📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahn bei Marienberg vom 17.01.2022
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 30 der Friedhofssatzung vom 08.07.2011, geändert durch Satzung vom 29.11.2012, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| A.1 | Reihengrabstätten – für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 100,00 € |
| A.2 | Reihengrabstätten – für Verstorbene ab 5 Jahre | 200,00 € |
| B | Urnenreihengrabstätten – Erstbestattung im Urnengrabfeld | 175,00 € |
| C | Wiesengrabstätten – Überlassung eines Urnenwiesengrabes | 350,00 € |
| D | Gemischte Grabstätten – Zweitbelegung von Reihen-, Urnenreihen- und Wiesengrabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche | 150,00 € |
II. Anfertigen der Grabstätte und Abfuhr überschüssiger Erde
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| A.1 | Reihengrabstätten für Erdbestattungen – für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 110,00 € |
| A.2 | Reihengrabstätten für Erdbestattungen – für Verstorbene ab 5 Jahre | 590,00 € |
| B | Beisetzung einer Urne | 175,00 € |
| C | Abfuhr der überschüssigen Erde je Grabstätte | 60,00 € |
| D | Grabstätten, die im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung durch den Gebührenschuldner selbst oder einen Dritten auf dessen Kosten angefertigt werden | 0,00 € |
III. Benutzung der Leichenhalle
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Aufbewahrung einer Leiche oder Urne bis zu 4 Tagen | 40,00 € |
| 1 | für jeden weiteren Tag | 11,00 € |
| 2 | Reinigung der Leichenhalle und der Vorhalle | 45,00 € |
IV. Einebnen der Grabstätten
Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung der Grabstätte zu entrichten:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| A.1 | Reihengrabstätten für Erdbestattungen – für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 0,00 € |
| A.2 | Reihengrabstätten für Erdbestattungen – für Verstorbene ab 5 Jahre | 300,00 € |
| B | Urnenreihengrabstätten | 150,00 € |
| C | Urnenwiesengrabstätten | 50,00 € |
D. Gemischte Grabstätten: Die Gebühren für die Einebnung werden einmalig je Grabstätte erhoben und richten sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren gemäß den Gebührentatbeständen für die Erstbelegung erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten.
V. Ausgrabungen und Umbettungen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Leichentransport
Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VII. Weitere Inanspruchnahme
Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
VIII. Sonderverträge
Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Hahn b. M. hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.05.2017, geändert durch Satzung vom 28.07.2017, außer Kraft.
Ausgefertigt: Hahn b. M., [Datum handschriftlich, im Scan unleserlich] Roland Reis, Ortsbürgermeister
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen“, Nr. 04/2022 am 28.01.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, [Datum handschriftlich, im Scan unleserlich] Im Auftrag Jess Mohr, Verbandsgemeinde [Funktionsbezeichnung im Scan unleserlich]
2. Friedhofssatzung Stand: 08.07.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Hahn b. M. vom 08. JULI 2011
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a gemischte Grabstätten § 14 Doppelgrabstätten § 15 Aschenbeisetzungen § 16 Wiesengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherzeit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Trauerhalle § 25 Benutzen der Trauerhalle
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Listenführung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
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Der Gemeinderat Hahn b. M. hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hahn bei Marienberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Hahn b. M. waren, (b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Bei Letzterem gelten für das Verwaltungsverfahren § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu rauchen, zu larmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,
j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (ausgenommen sind Wiesengräber).
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den
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Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme von Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Die Gemeindeverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht mehr benötigter Erdaushub ist auf Kosten der Verpflichteten ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden (a) in Reihengrabstätten (b) in Wiesengrabstätten für Aschenbeisetzungen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Aschenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeinde zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 0,70 m je Grabstätte (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 sowie bei gemischten Grabstätten - nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die zusätzliche Urnenbeisetzung kann frühestens 1 Jahr nach der Erdbestattung erfolgen. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Doppelgrabstätten
Neue Doppelgrabstätten werden nicht mehr zur Verfügung gestellt.
§ 15
Aschenbeisetzungen
Aschen dürfen in Reihengrabstätten, in gemischten Grabstätten und in Urnenwiesengrabstätten beigesetzt werden. Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 16
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in einem getrennten Grabfeld vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die
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Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden.
§ 23 Absätze
3, 4, 7 und 9 finden keine Anwendung.
