Friedhofsgebühren Hof 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hof · Rheinland-Pfalz · PLZ 56472

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.12.2023 (Inkrafttreten 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
175,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziff. I.A.2 GebS (Reihengrabstätte gemäß § 13 Friedhofssatzung, Verstorbene über 5 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziff. I.B.1 GebS (Urnengrabstätte gemäß § 15 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur als Zweitbelegung in belegtem Reihengrab (Ehegatten/Verwandte 1. Grades)
📄 § 1 Ziff. I.D GebS i.V.m. § 14 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Friedhofssatzung (Zweitbelegung gilt als Urnenwahlgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Entsorgung des überschüssigen Erdreichs bereits enthalten
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 210 €
📄 § 1 Ziff. II.A und II.B GebS (geändert durch Satzung vom 08.12.2023, gültig ab 01.01.2024)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Reinigung der benutzten Räume wird separat abgerechnet
📄 § 1 Ziff. III.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2023 (Inkrafttreten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hof vom 11.03.2022 (Neufassung, Inkrafttreten: 01.01.2023)

Ortsrecht der Ortsgemeinde Hof Ortsrecht der Ortsgemeinde Hof ^ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hof Satzung über die Benutzungsgebühren des Friedhofs (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die Benutzungsgebühren des Friedhofs der Ortsgemeinde Hof vom 11.03.2022 (Friedhofsgebührensatzung) Der Ortsgemeinderat Hof hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinIand-PfaIz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBI. 1994 S. 153), zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBI. S. 21), der § 2 Absatz 1, § 7 und8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. 1995 S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBI. S. 158) in seiner Sitzung vom 11.03.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Alle in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen; sie stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden fot-gende Benutzungsgebühren erhoben: l. Überlassung einer Grabstätte A. Reihengrabstätten gemäß §13 der Friedhofssatzung

  1. 1. Für Verstorbene bis zu 5 Jahre
  2. 2. Für Verstorbene über 5 Jahre B. Urnengrabstätten gemäß §15 der Friedhofssatzung
  3. 1. Je Beisetzung C. Wiesengrabstätten
  4. 1. Reihenwiesengräber für Erdbestattungen
  5. 2. Urnenwiesengräber je Beisetzung D. Zweitbelegung Zweitbelegung von Reihen-, Wiesen und Urnengrabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche 150,00 € 175,00 € 150,00 € 1.000,00 € 600,00 € 150,00 € Ausheben und Schließen der Grabstätten A. Reihengrabstätten Je Grabstätte 670,00 € Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite [ 2

c. D. III. IV. v. VI. Urnengrabstätten Je Grabstätte Zweitbelegung einer Grabstätte mit einer Urne Je Zweitbelegung Doppelgrabstätten Bei Zweitbelegung eines bestehenden Doppelgrabes 210,00 € 210,00 € 670,00 € Die Kosten für die Entsorgung des überschüssigen Erdreichs bei Anfertigung der Grabstätte sind in den Kosten für das Ausheben und Schließen der Grabstätten bereits enthalten. Benutzung der Friedhofshalie

  1. 1. Je Beisetzung auf dem Friedhof und Benutzung sowie lediglich Aufbahrung 50,00 €
  2. 2. Die Reinigung der benutzten Räume wird separat abgerechnet Ausgrabungen und Umbettungen Bei Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen werden die entste- henden Kosten (Ausgaben) als Gebühr berechnet. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen. Sonderverträge Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Hof hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt. Gebühren für Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden jedoch nach den Vorschriften der Punkte l.-lll. dieser Friedhofsgebührensatzung berechnet. VII. Einebnung von Grabstätten Je Einebnung eines Reiheneinzel-, Reihendoppel- oder Wiesengrabes 300,00 € § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind
  3. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 19 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  4. 2. Bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei-des fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01 .01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.04.2008, zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.01.2016 außer Kraft. Ausgefe Hof, 1,/1, Yl igt:

