🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
c Friedhofsgeb ühren Satzungder Ortsgemeinde Hardtvom 0 7. Jan. 20? 1 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBI . S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in denderzeit geltenden Fassungen sowie des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt vom 29.03.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: l. Überlassung einer Grabstättean Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen 150,00 €
- 2. Überlassung einer Urnengrabstätte 150,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte 500,00 €
- 4. Zweitbelegung einer Reihengrabstätte, einer Urnengrabstätte oder einer Urnenwiesengrabstätte (gemischte Grabstätten) je zusätzlicher Beisetzung einer Asche 100,00 € II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstättena) bei Bestattungen an Wochentagen (Montag bis Freitag) 470,00 €
- b) bei Bestattungen am Wochenende zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a) 150,00 €
- 2. Urnengrabstätten 110,00 € III. Benytzuna der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne und die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten wird ein Pauschalbetrag erhoben von 50,00 €
- 2. Für die Reinigung der gesamten Friedhofshalle 50,00 € IV. Entfernung einer Grabstätte
- 1. Entfernung einer Reihengrabstätte 250,00 €
- 2. Entfernung einer Urnengrabstätte 125,00 €
- 3. Entfernung einer Wiesengrabstätte 100,00 € Die Gebühren für die Entfernung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit sindbereits mit der Belegung zu entrichten. Eine eventuelle Zweitbelegung einer Grabstätte bleibt hierbei unberücksichtigt. Seite l
V. Ausaraben und Umbetten von Leichen und Aschen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben. VI. Sonderverträae Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht inder Ortsgemeinde Hardt hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt. Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. ^ Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mitderAntragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.11.2018 außer Kraft. Au HEigt: ed abr Ie Grrts Jan. 2021 ürgermeisterin ^»* <»*; <» c? M * s < A ^ e / Tf ^ ^ ^ »•ft ^ •ö »< •9 » £?»»(n»* Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. ^ / QC^^am ^.QJl.QCÜ^ öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, ^<sup>0</sup>^.20'^ im auftrag ,y^anö8^ c/ Jens Mohr Verbandsgemeindea ^ <> <>^ + ntsratl3» Kt. t» \ d^ ^..." ^(?nü
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Hardt vom 29.03.2016
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13a – Gemischte Grabstätten
§ 14 – Urnengrabstätten
§ 15 – Urnenwiesengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale
§ 18 – Material, Form und Inschrift der Grabmale
§ 19 – Größe der Grabmale
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
Der Gemeinderat Hardt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Hardt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, (b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Es sind keine Öffnungszeiten zum Betreten des Friedhofs festgelegt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, (b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
(d) Druckschriften zu verteilen, (e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, (h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen, (i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. (j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
- 1. ein entsprechende Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder
- 2. die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Absatz 5. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Für eine Asche, die in einer bestehenden Reihen-, Urnenreihen- oder Urnenwiesengrabstätte beigesetzt wird (gemischte Grabstätte), beträgt die Ruhezeit mindestens 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten, 2. Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, 3. Urnengrabstätten als Wiesengrabstätten, 4. Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabstätten für Verstorbene mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,80 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung) eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2, kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden (a) in Urnenreihengrabstätten, (b) in gemischten Grabstätten, (c) in Urnenwiesengrabstätten. (2) In Urnenreihengrabstätten und in Urnenwiesengrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Bestimmungen des § 13a zu den gemischten Grabstätten sind anzuwenden. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
(4) Es werden Urnengrabstätten in der Größe von 0,80 x 0,80 m je Grabstätte ausgewiesen. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten.
§ 15 Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in einem getrennten Grabfeld vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden. (2) Es werden Urnenwiesengrabstätten in der Größe von 0,60 m x 0,40 m je Grabstätte ausgewiesen. (3) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sie sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (4) Eventuelle Setzungen der Grabtafel werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: (a) Erwerb und Anbringen der Grabtafel (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. (5) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten entsprechend. Im Hinblick auf eine mögliche zusätzliche Beisetzung einer Asche ist die Urne bei der Erstbestattung im oberen linken Bereich und bei der Zweitbestattung im unteren rechten Bereich der jeweiligen Grabstätte beizusetzen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 18 Material, Form und Inschrift der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
(2) Als Werkstoffe sind zulässig (a) Gesteine, (b) Metalle. (3) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung. Sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. (4) Grabmale sollen nicht errichtet werden: (a) aus Baustoffen die nicht wetterbeständig sind, (b) aus Mauerwerk oder Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind. (5) Es können errichtet werden (a) stehende Grabmale (b) liegende Grabmale. Es ist jeweils nur eine Art für jede Grabstelle zulässig. (6) Wiesengrabstätten erhalten keine Grabeinfassung. Das Grabfeld besteht aus einer einheitlichen Rasenfläche. Grabbeete dürfen nicht errichtet werden.
§ 19 Größe der Grabmale
(1) Auf Reihengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 m Höhe über Grabeinfassung zulässig, die Grabeinfassung ist bis 0,20 m Höhe zulässig. (2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Gedenktafeln oder Gedenksäulen bis zu 0,65 m Höhe über Grabeinfassung zulässig. Die Grabeinfassung darf nicht größer als 0,80 m x 0,80 m und nicht höher als 0,20 m sein. (3) Bei Urnenwiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen, so dass die Pflege der Gesamtrasenfläche des Wiesengrabfeldes möglich ist. Die Grabtafeln sind mit ihrer Oberkante mittig und 20 cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen.
§ 20 Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der jeweilige Verfügungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung informiert, dass das Grabmal zu einem festgelegten Zeitpunkt entfernt wird. Die Grabentfernung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Grabmale und sonstige Grabausstattungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
- 7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Reihen-, Urnenreihen- und Urnenwiesengrabstätten müssen innerhalb von 8 Monaten nach der Beisetzung mit der Grabeinfassung, dem Grabmal bzw. der Gedenktafel versehen werden. (3) Bei Wiesengrabstätten hat der Verfügungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck ist zu besonderen Anlässen, wie Feiertagen, Geburts- oder Todesstag des Verstorbenen, gestattet und innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis wieder zu entfernen. Schalen, Gestecke oder sonstige, die Pflege des Wiesengrabfeldes behindernde Grabausstattungen und -beigaben sind nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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- 8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, (b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), (c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, (d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), (e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) , (f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19) , (g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20), (h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), (i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand gem. §§ 21 und 22 hält, (j) Grabstätten vernachlässigt (§ 25), (k) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.11.2013 außer Kraft.
Ausgefertigt: Hardt, 29.03.2016
Dienstsiegel
Ursula Martain Ortsbürgermeisterin
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hardt
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hardt (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: