Friedhofsgebühren Großseifen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Großseifen · Rheinland-Pfalz · PLZ 56472

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.11.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Großseifenvom 10. Nov. 2016

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 28 der Friedhofssatzung vom 20.09.2010 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werdenfolgende Benutzungsgebühren erhoben:

I. Überlassung einer Grabstätte

A. Reihengrabstätten

  1. 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 50,-- €
  2. 2. für Verstorbene über 5 Jahre 100,-- €

B. Doppelgrabstätten

Bei der Zweitbelegung sind für jedes abgelaufene Jahr nach Erstbestattung zu entrichten 10,-- €

C. Urnengrabstätten

Beisetzung einer Urne (je Erst-, Zweitbelegung oder Mitbenutzung) 75,-- €

D. Wiesengrabstätten

Reihenwiesengrab für Erdbestattung 900,-- €

E. Urnenwiesengrabstätten Reihenwiesengrab für Urnenbestattung 500,-- €

E. Mitbenutzung belegter Grabstätten

Je zusätzlicher Beisetzung einer Urne in eine belegte Grabstätte 75,-- €

II. Anfertigen der Grabstätten und die Abfuhr überschüssiger Erde

A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen

  1. 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 75,-- €
  2. 2. für Verstorbene über 5 Jahre 500,-- €

B. Doppelgrabstätten

Bei Zweitbelegung eines Doppelgrabes 500,-- €

C. Beisetzung einer Urne (je Erst-, Zweitbelegung oder Mitbenutzung) in Urnen- und Urnenwiesengrabstätten 50,-- €

III. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Friedhofshalle 25,-- €

IV. Reinigung des Notsarges 10,-- €

V. Einebnen der Grabstätten

Für das Einebnen der Grabstätten sind mit der Belegung zu entrichten:

  1. 1. Reihengrabstätten 150,-- €
  2. 2. Doppelgrabstätten 250,-- €
  3. 3. Urnengrabstätten 100,-- €

VI. Ausgrabungen und Umbettungen

Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.

VII. Leichentransport

Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.

VIII. Weitere Inanspruchnahme

Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.

IX. Sonderverträge

Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Großseifen hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  1. 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.09.2010 in Form der Änderungssatzung vom 15.06.2015 außer Kraft.

Großseifen, 10.11.2016

Jürgen Steup Ortsbürgermeister

Verbandsgemeindeverwaltung 56470 Bad Marienberg Fachbereich Bauen – Planen – Umwelt

Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitungder Verbandsgemeinde Bad Marienberg und ihrer Ortsgemeinden, dem „Wäller Blättchen“

Nr. 48 am 02.12.2016

öffentlich bekannt gemacht. Bad Marienberg, 05.12.2016 Im Auftrag Jens Mohr Verbandsgemeindeamtsrat

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.09.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Großseifen vom 10. Nov. 2016

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 15 Gemischte Grabstätten

§ 16 Wiesengrabstätten

§ 17 Urnenwiesengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten

  1. 8. Friedhofshalle

§ 25 Benutzen der Friedhofshalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Gebühren

§ 30 Inkrafttreten

Der Gemeinderat Großseifen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Großseifen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

(a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, (b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, (c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder (d) ehemals Einwohner der Gemeinde Großseifen oder des Stadtteiles Eichenstruth der Stadt Bad Marienberg waren und für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren in der Gemeinde wohnten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das

Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (d) Druckschriften zu verteilen, (e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen, (h) zu rauchen, zu lärmen, zu speilen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,

(i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

(j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  1. 1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. 2. die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit der Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In Jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit

Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

(6) Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Entstehende Mehrkosten sind zu erstatten.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bedient sich eines gewerblichen Unternehmers und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

(a) Reihengrabstätten, (b) Urnengrabstätten, (c) gemischte Grabstätten und (d) Wiesengrabstätten (e) Urnenwiesengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

(a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

(a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,40 m Breite: 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung) (b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m (Außenkante Grabeinfassung)

(4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 15 – nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlichbekannt gemacht.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Aschen werden im Regelfall in den hierfür vorgesehenen Urnenreihengrabstätten beigesetzt. (2) Es werden ausgewiesen:

Urnengrabstätten mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,80 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung).

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. Die Regelungen des § 15 zu den gemischten Grabständen sind entsprechend anzuwenden. (5) Die Beisetzung ist dem Ortsbürgermeister rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdbeisetzungen entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Gräberfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. Urnenwahlgrabstände sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. § 14 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 16 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen oder Aschenbeisetzung in einem getrennten Gräberfeld vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete)dürfen nicht errichtet werden.

§ 22 Absätze

2, 3,6 und 8 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzungeinzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

(3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

(a) Erwerb der Grabtafel, die der Gemeindeverwaltung zur Verpfugung gestellt wird, und (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel.

(4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen ist spätestens eine Woche nach dem Ereignis wieder zu entfernen.

(5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihengrabstätten nach § 13.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten entsprechend.

§ 17 Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach in einem gesondert ausgewiesenen Wiesengrabfeld belegt werden. (2) Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten enthalten keine Grabeinfassung. (3) Die Urnenwiesengrabstätten haben eine große von 0,80 x o,80 m je Grabstände. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung einer Asche gestattet werden. § 15 Abs. 3 dieser Satzung ist für die Zweitbelegung entsprechend anzuwenden. (5) § 16 Abs. 3 und 4 dieser Satzung ist entsprechend anzuwenden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:

(a) Gesteine, (b) Holz, (c) Eisen und Bronze.

(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:

(a) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind. (b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck. (c) mit Farbanstrich auf Stein, (d) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form. (e) mit Lichtbildern.

(4) Stehende Grabmale dürfen nicht höher sein alsa) für Verstorbene über 5 Jahre 1,00 m,

b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 0,80 m.

(5) Urnengrabstätten sind mit stehenden oder liegenden Grabmalen und einer Grabeinfassung zu versehen. (6) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Gedenktafeln in einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. (7) Bei Urnenwiesengrabstätten sind nur liegende Gedenktafeln in einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. (8) Die Gedenktafeln zu Abs. 6 und 7 sind innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung mittig 20 cm von der Oberkante des Grabes und bündig zur Rasenoberfläche zu setzen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. (9) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lässt der Verpflichtete die Gegenstände während der Aufbewahrungszeit nicht abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten werden die Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt. Die Beendigung der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung mitgeteilt. Grabmale einer Grabstände, die innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanmtmachung nicht in den Besitz des Berechtigten genommen werden, gehen entschädigungslos in den Besitz der Gemeinde über.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen. (2) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslosbeseitigen zu lassen.

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- u. Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (7) Grabstätten gemäß §§ 13 und 14 dieser Satzung müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Flächen zwischen den Gräbern)dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur Basaltsplitt. Dieser wird von der Gemeinde auf dem Friedhof bereitgestellt. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden.

8. Friedhofshalle

§ 25 Benutzen der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 26 Alle Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Soweit Nutzungsrechte an Doppelgrabstätten nach den Bestimmungen der bisherigen Friedhofssatzung vom 30.05.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.02.1995, bereits begründet sind, gelten die Regelungen dieser Satzung bis zum Ablauf der Ruhezeit der Letztverstorbenen fort.

§ 27 Haftung

Die Ortsgemeinde Großseifen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
  4. 4. gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 verstöft,
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhalt (§13 Abs. 3, §14 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 19 Absätze 3 bis 6),
  7. 7. die Flächen zwischen den Gräbern nicht satzungsgemäß gestaltet (entgegen § 22 Abs. 8),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20 und 21),
  10. 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 Abs. 3 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) genannten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.09.2010 außer Kraft.

Großseiten, 20.11.2016

Jürgen Steup Ortsbürgermeister

Verbandsgemeindeverwaltung 56470 Bad Marienberg Fachbereich Bauen – Planen – Umwelt

Vermerk:

Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitungder Verbandsgemeinde Bad Marienberg und ihrer Ortsgemeinden, dem „Wäller Blättchen“

Nr. 48 am 02.12.2016

öffentlich bekannt gemacht.

Bad Marienberg, 05.12.2016 Im Auftrag

Jens Mohr Verbandsgemeindeamtsrat