  1. 3. 0 er Jdch'fen Bee Ort^bürger/neister t\n0< H0/ ^ ff x t. * ja < s ^ c <> * ^ •»ü <? s» % »<i(lnt>* Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen- zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 44 / 2022 am 04.11.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, OLt--/^. 20 2^ Im Auftrag ^. A4- lohr Verbandsgemeinde^ ^yltl^ + ^ '^€v Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 4
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.03.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hof vom 11.03.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023)

^. Ortsrecht der Ortsgemeinde Hof Ortsrecht der Ortsgemeinde Hof m, ms Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hof Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung)

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allflemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeiqepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstelluna § 10 Ruhezeiten § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Art der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten Gemischte Grabstätten §14 §15 §16 §17 Urnenreihengrabstätte Wiesengrabstätten Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder)
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltuncisvorschriften
  6. 6. Grabmale § 19 Gestaltung von Grabmalen § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen Anlieferung Standsicherheit der Grabmale 7. §21 §22 §23 §24 Verkehrssicherunflspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen Herrichtunfl und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
  7. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
  8. 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Listenführuna § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 2

Satzung über die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Hof vom 11.03.2022 (Friedhofssatzung) Der Ortsgemeinderat Hof hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. 1994 S.153)sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69) in den derzeit gelten-den Fassungen in seiner Sitzung vom 11.03.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Alle in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen; sie stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hof gelegenen und von ihr ver- walteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen nachweislich zur Vermeidung der Aufnahme in eine dergenan- nten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun- gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vergleiche § 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus- geschlossen- Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Bei- Setzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut- zungsberechtigten für die rechtliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 3

gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung ober Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermin werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mit-geteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Fried- hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal- ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle so- wie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahr- zeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsver- waltung sind ausgenommen, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. Tiere, ausgenommen Blindenhunden, mitzubringen, Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 4

h. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, aus-genommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Gedenkveranstaltungen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. Lediglich im Bereich der Wiesengräber dürfen die Rasenflächen betreten werden. j. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  1. 1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. 2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsver- fahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried- hofes und der Ordnung auf ihm vertretbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkveranstaltung zu- sammenhängende Veranstaltungen und Demonstrationen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor- behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per- sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen sind der Friedhofsverwaltung in einer Aschenkapsel aus Metall (Urne) zu über- stellen. Aschen müssen spätesten zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt wer- den. Andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 5

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (5) Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Entstehende Mehrkosten sind zu erstatten.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Uberurnen dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber sollen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsver-waltung ausgehoben und wieder verfütlt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat bei Zweitbelegung Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstat-ten.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) In den nach dieser Satzung erlaubten Fällen der zusätzlichen Beisetzung einer Asche in durch Erdbestattung belegte Reihengräber gilt die Grabstätte hinsichtlich der zweiten Be-stattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verblei-bende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 6

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine an-dere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zuläs-sig. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenroste mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettun-gen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bedient sich dabei eines gewerblichen Unternehmens. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnungen hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Art der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten b. Gemische Grabstätten c. Urnengrabstätten d. Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich- keit der Umgebung. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 7

(2) Es werden eingerichtet: a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge über alles: 1,40m, Breite über alles 0,60m b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge über alles: 2,00m, Breite über alles 0,90m (4) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 und des § 14, nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b kann durch Beschluss des Ortsgemein-derats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemische Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Eine Zweitbelegung wird zugelassen, wenn es sich bei dem Zweit-verstorbenen um den Ehegatten oder eine Person handelt, die zu dem Erstverstorbenen in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades stand. § 10 Absatz 2 ist zu beachten.

§ 15 Urnenreihengrabstätte

(1) Aschen werden in Urnenreihengrabstätten beigesetzt, soweit keine Ausnahme nach die-ser Satzung gestattet wird. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Besetzung abgegeben werden. (3) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge über alles: 0,80 m, Breite über alles 0,80 m (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§16Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattun-gen und Urnenwiesengrab fürAschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern ver-geben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhal-ten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden.

