🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07. März 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebühren Satzung der Ortsgemeinde Nisterau vom 01. Feb. 2022 Der Gemeinderat Nisterau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 30 der Friedhofssatzung vom 01.08.2011, geändert durch Satzung vom 09.06.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstätte:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A.1. | Reihengrabstätten je Bestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahre | 100,- € |
| A.2. | Reihengrabstätten je Bestattung für Verstorbene über 5 Jahre | 250,- € |
| B. | Urnengrabstätten je Beisetzung | 150,- € |
| C.1. | Wiesengrabstätten Reihenwiesengrab für Erdbestattung | 1.500,- € |
| C.2. | Wiesengrabstätten Urnenwiesengrab je Beisetzung | 600,- € |
| D. | Gemischte Grabstätten (analog § 13a Abs. 2 der Friedhofssatzung) Mitbenutzung an sich belegter Reihen- oder Urnenreihengrabstätten bzw. noch nicht zweitbelegter Doppelgrabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche | 150,- € |
II. Anfertigen der Grabstätten und Abfuhr überschüssiger Erde:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A.1. | Reihengrabstätten für Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahre | 150,- € |
| A.2. | Reihengrabstätten für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre | 714,- € |
| B. | Urnengrabstätten je Beisetzung | 150,- € |
| C. | Gemischte Grabstätten Mitbenutzung an sich belegter Reihen- oder Urnenreihengrabstätten bzw. noch nicht belegter Doppelgrabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche | 150,- € |
III. Mehraufwand: Die durch den Mehraufwand bei schwierigen Bodenverhältnissen (z. B. übergroße Steine, Bodenfrost etc.) tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten werden den Gebühren zu II. A. bis C. hinzugerechnet.
IV. Benutzung der Friedhofshalle:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | je Beisetzung auf dem Friedhof | 50,- € |
| 2. | Reinigung der benutzten Räume, sofern dies nicht in Eigenleistung der Angehörigen erfolgt | 50,- € |
V. Einebnen der Grabstätten: Für das Einebnen der Grabstätten werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Ausgrabungen und Umbettungen: Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VII. Leichentransport: Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VIII. Weitere Inanspruchnahme: Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
IX. Sonderverträge: Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Nisterau hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.06.2015, geändert durch Satzung vom 01.05.2019 außer Kraft.
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen-Ausgefertigt: zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nisterau, 01. Feb. 2022 (DS) Markus Schell Ortsbürgermeister
Nr. 11 / 2022 am 18.03.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, 18.03.2022 Im Auftrag. Jens Mohr Verbandsgemeindeamt
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Nisterau
vom 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Sarge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a gemischte Grabstätten
§ 14 Doppelgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Wiesengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherzeit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten
- 8. Trauerhalle
§ 25 Benutzen der Trauerhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Listenführung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
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Der Gemeinderat Nisterau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nisterau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Nisterau waren, (b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Bestattung anderer Personen soll nur genehmigt werden, wenn Angehörige des ersten Verwandtschaftsgrades in der Ortsgemeinde wohnen. Wohnen noch erwachsene Angehörige ersten Grades am Wohnort des Verstorbenen, soll der Antrag auf Überlassung einer Grabstätte abgelehnt werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu rauchen, zu larmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,
j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (ausgenommen sind Wiesengräber).
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme von Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindever-
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waltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzuglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 1. (2) Die Gemeindeverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht mehr benöttiger Erdaushub ist auf Kosten der Verpflichteten ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden (a) in Reihengrabstätten (b) in Doppelgrabstätten (c) in Urnenreihengrabstätten (d) in Wiesengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzungen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeinde zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstände (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 sowie bei gemischten Grabstände - nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstände umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstände sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die zusätzliche Urnenbeisetzung kann frühestens 1 Jahr nach der Erdbestattung erfolgen. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. Urnenwahlgrabstände sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtig sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darff im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Doppelgrabstätten
Neue Doppelgrabstätten werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Bei Doppelgrabstätten, die bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung sowie die Zweitbelegung von Doppelgrabstätten nach den bisherigen Vorschriften.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen in gemischten Grabstände, in Urnenwiesengrabstände und in dem darauf vorgesehenen Grabfeld (Urnengrabstände nach den Absätzen 2 bis 5) beigesetzt werden. Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Urnengrabstände sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnengrabstände,dufen hochstens zwei Urnen einer Familie beigesetzt werden. Bei der Zweitbelegung nach der ersten Beisetzung einer Asche ist § 13a Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. Die Zweitbelegung mit einer Asche darff im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
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(4) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,80 m; Breite 0,80 m (Außenkante Grabeinfassung) (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen und Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete)dürfen nicht erreicht werden.
