📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Northeim vom 01.03.2025 einschließlich Gebührensatzung und Gebührentarif (Friedhöfe, Bestattungseinrichtungen und Ruhewald Bürgerholz)
S AT Z U N G
über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie des „Ruhewaldes Bürgerholz“ in der Stadt Northeim einschließlich
GEBÜHRENSAT ZUNG und GEBÜHRENTARIF SATZUNG
Diese Satzung gilt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Stadt Northeim sowie den „Ruhewald Bürgerholz“
FRIEDHOFSSATZUNG
vom 01.03.2025
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des KommunalverfassungsG vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), § 87 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03. 04. 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 G zur Änd. des ArchitektenG und des IngenieurG vom 18.06.2024 (Nds. GVBl.2024 Nr.51), der §§ 8, 10 und 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl., S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen und des MaßregelvollzugsG vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) sowie der §§ 59, 64, 65, 66, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und der §§ 1 und 2 der zur Zeit gültigen Satzung der Stadt Northeim über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in Verbindung mit dem Kostentarif über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am 20.02.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck und Benutzungszwang
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Teil Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Dienstleistungserbringer_innen
III. Teil Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Teil Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Nutzungsrecht und
Fortwährende Nutzung im „Ruhewald Bürgerholz“
§ 15 Ruhestätten-Register im „Ruhewald Bürgerholz“
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnengrabstätten
V. Teil Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Wahlmöglichkeiten
VI. Teil Grabmale
§ 21 Allgemeines
§ 22 Genehmigungserfordernis
§ 23 Aufstellen von Grabmalen
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VII. Teil Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Teil Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Friedhofskapelle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Teil Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Zwangsmittel
§ 36 Anordnungen im Einzelfall
§ 37 Schlussbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Die Stadt Northeim betreibt in ihrem Stadtgebiet neun öffentliche Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. 2Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Northeim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Bestattungseinrichtungen und Nebenanlagen, deren Eigentümerin und Trägerin die Stadt Northeim ist. Diese sind nachfolgend aufgeführt:
- 1. Der Hauptfriedhof einschließlich der Friedhofskapelle sowie aller Nebenanlagen in Northeim,
- 2. die Friedhöfe einschließlich der Friedhofskapellen sowie aller Nebenanlagen in den Ortschaften Berwartshausen, Hillerse (alt: Lindenstraße), Hillerse (neu: Vor dem Feldtore), Höckelheim, Hollenstedt, Schnedinghausen und Sudheim,
- 3. der „Ruhewald Bürgerholz“ der Stadt Northeim, Gemarkung Northeim, Flur 10, Flurstück 32/9, für den Bereich laut anliegendem Lageplan,
- 4. die Friedhofskapellen einschließlich aller Nebenanlagen in den Ortschaften Langenholtensen und Stöckheim.
(2) Diese Satzung gilt nicht für die Friedhofskapellen auf den Friedhöfen in Sudheim, Hillerse, Höckelheim und Hollenstedt.
§ 2
Friedhofszweck und Benutzungszwang Die städtischen Friedhöfe, Bestattungseinrichtungen, Friedhofsteile sowie der „Ruhewald Bürgerholz“ bilden in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige, öffentliche Einrichtung der Stadt Northeim.2Sie dienen neben der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner_innen der Stadt Northeim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen, auch der Bestattung derjenigen Personen, die außerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) 1Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes in Northeim:
Dieser Bezirk umfasst das gesamte übrige Stadtgebiet soweit durch nachstehende Regelungen eine Zuordnung zu einem anderen städtischen Friedhof nicht gegeben ist. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Berwartshausen:
Dieser Bezirk umfasst das Gebiet der Gemarkung Berwartshausen.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Hillerse:
Dieser Bezirk beinhaltet die Gemarkung Hillerse, Berwartshausen und Schnedinghausen.
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Höckelheim:
Dieser Bezirk umfasst die Gemarkung Höckelheim.
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Hollenstedt:
Dieser Bezirk beinhaltet die Gemarkungen Hollenstedt.
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Schnedinghausen:
Dieser Bezirk umfasst die Gemarkung Schnedinghausen.
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofes in Sudheim:
Dieser Bezirk umfasst die Gemarkung Sudheim. Sollten weitere städtische Friedhöfe entstehen oder geschlossen werden, so wird die Bezirkseinteilung neu geordnet.
(2) 1Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. 2Die Bestattung auf anderen städtischen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
(3) Durch die Einteilung des Stadtgebietes in Bestattungsbezirke wird das Recht zur Beisetzung auf Friedhöfen in kirchlicher Trägerschaft nicht berührt.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) 1Friedhöfe, Friedhofsteile, einzelne Grabstätten sowie der „Ruhewald Bürgerholz“ können aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise durch Beschluss der Stadt Northeim geschlossen oder entwidmet werden.2Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) 1Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.2Die nutzungsberechtigten Personen der Grabstätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt, soweit die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den berechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Für die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe gilt:
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile sowie der Bestattungseinrichtungen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(2) Für die Öffnungszeiten des „Ruhewalds Bürgerholz“ gilt:
- 1. Der „Ruhewald Bürgerholz“ kann im Regelfall zu jeder Zeit betreten werden und ist für alle Personen zugänglich.
- 2. Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung das Betreten des gesamten Ruhewaldes oder einzelner Bereiche vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm).
- 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der „Ruhewald Bürgerholz“ nicht betreten werden.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen sowie der Besucher_innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung erwachsener Personen betreten.
(3) Auf allen Friedhöfen sowie dem „Ruhewald Bürgerholz“ ist insbesondere nicht gestattet: 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel,
- 2. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
- 3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 4. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- 6. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen,
- 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
- 11. Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen oder als Tierführer_in den Kot nicht wieder zu beseitigen,
(4) Im „Ruhewald Bürgerholz“ ist zudem nicht gestattet:
- 1. offenes Feuer zu entfachen, Kerzen oder Grablichter aufzustellen oder zu rauchen.
(5) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und am Vortag bis 12:00 Uhr bei der Stadt zu beantragen.
- 1. Im „Ruhewald Bürgerholz“ sind besondere Gestaltungen der Totengedenkfeiern (z. B. Spielmannszüge, Fahnenaufzüge und dergleichen) nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen.
§ 7
Dienstleistungserbringer_innen
(1) Bestatter_innen, Bildhauer_innen, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtner_innen sowie sonstige Dienstleistungserbringer_innen bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) 1Zugelassen werden Dienstleistungserbringer_innen, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und qualifiziert sind.
- 2. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung für die Ausführung seiner zugelassenen Tätigkeit nachweist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Friedhofssatzung vereinbar ist.
(3) 1Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer_innen haben für alle Mitarbeitenden bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. 2Die Zulassung und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 3Bei Geschäftsauflösung oder bei Änderung der Betriebsführung bzw. bei Ausscheiden von Mitarbeitenden sind die ausgegebenen Zulassungen und Berechtigungskarten unverzüglich an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
(4) Die Berechtigungskarten sind alle fünf Jahre zu erneuern. Erstausstellungen und Verlängerungen sind kostenpflichtig.
(5) 1Die Dienstleistungserbringer_innen und ihre Mitarbeiter_innen haben die Friedhofssatzung mit den dazu ergangenen Regelungen sowie die Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten. 2Die Dienstleistungserbringer_innen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeachtet § 6 Abs. 3 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Stadt festgesetzten Zeiten, Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur auf Flächen abgestellt bzw. an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.3Die Dienstleistungserbringer_innen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei mineralischen Abraum oder Pflanzenabfälle ablagern.4Gewerbliche Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) 1Bei Ausübung ihres Berufes ist es den Dienstleistungserbringer_innen gestattet, die vom Friedhofspersonal hierfür bezeichneten Wege auf dem Friedhof mit geeigneten eigenen Fahrzeugen nur werktags zu befahren. Beschädigungen, die hierbei an Wegen, Pflanzungen etc. entstehen, werden auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers durch die Friedhofsverwaltung beseitigt.
(9) Dienstleistungserbringer_innen, die gegen die vorgenannten Vorschriften der Abs. 3 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer widerrufen.
(10) Über einen Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Ist innerhalb dieser Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(11) Das Verwaltungsverfahren über die Zulassung und die Anzeige der Tätigkeit auf den Friedhöfen kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen abgewickelt werden (§§ 71a ff. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG)).
III BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8
Allgemeines
(1) 1Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anzumelden.2Der Anmeldung sind alle erforderlichen amtlichen Dokumente beizufügen.3Wird eine Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht über die Graburkunde nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den hinterbliebenen Personen fest.
(3) 1Trauerfeiern sowie Beisetzungen sind innerhalb folgender Zeitfenster möglich:
- 1. Montag – Freitag: 09:00 – 14:00 Uhr
- 2. An Samstagen sind maximal zwei Trauerfeiern mit anschließender Erdbestattung um 10:00 Uhr und um 11:00 Uhr möglich.
- 3. Urnenbeisetzungen sind an Samstagen in der Zeit von 10:00 – 14:00 Uhr möglich. Für Bestattungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten fallen gesonderte Gebühren gemäß Gebührentarif § 8 an. 3Die Termine für Bestattungen und Trauerfeiern sind grundsätzlich immer mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und anzumelden.
(4) Die Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen sind von Montag – Freitag grundsätzlich ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zu öffnen und zu verschließen.
(5) Das Herstellen der Grabstätten (Ausheben und Schließen) für Beisetzungen an Samstagen soll wie folgt durchgeführt werden: 1. Sargbestattung: Der Grabaushub sowie der anschließende Verschluss der Grabstätte erfolgen alleinig durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Urnenbeisetzung: 1Die Grabstätten für Urnenbeisetzungen werden innerhalb der Arbeitswoche von der Friedhofsverwaltung ausgehoben. 2Der Verschluss des Grabes erfolgt ausschließlich durch den jeweils zuständigen Bestatter bzw. die jeweils zuständige Bestatterin. 3Abschließend ist die Grabanlage nach dem Verfüllen des eigentlichen Grabes würdevoll zu hinterlassen und entsprechend wieder herzurichten. 2Diese Herrichtung umfasst:
a) Das Einpflanzen des zuvor entnommenen Bewuchses, wie bspw. kleinerer Pflanzen.
b) Das Aufbringen von eventuell vorhandenem Kies sowie des darunterliegenden Wildkraut-Vlieses.
c) Das Säubern des Grabumfeldes, bspw. Fegen der Begrenzungsplatten nach dem Grabverschluss.
d) Die Beerdigungsmaterialien, welche der Friedhofsverwaltung gehören, wie bspw. Schubkarren, Schaufeln, Streublumenkästen, müssen in das Materiallager für Beerdigungsutensilien – in der Nähe des Grabfeldes 10b – gebracht und dort sorgsam verwahrt werden. Der dazugehörige Schlüssel kann in der Friedhofsverwaltung beantragt und abgeholt werden. 3Nicht verbrauchte Erde ist im jeweiligen Erdlager zu entsorgen. (6) 1Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 3Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.4Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.5Andernfalls werden die Verstorbenen auf Kosten der bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(7) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist der Friedhofs-verwaltung lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.
(8) 1Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen zulässig.2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang dem nicht entgegensteht. Im „Ruhewald Bürgerholz“ sind Sargbestattungen ausgeschlossen.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Für die Beschaffenheit von Särgen und Urnen auf den städtischen Friedhöfen gilt: 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi-ckern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist,
- 2. für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, entsprechendes gilt für Sargzubehör und– Ausstattung,
- 3. die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen,
- 4. für Erdbestattungen sollen die Särge höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein,
- 5. sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen,
- 6. für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holz- särge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(2) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgeschrieben sind.
(3) Sargbestattungen oder sonstige Formen der Erdbestattung sind im Ruhewald Bürgerholz ausgeschlossen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen verwendete Urnen sowie Überurnen nachweislich aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber auf den städtischen Friedhöfen sowie im „Ruhewald Bürgerholz“ werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und auch wieder geschlossen.
- 1. Ausnahme hiervon bildet der § 8 Abs. 5 Nr. 2
(2) 1Grabstätten für Erdbestattungen auf den städtischen Friedhöfen erfordern eine Erdüberdeckung (ohne Hügel) von mindestens 1,00 m über der Oberkante des Sarges.2Zwischen den einzelnen Särgen muss eine mindestens 30 cm starke Erdwand verbleiben.
(3) Beizusetzende Urnen auf den städtischen Friedhöfen oder im „Ruhewald Bürgerholz“ müssen eine Erdüberdeckung (ohne Hügel) von mindestens 0,50 m über der Oberkante der Urne aufweisen.
§ 11
Ruhezeit
(1) Für die Ruhezeit auf den städtischen Friedhöfen gilt: 1. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre auf allen städtischen Friedhöfen.
- 2. Hiervon ausgenommen sind:
a) Leichen von Kindern bis zu 5 Jahren (Ruhezeit 20 Jahre) und
b) nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene (Ruhezeit 10 Jahre) sowie
c) bestattungspflichtige Totgeburten gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 Personenstandsverordnung (PStV) (Ruhezeit 15 Jahre).
(2) Für die Ruhezeit im „Ruhewald Bürgerholz“ gilt:
- 1. Die Ruhezeit im „Ruhewald Bürgerholz“ beträgt mindestens 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung zur Umbettung von Leichen kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind auch bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Die Darstellung unter § 4 Abs. 4 „Schließung und Entwidmung“ bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) 1Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. 2Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die oder der Verfügungsberechtigte und bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person. In den Fällen des § 28 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung unter Ausschluss der Angehörigen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(10) Umbettungen im „Ruhewald Bürgerholz“ sind nicht möglich.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Northeim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten (ca. 1,25 x 2,50 m),
- 2. Reihengrabstätten für Erdrasengräber (ca. 1,25 x 2,50 m),
- 3. Reihengrabstätten für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10b ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim (ca. 0,70 x 1,00 m),
- 4. Reihengrabstätten für bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10c ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim (ca. 0,70 x 1,00 m),
- 5. Wahlgrabstätten für Kinder bis zum 5. Lebensjahr (ca. 1,10 x 1,60 m),
- 6. Wahlgrabstätten (ca. 1,40 x 2,80 m),
- 7. Wahlgrabstätten für muslimische Bestattungen (ca. 1,40 x 2,80 m),
- 8. Urnenwahlgrabstätten (ca. 1,00 x 1,00 m und ca.1,00 x 1,20 m),
- 9. Urnenwahlgrabstätten zur Bestattung unter Bäumen auf dem Hauptfriedhof Northeim
- 10. Urnengemeinschaftsgrabstätten (ca. 0,50 x 0,50 m),
- 11. Urnenrasengrabstätten (ca. 0,50 x 0,75 m),
- 12. Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen (ca. 0,50 x 0,50 m),
- 13. Urnenwaldgrabstätten im „Ruhewald Bürgerholz“ als:
a) Einzelruhestätten
b) Gemeinschafts- und Familienruhestätten
(3) 1Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 2Die nutzungsberechtigten Personen haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.
(4) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Grabeinfassungen versehen.
§ 14
Nutzungsrecht und Fortwährende Nutzung im „Ruhewald Bürgerholz“
(1) Die Dauer der Nutzungsrechte im „Ruhewald Bürgerholz“ beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre.
(2) Schon bei der Stellung des Antrages sollen die nutzungsberechtigten Personen für den Fall ihres Ablebens eine schriftliche Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen.
(3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen.
(4) Alle Nachfolger_innen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Solange keine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Ruhestätte nicht zugelassen.
(5) Die nutzungsberechtigte Person muss jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts angibt.
(7) 1Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der Ruhestätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. 2Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt.
(8) 1Wird die Beisetzung in einer Ruhestätte im „Ruhewald Bürgerholz“ gewünscht, für die bereits zu Lebzeiten nach § 18 Abs. 5 dieser Satzung ein Nutzungsrecht erteilt wurde, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. 2Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 11 Abs. 2 Nr.
- 2.1. dieser Satzung festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. 3Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilen (von 20 oder 50 Jahren). 4Wenn andere Personen beigesetzt werden, muss die jeweilige nutzungsberechtigte Person dazu schriftlich die Zustimmung erteilen.
(9) Ist nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstelle die Restdauer des Nutzungsrechtes länger als, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2.1 dieser Satzung vorgeschriebenen Ruhezeit, so kann die Ruhestätte erneut für eine Beisetzung genutzt werden, sofern andere Friedhofsinteressen dem nicht entgegenstehen. § 15
Ruhestätten-Register im „Ruhewald Bürgerholz“
(1) Um einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Einhaltung der Ruhezeiten, zu gewährleisten, wird ein Register eingerichtet, in dem jede Ruhestätte (Urnenwaldgrab) erfasst wird (Ruhestätten-Register). Jede Ruhestätte erhält eine Nummer.
(2) Das Ruhestätten-Register enthält folgende Angaben:
- 1. die Nummer der jeweiligen Ruhestätte,
- 2. den Namen der oder des Bestatteten und der nutzungsberechtigten Person,
- 3. den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes,
- 4. das Datum der Beisetzung der oder des Bestatteten,
- 5. den Beginn und das Ende der Ruhezeit.
§ 16
Reihengrabstätten
(1) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden abgegeben werden. 2Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Auf den städtischen Friedhöfen werden Reihengrabfelder
- 1. für Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10b ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim,
- 3. für bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10c ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim,
- 4. für anonyme Urnenbestattungen,
- 5. für Bestattungen in Urnengemeinschaftsfeldern,
- 6. für Bestattungen in Urnenrasengrabfeldern und
- 7. für Bestattungen in einem Erdrasengrabfeld
eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Verstorbene, ein Verstorbener oder eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Überlassung der Grabstätte für die jeweilige Ruhezeit. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte gemäß §§ 19 und 27.
(5) Die oder der Nutzungsberechtigte erhält über die Nutzung einer Reihengrabstätte eine Graburkunde.
(6) Reihengrabstätten können nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert und auch nicht wiedererworben werden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte informiert.
(8) 1In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden nur vergeben, wenn dies dem letzten Willen der verstorbenen Person entspricht.3Die Grabflächen werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich eingerichtet und unterhalten.4Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Stadt.5Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt. Auskunft über Zeit und Ort der Beisetzung wird nicht erteilt.6Es wird keine Graburkunde ausgestellt.
(9) 1Bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden die Bestattungsflächen von der Friedhofsverwaltung mit Bodendeckern und Beeten für eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung sowie einer Eindeckung zum Winter hergerichtet.2Mit der Bestattung ist das Anbringen einer Gedenktafel an einem vorhandenen Denkmal verbunden. 3Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie die Beschriftung und das Anbringen der einheitlichen Gedenktafeln sind im Erwerbspreis inbegriffen.
(10) 1Bei Urnenrasengrabanlagen werden die Bestattungsflächen von der Friedhofsverwaltung als einheitliche Rasenflächen hergerichtet. 2In der Erwerbsgebühr sind die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie die Lieferung und Verlegung von einheitlichen Gedenktafeln inbegriffen, die jeweils in der Rasenfläche über den entsprechenden Aschenurnen platziert werden. 3Die Friedhofsverwaltung kann die jeweilige Gedenktafel innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach der erfolgten Urnenbeisetzung auf der Grabstelle aufbringen. 4Für Verzögerungen, die durch die Lieferanten der Gedenktafeln zu verantworten sind, haftet nicht die Stadt Northeim. Schalen, Gestecke, etc. können nur auf der dafür vorgesehenen Fläche vor dem Gedenkstein abgelegt werden. 6Sollten Schalen, Gestecke, etc. auf der Rasenfläche abgelegt werden, werden diese ersatzlos von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(11) 1Bei Erdrasengrabanlagen werden die Bestattungsflächen von der Friedhofsverwaltung als einheitliche Rasenflächen mit einem eingefassten Kiesstreifen für die Gestellung von Gedenksteinen hergerichtet. 2Bei dieser Grabart ist eine Aufstellung eines Kissensteines in max. Größe von 40 x 30 cm inkl. 3Sockel verpflichtend. In der Erwerbsgebühr sind die Grabmalgestellungsgebühr, Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie die Einebnung und Entsorgung des Denkmales inbegriffen. § 17
Wahlgrabstätten
(1) 1Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag nach Eintritt eines Sterbefalles mindestens ein Nutzungsrecht von 30 Jahren bzw. bei Wahlgrabstätten für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird.2 Die Auswahl der jeweiligen Wahlgrabstätte kann auf allen dafür vorgesehenen Grabfeldern (inklusive der muslimischen Grabfelder - Feld 62 und Feld 67) erfolgen.3Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.
(2) Die Reservierung von Wahlgrabstätten im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 5 - 9 ist nicht möglich.
(3) 1Bestehende Reservierung können noch in vollem Umfang belegt und nach Bedarf verlängert werden. 2Eine Zusammenlegung reservierter Grabstellen mit bereits belegten Grabstellen ist zu keinem Zeitpunkt möglich. 3Reservierte Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt sowie unterhalten und gepflegt. 4Hierfür wird von der Friedhofsverwaltung eine Reservierungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührentarif erhoben. 5Im Todesfall erfolgt keine Anrechnung der bereits gezahlten Reservierungsgebühr. Ebenso ist keine Rückerstattung von bereits gezahlten Gebühren möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich während der Nutzungsdauer die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte sowie zur Einebnung der Grabstätte am Ende der Nutzungszeit.
(6) 1Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden, sofern dies im Zuge der Belegungsplanung und im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung möglich ist.2Darüber hinaus hat die nutzungsberechtigte Person das Recht bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung sowie der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts für eine weitere Nutzungszeit von bis zu zehn Jahren kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte erfolgen.
(8) Die Stadt kann den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung und Entwidmung gemäß § 4 beabsichtigt ist oder die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten von der nutzungsberechtigten Person nicht satzungsgemäß ausgeführt wird (vgl. § 28 Abs. 2).
(9) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(10) Unter Zustimmung der Friedhofsverwaltung hat jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht dieses unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Nach der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis ihre/seine Nachfolgerin oder ihren/seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird.
(12) Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf die überlebende Ehegattin, den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder den überlebenden eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 11.1. bis 11.7. fallenden Erbinnen und/oder Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Abs.11 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 bis 8 wird die Älteste oder der Älteste die nutzungsberechtigte Person.
(13) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 11 Nr.1 bis 8 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(14) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keiner oder keinem Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person übernommen wird.
(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung jederzeit freiwillig zurückgegeben werden. Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der ehemals entrichteten Gebühr oder eines Teiles davon. Die Arbeiten zur notwendigen Teilung (Versetzen der Grabeinfassung) werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(16) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person sechs Monate vorher schriftlich oder falls sie oder er nicht bekannt bzw. nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(17) 1Mit dem Ende der Ruhefrist kann eine Wahlgrabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts vorzeitig zurückgegeben werden.2Zwingend einzuhalten ist allerdings die Ruhefrist von 25 Jahren bei Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Für den Verzicht des Nutzungsrechts an belegten und teilbelegten Grabstätten wird, entsprechend der jeweils geltenden Gebührensatzung, eine Gebühr erhoben (Diese entspricht der Gebühr für die Reservierung von Wahlgrabstätten und wird pro Jahr berechnet.) 3Die Grabstellen werden auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers eingeebnet und mit Rasen eingesät, die baulichen Anlagen werden entfernt. 4Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren.
(18) 1Wahlgrabstätten ohne eingetragene nutzungsberechtigte Person können von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät, das Denkmal sowie die baulichen Anlagen entfernt und entsorgt werden. 2Vor Einebnung der Grabstätte bzw. Rückbau der baulichen Anlagen gilt § 28 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung zur Ermittlung der nutzungsberechtigten Person bzw. einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.3Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren.
§ 18
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. anonymen Urnenreihengrabstätten,
- 3. Urnenwahlgrabstätten im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 8. Eine Belegung ist mit maximal zwei Urnen pro Grabstelle möglich,
- 4. Wahlgräbern für Erdbestattungen (Je Wahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Allerdings muss die Erdbestattung zwingend zuerst erfolgen. Danach dürfen die Urnen der Grabstätte zugebettet werden.),
- 5. Urnenwahlgrabstätten zur Bestattung unter Bäumen auf dem Hauptfriedhof Northeim Eine Belegung ist mit maximal zwei Urnen pro Grabstelle möglich.
- 6. Urnenwaldgrabstätten im „Ruhewald Bürgerholz“.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgege-ben werden. (Vgl. § 16 Abs. 9 und 10)
(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. (Vgl. § 16 Abs. 8)
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird.
(5) 1Urnenwahlgrabstätten zur Bestattung unter Bäumen sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. 2Die Bestattungsart ist ausschließlich auf dem Friedhof Northeim und nur auf Grabflächen möglich, welche die Friedhofsverwaltung bestimmt hat. 3Die Totenasche wird in bereits dafür vorgesehenen Grabanlagen im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt.
- 1. Eine Grabanlage erfasst maximal zwei Aschenurnen.
- 2. Eine Grabanlage kann nur als Einheit erworben werden; dies gilt unabhängig davon, ob die Grabanlage für eine oder zwei Urnenbeisetzungen genutzt werden soll.
- 3. In der Erwerbsgebühr sind die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen inbegriffen. 2Für die Beschriftung der Gedenktafeln ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. 3Die Ausführung der Beschriftung hat in vertiefter Schriftform zu erfolgen; erhabene Buchstaben sind nicht gestattet. 4Die Beschriftung muss fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb erfolgen.
- 4. Schalen, Gestecke und sonstige Erinnerungsstücke dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche im Pflanzring des jeweiligen Baumes platziert werden. Unsachgemäß auf den Grabtafeln abgelegte Blumen oder Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal sofort entsorgt.
- 5. Die Beisetzung einer Urne in ein Urnenwahlgrab zur Bestattung unter Bäumen kann nur von Montag bis Freitag erfolgen; eine Beisetzung an Samstagen ist in dieser Grabart ausgeschlossen.
(6) Urnenwaldgrabstätten im „Ruhewald Bürgerholz“ sind Aschengrabstätten, in denen die Totenasche im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Sie werden unterschieden in Einzelruhestätten sowie Gemeinschafts- und Familienruhestätten.
- 1. Einzelruhestätten werden getrennt für einzelne Urnen angelegt. Die Erteilung eines solchen Nutzungsrechts berechtigt zur Nutzung der Ruhestätte für die Beisetzung einer Urne.
- 2. Gemeinschafts- und Familienruhestätten sind ein- oder mehrstellige Ruhestätten für bis zu 12 Urnen, die radial um einen Baum angelegt sind. Das Nutzungsrecht kann nur für eine Gemeinschafts- oder Familienruhestätte insgesamt erteilt werden.
- 3. In Gemeinschafts- und Familienruhestätten darf nur die Anzahl von Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.
- 4. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Bäume, die für Einzelruhestätten sowie Gemeinschafts- und Familienruhestätten vorgesehen sind und hält diese im Ruhestätten-Register nach § 15 dieser Satzung fest.
- 5. Die Ruhestätten können zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden. In diesem Fall muss ein Nutzungsrecht von mindestens 50 Jahren erworben werden, damit im Todesfall eine Ruhefrist von 20 Jahren gewährleistet ist.
- 6. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Ruhestätten können die Berechtigten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichten. 2Ein Verzicht ist nur für die gesamte Ruhestätte und ausschließlich in Schriftform möglich. 3Sofern andere Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden. 4 Eine Erstattung bereits entrichteter, anteiliger Friedhofsgebühren ist nicht möglich.
- 7. Das Nutzungsrecht erlischt:
a) mit Ablauf der Nutzungsdauer oder
b) mit Eingang einer schriftlichen Verzichtserklärung nach Absatz 5 Nr. 6
bei der Friedhofsverwaltung.
(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Northeim, sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind, über das Grab anderweitig verfügen.
(8) Die Auswahl der Ruhestätte ist nur innerhalb der Sprech- und Servicezeiten der Friedhofsverwaltung möglich.
(9) Die Gedenktafeln im Ruhewald Bürgerholz werden von der Friedhofsverwaltung bestellt und an der entsprechenden Baumgrabstelle angebracht. Für die Bestellung und Anbringung der Gedenktafeln wird der Friedhofsverwaltung ein Zeitrahmen von bis zu sechs Monaten ab der erfolgten Urnenbeisetzung gewährt.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) 1Zusätzliche Einfassungen auf den Grabstätten sind grundsätzlich erlaubt. Eine Einschränkung besteht lediglich nach § 19 Abs. 3. Nr. 3, 4
(3) Nach dieser Satzung sind insbesondere folgende Materialien und Ausführungsarbeiten auf allen Grabstätten der städtischen Friedhöfe unzulässig:
- 1. Die Verwendung von Ersatzstoffen wie Terrazzo, Gips, Kork, Tropf- und Grottenstein, Glas, Porzellan, Emaille, Blech und Zementschmuck,
- 2. Ölfarbanstrich auf Grabsteinen/Grabmalen,
- 3. Inschriften, Darstellungen und Einfassungen die der Würde des Ortes nicht entsprechen,
- 4. Grabstätten Betonwerksteinen, oder Kunststoff einzufassen oder einzufrieden.
(4) 1Im „Ruhewald Bürgerholz“ dürfen im oder auf dem Boden keine Veränderungen vorgenommen werden. 2Insbesondere ist es nicht gestattet: 1. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- 2. Grabstätten zu pflegen oder zu unterhalten,
- 3. Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen,
- 4. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen.
§ 20
Wahlmöglichkeiten
Auf allen städtischen Friedhöfen bestehen nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
VI. GRABMALE
§ 21
Allgemeines
(1) Die Grabmale auf den städtischen Friedhöfen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Künstlich hergestellte Steinmaterialien, wie z. B. Betonwerksteine etc., sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen auf einen Sockel aufgesetzt werden.
- 3. Stehende Grabmale müssen mindestens 11 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden.
- 4. In den Belegungsplänen können für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
- 5. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.5 und auch sonstige bauliche Anlagen genehmigen.
- 6. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen und den Reihengrabstätten im Grabfeld 10b und 10c auf dem Hauptfriedhof Northeim sind Grabmale jeglicher Art nicht zugelassen. (3) Für Grabmale und Markierungen im „Ruhewald Bürgerholz“ gilt:
- 1. Grabmale sind nicht zulässig.
- 2. Die Friedhofsverwaltung bringt an den Bäumen eine Markierung an.
- 3. Bei Einzelruhestätten nach § 18 Abs. 5 Nr. 5.1 dieser Satzung besteht die Inschrift der Markierungen aus den Namen, Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Personen. Die Friedhofsverwaltung kann die Anbringung der Markierung über höchstens 6 Monate nach der Bestattung aufschieben.
- 4. Eine Entfernung der Markierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
- 5. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten zu entfernen.
§ 22
Genehmigungserfordernis
(1) 1Die Errichtung, jede gestalterische Veränderung und Umgestaltung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.3Die Anträge sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder der nutzungsberechtigten Person über den ausführenden Steinmetzbetrieb zu stellen. 4Die Friedhofsverwaltung erteilt die beantragte Genehmigung nur unter der Voraussetzung, dass die Graberwerbs-und Beisetzungsgebühren gemäß dem zugestellten Gebührenbescheid von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner angewiesen worden sind.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. Der Antrag muss eine zeichnerische Darstellung der geplanten Grabanlage einschließlich aller für das Grabmal sowie für die sonstigen baulichen Anlagen sicherheitsrelevanten Materialkennwerte und Abmessungen enthalten:
a) Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke,
b) Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke,
c) Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe,
d) Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke, e) Gründung: Gründungsart mit Materialangabe und Abmessungen (z. B. beim Streifen-fundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe).
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Bedarfsfall im Maßstab 1:5 unter Angabe des Werkstoffs, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
- 4. werden.
- 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 6. Für die Erstellung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen auf der Grabstätte, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlage gilt die Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zur „Erstellung und Prüfung von Grabanlagen“ sowie das Merkblatt zur „Standsicherheitsprüfung von Grabmalen“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 23
Aufstellen von Grabmalen
Die Friedhofsverwaltung überprüft nach Aufbau des Denkmals und der sonstigen baulichen Anlagen die Ausführung gemäß den eingereichten Unterlagen.
§ 24
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, einmal im Jahr nach Ende der winterlichen Witterung und Frosteinwirkung eine Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit durchzuführen.
(2) 1Hat die Friedhofsverwaltung bei Feststellung von Schäden bzw. nicht standsicheren Grabmalen die verfügungsberechtigte oder die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Gefahr schriftlich aufgefordert, so kann sie diese oder diesen für etwaige Schadenersatzansprüche in Regress nehmen.2Sofern beanstandete Grabmale nach Reparatur oder nach Zweitbelegung versetzt werden, muss in jedem Fall eine erneute nachweisliche Abnahmeprüfung durch den ausführenden Steinmetzbetrieb erfolgen.
§ 25
Unterhaltung
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten die oder der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) 1Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. durch Umlegen von Grabmalen oder durch Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen durchzuführen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. 4Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. 5Ist verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 6Die für die ordnungsgemäße Unterhaltung Verantwortlichen und nutzungsberechtigten Personen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) 1Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in bestehende Grünflächen integriert. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Behörden für Denkmalschutz und -pflege sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26
Entfernung
(1) 1Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabanlagen wieder herzurichten. 2Hierzu zählt die Entfernung von:
- 1. vorhandenen Grabmalen, inkl. der Betonfundamente
- 2. etwaigen Bepflanzungen
- 3. sonstigen baulichen Anlagen Abschließend ist die Grabstätte mit Erde aufzufüllen und mit Rasen einzusäen.
(2) 1Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.2Dazu muss von der oder dem Verantwortlichen oder der nutzungsberechtigten Person ein Antrag auf Rückgabe des Nutzungsrechts und Einebnung der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. 3Dieser Antrag wird den Verantwortlichen mit der Mitteilung über den Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts zugesandt. 4Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.5Sofern die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung ein-geebnet werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten zu tragen. 6Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten an denen vom 01.01.2003 bis zum 15.12.2009 Nutzungsrechte bzw. Überlassungsfristen erworben wurden, müssen von der Stadt eingeebnet werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne ihre Zustimmung aufgestellt wurden, zu entfernen.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27
Allgemeines
(1) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten auf den städt. Friedhöfen gilt:
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und gemäß § 25 über den Nutzungszeitraum verkehrssicher Instand gehalten werden.
- 2. Verwelkte Blumen und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse auf den Friedhöfen zu entsorgen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
- 3. Die Art der Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Fried- hofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Für die Herrichtung der Grabanlagen dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen.3Eine Herrichtung von Teilbereichen oder der gesamten Grabanlage mit Rasen ist nicht gestattet.
- 4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung bei Reihengrabstätten ist die oder der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. 3Die Regelungen unter § 16 Abs. 8 bis 11 bleiben hiervon unberührt.
- 5. Die verfügungsberechtigten oder nutzungsberechtigten Personen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner gem. § 7 be- auftragen.
- 6. Grabstätten sind innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung bis zum Ablauf der Nutzungszeit dauerhaft herzurichten und gärtnerisch anzulegen.
- 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sind aus ökologischen Gründen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauer- gebinden und -gestecken nicht gestattet. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsver- waltung.
(2) Im „Ruhewald Bürgerholz“ gilt für die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege:
- 1. Die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Ruhestätten im „Ruhewald Bürgerholz“ ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Diese kann Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese im In- teresse des Ruhewaldes sind und die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und der Landschaftsordnung nicht entgegenstehen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Verfügungsberechtigte bzw. die nutzungsberechtigte Person gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) 1Ist die oder der Verfügungsberechtigte bzw. die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder weigert sich diese oder dieser, ihren oder seinen satzungsgemäßen Pflichten nachzukommen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis über zwei Monate auf der Grabstätte. 2Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung Reihengrabstätten abräumen, einebnen und einsäen, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.3Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(3) 1Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 2Ist sie nicht bekannt, nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder weigert sich diese nachhaltig, ihren oder seinen satzungsgemäßen Pflichten nachzukommen, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender Hinweis über zwei Monate auf der Grabstätte zu erfolgen.3In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Die oder der Verfügungsberechtigte bzw. die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für sie oder ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 2 und 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. Für Grabschmuck und sonstigen Aufwuchs gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend. VIII. FRIEDHOFSKAPELLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung in Begleitung des Friedhofsper-sonals, der Bestatterin oder des Bestatters von Angehörigen betreten werden.
(2) Die Nutzung der Friedhofskapelle zum Zwecke der Aufbahrung und Abschied-nahme ist in jedem Fall bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und gemäß dem jeweils gültigen Gebührentarif kostenpflichtig.
(3) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen in Begleitung der Bestatterin oder des Bestatters am geöffneten Sarg in der Kapelle Abschied nehmen. 2Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) 1Die Särge verstorbener Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Trauerfeiern im Rahmen der Beisetzung von Aschenurnen im anonymen Urnenreihengrabfeld sind wegen der einzuhaltenden Anonymität nicht zulässig.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) 1Die städtischen Friedhofskapellen sollen grundsätzlich nur für Trauerfeiern einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten und nicht länger als eine Stunde in Anspruch genommen werden. 2Ausnahmen hiervon sowie die Termine sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(3) Längere Trauerfeiern sind auf Antrag möglich und werden zusätzlich zur Gebühr für die Benutzung der städtischen Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen anteilig in Rechnung gestellt. Die Zeiten für die Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (4) Bei allen Trauerfeiern haben sich die Bestatter_innen um die Überführung der Kränze, Gebinde und Blumen zum jeweiligen Friedhof und zur jeweiligen Grabstätte selbst zu kümmern.
(5) Im „Ruhewald Bürgerholz“ gilt außerdem gesondert:
- 1. Im „Ruhewald Bürgerholz“ dürfen Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof nur von Musikern dargebracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch des nächsten Angehörigen nachgewiesen werden.
- 2. Nach Beendigung der Beisetzung im „Ruhewald Bürgerholz“ hat die Antragstellerin, der Antragsteller, ihre/seine Beauftragte oder ihr/sein Beauftragter Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen unverzüglich, auf eigene Rechnung, zu entfernen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung möglich.
(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
§ 32
Haftung
(1) Die Stadt Northeim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen im „Ruhewald Bürgerholz“ entstehen.
(2) 1Grundsätzlich geschieht das Betreten des Ruhewaldes gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. 2Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) 1Im Übrigen haftet die Stadt Northeim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.2Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) 1Sachschäden an der Grabstätte bzw. am Grabdenkmal oder den sonstigen baulichen Anlagen, durch eine jede Haftung ausschließende höhere Gewalt (z. B. Auswirkung aus der Naturgewalt), sind von der betroffenen Person entschädigungslos hinzunehmen.2Die Stadt tritt in diesen Fällen als Friedhofsträgerin nicht ein.
(5) Der Friedhofsverwaltung steht es frei, im Falle der Zerstörung eines Baumes im „Ruhewald Bürgerholz“ durch höhere Gewalt - falls zulässig - eine Neubepflanzung durch Setzen eines jungen Baumes an dieser Stelle vornehmen zu lassen oder aber, soweit noch keine Urnenbestattung erfolgt ist, der eingetragenen nutzungsberechtigten Person einen gleichwertigen Baum (mittlerer Art und Güte) an anderer Stelle anzubieten.
§ 33
Gebühren Die Stadt Northeim betreibt in ihrem Stadtgebiet neun öffentliche Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung.2Für die Benutzung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf den Friedhöfen sowie im „Ruhewald Bürgerholz“
- 1. als Besucher_in entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3.1 bis 3.11 der Friedhofssatzung verstößt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Trauerfeiern oder Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer_in entgegen § 7 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird und außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie unzulässig Werkzeuge reinigt und Materialien unzulässig lagert,
- 5. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1.6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Für die städtischen Friedhöfe gilt im Besonderen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 2. entgegen der §§ 23 und 24 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und funda- mentiert,
- 3. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 4. entgegen § 28 Abs. 1 die Pflege der Grabstätten vernachlässigt.
(3) Für den „Ruhewald Bürgerholz“ gilt im Besonderen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2. den Friedhof bei Sturm, Gewitter oder Naturkata- strophen betritt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 offenes Feuer entfacht, Grablichter aufstellt oder raucht,
- 3. entgegen § 6 Abs. 6 Nr. 1 bei einer Bestattung ohne die vorherige Geneh- migung durch die Friedhofsverwaltung Spielmannszüge musizieren lässt oder Fahnenaufzüge oder ähnliche Aufzüge veranstaltet,
- 4. entgegen § 19 Abs. 4 Nr. 1 Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt errichtet,
- 5. entgegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 Grabstätten pflegt oder unterhält,
- 6. entgegen § 19 Abs. 4 Nr. 3 Pflanzungen jeglicher Art vornimmt,
- 7. entgegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 Kränze, Grabschmuck, Erinnerungstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt,
- 8. entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 4 eine Baummarkierung unbefugt entfernt,
- 9. entgegen § 30 Abs. 7 Nr. 2 nach Beendigung einer Beisetzung Kränze, Ge- binde und sonstige Beigaben nicht unverzüglich entfernt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro (€) geahndet werden.
§ 35
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Friedhofssatzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 64, 65, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl., S. 9) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl., S. 66) ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden, bis der festgestellte Mangel bzw. die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen.
§ 36
Anordnungen im Einzelfall
Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37
Schlussbestimmung
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.
§ 38
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.08.2022 sowie die erste Änderungssatzung vom 13.10.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Northeim, den 06.02.2025
STADT NORTHEIM
gez. Simon Hartmann
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim, Nr. 12 Gebührensatzung
für die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Northeim
vom 01.03.2025
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des KommunalverfassungsG vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), § 87 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03. 04. 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 G zur Änd. des ArchitektenG und des IngenieurG vom 18.06.2024 (Nds. GVBl.2024 Nr.51), der §§ 8, 10 und 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl., S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen und des MaßregelvollzugsG vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) sowie der §§ 59, 64, 65, 66, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und der §§ 1 und 2 der zur Zeit gültigen Satzung der Stadt Northeim über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in Verbindung mit dem Kostentarif über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am 20.02.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Gegenstand und Maßgabe der Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner_innen
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 4 Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
§ 5 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
§ 6 Inkrafttreten
§ 1
Gegenstand und Maßstab der Gebühren
- 1. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Bestattungswesen (vgl. § 1 und 2 der Friedhofssatzung) werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des jeweils gültigen Gebührentarifs zu dieser Satzung erhoben.
- 2. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maß- gabe des Gebührentarifs zu dieser Satzung erhoben; für die in dem Gebührentarif dieser Satzung nicht vorgesehenen Amtshandlungen gilt die Satzung der Stadt Northeim über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem Kostentarif über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung).
§ 2
Gebührenschuldner_innen
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt Northeim gegenüber übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
c) mehrere Gebührenschuldner_innen haften als Gesamtschuldner_innen.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen beantragt oder ver-anlasst hat;
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat;
c) wer die Gebührenschuld der Stadt Northeim gegenüber durch schriftliche Erklä-rung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld einer anderen oder eines anderen kraft Gesetzes haftet;
d) mehrere Gebührenschuldner_innen haften als Gesamtschuldner_innen.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld entsteht,
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren nach Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen,
c) bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung der Grabstätte.
§ 4
Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
- 1. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenfest- setzung von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu zahlen. 2. Die Grabstellengebühren werden innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsge- bühren vier Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 5
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zu-rückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird die entsprechende Gebühr gemäß des jeweils rechtskräftigen Gebührentarifs erhoben. Gebührenschuldner_in ist in diesem Falle allein die antragstellende Person, die die Leistung beantragt hat.
§ 6
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und Bestattungs- einrichtungen vom 01.08.2022 außer Kraft.
Northeim, den 06.02.2025
STADT NORTHEIM
gez. Simon Hartmann
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim, Nr. 12 GEBÜHRENTARIF
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Northeim
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des KommunalverfassungsG vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), § 87 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03. 04. 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 G zur Änd. des ArchitektenG und des IngenieurG vom 18.06.2024 (Nds. GVBl.2024 Nr.51), der §§ 8, 10 und 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl., S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des MaßregelvollzugsG vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) sowie der §§ 59, 64, 65, 66, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und der §§ 1 und 2 der zur Zeit gültigen Satzung der Stadt Northeim über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in Verbindung mit dem Kostentarif über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am 20.02.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 3 Erwerb und Verlängerung von Grabstätten zur Bestattung unter Bäumen
§ 4 Erwerb von Waldgrabstätten im „Ruhewald Bürgerholz“
§ 5 Überlassung von Reihengrabstätten
§ 6 Zusätzliche Bestattung
§ 7 Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts (Wahlgrabstätten) zum Ende der
Ruhezeit
§ 8 Herstellung der Grabstätten
§ 9 Grabeinfassung
§ 10 Errichtung von Grabmalen
§ 11 Markierung am Baum
§ 12 Benutzung der Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen
§ 13 Grabausschmückung
§ 14 Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
- 1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, des „Ruhewalds Bürgerholz“ sowie der von der Stadt Northeim nach Maßgabe der Friedhofssatzung für die Stadt Northeim unterhaltenen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens gilt folgender Gebührentarif.
- 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gilt der Gebührentarif für alle städtischen Friedhöfe und alle von der Stadt Northeim unterhaltenen Bestattungseinrichtungen.
§ 2
Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Die Lage einer Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Auswahl der jeweiligen Wahlgrabstätte kann auf allen dafür vorgesehenen Grabfeldern erfolgen, inklusive der muslimischen Grabfelder (Feld 62 und Feld 67).
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind zu entrichten:
a) Wahlgrabstätten; 1.966,00 € Nutzungszeit 30 Jahre (ca. 1,40 x 2,80 m)
b) Wahlgrabstätten für Kinder bis zum 5. Lebensjahr; 1037,00 € Nutzungszeit 25 Jahre (ca. 1,10 x 1,60 m)
c) Urnenwahlgrabstätten; 991,00 € Nutzungszeit 30 Jahre, (ca. 1,00 x 1,00 m)
d) Urnenwahlgrabstätten; 1057,00 € Nutzungszeit 30 Jahre, (ca. 1,00 x 1,20 m)
- 2. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten in der Regel in Abständen von mindestens einem Jahr bis zunächst maximal zehn Jahren gegen erneute Zahlung der nachstehenden Teilgebühr wieder erworben werden (Verschonung):
a) Wahlgrabstätten; Verschonung für 1 Jahr 66,00 €
b) Wahlgrabstätten für Kinder bis zum 5. Lebensjahr; 41,00 € Verschonung für 1 Jahr
c) Urnenwahlgrabstätten; Verschonung für 1 Jahr 33,00 € (ca. 1,00 x 1,00 m)
d) Urnenwahlgrabstätten; Verschonung für 1 Jahr 35,00 € (ca. 1,00 x 1,20 m)
- 3. Für mehrstellige Wahlgrabstätten wird die Gebühr entsprechend multipliziert. §3
Erwerb und Verlängerung für Bestattung unter Bäumen
- 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte zur Bestattung unter Bäumen sind zu entrichten: 1445,00 €
- 2. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind zu entrichten: 48,00 €
§ 4
Erwerb von Waldgrabstätten im „Ruhewald Bürgerholz“
- 1. Für den Erwerb von Urnenwaldgrabstätten (Einzelruhestätten sowie Gemeinschafts- und Familienruhestätten) sind zu entrichten:
a) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 1 632,00 €
b) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 2 742,00 €
c) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 3 876,00 €
d) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 1 1.581,00 €
e) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 2 1.855,00 €
f) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 3 2.189,00 €
g) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 1 3.131,00 €
h) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 2 3.673,00 €
i) Urnenwaldgrabstätte Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 3 4.335,00 €
j) Urnenwaldgrabstätte Gemeinschafts- und Familienruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 1 13.719,00 €
k) Urnenwaldgrabstätte Gemeinschafts- und Familienruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 2 20.209,00 € l) Urnenwaldgrabstätte Gemeinschafts- und Familienruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 3 28.150,00 €
§ 5
Überlassung von Reihengrabstätten
- 1. Für die Überlassung von Reihengrabstätten sind zu entrichten:
a) Reihengrabstätten für Leichen von Personen über 5 Jahre; 1.273,00 € Ruhezeit 25 Jahre (ca. 1,25 x 2,50 m)
b) Erdrasengräber für Leichen von Personen über 5 Jahre; 1.738,00 € Ruhezeit 25 Jahre (ca. 1,25 x 2,50 m)
- einschließlich der Abräumung des Grabschmucks nach der
Beisetzung sowie Herrichtung der Grabanlage mit Rasen und einem Kiesbett für Grabmale
- Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit
inkl. Einebnung der Grabstätte sowie Entsorgung des vorhandenen Denkmales
- Die Grabmalgestellungsgebühr gem. § 16 Abs. 11 ist ebenfalls
enthalten.
c) Reihengrabstätten für nicht bestattungspflichtige Fehl- und 469,00 € Ungeborene im Grabfeld 10b auf dem Hauptfriedhof in Northeim; Ruhezeit 10 Jahre (ca. 0,70 x 1,00 m)
- einschließlich der Herrichtung der Grabanlage mit Rasen
- Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit
d) Reihengrabstätten für bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene 704,00 € im Grabfeld 10c auf dem Hauptfriedhof in Northeim; Ruhezeit 15 Jahre (ca. 0,70 x 1,00 m)
- einschließlich der Herrichtung der Grabanlage mit Rasen
- Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten; 1.069,00 € Ruhezeit 25 Jahre (0,50 x 0,50 m)
- einschließlich Herrichtung der Grabanlage mit Bodendecker und
Anlage von Beeten im Grabfeld für eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung bzw. eine Eindeckung zum Winter
- Lieferung, Anbringung und Beschriftung einer einheitlichen
Gedenktafel an einem vorhandenen Denkmal
f) Urnenrasengrabstätten; 1.099,00 € Ruhezeit 25 Jahre (0,50 x 0,75 m)
- einschließlich Herrichtung der Grabanlage mit Rasen
- Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit
- Lieferung und Beschriftung einer einheitlichen Gedenktafel sowie
Platzierung der Tafel in der Rasenfläche über der Aschenurne g) Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen; 1.069,00 € Ruhezeit 25 Jahre (0,50 x 0,50 m)
- einschließlich Überführung der Aschenurne zur Beisetzung
- Herrichtung der Grabanlage mit Rasen
- Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit
§ 6
Zusätzliche Bestattung
- 1. Für die zusätzliche Beisetzung einer Aschenurne oder einer weiteren Erdbestattung (Zubettung) in eine bereits vorhandene Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Zusätzliche Bestattung 20 Jahre 438,00 € (Gemeinschafts- und Familienbaum, Ruhewald Bürgerholz)
b) Zusätzliche Bestattung 25 Jahre 547,00 € (Wahl- und Urnenwahlgrabstätten auf den städt. Friedhöfen)
§ 7
Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts (Wahlgrabstätten) zum Ende der Ruhezeit
- 1. Die vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte mit dem Ablauf der letzten Ruhefrist ist nach § 17 Abs. 16 der Friedhofssatzung gebührenpflichtig. Diese Gebühr wird für die Pflege des Rasens für den restlichen Zeitraum der Nutzungszeit veranschlagt, da die Grabstätte während dieses Zeitraums nicht neu belegt werden darf.
Für die vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts sind pro Jahr und Grabstelle zu entrichten:
a) Für Wahlgrabstätten 88,00 €
b) Für Wahlgrabstätten für Kinder bis zum 5. Lebensjahr 64,00 €
c) Für Urnenwahlgrabstätten (ca. 1,00 x 1,00 m) 55,00 €
d) Für Urnenwahlgrabstätten (ca. 1,00 x 1,20 m) 58,00 €
- 2. Für mehrstellige Wahlgrabstätten wird die Gebühr entsprechend multipliziert. §8
Herstellung der Grabstätten
- 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich aller Nebenarbeiten sind zu entrichten:
a) Für Leichen von Personen über 5 Jahre 652,00 €
b) Für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 294,00 €
c) Für Aschenurnen 177,00 €
d) Für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene, sowie 126,00 € bestattungspflichtige Totgeburten
e) Für Urnenwaldgrabstätten (im „Ruhewald Bürgerholz“) 192,00 €
f) Für Urnenwahlgrabstätten „Bestattung unter Bäumen“ 75,00 €
- 2. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich aller Nebenarbeiten außerhalb regulärer Arbeitszeiten (Freitag ab 13:00 Uhr und Samstag) sind zu entrichten:
a) Für Leichen von Personen über 5 Jahre 932,00 €
b) Für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 420,00 €
c) Für Aschenurnen 282,00 €
d) Für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene, sowie 202,00 € bestattungspflichtige Totgeburten
e) Für Urnenwaldgrabstätten (im „Ruhewald Bürgerholz“) 306,00 €
f) Für Urnenwahlgrabstätten „Bestattung unter Bäumen“ 120,00 €
§ 9
Grabeinfassung
Für die Herstellung der Grabeinfassung auf der linken oder rechten Seite des 58,00 € Grabes sind beim Neuerwerb oder bei Teilung einer Grabstätte je lfd. Meter zu entrichten.
§ 10
Errichtung von Grabmalen
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung von stehenden Grabmalen oder 113,00 € Kreuzen, Grabplatten und dergleichen sowie die Überprüfung der Stand- festigkeit von Grabmalen und die Überprüfung des verkehrssicheren Zu- standes während der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind zu entrichten. 2. Für die Genehmigung von liegenden Grabmalen, Gedenkplatten und 85,00 € dergleichen sind zu entrichten
§ 11
Markierung am Baum
Für die Markierung am Baum wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben. 50,00 €
§ 12
Benutzung der Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen
Für die Inanspruchnahme der Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen sind zu entrichten:
- 1. Für jede Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen zur 390,00 € Durchführung einer Trauerfeier (Zeiteinheit eine Stunde einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten) auf dem Hauptfriedhof Northeim ein- schließlich Reinigung.
- 2. Für jede Benutzung des kleinen Raumes zur Durchführung einer Trauer- 140,00 € feier an der Urne (Zeiteinheit eine Stunde einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten) in der Friedhofskapelle Northeim (max. 15 Personen) einschließlich Reinigung.
- 3. Für jede Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen zur 280,00 € Durchführung einer Trauerfeier (Zeiteinheit eine Stunde einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten) auf dem Friedhof in der Ortschaft Langenholtensen einschließlich Reinigung.
- 4. Für jede Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen zur 190,00 € Durchführung einer Trauerfeier (Zeiteinheit eine Stunde einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten) auf den Friedhöfen in den Ortschaften Berwartshausen, Schnedinghausen und Stöckheim einschließlich Reini- gung.
- 5. Für die Aufbahrung und Abschiednahme am geöffneten Sarg in den vor- 190,00 € genannten städtischen Friedhofskapellen mit anschließender Trauerfeier sind zusätzlich zur jeweiligen Gebühr für die Benutzung der Friedhofska- pelle und ihrer Einrichtungen nochmals 50 % der entsprechenden Be- nutzungsgebühr zu zahlen (Zeiteinheit eineinhalb Stunden einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten).
- 6. Für die Aufbahrung und Abschiednahme am geöffneten Sarg in den vor- 390,00 € genannten städtischen Friedhofskapellen ohne anschließender Trauer- feier ist die jeweilige Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen zu entrichten (Zeiteinheit eine Stunde einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten).
§ 13 – Grabausschmückung
Für die Ausschmückung eines Grabes mit Grünmatten bei Erdbestattungen sind zu entrichten: 36,00 €
§ 14
Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen
Für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf städtischen Friedhöfen sind je Vorgang und Berechtigungskarte zu entrichten: 57,00 €
§ 15
Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 01.08.2022 außer Kraft.
Northeim, den 06.02.2025
STADT NORTHEIM
gez. Simon Hartmann
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim, Nr. 12 Anlage 1
Übersichtsplan:
Städtischer Hauptfriedhof in Northeim
Stadt Northeim Fachbereich Technische Dienste - Friedhofsverwaltung Galgenbergsweg 8 37154 Northeim Telefon 05551 966-492 Anlage 2 Friedhofsverwaltung der Stadt Northeim Galgenbergsweg 8 37154 Northeim Telefon: 05551 – 966 492 E-Mail: [email protected]
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Northeim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Northeim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!