§ 24 Absätze

2, 3 und 6 finden keine Anwendung. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 8

(2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschriften, sie sind im Betegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofs-Verwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: a. Erwerb der Grabtafel, die der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt wird. b. Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel (4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck in-nerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zu Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen darf lediglich auf der Grabplatte abgelegt werden und ist spätes-tens zwei Wochen nach dem Ereignis wieder zu entfernen. Andernfalls geht er entschä-digungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. In der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. kann angemessener Grabschmuck für die stillen Feiertage abgelegt werden. Ab 01.04. geht nicht entfernter Grabschmuck entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über und wird ohne weitere Vorankündigung entfernt. (5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- und der Urnenreihengrab-Stätten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 14 Absatz 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche können nur bei Reihenwiesengräbern für Erd-bestattungen analog angewandt werden. § 10 Absatz 2 ist zu beachten.

§ 17 Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder)

(1) In diesem speziellen Grabfeld ist die Bestattung von vor oder während der Geburt verstor-benen Kindern mit einem Maximalgewicht von 500g möglich. (2) Es darf nur verrottbares Bestattungsmaterial mit einer Maximalgröße einer Urne verwandt werden. (3) Die Bestattung ist kostenfrei. (4) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils innerhalb der Ortsgemeinde Hof liegt. (5) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und kann nicht verlängert werden. (6) Es kann eine Metall-Namensplakette auf einer dafür von der Friedhofsverwaltung vorge-sehenen Vorrichtung in einer Größe von 20cm x 10 cm angebracht werden. Diese ist der Friedhofsverwaltung auszuhändigen, die sie dann anbringt. (7) Die Fläche wird als Blumenfeld gestaltet. Angemessener Grabschmuck für dieses Kinder-grabfeld ist in dieser Fläche möglich. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 9

(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von besonderen Kindergrabfeldern be-steht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Ster-nenkindergrabstätten nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach § 12 der Friedhofssat-zung in normalen Gräbern.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. Grabmale §19 Gestaltung von Grabmalen (1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt wer- den. Sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig: a. Gesteine, b. Holz c. Eisen und Bronze d. Glas (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung. Sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in un- auffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden: a. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips, b. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Naturstein- Charakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, d. mit Farbanstrich auf Stein, e. mit Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form (4) Auf Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 1,00 m Höhe über der Grabeinfassung zulässig. (5) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Sie sind innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung der Friedhofsverwaltung zur Verfügung zu stellen -vgl. § 16 Absatz 3 a)-. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopf- seite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen durch die Friedhofsverwaltung gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafeln verläuft parallel zur Grabbreite. (6) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 10

Kosten des Pflichtigen entfernt werden.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzu-zeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabsteinentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Mo-nats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Ubereinstim-mung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-läge nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wor-den ist.

§ 21 Anlieferung

Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbari:er Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si-cherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzube-wahren. Lässt der Verpflichtete die Gegenstände während der Aufbewahrungsfrist nicht Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 11

abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, ge-nügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-Stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden die Grabmale durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftrag-tes gewerbliches Unternehmen entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Innerhalb einer angegebenen Frist kann dann entsprechender Grabschmuck, Grabsteine oder ähnliches durch den Verpflich-teten zurückgebaut und entfernt werden. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nicht entfernt sind, gehen vollumfänglich entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Für die Räumung der Reihengrabstätte ist bei Bele-gung bzw. zu Beginn der Nutzungszeit eine Gebühr von dem Verpflichteten zu tragen. Sollte der Verpflichtete die Entfernung der Grabstätte selbstständig durchführen, werden die hierfür erhobenen Gebühren in der tatsächlich gezahlten Höhe ohne weitere Verzin-sungsansprüche erstattet.

  1. 7. Herrichtung und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 bis 22 hergerichtet und dauern instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsbe- rechtigte (Inhaber der Grabzuweisung, Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. Änderungen von Verfügungs- oder Nutzungsberechtigungen sind der Friedhofsverwal- tung mitzuteilen, Wohnanschriftenänderungen sind gleichfalls umgehend zu melden. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle- gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet wer- den. Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 12

^ (8) Die seitlichen Abstände zwischen den Grabeinfassungen müssen jeweils 0,50 m, die Ab-stände zwischen den Grabreihen 0,70 m betragen. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der_ Grabstätten abliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer fest-gesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden.