(2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sie sind im Belegungsplan als solche festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
(3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
(a) Erwerb der Grabtafel, die der Gemeindeverwaltung zur Verfügung zu stellen ist, und
(b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel.
(4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb eines Monats zu entfernen. Weiterer Grabschmuck zum Geburtstag, zum Todestag und zu Totensonntag ist spätestens eine Woche nach dem Ereignis wieder zu entfernen. Schalen, Gestecke oder sonstige, die Pflege des Wiesengrabfeldes behindernde Grabausstattungen und -beigaben sind nicht gestattet.
(5) Urnenwiesengrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge 0,90 m; Breite 0,90 m.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 13a Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog angewandt. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(b) Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
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(c) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern. (2) Auf Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Aschenbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu 0,80 m Höhe über der Grabeinfassung zulässig. (3) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,60 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallel zur Grabbreite. (4) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m ab Geländeoberfläche zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. Wiesengrabstätten erhalten weder eine Grabeinfassung, noch ein Grabbeet. (5) Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen nur bis zu maximal 75 % ihrer Fläche mit Grabplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (6) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeindeverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperren, Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Sofern Grabstände von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm ab Geländeoberfläche sein. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
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(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengrabstätten und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (7) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. (8) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (9) Die Flächen zwischen den Gräbern dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur Basaltsand oder Basaltsplitt. Dieser wird von der Gemeinde Hahn b. M. auf dem Friedhof bereitgestellt.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
8. Trauerhalle
§ 25
Benutzen der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Trauerhalle ist geordnet und gereinigt zu verlassen, andernfalls leistet dies die Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
Friedhofssatzung Hahn b. M.
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§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde Hahn b. M. haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt: Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten und der Wiesengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Gemeinde zu verwahren.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, (b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), (c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, (d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), (e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), (f) die Bestimmungen über die zulässige Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 u. 3) oder Grabstätten entgegen § 18 Abs. 5 mit Grababdeckungen versieht, (g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), (h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20 und 21), (i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), (j) Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt, (k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24), (l) die Trauerhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Friedhofssatzung Hahn b. M.
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§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Friedhofs vom 08.11.1976, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Satzung vom 21.01.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, außer Kraft.
Ausgefertigt:
Hahn b. M., 08. JULI 2011
Roland Reis Ortsbürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Wäller Blättchen“,
Nr. 28/2011 am 15.07.2011
öffentlich bekannt gemacht.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, 11.10.2011 Im Auftrag
Klaus Aller
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hahn bei Marienberg vom 29.11.2012
A ^«m p \ 'K ^w^ Satzung der Ortsgemeinde Hahn b. M. zur Änderung der Friedhofssatzung vom 29.11.2012 ^ c < Der Gemeinderat Hahn b. M. hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. l Satz l des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Änderungen
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde hlahn b. M. vom 08.07.2011 wird wie folgt geändert: (l) Absatz l des § 12 (Allgemeines, Arten der Grabstätten) erhält folgende neue Fassung: „(l) Die Grabstätten werden unterschieden in (a) Reihengrabstätten, (b) Urnenreihengrabstätten und (c) Wiesengrabstätten für Aschenbeisetzungen." (2) § 15 wird wie folgt neu gefasst: „§ 15 Aschenbeisetzungen (l) Aschen werden beigesetzt in: (a) Reihengrabstätten (b) Urnenreihengrabstätten nach Abs. 2 bis 5, (c) Urnenwiesengrabstätten oder (d) gemischten Grabstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13a. Die Beisetzung ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trä-gers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung einer Asche ge-stattet werden. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahl-grabstätte. § 13a Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. (4) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,90 m. Breite 0,90 m je Grabstätte Außenkante Grabeinfassung (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten." (3) Absatz 2 des § 18 (Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen) erhält folgenden neuen Wort-laut: „(2) Auf Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 m Höhe über der Grabeinfassung zulässig." 7
§ 2 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Änderungssatzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. \ c Ausgefertigt: Hahn b. M., 29.11.2012
- 1. <A'l ^°'H'^ ^[11^1^ Roland Reis Ortsbürgermeister .? t»4a <^/ ^ .- ^^°-?? 'v Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen- zeitung derVerbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 50/2012 am 14.12.2012 öffentlich bekannt gemacht. Verl^ands^^meindeverwaltung Ba. Im Mari^njüerg.21.12.2012 l^uftra^^ Klaus Allei^ ^yme/fl ^ ö q ?r <• ss '.. »< + > ^ .^^^ x <? <* ^ö Mav^
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