§ 23 Absätze
3, 4, 7 und 9 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sie sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wir von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheiten der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfugungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehoren insbesondere: (a) Erwerb der Grabtafel, die der Gemeindeverwaltung zur Verfugung zu stellen ist, und (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfüungsberechtigte hat den anländlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb eines Monats zu entfernen. Weiterer Grabschmuck zum Geburtstag, zum Todestag und zu Totensonntag ist spätestens eine Woche nach dem Ereignis wieder zu entfernen. Schalen, Gestecke oder sonstige, die Pflege des Wiesengrabfeldes befindende Grabausstattungen und -beigaben sind nicht gestattet. (5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- und der Urnenreihengrabstätten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 13a Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog angewandt. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtig sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sollen nicht zugelassen werden. (b) Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeiteten, alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt. (c) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschenbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu 0,80 m Höhe über der Grabeinfassung zulässig. (3) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Höhe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschieden. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallel zur Grabbreite. (4) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m ab Geländeoberfläche zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. Wiesengrabstätten erhalten weder eine Grabeinfassung, noch ein Grabbeet. (5) Grabstätten für Erdbeisetzungen)dürfen nur bis zu maximal 50\% ihrer Fläche mit Grabplatten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. (6) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, konnen auf Kosten des Pflichtigen entfern werden. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar halt.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeindeverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die
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Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und erfolgter Aufforderung durch die Gemeinde sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
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§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei Doppelgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm ab Geländeoberfläche sein. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengrabstätten und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (7) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. (8) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (9) Die Flächen zwischen den Gräbern dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur Basaltsand oder Basaltsplitt. Dieser wird von der Gemeinde Nisterau auf dem Friedhof bereitgestellt.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
8. Trauerhalle
§ 25
Benutzen der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Trauerhalle ist geordnet und gereinigt zu verlassen, andernfalls leistet dies die Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten.
Friedhofssetzung Nisterau
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde Nisterau haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt:
Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnen- und der Wiesengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Gemeinde zu verwahren.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig (a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, (b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), (c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft, (d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), (e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), (f) die Bestimmungen über die zulässige Gestaltung der Grabmale nicht einhalt (§ 18 Abs. 2 u. 3) oder Grabstätten entgegen § 18 Abs. 5 mit Grababdeckungen versieht, (g) als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19), (h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20 und 21), (i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
Friedhofssatzung Nisterau
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(j) Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt, (k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24), (l) die Trauerhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Ausnahme der nach dieser Satzung fortbestehenden Regelungen zu den Doppelgrabstätten tritt die Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Friedhofs vom 26.03.1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Satzung vom 23.02.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, gleichzeitig außer Kraft.
Ausgefertigt:
Nisterau, 01.08.2011
Friedel Pfeiffer Ortsbürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Wäller Blättchen“.
Nr. 32/2011 am 12.08.2011
öffentlich bekannt gemacht.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, 11.10.2011 Im Auftrag
Klaus Aller
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Ortsgemeinde Nisterau
zur Änderung der Friedhofssatzungvom
09. JUNI 2015
Der Gemeinderat Nisterau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderungen
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nisterau vom 01.08.2011 wird wie folgt geändert:
§ 13 (Reihengrabstätten) erhält folgende neue Fassung:
„(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeinde zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
(a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zu 5 Jahre (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene über 5 Jahre.
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
(a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zu 5 Jahre: Lange 1,40 m, Breite 0,70 m je Grabstände Außenkante Grabeinfassung (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene über 5 Jahre: Lange 2,00 m, Breite 0,90 m je Grabstände Außenkante Grabeinfassung.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 sowie bei gemischten Grabstätten – nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Aenderungssatzung der Nisterau
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemef'nde Nisterauvom 0 7. März 2023 Der Gemeinderat Nisterau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994(GVBI.S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 30 der Friedhofssatzung vom 01.08.2011, geändert durch Satzung vom 09.06.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Änderungen Ziffer II. des § 1 („Anfertigen der Grabstätten und Abfuhr überschüssiger Erde") der Friedhofsgebührensatzung vom 01.02.2022 erhält folgende neue Fassung: „It. Anfertigen der Grabstätten und Abfuhr überschüssiger Erde: A. Reihengrabstätten für Erdbestattung
- 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahre 200,- €
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre 750,- € B. Urnengrabstätten je Beisetzung 200,- € C. Gemischte Grabstätten Mitbenutzung an sich belegter Reihen- oder Urnenreihengrabstätten bzw. noch nicht belegter Doppelgrabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche 200,- € Mehraufwand: Die durch den Mehraufwand bei schwierigen Bodenverhältnissen (z. B. übergroße Steine, Bodenfrost etc.) tatsächlich e.ntstandenen zusätzlichen Kosten werden den Gebühren zu II. A. bis C. hinzugerechnet." Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: N!sl^' 07. März 202 -3 (^f^\ ^^<5' Markus Schell Ortsbürgermeister <.^ It < » » / •» ^ f, ^ ^0"^ Bat» ^? Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 13/2023 am 31.03.2023 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, ^>/i. 03. 20^,3 Im Auftrag Jens'Mohr Verbandsgemeindeaioege/n + ..i», <¥ + o? «> <{» l, 'o •?ö <^ Alar^