  1. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank- heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 29 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Hof haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tieren ent- stehen. (2) Die Ortsgemeinde haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Her- beiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder der einer Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 13

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten be-ruhen.

§ 30 Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt: Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten und der Aschengrabstätten. Das Grabre-gisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Ortsge-meinde zu verwahren.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oderfahrläs-sig a. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1) c. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, d. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1), e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11), f. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhält (§ 12 Absatz 3, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2), g. Grabmale ohne ZUiStimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Absatz 1), h. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22), L Grabstätten nicht oder entgegen § 24 Absatz 3 bepflanzt j. Grabstätten vernachlässigt (§ 25) oder k. die Leichenhalle entgegen § 26 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Absatz 5 der Gemein-deordnung Rheinland-Pfalz genannten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Unter-haltung und Benutzung des Friedhofs vom 22.04.2008, geändert durch die Satzung vom Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 14 .1W 03.02.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleis-tungen im Binnenmarkt außer Kraft. Ausgefei^igt: Hof,~1^.p3^0 ^ Je^c^en Be^er Ort^bürgeri^eister <ntWO( // & 0/ * * ^ s -!; n t g f •> <• ft ^ ^ ^ "n^t Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen-zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 44 / 2022 am 04.11.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, CL<-.^ .20A.Z /.A6- ^^ Mohr Verbandsgemeindeaj <CI <; < sm m re A. <y + & Mat\t Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 15

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hof vom 08.12.2023 (Inkrafttreten: 01.01.2024)

Ortsrecht der Ortsaemeinde Hof Ortsrecht der Ortsgemeinde Hof g? (;< l f ^'S.Sä m Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsge-meinde Hof Satzung über die Benutzungsgebühren des Friedhofs (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung zur Änderung der Benutzungsgebühren des Friedhofs der Ortsgemeinde Hof vom 08.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung) Der Ortsgemeinderat Hof hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBI. 1994 S. 153), zuletzt ge-ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133), der § 2 Absatz 1,§7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. 1995 S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.05.2022 (GVBI. S. 207) sowie des § 32 der Friedhofssatzung vom 11.03.2022 in seiner Sitzung vom 08.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderungen

1.) § 1 (Allgemeines) Ziffer II. (Ausheben und Schließen der Grabstätten) der Friedhofs-gebührensatzung vom 11.03.2022 erhält folgende neue Fassung: II. Ausheben und Schließen der Grabstätten A. Reihengrabstätten Je Grabstätte B. Urnengrabstätten Je Grabstätte C. Zweitbelegung einer Grabstätte mit einer Urne Je Zweitbelegung D. Doppelgrabstätten Bei Zweitbelegung eines bestehenden Doppelgrabes 720,00 € 210,00 € 210,00 € 720,00 € Die Kosten für die Entsorgung des überschüssigen Erdreichs bei Anfertigung der Grabstätte sind in den Kosten für das Ausheben und Schließen der Grabstätten bereits enthalten. 2.) § 1 (Allgemeines) Ziffer VII. (Einebnung von Grabstätten) der Friedhofsgebührensat-zung vom 11.03.2022 erhält folgende neue Fassung: VII.Einebnung von Grabstätten Je Einebnung eines Reiheneinzel- oder Reihendoppelgrabes Die Kosten entstehen bei der Überlassung der Grabstätte. 300,00 € Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. / Ausgefertigt: Hof, 08.^2.20^ '^ Jc/chßn Bedk^r Orts^iürgernyeister tinöe H f <& 0^ * * T ? •of f 4. •? ö ^ ®%^•rnÖt»<S Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen-zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 51/52 / 2023 am 22.12.2023 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg,ß(/iU^_iY'UO Im Auftrag u Carolin Grahn1 Verbandsgemeind^oup ^ pegc^ W fl 0^ *. ^ ^. + ? &•) «^ A •o ^ ^ M 3^ Satzung über die Benutzung des Friedhofs (Friedhofssatzung) Seite l 3

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hof?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hof mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hof anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hof
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 210 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Entsorgung des überschüssigen Erdreichs bereits enthalten
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hof (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Reinigung der benutzten Räume wird separat abgerechnet
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hof:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €