Rasenpflegegräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.853,00 € 61,78 €
1.3.2an Rasenpflegegräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.268,00 € 63,42 €
1.3.3an Rasenpflegegräbern für Partnerurnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte und Nachbeschriftung der Grabplatte beim zweiten Sterbefall Verlängerungsgebühr pro Jahr1.620,00 € 81,00 €
1.4an Urnengräbern an der Urnenstele
1.4.1an Einzelurnengräbern an der Urnenstele zuzüglich der Kosten für die Beschriftung der Platte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.496,00 € 74,79 €
1.5an Baumgräbern
1.5.1an Einzelurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.428,00 € 71,39 €
1.5.2an Partnerurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.774,00 € 88,71 €

7.50

2.Bestattungsgebühren einschließlich der Gebühren für die Ausschmückung des Grabes
2.1für Verstorbene über fünf Jahre690,00 €
2.2für Verstorbene bis fünf Jahre445,00 €
2.3für Tot- und Fehlgeburten350,00 €
2.4für Urnen320,00 €
2.5Für Bestattungen an Sonnabenden gelten folgende Zuschläge: für Erdbestattungen für Urnenbestattungen245,00 € 70,00 €
3.Gebühren für Umbettungsgebühren und Ausgrabungen
3.1Ausgrabung und Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen städtischen Friedhof
3.1.1für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung)1.650,00 €
3.1.2für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung)950,00 €
3.1.3für Urnen610,00 €
3.2Ausgrabung zwecks Überführung auf einen anderen nicht städtischen Friedhof
3.2.1für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung)980,00
3.2.2für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung)650,00
3.2.3für Urnen350,00
4.Benutzungsgebühren der Friedhofskapellen
4.1Benutzung des Feierraumes300,00 €
4.2Benutzung des kleinen Feierraums „Enger-Mitte“225,00 €
4.3Benutzung der Leichenkammer
4.3.1Bis zu acht Tagen255,00 €
4.3.2Jeder weitere Tag30,00 €
4.4Benutzung der Orgel / des Harmoniums30,00 €
5.Läutegebühren
5.1für das Grabgeläute6,00 €
6.Verwaltungsgebühren
6.1Genehmigung eines Grabmals45,00 €
6.2Gebühr bei vorzeitiger Rücknahme des Nutzungsrechts in begründeten Ausnahmefällen pro Grabstelle und Jahr35,00 €

Dieser Gebührentarif tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Gebührenregelungen ihre Gültigkeit.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.12.2013, zuletzt geändert 16.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofssatzung) vom 23.12.2013, zuletzt geändert am 16.04.2018, Stand 2018

7.40 Satzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 23.12.2013

zuletzt geändert durch: 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 16.04.2018 (Ratsbeschluss vom 09.04.2018)

Präambel

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeit geltenden Fassung und des § 4 (1) des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Enger in seiner Sitzung am 09.04.2018 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Enger (Friedhofssatzung) beschlossen: I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Enger gelegenen und von ihr verwalteten Fried-

höfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Dreyen

b) Friedhof Enger

c) Friedhof Herringhausen

d) Friedhof Oldinghausen

e) Friedhof Pödinghausen

f) Friedhof Westerenger

§ 2 – (1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Enger. Die Friedhöfe dienen der Bestat-

tung aller Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Enger hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung ande-rer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadtverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(2) Zur Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung und für Trauerfeiern stehen die Friedhofskapellen der Stadt Enger zur Verfügung.

7.40

§ 3 – Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens ist Aufgabe der

Stadtverwaltung. Sie kann sich mit Zustimmung des Rates der Stadt zur Durchführung dieser Aufgabe eines selbstständigen Gärtners oder Gartengestalters bedienen.

§ 4 – (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann auf Beschluss des Rates ganz oder teilweise von Erdbe-

stattungen ausgeschlossen, für weitere Bestattungen gesperrt (geschlossen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen, ggf. auch begrenzt auf be-stimmte Bestattungsformen, ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Enger in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Ausschluss, Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-grabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Enger auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 – (1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucher zugänglich.

(2) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-

gen der mit der Friedhofsaufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.

7.40

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Spielen von Kindern,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahr- und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

c) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde an kurzer Leine,

d) das Feilbieten von Waren aller Art sowie gewerblicher Dienste oder die Werbung hierfür,

e) das Ausführen störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,

f) das gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustim-mung der Stadtverwaltung,

g) das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen, ausgenommen solcher, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

h) das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs und seiner Einrichtungen, Anlagen und Grab-stätten,

i) das unberechtigte Betreten aller baulicher Einrichtungen, fremder Gräber, der Wirtschaftsflächen und Anlagen außerhalb der Wege,

j) das Ablagern von Abraum und Abfällen, die bei Friedhofsbesuch oder Grabpflege anfallen, außer-halb der dafür bestimmten Stellen,

k) die Ablagerung von Abfällen, die nicht im Zusammenhang mit Friedhofsbesuch oder Grabpflege ste-hen, oder deren Entsorgung in den bereitgestellten Abfallbehältern,

l) das Lärmen oder Lagern,

m) das Anzünden von Feuer,

n) das unbefugte Ausreißen, Ausgraben und Abschneiden von Pflanzen aller Art,

o) das Verfolgen, Fangen und Töten von Tieren aller Art außer im Rahmen einer von der Stadtverwal-tung veranlassten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Ver-antwortung betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab besuchen wollen.

(4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof oder in der Friedhofskapelle bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhö-

fe geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

7.40 (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung ge-gen für die Friedhöfe geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend und nur an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Die Ar-beits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungs-gemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof kei-nen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags bis längstens 19.00 Uhr ausgeführt wer-den. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadtverwaltung an-

zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Anmeldung jeder Be-stattung (gilt auch für Tot- und Frühgeborene) ist nur durch ein Bestattungsunternehmen zulässig.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Angehörigen nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

(5) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden im Allgemei-nen keine Beerdigungen statt, außer wenn gesundheitsbehördliche Gründe dies zwingend erfordern. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

Beerdigungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17:00 Uhr und an Sonnabenden sowie gesetzlichen Feiertagen zwischen 8:00 und 12:00 Uhr statt.

(6) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes er-folgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden.

7.40

§ 9 – (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der

Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung in Leichentüchern anstatt eines Sarges gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg geboten ist und gesundheitsaufsichtliche Gründe nicht ent-gegenstehen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen um-weltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

Nicht zulässig für Erdbestattungen sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz, soweit solche nicht in Sonderfällen vorgeschrieben sind.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Auch bei Bestattungen ohne Sarg muss der Transport der Leiche zum Grab in einem geschlossenen Transportsarg erfolgen. Dieser Transportsarg hat den Vorschriften des Abs. 2 zu entsprechen.

§ 10 – (1) Die Gräber werden von der Stadtverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, sofern diese Arbeiten

nicht von einem von der Stadtverwaltung hierfür zugelassenen Friedhofsgärtner ausgeführt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müs-sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

7.40

§ 11 – Jede Leiche soll ein gesondertes Grab haben. Leichen von Kindern unter einem Jahr können zusammen mit

der Leiche des Vaters, der Mutter, eines Bruders oder einer Schwester, sofern diese Verwandten zeitgleich verstorben sind, in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 12 – Die Ruhezeit für Leichen beträgt grundsätzlich 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebens-

jahr und Aschen grundsätzlich 20 Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit auf dem Friedhof Pödin-ghausen wegen der dort herrschenden Bodenverhältnisse 35 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr und Aschen 25 Jahre. § 13 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif-ten, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Grundsätzlich sollen Um-bettungen frühestens ein Jahr nach dem Tode vorgenommen werden. Umbettungen aus einer Rei-hengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. An-tragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungs-berechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Zuweisungsbescheid für die Grab-stelle nach § 15 Abs. 1 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grab-stätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde vorgenommen wer-den. Sie sollen grundsätzlich in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann die Stadtverwaltung Ausnahmen zulassen.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schä-den, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

7.40 IV Grabstätten und Aschebeisetzungen

§ 14 – (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach

dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber für Erdbestattungen,

b) Wahlgräber für Erdbestattungen,

c) Wahlgräber für Urnenbestattungen

d) Wahlgräber an Urnenstelen,

e) Rasenpflegegräber für Erd- und Urnenbestattungen,

f) Wahlgräber in Baumgräbern.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadtverwaltung gibt Grabstätten zur Auswahl vor. Die Stadtverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb ablehnen, insbe-sondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

§ 15 – (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall

für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein schrift-licher Bescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m je Grabstelle

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m je Grabstelle

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Mo-nate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu ma-chen.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Rei-hengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätz-lich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ru-hezeit hierdurch nicht überschritten wird.

7.40

§ 16 – (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen mit einer oder mehreren Lager-

stellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren, auf dem Friedhof Pödinghausen 35 Jahre (Ruhezeit) und bei Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen für die Dauer von 20 Jahren, auf dem Friedhof Pödinghausen 25 Jahre (Ru-hezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verlie-hen. Die Stadtverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen pro Lagerstelle beigesetzt werden. Ist bereits ein Sarg beigesetzt worden, können zusätzlich 2 Urnen auf der Lager-stelle mit beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen können bis zu 4 Urnen bei-gesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Jedoch nicht länger als 20 Jahre.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schrift-lich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentli-che Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hin-gewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derarti-ge Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

7.40

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und g) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der Nutzungsrechtsinhaber hat das alleinige Bestimmungsrecht darüber, welche Personen in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine vorzei-tige Rückgabe von Lagerstellen bei teilbelegten Grabstätten ist auf Antrag möglich, wenn keine Ru-hefristen mehr zu berücksichtigen sind und das Nutzungsrecht aufgrund früherer Satzungsregelung ursprünglich für 40 Jahre erworben wurde und die Örtlichkeit eine Teilung der Grabstätte zulässt.

Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) Gibt ein Nutzungsrechtsinhaber eine Grabstätte oder Teile einer Grabstätte zurück, so hat er sie auf seine Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Stadtverwaltung ist berechtigt, nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung die Arbeiten auf Kosten der Berechtigten durchzuführen.

§ 17

In Wahlgräbern an einer Urnenstele darf je Grab eine Urne beigesetzt werden. Eine gärtnerische Ge-staltung der Urnenstelenanlage ist nicht zulässig. Ausschließlich der Pflanzviertelkreis dient zur Ablage von Grabschmuck oder für Bepflanzungen, die den Viertelkreis nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen obliegt der Stadt Enger die Herrichtung und Pflege der Grabstätten. Die Stelen werden auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers mit Schriftplatten versehen, die obligatorisch mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen versehen werden. Auf Wunsch kann zusätzlich das Geburts- und Todesdatum aufge-nommen werden. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen.

§ 18

Rasenpflegegräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die innerhalb einheitlich von der Stadtverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen. Die Grabstätten werden auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers mit einheitlichen Grabplatten gekennzeichnet. Die Grabplatten sind obligatorisch mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen versehen. Auf Wunsch kann zusätzlich das Geburts- und Todesdatum aufgenommen werden. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen.

7.40

Das Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht ist insofern eingeschränkt, dass eine gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art nicht zulässig sind. Grabschmuck darf nur auf einem zentral dafür vorgesehenen Platz auf dem Grabfeld abgelegt werden.

Im Übrigen übernimmt die Stadtverwaltung im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Pflegegrabstätten

§ 19

In Wahlgräbern für Urnenbestattungen in Baumgräbern darf je Grab eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers mit einheitlichen Kissensteinen gekenn-zeichnet. Die Kissensteine sind obligatorisch mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen versehen. Auf Wunsch kann zusätzlich das Geburts- und Todesdatum aufgenommen werden. Weitere Zusätze sind nicht zugelassen.

Eine gärtnerische Gestaltung des Baumgrabes ist nicht zulässig. Ausschließlich der Bereich unmittelbar neben dem Kissenstein kann zur Ablage von Grabschmuck verwendet werden. Im Übrigen obliegt der Stadt Enger die Herrichtung und Pflege der Grabstätten

V Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 20 – (1) Jede Grabstätte ist in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und ständig zu un-

terhalten.

(2) Die Verwendung rasenbildender oder bodendeckender Pflanzen wie Efeu, Sedum, Immergrün, Eu-onymus radicans, Sagina und dergleichen ist wegen der stimmungsvollen Wirkung für die Bede-ckung der Grabstätten zu bevorzugen.

(3) Schmuck aus künstlichen Stoffen (Draht, Metall, Blech, Kunststoff, Papier und dergleichen) sowie die Verwendung übelriechender Stoffe sind nicht gestattet. Ebenfalls nicht zugelassen sind Gebin-de, Kränze und Blumen, die nicht nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Lebende Hecken dürfen eine Höhe von 60 cm nicht übersteigen.

(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Enger (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fas-sung. Nutzungsberechtigte haben nicht das Recht, die Beseitigung zu verlangen, weil sie sich in der Pflege eines Grabes beeinträchtigt fühlen.

§ 21 – (1) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benach-

barten Gräber nicht stören. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern dürfen nur im Einverneh-men mit der Stadtverwaltung erfolgen. Die Anpflanzung wilder Akazien, Pappeln und anderer Bäu-me, die ihr Wurzelwerk besonders weit ausdehnen, wird nicht gestattet.

(2) Die Stadt Enger kann den Rückschnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abster-bender Bäume und Sträucher anordnen.

7.40 VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-

mung der Stadtverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie grö-ßer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Zuweisungsbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten sein Nutzungs-recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Funda-mentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbo-le im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer At-trappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vor-herigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holz-kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – (1) Ist ein Grabmal für mehrere Lagerstellen bestimmt, so kann nur ein aufrechtes Denkzeichen aufge-

stellt werden. Kissensteine und liegende Platten können jedoch auf jeder Lagerstelle aufgebracht werden.

(2) Diese Bestimmung gilt nicht für Grabmale und Denkzeichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestanden.

§ 24 – (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein

anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

7.40 (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 25 – (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-

rem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Adressat des Zuweisungsbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne be-sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die für die Unterhaltung Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Ge-meinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besonde-re Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26 – (1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-

zungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Adressaten des Zuweisungsbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

7.40 VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand

gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht be-einträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Adressat des Zuweisungsbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. Die Stadtverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nut-zungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Auf die gärtnerische Gestaltung einer Grabstelle kann verzichtet werden, wenn die religiösen Ge-bräuche der Glaubensgemeinschaft, der der dort bestattete Verstorbene angehörte, eine solche Grabpflege nicht vorsehen. Ein entsprechender Antrag ist bei der Stadtverwaltung zu stellen. In die-sen Fällen ist jedoch durch sonstige Gestaltung des Grabes, z. B. die Aufbringung einer unkraut-hemmenden Deckschicht aus organischem Material, sicherzustellen, dass die Grabstelle dauerhaft keine der Würde des Friedhofes unangemessene Erscheinung bietet. Die generellen Verpflichtun-gen aus §§ 28 (1) – (3) bleiben unberührt.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner ihrer Wahl beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden.

(7) Die Stadtverwaltung übernimmt im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Pflegegrabstätten. Grabschmuck und -dekorationen sind auf Pflegegrabstätten nur in gesondert ausgewiesenen Bereichen zulässig.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Gra-beinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzube-hör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

7.40

§ 28 – (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht

ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt-verwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verant-wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Au-ßerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 29 – Die Stadt Enger unterhält Friedhofskapellen mit Leichenkammern auf den Friedhöfen Dreyen, Enger, Her-

ringhausen, Oldinghausen, Pödinghausen und Westerenger. Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Eine Benutzung für andere Zwecke bedarf einer Entscheidung des Rates der Stadt Enger

§ 30 – (1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-

laubnis der Stadtverwaltung betreten werden.

(2) Es ist Sache der bestattungspflichtigen Angehörigen, die Überführung der Leiche aus dem Ster-behaus in die Leichenkammer zu veranlassen

(3) Die Verstorbenen dürfen nur in Vorschriftsmäßig angefertigten (siehe § 9) und geschlossenen Sär-gen in die Leichenhallen überführt werden.

(4) Für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden, haftet die Stadt Enger nicht.

(5) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Särge auf Wunsch der Angehörigen geöffnet werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

7.40

(6) Die Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen unverzüglich in geschlossenen Särgen in die Leichenkammern gebracht und verschlossen aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(7) Um Verwechslungen zu vermeiden, ist am Fußende eines jeden Sarges eine Sargkarte mit den Per-sonalien des/der Verstorbenen fest anzubringen.

§ 31 – (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an ei-

ner anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Ver-storbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadtverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

§ 32 – Das Ausschmücken von Kapelle und Leichenkammer in würdiger Form anlässlich der Trauerfeier ist Sache

der Bestattungspflichtigen.

§ 33 – In der Regel soll die Kapelle für jede Trauerfeierlichkeit nicht länger als 45 Minuten beansprucht werden. Ist

ausnahmsweise eine längere Dauer vorgesehen, ist dieses bei der Anmeldung anzugeben.

§ 34 – Die Sargträger hat der Bestattungspflichtige zu stellen.

§ 35 – Sofern eine Friedhofskapelle nicht verpachtet ist, erfolgt die Reinigung der Friedhofskapellen und

Leichenkammern durch die Stadt Enger.

7.40

§ 36 – Zur Beseitigung von Abfällen der Grabpflege sind Mulden aufgestellt. Diese dienen ausschließlich der Ent-

sorgung vorgenannter Abfälle. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden. IX Schlussvorschriften

§ 37 – (1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt

hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder un-bestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb be-grenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 38 – Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für

Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt Enger nicht ersatzpflich-tig.

§ 39 – Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab oder unter den Nutzungsberechtigten über die

Verwendung oder Pflege eines Wahlgrabes kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung des Wahlgrabes versagen oder sonstige erforderliche Regelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 40 – Die Stadt Enger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer

Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Enger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 41 – Für die Benutzung der von der Stadt Enger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren

nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 42 – (1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

7.40

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung durchführt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

e) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs-mittel entgegen § 27 Abs. (9) und (10) verwendet oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

g) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,

h) Abfälle, die nicht der Grabpflege zuzuordnen sind entgegen § 36 in den zur Verfügung gestellten Mulden entsorgt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 43 – Die o.a. Satzung wurde zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe

und Friedhofskapellen der Stadt Enger. Diese tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Enger?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Enger mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Enger anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Enger
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 320 € (Urne) bzw. 690 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Enger (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Enger:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €