Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.03.2026 (Friedhofsgebührensatzung, bekanntgemacht am 29.05.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Bad Marienberg
vom 24. März 2026
Der Stadtrat Bad Marienberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), sowie des § 33 der Friedhofssatzung vom 15.05.2023, geändert durch Satzung vom 11.08.2025, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstätte
A Reihengrabstätten
- 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 80,- €
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre 530,- €
- 3. anonyme Reihengrabstätte 850,- €
B. Gemischte Grabstätten
Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Asche in eine durch Erdbestattung belegte Grabstätte sind zu entrichten
C. Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
- 1. Erstbestattung im Urnengrabfeld 460,- €
- 2. Erstbestattung im anonymen Urnengrabfeld 600,- €
- 3. bei der Zweitbelegung (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) 345,- €
D. Bestattung unter Bäumen
Überlassung einer Urnengrabstätte zur Bestattung unter Bäumen 1.780,- €
E. Wiesengrabstätten
- 1. Reihenwiesengrab für Erdbestattung 2.100,- €
- 2. Urnenwiesengrab 1.150,- €
- 3. Zweitbelegung eines Wiesengrabes für Erdbestattung oder eines Urnenwiesengrabes je zusätzlicher Beisetzung einer Asche 345,- €
F. Grabstätten für Sternenkinder
II. Anfertigen der Grabstätten und die Abfuhr überschüssiger Erde
A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 140,- €
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre 465,- €
B. Beisetzung einer Urne
C. Liefern und Aufstellen der Granitsäule als Gedenkzeichen bei der Bestattung unter Bäumen D. Bei Beerdigungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebührensätze zu Ziffer II., Buchstabe A - D um E. Grabstätten für Sternenkinder
III. Benutzung der Leichenhalle
- 1. je Beisetzung auf einem Friedhof der Stadt Bad Marienberg 150,- €
- 2. für die Aufbewährung Verstorbener, die auswärts beigesetzt werden, pro angefangenem Tag 40,- € jedoch hochstens 360,- €
IV. Einebnen der Grabstätten
Für das Einebnen der Grabstätten werden die entstehenden Kosten nach Arbeitsaufwand, Maschineneinsatz und anfallenden Deponiekosten als Gebühren erhoben.
V. Ausgrabungen und Umbettungen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Leichentransport
Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VII. Weitere Inanspruchnahme
Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
VIII. Sonderverträge
Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Bad Marienberg hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.10.2017 außer Kraft.
Ausgefertigt: Bad Marienberg,
Sabine Willwacher Stadtbürgermeisterin
24. März 2026
Vermerk:
Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Wöller Blättchen“.
Nr. 22 / 2026 am 29.05.2026
öffentlich bekanntgemacht.
Bad Marienberg, 09.06.2026 im Auftrag
: Carolin Grahn (S) Carolin Grahn Verbandsgemeindeinspektorin
2. Friedhofssatzung Stand: 15.05.2023 (Neufassung), zuletzt geändert durch Satzung vom 11.08.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Marienberg (Westerwald) vom 15.05.2023 (Neufassung)
.-I-Friedhofssatzung . „ . , . der Stadt Bad Marienberg vom 1 3. Inhaltsverzeichnis .1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
- 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit Särge ress1.::' a?t3 ..s §7 §8 §9 § 10 Grabherstellung Ruhezeit Umbettungen '""si
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten §13 Gemischte Grabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Familienurnengrabstätten § 15a Grabstätten für Sternenkinder §16 Bestattung unter Bäumen §17 Anonyme Grabstätten § 18 Wiesengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung von Grabmalen § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 Gestaltung der Bestattungsplätze unter Bäumen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Pflege der Bestattungsplätze unter Bäumen § 27 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Listenführung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten 'a? M
Der Stadtrat Bad Marienberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bad Marienberg gelegenen und von ihr verwal- teten Friedhöfe. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal- tung.
- 2. Ordnungsvorschriften §3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu an- deren Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsven^altung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal- ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grab- herrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverv/altung sind ausgenommen, (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk- feier störende Arbeiten auszuführen, (d) Druckschriften zu verteilen, (e) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o- der zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, (h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, (i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Gra- beinfassungen zu betreten, (j) im Bereich der Bestattungsplätze unter Bäumen offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, (k) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Stadtverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried- hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal- tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §5 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürften für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor- beholtlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwal- tungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge- gen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen sind der Friedhofsver^valtung in einer Aschenkapsel aus Metall (Urne) und einer Uberume zu überstellen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verant- wörtlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Für die Bestattung unter Bäumen sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden, die aus von Schwermetallen sowie von organischen Schadstoffen freiem Material bestehen. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (7) Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestat- tung genehmigt werden. Entstehende Mehrkosten sind zu erstatten. §7 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch- tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver- waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber dür- fen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsver- waltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erd- wände getrennt sein (zum Abstand der Grabstätten untereinander siehe § 25 Abs. 8). Diese Bestimmung gilt jeweils ab der Belegung eines neuen Grabfeldes. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsver^/altung zu erstatten. (5) Eine Grabeinfassung darf erst nach Anlage des längsseitigen Nachbargrabes gesetzt wer- den. Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Grabstätten nach Maßgabe des § 15a (Grabstätten für Sternenkinder) beträgt 30 Jahre. t §10 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbet- tungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bedient sich eines gewerblichen Unternehmers und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 'KiiSS
- 4. Grabstätten Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden (a) in Reihengrabstätten als Reihen-, anonyme Reihen-, gemischte Grabstätten und Wiesengrabstätten für Erdbeisetzung und ferner (b) in Urnengrabstätten als Reihen-, anonyme Urnenreihen- und Wiesenurnengrabstätten, als Bestattungs- platze unter Bäumen sowie als Familienurnengrabstätten und (c) Grabstätten für Sternenkinder. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder- lichkeit der Umgebung. Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge über alles: 1,40 m. Breite über alles: 0,60 m. (b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: Länge über alles: 2,00 m, Breite über alles 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und des § 13 - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Stadtrats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungs- rechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhe- zeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. §14 Urnenreihengrabstäften (1) Aschen werden in Urnengrabstätten beigesetzt. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Bei der Zweit- belegung nach der ersten Beisetzung einer Asche ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwen- den. (4) Urnengrabstäften haben folgende Maße: Länge über alles: 0,80 m. Breite über alles: 0,80m. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. §15 Familienurnengrabstätten (1) Familienurnengrabstätten sind mehrstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungs- recht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofs- Verwaltung. (2) Familienurnengrabstätten haben folgende Maße: Länge über alles: 1,80 m, Breite über alles: 0,90 m. (3) Die Bestimmungen des § 14 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gelten- den Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte wieder zu ver- leihen; die Benutzungsbedingungen können durch Änderung dieser Satzung umgestal- tet werden. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig- ten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf die Kinder, (c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (d) auf die Eltern, (e) auf die Geschwister, (f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei- ben zu lassen. Wohnanschriftenänderungen des Nutzungsberechtigten sind umgehend zu melden. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan- genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine Rückerstattung der für die Wahlgrab- stätte gezahlten Gebühren den Nutzungsberechtigten. §15a Grabstätten für Sternenkinder (1)1n diesem speziellen Grabfeld ist die Bestattung vor und während der Geburt verstorbenen Kindern möglich. (2) Es darf nur verrottbares Bestattungsmaterial mit der Maximalgröße einer Urne verwendet werden. (3) Die Bestattung ist kostenfrei. (4) Eine Bestattung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils innerhalb der Stadt Bad Marienberg liegt. (5) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre und kann nicht verlängert werden. (6) Im Zentrum des Grabfeldes für Sternenkinder wird ein Baum gepflanzt. Um diesen herum wird in einer kreisförmigen Fläche ein Blumenfeld angepflanzt. Die Grabtafeln werden in zir- kularer Anordnung außerhalb des Blumenfeldes angelegt. Zur Abgrenzung der Fläche wird Kopfsteinpfloster verwendet. Grabschmuck darf innerhalb des Blumenfeldes abgelegt wer- den. Die Anlage und Unterhaltung des Grabfeldes obliegen ausschließlich der Stadt. Die Stadt stellt die Grabstätten her; Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anhe- ben der Grabtafeln, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusam- menhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Ver- pflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
- a) Erwerb der Grabtafel, die der Stadtvervvaltung zur Verfügung gestellt wird,
- b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Be- Schädigungen der Grabtafel. (7) Bei Grabstätten für Sternenkinder sind nur liegende Grabstätten mit einer Größe von 0,50 m x 0,40 m und einer Stärke von 10 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. (8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von besonderen Kindergrabfeldern be- steht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Sternen- kinder-Grabstätten nicht zulassen, erfolgt die Bestattung in Grabstätten gemäß § 12 Abs. 2 Buchstabe a). §16 Bestattung unter Bäumen (1) Bei der Bestattung unter Bäumen erfolgt eine Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich von als Grabbaum zugelassenen Bäumen auf dem Friedhof. Die Friedhofsverwaltung wählt die Bäume aus, versieht die für eine Bestattung vorgesehenen Bäume mit einer Regist- riernummer und trägt diese in eine Karte ein. Ferner führt die Verwaltung ein Bestattungs- baumregister mit Angaben zu den beigesetzten Personen, der Registriernummer des Baumes und dem Bestattungstag. Es können 5 Urnengrabstellen pro Baum angelegt wer- den. Über den derzeitigen Bestand hinaus werden keine Wege im Bereich der Bestat- tungsplätze unter Bäumen angelegt. (2) Die Lage der Urnengrabstätte unter dem Bestattungsbaum wird im Benehmen mit dem Verfügungsberechtigten (Inhaber der Grabzuweisung) bestimmt. Zur Kennzeichnung der jeweiligen Grabstelle stellt die Fried hofsverwaltung kostenpflichtig eine bruchraue Gra- nitsäule auf. Die Säule hat die Maße von ca. 10 cm x 10 cm und eine Höhe von ca. 60 cm, wobei davon ca. 20 cm im Fundament liegen. Es ist den Angehörigen gestattet, auf der angeschrägten Oberseite der Säule eine Bronzeplatte mit Namen, Geburts- und Ster- bedatum des Verstorbenen anzubringen. Die Bronzeplatte darf die Maße von 15 cm x 20 cm nicht überschreiten. (3) Die Bestimmungen des § 14 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. §17 Anonyme Grabstätten Für die anonymen Bestattungen werden separate Grabfelder für anonyme Reihen- und für anonyme Urnenreihengrabstätten ausgewiesen. Anonyme Grabstätten erhalten weder eine Grabeinfassung noch ein Grabmal. Im Übrigen sind die jeweiligen Bestimmungen für Reihen- grabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten entsprechend anzuwenden. §18 Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattun- gen und Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erholten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden. § 25 Absätze 2, 3 und 6 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Grabfel- der mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht recht- zeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemei- nen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofs- Verwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiederein- saat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: (a) Erwerb der Grabtafel, die der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt wird (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Be- Schädigungen der Grabtafel (4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Stadt. Der Ver- fügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck inner- halb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen ist spätestens eine Woche nach dem Ereignis wieder zu entfer- nen. (5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- und der Urnenreihen- grabstätten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog angewandt. Die Dauer des Nut- zungsrechts der hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrab geltenden Grab- stätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
- 5. Gestaltung der Grabstätten §19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale §20 Gestaltung von Grabmalen (1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt wer- den; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt; aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht ange- bracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern. (4) Die Höhe des Grabsteines darf 90 cm - gemessen ab Oberkante Gelände - nicht über- schreiten. Bei Einzelurnengräbern (80 cm x 80 cm) darf die Höhe der Grabsteine 70 cm, gemessen ab Oberkante Gelände, nicht überschreiten. (5) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,50 m x 0,40 m und einer Stärke von 1 0 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Ober- fläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Bo- den, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallel zur Grab- breite. (6) Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen nur bis zu maximal 70 % ihrer Fläche mit Grabplat- ten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. §20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Uberein- kommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Ver- bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. Gestaltung der Bestattungsplätze unter Bäumen (1) Im Bereich der Bestattungsplätze unter Bäumen ist der Kleinwald in seinem natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten. Es ist daher untersagt, die Grabbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem umgebenden Boden dürfen keine Verände- rungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere nicht gestattet: (a) Grabmale, Gedenksteine oder Grabeinfassungen zu errichten, mit Ausnahme der nach dieser Satzung vorgesehenen, von der Friedhofsverv/altung aufzustellenden Granitsäule, (b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzule- gen, (c) Kerzen oder Lampen aufzustellen oder (d) Anpflanzungen vorzunehmen. (3) Gedenkzeichen und Maßnahmen sind erlaubt, die den Bestimmungen dieser Friedhofs- Satzung entsprechen. § 20 Abs. 2, 3 und 7 ist entsprechend anzuwenden. §22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Hand- werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si- cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lässt der Ver- pflichtete die Gegenstände während der Aufbewahrungsfrist nicht abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hin- weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Doppel- und Urnengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Mo- noten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nicht entfernt sind, gehen entschä- digungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Fried hofsverwal- tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 19 bis 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver- welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsven^valtung ist be- rechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos besei- tigen zu lassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Doppel- und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte (Inhaber der Grabzuweisung, Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Änderungen von Verfügungs- oder Nutzungsberechtigungen sind der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, Wohnanschriftenänderungen sind gleichfalls umgehend zu melden. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle- gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet wer- den. (8) Der Abstand zu den benachbarten Grabstätten in den neu anzulegenden Grabfeldern hat jeweils 0,70 m nach allen Seiten zu betragen. Die Flächen zwischen den Gräbern dür- fen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur Basaltsand oder Basaltsptitt. Dieser wird von der Stadt auf dem Friedhof bereitgestellt. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. §26 Pflege der Bestattungsplätze unter Bäumen (1) Grabpflege im herkömmlichen Sinne und nach den Bestimmungen des § 25 dieser Sat- zung ist grundsätzlich untersagt. Der Kleinwald auf dem Friedhof soll in seinem natürlichen Zustand und Erscheinungsbild erhalten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Grün- den der Verkehrssicherungspflicht geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen er- forderlich sind. Die Eingriffe sollen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestat- tungsbäume erfolgen. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. (4) § 25 Absätze 7 und 9 gelten entsprechend. (5) Bei dem natürlichen Abgang eines Bestattungsbaumes wird die Friedhofsverwaltung in- nerhalb eines angemessenen Zeitraumes in der Pflanzperiode die Ersatzpflanzung von Heistern vornehmen. Vernachlässigte Grabstätten Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzen- den angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ihrem Ermessen auf seine Kosten herrich- ten lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger hlinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforde- rung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden.
- 8. Leichenhalle §28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er- laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen mög- lich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Kronk- heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften §29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei bereits zugeteilten Doppelgrabstätten findet zusätzlich § 13 in der Fassung der Ande- rungssatzung vom 01.03.1993 Anwendung. §30 Haftung (1) Die Stadt Bad Marienberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benut- zung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Bereich der Bestattungsplätze unter Bäumen besteht eine allge- meine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung der Stadt ist hier für Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen ebenfalls ausgeschlossen. (2) Die Stadt Bad Marienberg haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder ei- ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Listenführung (1) Es werden folgende Listen geführt: Das Bestattungsbaumregister und je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Perso- nen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten und der Aschengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt < werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Stadt zu verwahren. §32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Befähigung oder entgegen einem Ver- bot vornimmt (§ 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhält (§ 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4,§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 sowie § 20 Absätze 4 und 5),
- 7. die Flächen zwischen den Gräbern nicht satzungsgemäß gestaltet (entgegen § 25 Abs. 8),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 3 bepflanzt,
- 11. den Pflegebestimmungen zu den Bestattungsplätzen unter Bäumen zuwider handelt (§ 26),
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27) oder
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeinde- Ordnung Rheinland-Pfalz genannten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungs- Widrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §33 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2008, geändert durch Satzung vom 12.01.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt außer Kraft. Ausgefertigt: Bad Marienberg, 15. Mai 2Q t ine W ac e Stadtbürgermeisterin ^»fl(ft6^ y y \ x s» <p ''s- %p «? s «o \ ?%•vt- s: >t- <». ü, ^ f/.:} ? S) "^'•^•rnrw0* Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen- zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 28 / 2023 am 14.07.2023 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, /{(f.Ö^30'33 Im Auftrag C.(ßra^ [/^y"^ CarolTn Grahn Verbandsgemeindehaj q c ^ «o + s I ü> Jr '^^^^ •^ö W^
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Marienberg vom 11.08.2025
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Marienberg vom 11. Aug. 2025 DerStadtrat Bad Marienberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung
Die Friedhofssatzung der Stadt Bad Marienberg vom 15.05.2023 wird wie folgt geändert:
§ 16 „Bestattung unter Bäumen" erhält folgende neue Fassung:
„§ 16 Bestattung unter Bäumen (1) Bei der Bestattung unter Bäumen erfolgt eine Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich von als Grabbaum zugelassenen Bäumen auf dem Friedhof. Die Friedhofsverwaltung wählt die Bäume aus, versieht die für eine Bestattung vorgesehenen Bäume mit einer Registriernummer und trägt diese in eine Karte ein. Ferner führt die Verwaltung ein Bestattungsbaumregister mit Angaben zu den beigesetzten Personen, der Registriernummer des Baumes und dem Bestattungstag. Es können
- 5 Urnengrabstellen pro Baum auf dem Friedhof in Langenbach sowie
- 11 Urnengrabstellen pro Baum auf dem Friedhof in Zinhain
angelegt werden. Über den derzeitigen Bestand hinaus werden keine Wege im Bereich der Bestattungsplätze unter Bäumen angelegt. (2) Die Lage der Urnengrabstätte unter dem Bestattungsbaum wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Verfügungsberechtigten (Inhaber der Grabzuweisung) bestimmt. Zur Kennzeichnung der jeweiligen Grabstelle stellt die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig eine bruchraue Granitsäule auf. Die Säule hat die Maße von ca. 10 cm x 10 cm und eine Höhe von ca. 60 cm, wobei davon ca. 20 cm im Fundament liegen. Es ist den Angehörigen gestattet, auf der angeschrägten Oberseite der Säule eine Bronzeplatte mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen anzubringen. Die Bronzeplatte darf die Maße von 15 cm x20 cm nicht überschreiten. (3) Die Bestimmungen des § 14 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend."
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: -| ^ Aug. 2025 Bad Morienberg, LVljuu: IWb^QQ. )ine WillWacher Stadtbürgermeisterin Man ^> f"6 % \ <•- t, •o <(> t-*v 's, A .*• e ^ 4-* *% ^ y9 ^. ^ <> ?'ein0t
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen-zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 34 / 2025 am 22.08.2025 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg,<)/y.U'S-; Im Auftrag >öLiR-^(aM; :arolin Grahr-T Verbandsgemeinde vft^s ,^ <& ^ ^ v ^ A; ü «» aupts + + <^ <b -^y ^ 4fant\<\5
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Marienberg (Westerwald)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Marienberg (Westerwald) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bad Marienberg (Westerwald) (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: